.
Kirchengericht:Schlichtungsstelle nach dem MVG der Evangelischen Kirche von Westfalen (2. Kammer)
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:29.09.2011
Aktenzeichen:2 M 42/11
Rechtsgrundlage:§§ 19 Abs. 3, 30 Abs. 2 MVG.EKD
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:, Fortbildung, Freistellung, Mitarbeitervertretung Mitglieder Fortbildung
#

Leitsatz:

Soll ein Kongress (hier: Der Deutsche Pflegekongress) als Schulungsveranstaltung im Sinne des § 19 Abs. 3 MVG.EKD anerkannt werden, so ist im Streitfall vorzutragen, welche Veranstaltungen und Themen für die Tätigkeit in der Mitarbeitervertretung erforderliche Kenntnisse vermitteln sollen. Ein allgemeiner Hinweis auf die Nützlichkeit der Kongressveranstaltung für die MAV-Arbeit genügt nicht.

Tenor:

Der Antrag der Mitarbeitervertretung wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.
Die Beteiligten streiten über die Arbeitsbefreiung und Kostenübernahme für die Teilnahme des MAV-Mitglieds xxx bei dem Deutschen Pflegekongress 2011.
Die Yyy mit ihren insgesamt ca. 4000 Mitarbeitenden ist Träger des yyy. Dort ist Herr Xxx, der eine Ausbildung zum Krankenpfleger und eine Weiterbildung zur Pflegedienstleitung absolviert hat, im Casemanagement tätig. Er ist seit 1992 Mitglied der Mitarbeitervertretung.
Herr Xxx hat in der Vergangenheit wiederholt den jährlichen Deutschen Pflegekongress in Berlin besucht. Auch für den in der Zeit vom 11.05. bis 13.05.2011 stattfindenden Deutschen Pflegekongress bat er bei seiner Dienstvorgesetzten um Arbeitsbefreiung und Kostenübernahme. Dies wurde jedoch abgelehnt. Daraufhin beschloss die Mitarbeitervertretung am 22.03.2011, Herrn Xxx als MAV-Mitglied zum Pflegekongress zu entsenden. Die Dienststellenleitung lehnte dies am 29.03.2011 ab. Die Mitarbeitervertretung hat am 23.05.2011 das vorliegende Schlichtungsverfahren eingeleitet mit dem Ziel, die Teilnahme von Herrn Xxx am Pflegekongress als Fortbildungsmaßnahme nach § 19 Abs. 3 MVG.EKD durchzusetzen. Sie hat betont, dass Herr Xxx seinen Schulungsanspruch von 4 Wochen pro Amtsperiode bislang nicht ausgeschöpft habe und die Dienststellenleitung bei ihrer Ablehnung der Teilnahme Zweifel hinsichtlich der Erforderlichkeit der im Rahmen des Kongresses vermittelten Kenntnisse für die MAV-Tätigkeit nicht geäußert habe. Tatsächlich seien die auf dem Pflegekongress vermittelten Kenntnisse für die Arbeit der MAV in einem Krankenhaus mit 4000 Beschäftigten grundsätzlich erforderlich.
Die Mitarbeitervertretung beantragt,
festzustellen, dass die Dienststellenleitung verpflichtet ist, dem MAV-Mitglied Xxx für die Teilnahme an dem Seminar Deutscher Pflegekongress 2011 des Veranstalters WISO S.E. Consulting GmbH Berlin, in der Zeit vom 11.05. bis 13.05.2011 in Berlin, Arbeitsbefreiung ohne Minderung der Bezüge oder des Erholungsurlaubs zu gewähren und die Mitarbeitervertretung bzw. ihr Mitglied Xxx von sämtlichen durch die Seminarteilnahme entstehenden Kosten (insbesondere Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Teilnahmegebühr) freizustellen.
Die Dienststellenleitung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie bestreitet, dass der Pflegekongress für die Tätigkeit in der Mitarbeitervertretung erforderliche Kenntnisse vermittle. Hierfür habe die Mitarbeitervertretung auch nichts Konkretes vorgetragen. Tatsächlich habe der Pflegekongress mit der Tätigkeit der Mitarbeitervertretung überwiegend nichts zu tun.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf das von der Dienststellenleitung in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Programm 2011 des Deutschen Pflegekongresses Bezug genommen.
II.
  1. Das eingeleitete Schlichtungsverfahren ist gem. § 60 Abs. 1 MVG.EKD zulässig. Die Beteiligten streiten über den Schulungsanspruch des MAVMitglied Xxx gem. § 19 Abs. 3 MVG.EKD.
  2. Das Schlichtungsverfahren ist rechtzeitig in der Frist des § 61 Abs. 1 MVG.EKD eingeleitet worden.
  3. Der Schlichtungsantrag ist auch der erfolgten Teilnahme von Herrn Xxx an dem Pflegekongress in vollem Umfang zulässig, weil eine offizielle Freistellung für die Teilnahme am Pflegekongress nicht erfolgt ist. Nach wie vor ist auch die Kostenübernahme streitig.
  4. Der Schlichtungsantrag ist jedoch unbegründet.
Die Teilnahme von Herrn Xxx an dem Pflegekongress 2011 in Berlin wird nicht durch den Fortbildungsanspruch für MAV-Mitglieder nach § 19 Abs. 3 MVG.EKD gerechtfertigt. Denn diese Vorschrift gibt nur dann einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung ohne Minderung der Bezüge oder des Erholungsurlaubs sowie auf Kostenerstattung (§ 30 Abs. 2 MVG.EKD), wenn die vorgesehene Veranstaltung Kenntnisse vermittelt, die für die Tätigkeit in der Mitarbeitervertretung erforderlich sind.
Die Mitarbeitervertretung hat hierzu nicht Näheres vorgetragen. Insbesondere hat sie nicht Themen oder Programmpunkte genannt, die für die MAV-Tätigkeit besondere Bedeutung haben und auf die sich das spezielle Interesse von Herrn Xxx gerichtet hat. Tatsächlich offenbart das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Programm einen bunten Strauss überwiegend gesundheitspolitischen Themen, die in Vorträgen und Diskussionsforen behandelt werden. Dabei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die Teilnahme an diesen Veranstaltungen für einen Mitarbeiter eines großen Krankenhauses durchaus nützlich und horizonterweiternd sein kann. Dies hat offenbar auch die Dienststellenleitung erkannt, in dem sie Mitarbeitende aus dem Kollegenkreis von Herrn Xxx für die Pflegekongress freigestellt hat. Es ist aber nicht erkennbar, dass diese Nützlichkeit auf der dienstlichen Ebene einen Bezug zu den Aufgaben der Mitarbeitervertretung hat.
Soweit von der Mitarbeitervertretung geltend gemacht wird, dass im Hinblick auf die Vorschriften des § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG an das Merkmal der Erforderlichkeit in § 19 Abs. 3 MVG.EKD ein großzügiger Maßstab angelegt werden müsse, ist darauf hinzuweisen, dass auch bei Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 7 BetrVG in jedem Falle ein Bezug zur Betriebsratsarbeit bzw. hier der MAV-Tätigkeit gegeben sein muss. Ein solcher Bezug ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Der geltend gemachte Freistellungs- und Kostenerstattungsanspruch ist daher nicht gegeben.