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Satzung der Stiftung „Evangelisch in Marsberg“, kirchliche Stiftung für die
Evangelische Kirchengemeinde Marsberg

Vom 17. Juni 2010

(KABl. 2010 S. 141)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Stiftung „Evangelisch in Marsberg“, kirchliche Stiftung für die Evangelische Kirchengemeinde Marsberg
11. Mai 2017
§ 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3
gestrichen
§ 7 Abs. 2 Sätze 2-4
angefügt
§ 7 Abs. 3 Satz 2
angefügt
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Die Stiftung will die kirchliche, seelsorgerliche, missionarische und diakonische Arbeit in der Ev. Kirchengemeinde Marsberg fördern und unterstützen. Als finanziellen Grundstock hat die Kirchengemeinde ein Stiftungskapital in Höhe von 100.000 € und ein Grundstück zur Verfügung gestellt.
Über ihre eigene fördernde Tätigkeit hinaus will die Stiftung Gemeindeglieder und Gruppen zur ehrenamtlichen Mitarbeit an dieser Aufgabe anregen und weiteres privates Engagement auf diesem Gebiet wecken.
Alle Personen, die die kirchliche, seelsorgerliche, missionarische und diakonische Arbeit in der Kirchengemeinde Marsberg fördern wollen, sind herzlich eingeladen, durch Zustiftungen, Zuwendungen, Vermächtnisse und Spenden dieses Werk zu unterstützen.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung trägt den Namen „Evangelisch in Marsberg“. Sie ist eine kirchliche Stiftung für die Ev. Kirchengemeinde Marsberg.
( 2 ) Sie ist eine unselbstständige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Marsberg.
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§ 2
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Zweck der Stiftung ist die ideelle und materielle Unterstützung der Arbeit der Ev. Kirchengemeinde Marsberg in ihren Grenzen zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung.
( 3 ) Der Stiftungszweck wird vor allem verwirklicht durch die Förderung kirchlicher Angebote für alle Altersgruppierungen.
Dies geschieht insbesondere durch
  1. die Förderung des gottesdienstlichen Lebens der Kirchengemeinde,
  2. die Förderung der kirchenmusikalischen Arbeit der Kirchengemeinde,
  3. die Förderung und Unterstützung missionarischer Aktivitäten vor Ort (z. B. Gemeindeaufbau),
  4. die Förderung diakonischer Aktivitäten und Angebote (z. B. Kindergarten),
  5. die Förderung ökumenischer Projekte vor Ort,
  6. die Bereitstellung und Unterhaltung von Kirchen und Gebäuden für die genannten Arbeitsbereiche.
( 4 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 5 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
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§ 3
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht zunächst aus dem Grundstück Paul-Gerhardt-Str. 4, 34431 Marsberg (Grundbuchbezirk 051912, Grundbuchblatt 051912-00112, Flur 14, Flurstück 806) und 100.000 €. Es wird als Sondervermögen der Ev. Kirchengemeinde Marsberg verwaltet.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen ist sicher und Ertrag bringend anzulegen. Dabei sind solche Finanzprodukte zu bevorzugen, die in ihrer Anlageethik den Stiftungszwecken möglichst weitgehend entsprechen.
( 4 ) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
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§ 4
Verwendung der Vermögenserträge
und Zuwendungen

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
( 2 ) Bei Zustiftungen von 10.000 € und mehr kann die Zustifterin oder der Zustifter ein konkretes satzungskonformes Projekt benennen, das aus den Erträgen dieser Zustiftung gefördert werden soll. Ist diese Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungsgemäße Fördermaßnahmen zu verwenden.
( 3 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen

( 1 ) Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
( 2 ) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
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§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
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§ 72#
Stiftungsrat

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
( 2 ) Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern, die von dem Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Marsberg gewählt werden. Mehr als die Hälfte der Mitglieder muss die Befähigung zum Presbyteramt haben. Dessen ungeachtet sind nur natürliche Personen wählbar, die bei Beginn der Amtszeit das 18. Lebensjahr vollendet und das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mindestens zwei der Mitglieder sollen dem Presbyterium der Kirchengemeinde angehören.
( 3 ) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. Wählbar sind für dieses Amt nur natürliche Personen, die die Befähigung zum Presbyteramt haben.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Stiftungsrates können von dem Presbyterium der Kirchengemeinde aus wichtigem Grund abberufen werden.
( 5 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
( 6 ) Für die Einladung und die Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung3# für Presbyterien der Kirchengemeinden sinngemäß.
( 7 ) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
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§ 8
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresabrechnung, soweit dies nicht dem Kreiskirchenamt Soest/Arnsberg bzw. einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes übertragen ist,
  2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
  3. die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium der Kirchengemeinde und die Zustifterinnen und Zustifter,
  4. die jährliche Einladung der Zustifterinnen und Zustifter zu einer Zusammenkunft.
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§ 9
Rechtsstellung des Presbyteriums
der Kirchengemeinde

( 1 ) Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung von dem Presbyterium der Kirchengemeinde wahrgenommen.
( 2 ) Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:
  1. Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich,
  2. Änderung der Satzung,
  3. Auflösung der Stiftung,
  4. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage (z. B. Grablegate) sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).
( 3 ) Entscheidungen des Stiftungsrates kann das Presbyterium der Kirchengemeinde aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
( 4 ) Das Presbyterium der Kirchengemeinde und der Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
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§ 10
Anpassung an veränderte Verhältnisse

Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch das Presbyterium der Kirchengemeinde. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der kirchlichen Arbeit im Bereich der jetzigen Ev. Kirchengemeinde Marsberg zugutekommen.
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§ 11
Auflösung der Stiftung

( 1 ) Wenn der Kapitalstock der Stiftung innerhalb von zehn Jahren seit dem Zeitpunkt ihrer Gründung nicht mehr als 500.000 € beträgt, ist es möglich, die Stiftung wieder aufzulösen.
( 2 ) Der Stiftungsrat kann dem Presbyterium der Kirchengemeinde die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
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§ 12
Vermögensanfall bei Auflösung

( 1 ) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Ev. Kirchengemeinde Marsberg oder ihre Rechtsnachfolgerin, die es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben im Sinne des § 2 im Bereich der jetzigen Ev. Kirchengemeinde Marsberg zu verwenden hat. Soweit das Vermögen aus dem Verkaufserlös von Grundvermögen der Ev. Kirchengemeinde Marsberg besteht sowie aus dem diesem Vermögen zuzurechnenden Vermögenszuwachs, ist dieser Vermögensteil zugunsten des betreffenden Zweckvermögens als Kapitalvermögen anzulegen.
( 2 ) Wenn die Stiftung in eine selbstständige Stiftung umgewandelt wird, verbleibt das von der Ev. Kirchengemeinde Marsberg eingebrachte Grundvermögen bzw. dessen Verkaufserlös bei der Ev. Kirchengemeinde Marsberg. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 134#
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gestrichen, Sätze 2-4 angefügt sowie Abs. 3 Satz 2 angefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Stiftung „Evangelisch in Marsberg“, kirchliche Stiftung für die Evangelische Kirchengemeinde Marsberg vom 11. Mai 2017.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. Juni 2010.