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Kirchenvertrag über die gemeinsame Ausbildung
der Pfarrerinnen und Pfarrer
im Seminar für pastorale Ausbildung

Vom 18. Juni 2009

(KABl. 2009 S. 150)

Die Evangelische Kirche im Rheinland, die Evangelische Kirche von Westfalen, die Lippische Landeskirche und die Evangelisch-reformierte Kirche schließen nachstehenden Vertrag:
Präambel
Das Seminar für pastorale Ausbildung in Wuppertal ist eine unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche im Rheinland. Die Führung und Steuerung des Seminars erfolgt gemeinsam durch die Evangelische Kirche im Rheinland, die Evangelische Kirche von Westfalen, die Lippische Landeskirche und die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland). Ziel ist es, die hohe Qualität der pastoralen Bildungsarbeit der vier Landeskirchen zu sichern und auszubauen. Die Arbeit des Seminars geschieht im Rahmen des gemeinsamen Konzeptes für die Aus- und Fortbildung unter Berücksichtigung des unterschiedlichen konfessionellen Profils der Trägerkirchen und in Respekt vor den jeweiligen regionalen Gegebenheiten und Traditionen.
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§ 1
Aufgabe des Seminars

( 1 ) Das Seminar für pastorale Ausbildung (Seminar) bildet Vikarinnen und Vikare der Trägerkirchen aus. Die Gestaltung der Ausbildung erfolgt durch das Kuratorium nach den Regelungen der entsendenden Kirchen.
( 2 ) Unbeschadet der Gesamtverantwortung des Seminars wird die Verantwortung für den Ausbildungsabschnitt „Schulpädagogik“ dem Pädagogischen Institut der Evangelischen Kirche von Westfalen übertragen und am Standort Villigst durchgeführt.
( 3 ) Weitere Aufgaben können durch gemeinsamen Beschluss der Trägerkirchen übertragen werden.
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§ 2
Kuratorium

( 1 ) Es wird ein Kuratorium aus acht Mitgliedern gebildet. Je drei Mitglieder werden von den Kirchenleitungen der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen berufen, je ein weiteres Mitglied entsendet der Lippische Landeskirchenrat und das Moderamen der Evangelisch-reformierten Kirche. Jede der im Kuratorium vertretenen Kirchen kann bei Vertretungsbedarf entsprechende Vertreterinnen oder Vertreter entsenden. Das Stimmrecht kann übertragen werden.
( 2 ) Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt vier Jahre.
( 3 ) Das Kuratorium wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter abwechselnd aus den Kuratoriumsmitgliedern der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen. Vorsitzende oder Vorsitzender und Stellvertreterin oder Stellvertreter sollen verschiedenen Landeskirchen angehören.
( 4 ) Die oder der Kuratoriumsvorsitzende führt die Geschäfte des Kuratoriums und leitet die Sitzungen.
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§ 3
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium hat im Auftrag der Kirchenleitungen die Aufsicht und die Richtlinienkompetenz für die Arbeit des Seminars. Es verantwortet die Konzeptions- und Organisationsentwicklung des Seminars und beschließt über die Zahl und die inhaltliche Gestaltung der Lehrgänge.
( 2 ) Das Kuratorium hat für eine ordnungsgemäße Erledigung der notwendigen Verwaltungsgeschäfte Sorge zu tragen und diese zu beaufsichtigen. Es kann die hierfür erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen. Die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte kann einer Verwaltungsstelle der Trägerkirchen oder einer von deren Einrichtungen oder Untergliederung übertragen werden. In diesem Fall ist eine Verwaltungsvereinbarung zu schließen, in der die zu erledigenden Verwaltungsarbeiten sowie die Vergütung festzulegen sind und die der Genehmigung der Trägerkirchen bedarf.
( 3 ) Das Kuratorium entscheidet über die Berufung, Entlassung und alle anderen personal-rechtlichen Maßnahmen im öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis der Direktorin oder des Direktors, der stellvertretenden Direktorin oder des stellvertretenden Direktors, der Dozentinnen oder Dozenten und der weiteren Mitarbeitenden. Bei der Berufung der Direktorin oder des Direktors, der stellvertretenden Direktorin oder des stellvertretenden Direktors, sowie von Dozentinnen und Dozenten ist die Zustimmung der Kirchenleitungen einzuholen. Die Berufungs- und Anstellungsverträge werden vom Kuratorium im Namen und in Vertretung der Trägerkirchen nach dem Recht der Evangelischen Kirche im Rheinland geschlossen. Soweit Personal auf Grund von Abordnungen oder Gestellungen tätig wird, ist das Recht der abordnenden oder gestellenden Kirche anzuwenden.
( 4 ) Das Kuratorium beschließt rechtzeitig vor Beginn eines Haushaltsjahres einen Haushaltsplan und nimmt die Jahresrechnung ab. Es veranlasst die Vornahme von Kassenprüfungen und die Prüfung der Jahresrechnung. Es beauftragt damit eine unabhängige Prüfungsstelle.
( 5 ) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der Trägerkirchen. Die Jahresrechnung wird den Trägerkirchen zusammen mit dem Prüfungsbericht zur Erteilung der Entlastung vorgelegt.
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§ 4
Sitzungen, Beschlüsse

