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Kirchengericht:Schlichtungsstelle nach dem MVG der Evangelischen Kirche von Westfalen (2. Kammer)
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:13.01.2009
Aktenzeichen:2 M 118/08
Rechtsgrundlage:§ 47 MVG.EKD; § 36 BAT-KF
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Eingruppierung, Initiativantrag, Mitarbeitervertretung
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Leitsatz:

Rückwirkende Umgruppierung BAT-KF alt auf BAT-KF neu nach Verfallsfrist.
Der Mitarbeitervertretung ist es nicht verschlossen, durch Initiativantrag rückschauend und vergangenheitsbezogen für eine Gruppe von Mitarbeitenden die zutreffende Überleitung ihrer Vergütungsgruppe von BAT-KF alt auf BAT-KF neu geltend zu machen.

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Ablehnung des Initiativantrags der Antragstellerin vom 08.08.2008 zur Umgruppierung der Schulsekretärinnen Frau xxxxxxxxx und Frau xxxxxxxxxxx in die Vergütungsgruppe V c BAT-KF alt bzw. Eg. 8 BAT-KF neu durch die Antragsgegnerin rechtswidrig ist.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung der Schulsekretärinnen Frau Xxxxxx und Frau Xxxxxx. Frau Xxxxxx ist Sekretärin an der Realschule und für die Sekundarstufe I des Gymnasiums Xxxxxx. Frau Xxxxxx ist Sekretärin am Berufskolleg Xxxxxx. Die Vergütung beider Mitarbeiterinnen erfolgt nach dem BAT-KF.
Vor dem Inkrafttreten des BAT-KF in seiner neuen Fassung zum 01.07.2007 erhielten beide Schulsekretärinnen ein Gehalt nach Vergütungsgruppe VI b entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen der Fallgruppe 7 in Ziff. 5.3 des allgemeinen Vergütungsgruppenplanes BAT-KF- alt. Zwischen den Beteiligten ist jedoch nunmehr streitlos geworden, dass beide Mitarbeiterinnen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BAT-KF-neu bereits den Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe V c BAT-KF entsprechend der Fallgruppe 8 des genannten Vergütungsgruppenplanes erreicht hatten. Zu diesem Zeitpunkt war dies aber offenbar weder der Dienststellenleitung noch den Betroffenen gewärtig. Entsprechend der Zuordnungstabelle, die mit der Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF in Kraft trat, erhielten die beiden Mitarbeiterinnen ab dem 01.07.2007 ein Gehalt nach Entgeltgruppe 6 BAT-KF-neu. Wäre der Bewährungsaufstieg vor dem 01.07.2007 in die Vergütungsgruppe V c BAT-KF-neu realisiert worden, hätte eine Überleitung in die Entgeltgruppe 8 entsprechend der Zuordnungstabelle erfolgen müssen.
Die Mitarbeitervertretung hat nunmehr unter dem 08.08.2008 einen Initiativantrag dahingehend gestellt, die beiden genannten Schulsekretärinnen bezüglich ihrer Eingruppierung und Vergütung so zu stellen, wie es ihnen bei einer vor dem 01.07.2007 vollzogenen Eingruppierung in die Fallgruppe 8 der Berufsgruppe 5.3 BAT-KF-alt zustehen würde. Die Dienststellenleitung hat dies mit Schreiben vom 10.09.2008 abgelehnt unter Hinweis darauf, dass eine rückwirkende Umgruppierung wegen der Ausschlussfrist nach § 36 BAT-KF nicht mehr in Betracht komme. Der BAT-KF-neu sehe für Mitarbeiterinnen im Schreibdienst keine höhere Vergütung als die Entgeltgruppe 6 vor.
Die Mitarbeitervertretung hat eingehend am 24.09.2008 den vorliegenden Schlichtungsantrag gestellt mit dem Antrag:
  1. festzustellen, dass die Ablehnung des Initiativantrages der Antragstellerin vom 08.08.2008 zur Umgruppierung der Schulsekretärinnen Frau Xxxxxx und Frau Xxxxxx in Vergütungsgruppe Vc BAT-KF-alt bzw. EG 8 BAT-KF-neu durch den Antragsgegnerin rechtswidrig ist;
  2. festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die Kosten für den Rechtsbeistand der Antragstellerin zu tragen.
Die Dienststellenleitung hat beantragt, den Schlichtungsantrag zurückzuweisen, sie meint, dass im Hinblick auf die Verfallsfrist nach § 36 BAT-KF-neu eine rückwirkende Umgruppierung nicht in Betracht komme.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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II.

  1. Der rechtzeitig gestellte und im Übrigen nach § 60 MVG statthafte Schlichtungsantrag betrifft einen nach § 47 Abs. 1 MVG.EKD zulässigen Initiativantrag der Mitarbeitervertretung.
  2. Der Initiativantrag ist von der Dienststellenleitung zu Unrecht abgelehnt worden, weshalb der Schlichtungsantrag begründet ist.
Aus Rechtsgründen durfte die Dienststellenleitung die von der Mitarbeitervertretung initiierte Umgruppierung der beiden Schulsekretärinnen Xxxxxx und Xxxxxx nicht ablehnen.
Die Dienststellenleitung begründet ihre Ablehnung unter Hinweis auf die Verfallklausel nach § 36 BAT-neu, indem sie damit argumentiert, dass die Überleitung in die Entgeltgruppe 8 nach BAT-neu nicht rechtzeitig innerhalb der 6-Monatsfrist von den Betroffenen geltend gemacht worden sei. Diese Argumentation ist jedoch nach Meinung der Schlichtungsstelle unzutreffend. Denn die Eingruppierung als Solche bzw. auch die Überleitung ist kein „Anspruch“ im Sinne von § 36 BAT-neu. Beides erfolgt nämlich automatisch anhand der jeweiligen Tätigkeit, Berufsbiographie und sonstigen tariflichen Merkmalen, ohne dass es einer Geltendmachung im Sinne der genannten Ausschlussklausel bedarf. Daher können auch nur die monatlich immer neue entstehenden Ansprüche, die aus der zutreffenden tariflichen Eingruppierung resultieren, verfallen (so schon Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 14.07.1965 und 16.02.1966 in AP-Nr. 5 und 6 zu TVG § 1, Tarifverträge: BAVAV). Der Mitarbeitervertretung wie auch dem betroffenen Mitarbeiterinnen ist es daher nicht verschlossen, rückschauend und vergangenheitsbezogen die jetzt zutreffende Eingruppierung geltend zu machen. Nachdem nunmehr streitlos ist, dass die beiden Schulsekretärinnen aufgrund des vollzogenen Bewährungsaufstiegs zum Zeitpunkt des Tarifwechsels eine Vergütung nach Vergütungsgruppe 5 c BAT-KF-alt zustand, ergibt sich für die Zeit nach dem Tarifwechsel automatisch die neue Entgeltgruppe 8 BAT-KF-neu. Die Dienststellenleitung war daher gehalten, dem Initiativantrag der Mitarbeitervertretung nachzukommen.