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Kirchengericht:Schlichtungsstelle nach dem MVG der Evangelischen Kirche von Westfalen (2. Kammer)
Entscheidungsform:Beschluss (nicht rechtskräftig - Beschwerdeverfahren vor dem Kirchengerichtshof der EKD, Az.: KGH I-0124/R44-09)
Datum:21.04.2009
Aktenzeichen:2 M 105/08
Rechtsgrundlage:§§ 38, 61 Abs. 1 MVG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Eingruppierung, Fristüberschreitung, Mitarbeitervertretung
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Leitsatz:

  1. Überschreitet die Dienststellenleitung die Frist zur Anrufung der Schlichtungsstelle (Kirchengericht) in Eingruppierungszustimmungsverfahren (§ 38 Abs. 4 MVG.EKD) erheblich (mehr als 8 Wochen), kann an ihrer Stelle die Mitarbeitervertretung das steckengebliebene Mitbestimmungsverfahren vor der Schlichtungsstelle betreiben.
  2. Eine ausgebildete Erzieherin die 15 Jahre in einer Wohnstätte für geistigbehinderte Menschen in Bezugsbetreuungssystem arbeitet, ist zutreffend in die Entgeltgruppe 7 A 1 a AVR DW.EKD eingruppiert, wenn das Tätigkeitsprofil den Kenntnissen und Fertigkeiten entspricht, die bei einer Ausbildung zur Heilerzeihungspflegerin vermittelt werden.

Tenor:

Der Antrag der Mitarbeiteitervertretung wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung einer Mitarbeiterin, die im Gruppendienst in einer Wohnstätte für Menschen mit Behinderungen arbeitet.
In der Einrichtung xxxxxxxxx der Antragsgegnerin werden in mehreren Wohngruppen Menschen mit geistigen Behinderungen sowie vielfachen weiteren Defiziten und Auffälligkeiten in mehreren Wohngruppen betreut und gepflegt. Dabei ist jeweils ein Team von gleichberechtigten Mitarbeitenden mit teilweise unterschiedlicher Ausbildungsqualifikation für eine Wohngruppe zuständig. Frau xxxxxx ausgebildete Erzieherin, arbeitet seit 15 Jahren in der Wohnstätte für behinderte Menschen. In dem praktizierten Bezugsbetreuungssystem ist sie speziell für 3 Klienten mit unterschiedlichen Behinderungen und Auffälligkeiten zuständig. Auf ihre Darstellung im Protokoll vom 21.04.2009 wird Bezug genommen.
Frau xxxxxxxx sind im Einzelnen folgende Tätigkeiten übertragen:
  • Hilfestellung und Unterstützung der in der Einrichtung lebenden geistig behinderten Menschen in allen Situationen des Alltags. Hierzu gehören insbesondere das Wecken, die Begleitung und Hilfestellung bei der Körperhygiene, die Unterstützung bei An- und Auskleiden sowie die Einnahme der Mahlzeiten und deren Vorbereitung sowie der Umgang mit Geld
  • Ausführung von hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, wie z. B. Schmutzwäsche zur Waschküche bringe, saubere Wäsche holen und mit Bewohnerinnen und Bewohnern verteilen ein einsortieren, Befüllen und Entleeren der Geschirrspülmaschine, Reinigungsarbeiten
  • Freizeitaktivitäten anregen, planen, durchführen und unterstützen
  • Unterstützung und Begleitung bei Sozialkontakten zu Angehörigen, Freunden, Bekannten und Mitbewohnern sowie Hilfestellung bei Konflikten
  • Eigenverantwortlichkeit der behinderten Menschen fördern und stärken · bei Bedarf grundpflegerische Tätigkeiten durchführen
  • berufliche Eingliederung unterstützen, Begleitung und Beratung bei Fragen und Problemen im Arbeitsbereich, Unterstützung bei Konflikten
  • Unterstützung bei der Gesundheitsvorsorge, z. B. Vereinbarung von Arztterminen, Begleitung und Unterstützung bei Arztbesuchen
  • Medikamentenvergabe nach ärztlicher Verordnung
  • Ausgabe von Eigengeldern an die Bewohnerinnen und Bewohner, Kassenführung bis April 2008
