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Satzung für die evangelische Kinder-, Jugend- und gemeindepädagogische Arbeit im Kirchenkreis Siegen

Vom 25. Juni 2009

(KABl. 2009 S. 216)

Die Kreissynode des Kirchenkreises Siegen hat gemäß Artikel 102 und 104 Kirchenordnung (KO)2# für die evangelische Kinder-, Jugend- und gemeindepädagogische Arbeit im Kirchenkreis Siegen folgende Satzung beschlossen:
Die evangelische Kinder-, Jugend- und gemeindepädagogische Arbeit in den Kirchengemeinden des Kirchenkreises Siegen wird durch den synodalen Koordinierungsausschuss in Zusammenwirken mit den regionalen Koordinierungsausschüssen begleitet, beraten und organisiert. Ziel ist es, die Zusammenarbeit zu stärken und die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in den verschiedenen Ebenen zu ermöglichen. Dabei ist beabsichtigt, die inhaltliche Arbeit in den Regionen weitestgehend selbstständig zu gestalten. Fragen der Dienst- und Fachaufsicht sollen in enger Abstimmung mit den zuständigen Organen verantwortet werden.
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§ 1
Ziele und Grundsätze

( 1 ) Diese Satzung regelt die hauptberuflich verantwortete gemeindepädagogische Arbeit der Kirchengemeinden innerhalb der Regionen des Kirchenkreises.
( 2 ) Der synodale Koordinierungsausschuss leitet die Arbeit der Evangelischen Jugend im Kirchenkreis Siegen und die gemeindepädagogische Arbeit. Die regionalen Koordinierungsausschüsse begleiten und beraten ihn dabei. Durch die Ausschussmitglieder aus den Regionen ist die Verbindung mit der Arbeit in den Regionen gewährleistet.
( 3 ) Die geschäftsführenden Aufgaben werden von der Leitung des Referates für Jugend und Gemeindepädagogik wahrgenommen.
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§ 2
Zusammensetzung des synodalen Koordinierungsausschusses

( 1 ) Dem synodalen Koordinierungsausschuss (Artikel 102 Absatz 1 KO3#) gehören an:
  1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des jeweiligen regionalen Koordinierungsausschusses;
  2. ein theologisches und ein nichttheologisches Mitglied des Kreissynodalvorstandes;
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Synode;
  4. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der hauptamtlichen gemeindepädagogischen Mitarbeiterschaft;
  5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des CVJM Kreisverbandes;
  6. die Leiterin oder der Leiter des Referates für Jugend und Gemeindepädagogik des Kirchenkreises Siegen;
  7. die Synodalbeauftragten für Konfirmandenarbeit und Kindergottesdienst.
( 2 ) Für die Mitglieder von a bis e werden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter berufen.
( 3 ) Bei der Neubildung der Kreissynode können die unter Absatz 1 Buchstaben a bis e Genannten dem synodalen Nominierungsausschuss einen Wahlvorschlag machen.
( 4 ) Scheidet ein Mitglied aus dem synodalen Koordinierungsausschuss aus, beruft der Kreissynodalvorstand bis zum Ende der Wahlperiode eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
( 5 ) Der synodale Koordinierungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorsitz darf nicht bei der Geschäftsführung liegen.
Er tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Zu seiner konstituierenden Sitzung wird er von der Superintendentin oder dem Superintendenten im Kirchenkreis Siegen einberufen.
Über die Sitzungen werden Protokolle geführt, die den Mitgliedern des synodalen Koordinierungsausschusses, den regionalen Koordinierungsausschüssen und dem Kreissynodalvorstand zugeleitet werden.
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§ 3
Aufgaben des synodalen Koordinierungsausschusses

Der synodale Koordinierungsausschuss leitet die gemeindepädagogische Arbeit.
Er hat folgende Aufgaben; diese werden in enger Kooperation mit den regionalen Koordinierungsausschüssen bearbeitet:
  1. Vorbereitung von Entscheidungen in Personalangelegenheiten;
  2. Beteiligung bei der Einstellung der Leiterin oder des Leiters des Referates für Jugend und Gemeindepädagogik im Kirchenkreis Siegen;
  3. Aufstellung des Entwurfs des Haushalts- und Stellenplanes im Rahmen des kreiskirchlichen Haushaltsplanes und Feststellung der Jahresrechnung;
  4. Informationspflicht gegenüber den regionalen Koordinierungsausschüssen;
  5. Beratung von Kreissynodalvorstand und Kreissynode;
  6. Erarbeitung bzw. Weiterentwicklung der Konzeption für die Kinder- und Jugendarbeit und die gemeindepädagogische Arbeit;
  7. Öffentlichkeitsarbeit in Kooperation mit dem Öffentlichkeitsreferat des Kirchenkreises Siegen;
  8. Entwicklung, Begleitung und Koordination von Projekten der Kinder- und Jugendarbeit sowie der gemeindepädagogischen Arbeit;
  9. Entwicklung und Begleitung von Beteiligungsformen für Kinder und Jugendliche in den jeweiligen Ausschüssen von Kirchengemeinden und Regionen im Kirchenkreis;
  10. Zusammenarbeit mit Trägern schulischer und außerschulischer Kinder- und Jugendbildung und anderen öffentlichen Institutionen;
  11. Entsendung von Delegierten in regionale und überregionale Ausschüsse und Gremien. Diese Delegierten müssen nicht Mitglied im synodalen KOA sein;
  12. Erarbeitung von Vorschlägen für jugendpolitische Stellungnahmen;
  13. Begleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Projekten der Kinder- und Jugendarbeit und der gemeindepädagogischen Arbeit auf der Ebene des Kirchenkreises;
  14. Erarbeitung von Musterdienstanweisungen für die gemeindepädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Regionen.
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§ 4
Arbeit der regionalen Koordinierungsausschüsse

