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Kirchengericht:Schlichtungsstelle nach dem MVG der Evangelischen Kirche von Westfalen (2. Kammer)
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:03.09.2009
Aktenzeichen:2 M 14/09
Rechtsgrundlage:§§ 6 Abs. 2, 6a Abs. 3, 42 Buchstabe c MVG.EKD
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Gesamtmitarbeitervertretung, Mitarbeitervertretung, Vakanz, Zuständigkeit
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Leitsatz:

Die Gesamtmitarbeitervertretung ist nicht mehr berechtigt die Belange einer noch nicht vorhandenen örtlichen Mitarbeitervertretung wahrzunehmen, wenn die Vakanz bereits mehr als ein Jahr anhält. (§ 6 Abs. 2 MVG.EKD).

Tenor:

  1. Die Dienststellenleitung hat die Kosten der Mitarbeitervertretung für den Rechtsbeistand zu tragen.
  2. Die weiteren Anträge der Mitarbeitervertretung werden zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über das anzuwendende Tarifwerk und die zutreffende Eingruppierung von zwei Mitarbeitenden der XXX GmbH.
Die XXX GmbH wurde als 100%ige Tochter der xxx im September 2005 gegründet. Die Gesellschaft trat zunächst als gewerbliches Unternehmen in Funktion. Am 18.10.2005 trafen die Antragstellerin und die xxx eine Regelungsabsprache, in welcher unter dem Abschnitt „Vergütung“ vorgesehen ist, dass die Mitarbeitenden der XXX GmbH nach dem Tarifvertrag für die Zeitarbeitsbranche zwischen der Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) und dem Arbeitgeberverband mittelständischer Personaldienstleister (AMP) vergütet würden. Zusätzlich wurden weitere Vergütungsbestandteile geregelt.
Unter dem Abschnitt „Mitbestimmung“ heißt es:
  1. Bei der Zeitarbeitsfirma handelt es sich um ein gewerbliches Unternehmen, das nicht Mitglied im Diakonischen Werk sein wird. Es sind die Bestimmungen des BetrVG anzuwenden. Die Geschäftsführung der Zeitarbeitsfirma und die Gesamtmitarbeitervertretung werden die Bildung eines Betriebsrates unterstützen.
  2. Für die Übergangszeit übernimmt ein Ausschuss der Gesamtmitarbeitervertretung bis zur konstituierenden Sitzung die Funktion des Betriebsrates.
  3. …….
  4. Die Mitbestimmungsrechte der Mitarbeitervertretung ……richten sich nach den Bestimmungen des MVG ….
Unter dem Abschnitt Laufzeit heißt es:
Diese Regelungsabsprache tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Die Laufzeit dieser Regelungsabsprache ist befristet bis zum 31.12.2008.
In der Folgezeit kam es nicht zur Gründung eines Betriebsrates.
Nachdem die Antragsgegnerin bei der Kirchenleitung der Ev. Kirche von Westfalen die kirchenrechtliche Zuordnung nach der Zuordnungsverordnung der Ev. Kirche von Westfalen beantragt hatte, wurde diesem Antrag am 18.01.2008 stattgegeben. Der Versuch, nunmehr eine Mitarbeitervertretung bei der Antragsgegnerin zu installieren schlug fehl. Die Antragstellerin blieb deshalb der Ansprechpartner der Dienststellenleitung für Mitbestimmungsangelegenheiten bei der XXX GmbH. So wurde die Antragstellerin am 21.10.2008 um Zustimmung für die Einstellung der Mitarbeitenden xxx gebeten. Desgleichen am 29.10.2008 für die Einstellung der Mitarbeitenden xxx. Die Antragstellerin stimmte jeweils der Einstellung zu bat jedoch wegen der Eingruppierung -hier war die Entgeltgruppe E 3 des AMP-Tarifes vorgesehen- um Erörterung. Zwischen den Beteiligten gab es gegensätzliche Auffassungen über das anzuwendende Tarifwerk. Die Antragstellerin vertrat die Auffassung, dass nur eine Vergütung nach dem BAT-KF infrage komme.
Die Erörterung wurde am 04.12.2008 beendet.
Nachdem die Dienststellenleitung nicht innerhalb der 2-Wochenfrist des § 38 Abs. 4 MVG.EKD die Schlichtung anrief, leitete die Antragstellerin am 20.02.2009 das vorliegende Schlichtungsverfahren ein. Sie meint, hierzu berechtigt zu sein, da die Antragsgegnerin durch die Fristversäumung fortlaufend das bei Eingruppierungen bestehende Mitbestimmungsrecht verletze. In der Sache gehe der Streit um die Anwendung des richtigen Tarifwerkes. Nach der kirchenrechtlichen Zuordnungsentscheidung sei es der Antragsgegnerin verwährt, für die Mitarbeitenden Tarife anzuwenden, die nicht nach den Regularien des Dritten Weges zustande gekommen seien. Der strittige AMP-Tarif liege unstreitig deutlich unter den nach kirchenrechtlichen Regelungen zustande gekommenen Arbeitrechtsregelungen. Die Antragsgegnerin habe daher zurecht eine Eingruppierung der beiden genannten Mitarbeitenden in dieses Tarifwerk nicht zugestimmt.
Die Antragstellerin beantragt,
  1. festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Beteiligungsrechte der Antragstellerin verletzt, wenn sie nach Beendigung der Erörterung, betreffend die Eingruppierung von Frau xxx und Frau xxx die fristgemäße Anrufung der Schlichtungsstelle unterlässt;
  2. festzustellen, dass für die Antragstellerin bezogen auf die von der Dienststellenleitung beabsichtigte Eingruppierung der Frau xxx und der Frau xxx ein Grund besteht, die Zustimmung zu verweigern;
  3. festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die Kosten des Rechtsbeistands der Antragstellerin zu tragen.
Hilfeweise beantragt die Antragstellerin
festzustellen, dass die Antragsgegnerin nach formeller kirchenrechtlicher Zuordnung zur Ev. Kirche von Westfalen verpflichtet ist, die von der Rheinisch-Westfälisch-Lippischen Arbeitsrechlichen Kommission und der Rheinisch-Westfälisch-Lippischen Schiedskommission beschlossen Arbeitsrechtsregelungen anzuwenden.
Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung der Anträge und vertritt die Auffassung, das die Antragstellerin nicht mehr legitimiert sei, dass vorliegende Verfahren zu betreiben. Die frühere Auffangzuständigkeit der Antragstellerin sei mit dem Auslaufen der Regelungsabrede vom 18.10.2005 erloschen.
In der Sache vertritt die Antragsgegnerin den Standpunkt, dass die kirchenrechtliche Zuordnung die Anwendung des AMP-Tarifes nicht ausschließe. Denn der Kirchenleitung sei bekannt gewesen, dass dieser Tarif den Arbeitsverhältnissen der Mitarbeitenden zugrunde liege.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze wie auf die mündlichen zu Protokoll genommenen Klärungen Bezug genommen.
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II.

