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Kirchengericht:Schlichtungsstelle nach dem MVG der Evangelischen Kirche von Westfalen (2. Kammer)
Entscheidungsform:Beschluss (nicht rechtskräftig)
Datum:01.07.2010
Aktenzeichen:2 M 98/09
Rechtsgrundlage:§§ 41, 42 Buchstabe c MVG.EKD
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Eingruppierung, Empfang, Kassenverwaltung, Telefonzentrale
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Leitsatz:

Wird eine Mitarbeiterin im Empfang und in der Telefonzentrale eines Krankenhauses eingesetzt und trägt sie die Verantwortung für eine Kasse über die diverse Verkäufe abgewickelt werden, so ist sie nach Entgeltgruppe 4 B 2. AVR.DKW.EKD eingruppiert.

Tenor:

Der Antrag der Dienststellenleitung wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.
Die Beteiligten streiten über die richtige Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau Xxx, die an der Pforte der xxx für den Empfang und die Telefonzentrale zuständig ist.
Frau Xxx ist ein von sechs Mitarbeiterinnen, die in der xxx im Schichtdienst für den Empfang und die Telefonzentrale zuständig ist. Sie ist 56 Jahre alt und trat zum 01.07.2002 in die Dienste der Einrichtung. Vor der zum 01.07.2007 erfolgten Novellierung des Eingruppierungskataloges der AVR.EKD war Frau Xxx in die Vergütungsgruppe 08, Fallgruppe 5 des früheren Eingruppierungsplanes 60 eingruppiert. Nach Meinung der Dienststellenleitung sollte eine Überleitung in die neue Entgeltgruppe 3 A 1 c AVR.EKD erfolgen. Die Mitarbeitervertretung vertrat jedoch die Meinung, dass die Entgeltgruppe 4 A 3 zutreffend sei. Das Erörterungsverfahren endete am 15.07.2009. Nachdem die Dienststellenleitung zunächst ihrerseits keinen Schlichtungsantrag stellte, hat die Mitarbeitervertretung am 30.09.2009 das vorliegende Verfahren eingeleitet. Im Laufe dieses Verfahrens haben die Beteiligten jedoch die Parteirollen gewechselt, so dass nunmehr die Dienststellenleitung als Antragstellerin das Verfahren weiter betreibt. Sie ist der Auffassung, dass Frau Xxx exakt das Richtbeispiel für die Entgeltgruppe 3 A („Mitarbeiterin im Empfang, in der Registratur und in der Telefonzentrale“) erfülle. Für ihre Tätigkeit sei keinerlei Ausbildung von Nöten, vielmehr erfolge eine Einweisung und Anleitung innerhalb weniger Wochen.
Die Dienststellenleitung beantragt, festzustellen,
dass für die Mitarbeitervertretung kein Grund besteht, die Eingruppierung von Frau Xxx in die Entgeltgruppe 3 A 1 c der AVR.EKD zu verweigern.
Seitens der Mitarbeitervertretung wird um Zurückweisung gebeten. Sie ist der Auffassung, dass Frau Xxx richtig in die Entgeltgruppe 4 A 3 AVR.EKD eingruppiert sei, weil ihr verschiedene und umfangreiche Aufgaben überantwortet seien.
Wie die Vielzahl der aufgeschlüsselten Tätigkeiten zeige, handle es sich gerade nicht um die übliche Arbeit im Empfang und in der Telefonzentrale. In diesem Zusammenhang sei zu betonen, dass ihr eine tägliche Bargeldkasse mit einem permanenten Vorschuss von 500,-- Euro überantwortet sei. Diese (Registrier-) Kasse, die täglich bei Schichtwechsel gegenüber der Verwaltung abzurechnen sei, diene zum Kauf von Telefonkarten, Briefmarken, Zeitschriften, Essensmarken für Gäste, Wanderkarten u. ä. Weiterhin nehme Frau Xxx Bargeldeinnahmen von Cafeteria und Aufnahmebüro in Verwahrung und übergebe sie bei Schichtende der Verwaltung.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
II.
  1. Der von den Beteiligten unter Mitwirkung der Schlichtungsstelle vorgenommene Parteiwechsel ist sinnvoll und daher zulässig, weil er zu einer Sachentscheidung im Verfahren der eingeschränkten Mitbestimmung führt.
  2. Der nunmehrige Antrag der Dienststellenleitung ist gem. § 60 Abs. 1 MVG.EKD zulässig. Denn die Beteiligten streiten darüber, ob die fehlende Zustimmung der Mitarbeitervertretung bei der Eingruppierung von Frau Xxx zu ersetzen ist.
    Die Zulässigkeit des Antrags wird auch nicht dadurch gehindert, dass die Dienststellenleitung die Anrufungsfrist des § 38 Abs. 4 MVG.EKD nicht eingehalten hat, weil diese Frist nach der Rechtsprechung des Kirchengerichtshofs vom 08.08.2005 in Verfahren der Eingruppierung als suspendiert angesehen werden muss.
  3. Der Schlichtungsantrag ist unbegründet, weil die Zustimmungsverweigerung der Mitarbeitervertretung gerechtfertigt ist.
    Nach § 42 Buchstabe c MVG.EKD unterliegt die Eingruppierung von Mitarbeitenden der eingeschränkten Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung. Sie kann daher nach § 41 MVG.EKD die Zustimmung zu der von der Dienststellenleitung vorgesehenen Eingruppierung verweigern, wenn diese nicht den einschlägigen Eingruppierungsmerkmalen (hier: Anlage 1 der AVR.EKD) entspricht.
Zwar streitet für die von der Dienststellenleitung vorgesehene Eingruppierung das Richtbeispiel der Entgeltgruppe 3 A AVR.EKD (Mitarbeiterin im Empfang….). Denn in der Tat entsprechen die überwiegenden Aufgaben von Frau Xxx den Tätigkeitsmerkmalen einer Mitarbeiterin im Empfang und der Telefonzentrale. Eine solche Tätigkeit enthält vom Berufsbild her eine Vielzahl verschiedener Aufgaben, die jedoch alle nicht Fertigkeiten und Kenntnisse voraussetzen, die in der Regel durch eine einjährige Ausbildung erworben werden. (Vgl. Anmerkung 4 zur Entgeltgruppe 4). Vielmehr handelt es sich um einfache Tätigkeiten und einfache Kenntnisse, die durch Einarbeitung erworben werden. (Vgl. Anmerkung 3 zur Entgeltgruppe 3).
Es muss jedoch richtig gesehen werden, dass Frau Xxx die Verantwortung über die Haushaltsmittel trägt, die ihr als ständiger Kassenvorschuss für die an der Pforte geführte Barkasse überantwortet sind. Sie trägt während der von ihr geleisteten Schicht diese Verantwortung allein für den gesamten Arbeitsbereich Empfang und Telefonzentrale, so dass nach Meinung der Schlichtungsstelle das Eingruppierungsmerkmal der Entgeltgruppe 4 B Ziff. 2 AVR.EKD zutrifft. Zusätzlich trägt Frau Xxx Verantwortung für die ihr ausgehändigten Bareinnahmen der Cafeteria und des Aufnahmebüros. Diese Verantwortung für nicht unerhebliche Geldmittel hebt ihre Tätigkeit aus der Entgeltgruppe 3 heraus, so dass die Zustimmungsverweigerung der Mitarbeitervertretung gerechtfertigt ist