( 1 ) Die regionalen Koordinierungsausschüsse sind beratende Ausschüsse nach Artikel 102 Absatz 2 KO4#.
( 2 ) Die Arbeit geschieht in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und dem synodalen Koordinierungsausschuss.
( 3 ) Die regionalen Koordinierungsausschüsse arbeiten in den von der Synode gebildeten Regionen.
( 4 ) Die regionalen Koordinierungsausschüsse können Unterausschüsse bilden.
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§ 5
Zusammensetzung der regionalen Koordinierungsausschüsse

( 1 ) Die regionalen Koordinierungsausschüsse setzen sich wie folgt zusammen:
  1. zwei Delegierte für jede Kirchengemeinde. Diese müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können berufen werden. Die Delegierten und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden unter Beteiligung der gemeindlichen Kinder- und Jugendausschüsse sowie des CVJM von den Presbyterien berufen. Sie halten engen Kontakt zu ihrem Presbyterium;
  2. die hauptamtlichen Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen sowie die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit mit beratender Stimme;
  3. die Leiterin oder der Leiter des Referates für Jugend und Gemeindepädagogik mit beratender Stimme;
  4. sachkundige Gemeindeglieder, die für eine Ausschussarbeit hilfreich sind, können als beratende Mitglieder vom jeweiligen regionalen Koordinierungsausschuss dauerhaft oder projektbezogen hinzugezogen werden.
( 2 ) Der regionale Koordinierungsausschuss wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Der regionale Koordinierungsausschuss tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Zu seiner konstituierenden Sitzung wird er gemäß der Kirchenordnung einberufen. Über die Sitzungen werden Protokolle geführt, die wie folgt zugeleitet werden:
  • den Mitgliedern des regionalen Kinder- und Jugendausschusses,
  • den Vorsitzenden der Presbyterien innerhalb der Region,
  • den Vorsitzenden der Gemeindejugendausschüsse,
  • der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des synodalen Koordinierungsausschusses,
  • dem CVJM Kreisverband Siegerland.
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§ 6
Aufgaben der regionalen Koordinierungsausschüsse

Der regionale Koordinierungsausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Förderung und Koordination der Kinder- und Jugendarbeit sowie der gemeindepädagogischen Arbeit in den zur Region gehörenden Kirchengemeinden;
  2. Entwicklung von Konzepten und Zielen für die Kinder- und Jugendarbeit sowie gemeindepädagogischen Arbeit der Region;
  3. Vorschlagsrecht bei der Einstellung von Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen oder hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Kinder- und Jugendarbeit für die Region gemäß der Beschlüsse aller beteiligten Presbyterien;
  4. Erarbeitung der zu erstellenden Dienstanweisungen;
  5. Wahl einer Delegierten oder eines Delegierten in den synodalen Koordinierungsausschuss;
  6. Beratung über Anträge an die Presbyterien innerhalb der Region und an den synodalen Koordinierungsausschuss;
  7. Erarbeitung einer Geschäftsordnung für die Finanzaufwendungen in der Region.
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§ 7
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung wird von der Leitung des Referates für Jugend und Gemeindepädagogik wahrgenommen.
( 2 ) Die Geschäftsführung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Führung der laufenden Geschäfte der Kinder-, Jugend- und gemeindepädagogischen Arbeit;
  2. Zusammenarbeit mit den örtlichen Trägern der Jugendhilfe;
  3. Vorbereitung der durch den Kreissynodalvorstand zu treffenden Entscheidungen;
  4. Ausführung der Beschlüsse des Kreissynodalvorstandes;
  5. Wahrnehmung der Fachaufsicht nach Regelung des § 9.
( 3 ) Die Geschäftsführung unterstützt den oder die Vorsitzende des synodalen Koordinierungsausschusses:
  1. Einladung zur Sitzung nach Abstimmung mit dem Vorsitzenden;
  2. Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse;
  3. Verantwortung für die Protokollführung und -versendung.
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§ 8
Finanzierung

Die Finanzierung wird in der Finanzsatzung geregelt.
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§ 9
Regelung der Dienst- und Fachaufsicht

Die Dienst- und Fachaufsicht der hauptamtlichen Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen sowie hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit regelt sich wie folgt:
  1. Sofern Anstellungsträger der Kirchenkreis ist, liegt
    1. die Dienstaufsicht bei der Superintendentin oder dem Superintendenten;
    2. die Fachaufsicht bei der Leitung des Referates für Jugend und Gemeindepädagogik, in enger Kooperation mit den regionalen Koordinierungsausschüssen.
  2. Sofern Anstellungsträger eine einzelne Kirchengemeinde oder der CVJM ist, wird die Dienst- und Fachaufsicht im Rahmen des Anstellungsverhältnisses wahrgenommen.
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§ 10
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt5# in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1
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3 ↑ Nr. 1
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4 ↑ Nr. 1
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. September 2009.