  1. Die Zulässigkeit des Schlichtungsverfahrens ergibt sich aus § 60 Abs. 1 MVG.EKD. die Beteiligten streiten über das Mitbestimmungsrecht aus § 42 Buchst. c MVG.EKD.
  2. Der Schlichtungsantrag ist auch rechtzeitig, weil die Antragstellerin vor dem 22.12.2008 keine Kenntnis davon hatte, dass die Dienststellenleitung die Frist zur Anrufung der Schlichtungsstelle nicht einhielt.
  3. Die Antragstellerin ist aber zur Führung des Schlichtungsverfahrens nicht legitimiert. Denn die Gesamtmitarbeitervertretung hat nach § 6 Abs. 2 MVG.EKD grundsätzlich keine Auffangzuständigkeit für Aufgaben, die ansonsten der Mitarbeitervertretung einer einzelnen Einrichtung zugeordnet sind. Vielmehr liegt ihre Zuständigkeit in überbetrieblichen Angelegenheiten.
    Entsprechendes gilt für die Gesamtmitarbeitervertretung im Dienststellenverbund nach § 6 a Abs. 3 MVG.EKD.
    Aufgaben, die nur eine einzelne Einrichtung betreffen, darf die Gesamtmitarbeitervertretung nur ausnahmsweise wahrnehmen, wenn dort vorübergehend eine Mitarbeitervertretung oder ein Wahlvorstand nicht vorhanden ist. Dieser Ausnahmetatbestand der vorübergehenden Zuständigkeit ist eng auszulegen (vgl. Fey/Rehren, Kommentar zum MVG.EKD, § 6 Anmerk. 12 a).
    Im vorliegenden Fall kann von einer vorübergehenden Auffangzuständigkeit nicht besprochen werden. Denn die kirchenrechtliche Zuordnung erfolgte bereits im Januar 2008. Seit dieser Zeit bestand die Möglichkeit, eine Mitarbeitervertretung zu wählen. Dass die Installierung einer Mitarbeitervertretung bei der XXX GmbH auf erhebliche praktische
    Schwierigkeiten stößt, ist von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt worden. Das ändert aber nichts an dem relativ langen Zeitablauf bis heute, der nicht mehr als nur „vorübergehend“ bezeichnet werden kann.
  4. Auch auf die Regelungsabrede vom 18.10.2005 kann die Antragstellerin ihre Legitimation nicht stützen. Denn diese Absprache war ausdrücklich begrenzt bis zum 31.12.2008.
    Wegen der fehlenden Legitimation der Gesamtmitarbeiteitervertretung kann die zwischen den Beteiligten strittige Frage der richtigen Tarifzuordnung in der Sache nicht entschieden werden. Dazu stehen nunmehr andere Wege offen.
  5. Soweit die Schlichtungsstelle über die Rechtsbeistandskosten entschieden hat, ergibt sich diese Entscheidung aus § 30 Abs. 2 MVG.EKD i. V. m. § 61 Abs. 9 MVG.EDK. Die Antragstellerin durfte die Konsultierung rechtsanwaltlichen Beistandes für erforderlich halten, da es um die Klärung nicht einfacherer Rechtsfragen geht.