( 1 ) Das Kuratorium trifft sich in der Regel halbjährlich. Die Sitzungstermine sollen für ein Jahr im Voraus festgelegt werden. Wenn zwei Mitglieder des Kuratoriums es verlangen, ist es zu einer außerordentlichen Sitzung unverzüglich einzuberufen.
( 2 ) Den Einladungen zur Sitzung des Kuratoriums, die zwei Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern des Kuratoriums vorliegen sollen, ist eine Tagesordnung beizufügen. Die Kirchenleitungen der Trägerkirchen erhalten die Tagesordnung nachrichtlich.
( 3 ) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nichtöffentlich. Im Einzelfall können Gäste zugelassen werden. In Angelegenheiten die die Ausbildungsabschnitte „Schulpädagogik“ oder „Konfirmandenarbeit“ betreffen, ist die Direktorin oder der Direktor des Pädagogischen Instituts der Evangelischen Kirche von Westfalen einzuladen. Die Direktorin oder der Direktor erhält die Einladungen mit der Tagesordnung sowie die Protokolle über die Kuratoriumssitzungen nachrichtlich.
( 4 ) Beschlüsse des Kuratoriums werden im Namen der Trägerkirchen gefasst. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Stimmen vertreten sind, darunter je eine Stimme aus der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen zählen zu den abgegebenen Stimmen.
( 5 ) Dringlichkeitsentscheidungen kann die oder der Vorsitzende zusammen mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter treffen. Diese Entscheidungen sind dem Kuratorium in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Es kann Dringlichkeitsentscheidungen aufheben, soweit nicht schutzwürdige Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.
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§ 5
Seminarleitung

( 1 ) Das Seminar wird von der Direktorin oder dem Direktor geleitet. Die Direktorin oder der Direktor wird durch die vom Kuratorium gemäß § 3 Absatz 3 Satz 2 bestimmte Stellvertreterin oder Stellvertreter (stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor) vertreten.
( 2 ) Die Direktorin oder der Direktor ist verantwortlich für die Durchführung der Aufgaben des Seminars im Rahmen dieses Vertrages. Sie oder er übt unbeschadet der Zuständigkeit des Kuratoriums und des rheinischen Landeskirchenamtes die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden aus. Sie oder er führt jährliche Mitarbeitendengespräche mit allen Mitarbeitenden des Seminars.
( 3 ) Die Direktorin oder der Direktor ist zuständig und verantwortlich für die Organisation und praktische Durchführung der Vikariatskurse, den Haushalt des Seminars, die ordnungsgemäße Erledigung der Verwaltungsgeschäfte sowie für die Geschäftsführung und die Personalführung. Sie oder er unterbreitet dem Kuratorium Vorschläge zur Konzeptions- und Organisationsentwicklung.
( 4 ) Die Direktorin oder der Direktor vertritt unbeschadet der Zuständigkeiten von Kuratorium, Kirchenleitungen und Landeskirchenämtern der Trägerkirchen das Seminar nach außen.
( 5 ) Die Direktorin oder der Direktor verantwortet die Arbeit des Seminars gegenüber dem Kuratorium sowie den Kirchenleitungen und den Landeskirchenämtern der Trägerkirchen.
( 6 ) Die Direktorin oder der Direktor nimmt beratend an den Sitzungen des Kuratoriums teil, sofern das Kuratorium nicht anders beschließt.
( 7 ) Das Kuratorium kann der Direktorin oder dem Direktor durch Beschluss weitere Aufgaben auch im Einzelfall übertragen. Soweit die Direktorin oder der Direktor die Trägerkirchen im Rechtsverkehr vertreten soll, bedarf sie oder er einer von den Trägern ausgefertigten und unterschriebenen Vollmachtsurkunde.
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§ 6
Finanzierung