  • Entwicklungsberechte erstellen
Mit dem Inkrafttreten der Neufassung der AVR.DW.EKD zum 01.07.2007 beabsichtigt die Dienststellenleitung Frau Xxxx in die Entgeltgruppe 7 A 1 a der Anlage 1 einzugruppieren. Das Eingruppierungszustimmungsverfahren gegenüber der Mitarbeitervertretung ging in die Erörterungsphase, welche mit Schreiben vom 28.05.2008 ergebnislos beendet wurde. Da es zunächst nicht zu einer Fortsetzung des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle kam, stellte die Mitarbeitervertretung ihrerseits am 11.08.2008 den vorliegenden Schlichtungsantrag. Mit ihm will sie die Feststellung erreichen, dass ihre Verweigerung der Zustimmung zu der von der Dienststellenleitung beabsichtigten Eingruppierung berechtigt ist. Sie vertritt die Meinung, dass Frau Xxxx, da sie dieselbe Arbeit verrichte wie die in der Gruppenbetreuung tätigen Sozialpädagogen und Sozialarbeiter in die Entgeltgruppe 9 A a AVR-neu eingruppiert sein müsse. Die für diese Entgeltgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten habe sie sich durch jahrelange berufliche Praxis „anderweitig“ erworben, wobei auch diverse Fortbildungsmaßnahmen besucht worden seien. Zumindest ergebe sich eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 a 1 AVR-neu, da Frau Xxxx bei ihrer Arbeit schwierige Aufgaben im Sinne der Anmerkung 14 wahrzunehmen habe. Wegen der spezifischen zu betreuenden Klientel seien fachliche aber organisatorische und rechtliche Besonderheiten zu beachten, die eine vertiefte Überlegung und besondere Sorgfalt erforderten.
Die Mitarbeitervertretung beantragt,
festzustellen, dass für sie bezogen auf die von der Dienststellenleitung beabsichtigte Eingruppierung der Frau Xxxx als Mitarbeiterin im Betreuungsdienst ein Grund besteht, die Zustimmung zu verweigern.
Die Dienstellenleitung beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Sie meint, dass es allein ihr zustehe, dass Zustimmungsersetzungsverfahren bei der noch offenen Eingruppierung von Frau Xxxx vor der Schlichtungsstelle zu betreiben.
Mit ihrem jetzigen Antrag sei die Mitarbeitervertretung ihr, ohne dass hierfür ein hinreichender Grund bestehe, zuvorgekommen.
Die Dienststellenleitung vertritt die Auffassung, dass die Tätigkeit von Frau Xxxx exakt dem entspreche, was die AVR-neu unter dem Richtbeispiel für die Entgeltgruppe 7 „Heilerziehungspflegerin“ aufführe. Das gesamte Tätigkeitsspektrum von Frau Xxxx entspreche der Tätigkeitsbeschreibung des Heilerziehungspflegers / der Heilerziehungspflegerin, wie sie sich in der Berufsinformation der Bundesagentur für Arbeit wiederfinde. Eine darüber hinaus gehende Qualifikation brauche und besitze Frau Xxxx nicht.
Soweit von der Mitarbeitervertretung geltend gemacht werde, dass zumindest die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 vorlägen, sei dies falsch. Denn die übertragenen Aufgaben wiesen weder fachliche noch organisatorische, rechtliche oder technische Besonderheiten auf, die vertiefte Überlegung und besondere Sorgfalt erforderten. Die Vielfalt der Erkrankungen des zu betreuenden Klientels bedinge zwar eine gewisse Komplexität der Tätigkeit keinesfalls aber eine Schwierigkeit, für die ein über die dreijährige Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin hinausgehendes Fachwissen erforderlich sei.
Wegen der Ausführungen der Beteiligten im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze, deren Anlagen sowie auf die mündlichen zu Protokoll genommen Erklärungen Bezug genommen.
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II.

