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Kirchengericht:Schlichtungsstelle nach dem MVG der Evangelischen Kirche von Westfalen (2. Kammer)
Entscheidungsform:Beschluss rechtskräftig
Datum:15.03.2011
Aktenzeichen:2 M 73/10
Rechtsgrundlage:§ 34 MVG.EKD
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Informationsrecht, Mitarbeitervertretung Informationsanspruch, Personalstatistik
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Leitsatz:

Die Mitarbeitervertretung hat keinen Anspruch auf Aushändigung der von der Dienststellenleitung für das Personalkostenmanagement erhobenen monatlichen Personalstatistiken, wenn die für die Aufgaben der MAV notwendigen Informationen aus anderen Quellen (z. B. monatliche Besetzungslisten) erlangt werden können.

Tenor:

Der Antrag der Mitarbeitervertretung wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.
Die Mitarbeitervertretung verlangt von der Dienststellenleitung die Aushändigung von Personalstatistiken.
Von der Dienststellenleitung werden monatliche Personalstatistiken erhoben, die auch der Pflegedirektion, den Pflegedienstleitungen, der Verwaltungsleitung und der Personalleitung zugänglich sind. Wegen deren Inhalt wird auf die in der mündlichen Verhandlung überreichten Beispielexemplare Bezug genommen. Die Mitarbeitervertretung erhält diese Statistiken nicht. Sie erhält aber monatliche Stellenbesetzungslisten, wie sie beispielhaft ebenfalls in der mündlichen Verhandlung überreicht wurden. Die Mitarbeitervertretung hat außerdem vollen Zugriff auf das Dienstplanprogramm „Timeoffice“ und Einsichtsmöglichkeit in sämtliche Dienstpläne soweit diese nicht ohnehin im Dienstplanprogramm hinterlegt sind.
Die Mitarbeitervertretung steht auf dem Standpunkt, dass sie über das gesamte Geschehen im Personalbereich informiert sein müsse und ihr deshalb ebenso wie anderen Mitarbeitenden in Leitungsfunktionen die Personalstatistiken ausgehändigt werden müssten. Ein entsprechendes Anforderungsschreiben an die Dienststellenleitung erfolgte unter dem Datum vom 15.07.2010. Die Dienststellenleitung stellte sich demgegenüber auf dem Standpunkt, dass der Informationsanspruch der Mitarbeitervertretung aus § 34 MVG hinreichend erfüllt sei und die Personalstatistik, die Grundlage für die Unternehmenssteuerung sei, nichts zur Aufgabenerfüllung der Mitarbeitervertretung beitrage.
Die Mitarbeitervertretung hat daraufhin am 02.09.2010 das vorliegende Schlichtungsverfahren eingeleitet. Sie betont, dass sich der Informationsanspruch in den Bereichen Personalplanung und Personalbedarf aus § 34 MVG.EKD ergebe. Zwar sei es richtig, dass die ihr wichtigen Informationen auch aus anderen Quellen erschlossen werden könnten. Dies sei aber unter Umständen mit personellem und zeitlichem Aufwand verbunden. Die für sie notwendigen Informationen seien aber aus den monatlichen Personalstatistiken wesentlich einfacher für sie abzulesen. Es sei auch nicht einzusehen, dass sie gegenüber den anderen Adressaten der Personalstatistik benachteiligt werde.
Die Mitarbeitervertretung beantragt,
festzustellen, dass die erstellten Ist-Besetzungslisten / Personalstatistiken der Mitarbeitervertretung gem. § 34 MVG.EKD auszuhändigen sind.
Die Dienststellenleitung bittet um Zurückweisung des Antrags. Sie betont, dass der Mitarbeitervertretung lückenlos alle notwendigen Informationen über das Personalwesen zur Verfügung stünden. Die Personalstatistiken enthielten keine Informationen, die nicht aus anderen Quellen für die Mitarbeitervertretung leicht zu erschließen seien. Die angeforderten Statistiken seien für die Dienststellenleitung und bestimmte nachgeordnete Stellen die Grundlage für die Personalkostenermittlung. In ihnen werde nämlich eine Kosten / Vollkräfterelation hergestellt, d. h. Unterbrechungszeiten, Mutterschutz usw. würden umgerechnet auf Kostenbasis und nicht aufgrund der tatsächlichen Ausfallzeiten. Die Statistik lasse daher Rückschlüsse auf Zuschusszahlungen bei Mitarbeitenden zu, die nicht zum Informationsbedarf der Mitarbeitervertretung gehörten und auch Datenschutz- / persönlichkeitsrechtliche Relevanz hätten.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze und das zu Protokoll genommene mündliche Vorbringen Bezug genommen.
II.
  1. Der Schlichtungsantrag der Mitarbeitervertretung ist gem. § 60 Abs. 1 MVG.EKD zulässig. Streitgegenstand ist die Ausformung des Informationsanspruchs gem. § 34 MVG.EKD. Der Antrag ist auch innerhalb der Anrufungsfrist des § 64 Abs. 1 MVG.EKD eingereicht worden.
  2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Mitarbeitervertretung werden keine Informationen vorenthalten, auf die sie gem. § 34 MVG.EKD Anspruch hat. Sie erhält monatlich Personallisten, aus denen nicht nur die aktuelle Stellenbesetzung der Stationen und anderen Krankenhauseinheiten ablesbar ist, vielmehr ergibt sich aus ihnen auch das jeweilige Stundenkontingent eventuelle Dienstunterbrechungen und deren Grund. Weitere Informationen über den Einsatz von Mitarbeitenden sind aus dem Dienstplanprogramm ablesbar. Insofern sieht die Schlichtungsstelle die Forderung der Mitarbeitervertretung nach Ist-Besetzungslisten als gegenstandslos an.
    Bezüglich der anforderten Personalstatistiken hat sich die Schlichtungsstelle davon überzeugen lassen, dass es sich hier in erster Linie um ein Instrument der betrieblichen Personalkostenermittlung handelt. Die Mitarbeitervertretung hat hier keinen fortlaufenden Informationsanspruch. Der Personalkosten sind zwar ein Element der Personalplanung. Hier sieht jedoch § 34 Abs. 2 MVG.EKD nur eine jährliche Unterrichtungspflicht gegenüber der Mitarbeitervertretung vor.
    Soweit die Mitarbeitervertretung sich darauf bezieht, dass außer der Dienststellenleitung auch andere Mitarbeitende die Personalstatistiken erhalten, sie jedoch ausgenommen sei, ist darauf hinzuweisen, dass diese Mitarbeitenden Funktionsstellen inne haben, bei denen Informationen im Bereich des Kostenmanagements wichtig sein können. Für den Aufgabenkreis der Mitarbeitervertretung sind diese Kosteninformationen jedoch nicht wesentlich.