( 1 ) Soweit durch gesonderte Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist, werden die Kosten für das Seminar wie folgt aufgeteilt:
Evangelische Kirche im Rheinland
45 %
Evangelische Kirche von Westfalen
45 %
Lippische Landeskirche
5 %
Evangelisch-reformierte Kirche
5 %
( 2 ) Die Jahresrechnung ist alsbald nach dem Jahresabschluss aufzustellen und vom Kuratorium bis zum 31. Januar des folgenden Jahres der unabhängigen Prüfungsstelle zur Prüfung vorzulegen. Unbeschadet der Regelung in § 3 Absatz 5 Satz 2 hat jeder Träger das Recht auf Einsichtnahme in die Jahresrechnung.
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§ 7
Anzahl der Ausbildungsplätze

( 1 ) Im Seminar stehen im Regelfall ca. 20 Ausbildungsplätze pro Halbjahr zur Verfügung. Sie werden im Verhältnis der Finanzierungsanteile der Trägerkirchen aufgeteilt: EKiR 9 Plätze, EKvW 9 Plätze, LLK 1 Platz, ERK 1 Platz. Andere Aufteilungen kann das Kuratorium im konkreten Fall beschließen. Eine Überschreitung um wenige Plätze ist möglich. Sollten in einem Jahrgang mehr Plätze benötigt werden, sind Einzelregelungen zutreffen.
( 2 ) Sofern die von den Trägerkirchen zu beanspruchenden Ausbildungsplätze nicht von diesen in Anspruch genommen werden, kann das Kuratorium diese Ausbildungsplätze anderen Kirchen zur Verfügung stellen. Diese sollen sich angemessen an den Gesamtkosten des Seminars beteiligen. Die Höhe der Kostenbeteiligung ist in einer Vereinbarung mit dieser Kirche festzulegen.
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§ 8
Dauer des Vertrages, Kündigung, Freundschaftsklausel

( 1 ) Der Vertrag wird für die Dauer von acht Jahren geschlossen. Er verlängert sich um jeweils vier Jahre, wenn er nicht von einer der Trägerkirchen spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gegenüber dem Kuratorium schriftlich gekündigt wird.
( 2 ) Über Änderungen und Ergänzungen beschließen die Kirchenleitungen der Trägerkirchen nach Anhörung des Kuratoriums.
( 3 ) Unbeschadet der originären Zuständigkeit jeder Trägerkirche für ihre Aus- und Fortbildung sollen die Trägerkirchen Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
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§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieser Vertrag tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt tritt der zum 1. Januar 2004 zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelisch-reformierten Kirche, der Lippischen Landeskirche und der Evangelischen Kirche von Westfalen geschlossene Vertrag außer Kraft.
( 3 ) Bis zum Jahr 2015 soll eine Evaluation der Erfahrungen mit dem gemeinsamen Seminar für pastorale Aus- und Fortbildung erfolgen.
( 4 ) In Ergänzung zu diesem Vertrag treffen die Trägerkirchen für die praktische Durchführung der gemeinsamen pastoralen Ausbildung weitere Verabredungen, die als Protokollnotiz bei Vertragsabschluss vorliegen.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.