  1. Der Schlichtungsantrag ist gem. § 60 MVG.EKD zulässig. Zulässig ist auch die Antragstellung durch die Mitarbeitervertretung. Zwar sieht § 38 MVG.EKD die Fortsetzung eines steckengebliebenen Zustimmungsverfahrens durch die Dienststellenleitung vor. Dies schließt aber nicht aus, dass die Mitarbeitervertretung dann berechtigt ist, ihrerseits das Eingruppierungszustimmungsverfahren vor der Schlichtungsstelle zu betreiben, wenn seit Ablauf der an sich vorgesehenen 2-wochenfrist des § 38 Abs. 4 MVG geraume Zeit verstrichen ist. Dies liegt jedenfalls im Interesse einer alsbaldigen Klärung der richtigen Eingruppierung. Dass hieran letztlich auch die Dienststellenleitung interessiert ist, hat sie wiederholt erkennen lassen.
    Ob bei einem durch die Mitarbeitervertretung betriebenen Schlichtungsverfahren zur Eingruppierung die Frist des § 61 Abs. 1 MVG.EKD einzuhalten ist, bedarf hier keiner Erörterung, da der vorliegende Schlichtungsantrag innerhalb der 2-monatigen Frist liegt, wenn man den Fristbeginn mit dem Ablauf der 2-wochenfrist nach § 38 Abs. 4 MVG terminiert.
  2. Der Schlichtungsantrag der Mitarbeitervertretung ist nicht begründet. Denn die Schlichtungsstelle sieht keinen Grund, der die Mitarbeitervertretung berechtigen würde, die Zustimmung zur Eingruppierung von Frau Xxxx in die Entgeltgruppe 7 AVR zu verweigern. Denn die Tätigkeiten die diese ausübt entsprechen exakt dem Berufsbild eine Heilerziehungspflegerin, wie dies in den Berufsinformationen der Bundesanstalt für Arbeit niedergelegt ist. Bei dieser Sachlage bedarf es keines weiteren Eingehens auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale A 1 a zur Entgeltgruppe 7.
    Soweit von der Mitarbeitervertretung geltend gemacht wird, dass Frau Xxxx, da sie genauso arbeite, wie die mit ihr gleich geordneten Sozialpädagogen und Sozialarbeitern in die Entgeltgruppe 9 A 1 a AVR gehöre, geht dies nach Auffassung der Schlichtungsstelle fehl. Denn es nicht erkennbar, welche spezifischen Tätigkeiten und Aufgaben, die nur von Sozialarbeitern /Sozialpädagogen wahrgenommen werden, ihre Tätigkeit mit sich bringt und ihr das Gepräge geben (§ 12 Abs. 2 AVR). Des weiteren war auch für die Schlichtungsstelle nicht erkennbar, dass die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für diese Entgeltgruppe, nämlich anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse bei Frau Xxxx vorliegen. Allein der Umstand, dass sie nach jahrelanger Praxis befähigt ist, das gesamte Betreuungsspektrum für die Menschen ihrer Wohngruppe wahrzunehmen, heißt nicht automatisch, dass hier eine anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse von Nöten sind. Auch ist nicht dargetan, dass die in der Vergangenheit absolvierten Fortbildungsmaßnahmen wissenschaftlichen Kenntnisse, die in der Regel durch eine Fachhochschulausbildung erworben werden, erbracht haben.
    Die Schlichtungsstelle kann auch nicht nachvollziehen, dass die Tätigkeit von Frau Xxxx verglichen mit dem Anspruchsniveau einer Heilerziehungspflegerin schwierigere Aufgaben beinhaltet, die ein vertieftes oder erweitertes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen (vgl. Entgeltgruppe 8 zu A 1.). Allein der Umstand, dass die von ihr zu betreuende Klientel immer wieder unterschiedliche Behinderungen, Krankheiten und Auffälligkeiten aufweist, und deshalb auch immer wieder ein anderen Eingehen auf die zu betreuenden Menschen von Nöten ist, bedeutet nicht, dass es jeweils fachliche, organisatorische, rechtliche oder technische Besonderheiten sind, die vertiefte Überlegungen und besondere Sorgfalt erfordern (vgl. Anmerkung 14 zur Entgeltgruppe 8. Die Heterogenität ihres Klientels fordert von ihr zwar besondere Flexibilität, Fantasie und Geduld, fordert von ihr aber kein fachlich vertieftes oder erweitertes Fachwissen. Nach alledem wird die von der Dienststellenleitung vorgesehene Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 AVR für richtig gehalten.