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Geltungszeitraum von: 26.03.1992

Geltungszeitraum bis: 31.12.2010

Ordnung für den Predigtdienst
und die Sakramentsverwaltung durch
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in
Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit

Vom 12. Februar 1992

(KABl. 1992 S. 38)

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§ 1

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit nehmen im Rahmen ihres Dienstes Aufgaben der Wortverkündigung wahr.
Sie können im Einzelfall mit dem Dienst an Wort und Sakrament beauftragt werden.
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§ 2

( 1 ) Die Beauftragung zu diesem Dienst erfolgt durch das Landeskirchenamt auf Antrag des Anstellungsträgers (Presbyterium, Kreissynodalvorstand, Vorstand eines kirchlichen Werkes).
( 2 ) Die Beauftragung soll nur erfolgen, soweit ordinierte Personen für den Dienst nicht zur Verfügung stehen. Sie ist beschränkt auf den Dienst beim Anstellungsträger.
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§ 3

( 1 ) Voraussetzung für die Beauftragung ist, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  1. die Anstellungsfähigkeit zur Gemeindepädagogin bzw. zum Gemeindepädagogen besitzen oder die Ausbildung als Diakonin bzw. Diakon abgeschlossen haben,
  2. sich bereit erklären, Gottesdienst zu halten.
  3. das 25. Lebensjahr vollendet haben und
  4. erfolgreich an der Zurüstung teilgenommen haben.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstabe a zulassen.
( 3 ) Die Zurüstung erfolgt durch das Pastoralkolleg. Über Ausnahmen entscheidet das Landeskirchenamt. Im Rahmen der Zurüstung ist eine Predigt anzufertigen und zu halten. Die Zurüstung schließt mit einem Gottesdienst und einem Kolloquium ab, an denen Beauftragte des Landeskirchenamtes teilnehmen.
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§ 4

Die Übertragung des Dienstes geschieht durch die Superintendentin oder den Superintendenten in einem Gottesdienst nach der Ordnung der Agende. Die Beauftragten werden zu ihrem Dienst auf Schrift und Bekenntnis verpflichtet. Über die Beauftragung wird eine Urkunde ausgestellt.
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§ 5

Die Beauftragten sind bei der Ausübung ihres Dienstes an Wort und Sakrament an die Kirchenordnung1# und die Ordnung des Anstellungsträgers gebunden.
Sie unterstehen in diesem Dienst der Aufsicht der Superintendentin oder dem Superintendenten.
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§ 6

Die mit dem Dienst an Wort und Sakrament Beauftragten sollen an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen der Landeskirche teilnehmen.
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§ 7

Auf das verliehene Recht kann verzichtet werden. Der Verzicht ist dem Landeskirchenamt gegenüber schriftlich auszusprechen. Die Urkunde über die Beauftragung ist zurückzugeben.
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§ 8

( 1 ) Die Beauftragung kann widerrufen werden. § 7 Satz 3 gilt entsprechend. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter und der Anstellungsträger (Presbyterium, Kreissynodalvorstand, Vorstand eines kirchlichen Werkes) sind zu hören.
( 2 ) Die Betroffenen können eine Vertrauensperson aus dem Kreise der mit der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benennen, die mündlich oder schriftlich Stellung nehmen kann.
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§ 9

( 1 ) Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft2#. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ordnung für die Beauftragung zum gelegentlichen Dienst an Wort und Sakrament durch Gemeindediakone, Gemeindehelfer und kirchliche Jugendwarte vom 2. Oktober 1975 (KABl. S. 125) außer Kraft.
( 2 ) Beauftragungen, die nach bisherigem Recht ausgesprochen worden sind, gelten fort.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Diese Ordnung wurde am 25. März 1992 im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.Redaktioneller Hinweis: Diese Ordnung wird mit Wirkung vom 1. Januar 2011 (KABl. 2010 S. 346) aufgehoben.