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Satzung
für die Helene Twistel Stiftung – kirchliche Stiftung
für die Evangelische Kirchengemeinde Steinhagen

Vom 4. April 2011

(KABl. 2011 S. 155)

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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung trägt den Namen „Helene Twistel Stiftung“. Sie ist eine kirchliche Stiftung für die Evangelische Kirchengemeinde Steinhagen.
( 2 ) Sie ist eine unselbstständige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Steinhagen.
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§ 2
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der kirchlichen und sozialen Arbeit der Evangelischen Kirchengemeinde Steinhagen.
( 3 ) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  • die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit der Kirchengemeinde,
  • die Förderung der kirchenmusikalischen Arbeit der Kirchengemeinde,
  • die Förderung der Arbeit für und mit Seniorinnen und Senioren.
( 4 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 5 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
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§ 3
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Vermögen der Stiftung besteht aus dem Nachlass der Frau Johanne Caroline Else Twistel. Es handelt sich um das Grundstück Gemarkung Steinhagen Flur 1 Flurstück 162 in Größe von 3.673 m², Grünland Upheide, verpachtet an die Gemeinde Steinhagen als Park- und Gartenfläche und 565.018,80 € (davon 497.570 € Verkaufserlöse aus Grundvermögen). Das Stiftungsvermögen wird als Sondervermögen der Ev. Kirchengemeinde Steinhagen verwaltet.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
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§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
( 2 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 4 ) Bei Zustiftungen von 5.000 € und mehr kann die Zustifterin oder der Zustifter ein konkretes satzungskonformes Projekt benennen, das aus den Beträgen dieser Zustiftung gefördert werden soll. Ist diese Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungsgemäße Fördermaßnahmen zu verwenden.
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§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen

( 1 ) Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
( 2 ) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
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§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
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§ 7
Stiftungsrat

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
( 2 ) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, die vom Presbyterium gewählt werden. Sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Mindestens zwei Mitglieder müssen, höchstens drei Mitglieder sollen dem Presbyterium angehören.
( 3 ) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Stiftungsrates können vom Presbyterium aus wichtigem Grund abberufen werden.
( 5 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
( 6 ) Für die Einladung und die Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung2# sinngemäß.
( 7 ) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
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§ 8
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht dem Kreiskirchenamt Gütersloh/Halle bzw. einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes übertragen ist,
  2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
  3. die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium.
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§ 9
Rechtsstellung des Presbyteriums

( 1 ) Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung vom Presbyterium wahrgenommen.
( 2 ) Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:
  1. Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich,
  2. Änderung der Satzung nach Anhörung des Stiftungsrates,
  3. Auflösung der Stiftung,
  4. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage (z. B. Grablegate) sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).
( 3 ) Entscheidungen des Stiftungsrates kann das Presbyterium aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
( 4 ) Presbyterium und Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
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§ 10
Anpassung an veränderte Verhältnisse

Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch das Presbyterium. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Evangelischen Kirchengemeinde Steinhagen zugutekommen.
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§ 11
Auflösung der Stiftung

Der Stiftungsrat kann dem Presbyterium die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
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§ 12
Vermögensanfall bei Auflösung

( 1 ) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Evangelische Kirchengemeinde Steinhagen, die es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben der Kirchengemeinde zu verwenden hat. Soweit das Vermögen aus dem Verkaufserlös von Grundvermögen der Ev. Kirchengemeinde Steinhagen besteht sowie aus dem diesem Vermögen zuzurechnenden Vermögenszuwachs, ist dieser Vermögensanteil zugunsten des betreffenden Zweckvermögens als Kapitalvermögen anzulegen.
( 2 ) Wenn die Stiftung in eine selbstständige Stiftung umgewandelt wird, verbleibt der von der Ev. Kirchengemeinde Steinhagen eingebrachte Verkaufserlös aus Grundvermögen bei der Ev. Kirchengemeinde Steinhagen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 133#
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. Juli 2011.