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Rundschreiben Nr. 4/2013 des Landeskirchenamtes an die Kirchenkreise - Kreiskirchenämter, Superintendentinnen und Superintendenten und Gleichstellungsbeauftragten zur Dienstwohnungspflicht und zur Residenzpflicht nach dem neuen Pfarrdienstgesetz

Vom 17. Januar 2013

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Die Landessynode 2012 hat die Einführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD und das dazugehörende Ausführungsgesetz der Evangelischen Kirche von Westfalen beschlossen. Damit gibt es hinsichtlich der Dienstwohnungspflicht und der Residenzpflicht für Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer eine neue gesetzliche Grundlage.
In § 38 Abs. 1 Pfarrdienstgesetz der EKD1# heißt es zur Residenzpflicht und zur Dienstwohnungspflicht der Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer: „Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer sind verpflichtet, am Dienstsitz zu wohnen. Eine für sie bestimmte Dienstwohnung haben sie zu beziehen. Ausnahmen können in besonders begründeten Fällen genehmigt werden.“
In der Gesetzesbegründung zum Pfarrdienstgesetz der EKD heißt es zu § 38 Abs. 1: „Die Residenzpflicht als Pflicht der Pfarrerinnen und Pfarrer, im Gemeindebezirk zu wohnen, ist unerlässlich, damit Pfarrerinnen und Pfarrer das Lebensumfeld ihrer Gemeindeglieder kennen. Die Pflicht, im Pfarrhaus oder einer anderen bereitgestellten Dienstwohnung zu wohnen (Dienstwohnungspflicht), hat erhebliche praktische Bedeutung für die Mobilität der Pfarrerschaft, da ohne Pfarrhaus oder Dienstwohnung die Besetzung vakanter Stellen häufig wesentlich erschwert und verzögert würde. Allerdings geht die Bedeutung des Pfarrhauses über die bloße Wohnstätte für Pfarrerrinnen und Pfarrer und ihre Familien hinaus. Es ist räumlicher Ausdruck der Untrennbarkeit von Amt und Person und des Pfarrdienstes als Profession mit seiner hohen Zeitsouveränität und ständigen Vermischung von Berufs- und Privatleben. Teilweise wird es auch zu Projektionsfläche und Orientierungspunkt für Vorstellungen von gelungenem Leben. ...“
Die Landessynode 2012 hat mit ihrem Beschluss zur Übernahme des Pfarrdienstgesetzes der EKD auch die Neuregelung der Dienstwohnungspflicht und der Residenzpflicht der Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer im beschriebenen Sinne übernommen.
Dies bedeutet im Einzelnen:
A.
Befreiungen von der Dienstwohnungspflicht sind in folgenden Fällen möglich:
  1. Der Dienstumfang der Pfarrstelle beträgt nur 50 %.
  2. Ein Pfarrhaus oder eine Pfarrdienstwohnung sind nicht vorhanden und brauchen nach C. auch nicht bereitgestellt werden.
B.
Befreiungen von der Residenzpflicht (und damit auch der Dienstwohnungspflicht) sind in folgenden Fällen möglich:
  1. Der Ehepartner oder die Ehepartnerin unterliegt selbst als Pfarrer oder Pfarrerin der Dienstwohnungspflicht und nimmt diese auch wahr. Hierbei ist weiter erforderlich, dass der Dienstsitz der von der Residenzpflicht befreiten Pfarrerin bzw. des von der Residenzpflicht befreiten Pfarrers vom gemeinsamen Wohnsitz unter normalen Umständen innerhalb von 30 Minuten zu erreichen ist.
  2. Die Pfarrerin oder der Pfarrer tritt innerhalb von zwölf Monaten in den Ruhestand.
  3. Das Pfarrhaus muss für die neue Pfarrerin oder den neuen Pfarrer baulich erneuert oder verändert werden (für die Dauer der Bauphase).
  4. Ein Pfarrhaus oder eine Pfarrdienstwohnung sind nicht vorhanden, brauchen nach C. auch nicht bereitgestellt zu werden und die Privatwohnung der Pfarrerin bzw. des Pfarrers liegt weniger als 500 m von der Kirchengemeindegebietsgrenze entfernt.
C.
Voraussetzung der Einziehung bzw. des Wegfalls der Verpflichtung, eine Pfarrdienstwohnung zur Verfügung stellen zu müssen ist, dass
  1. eine Gebäudekonzeption vorgelegt wird, bei der
    1. mittel- und langfristig gesichert ist, dass die Anzahl der bereitgestellten Pfarrdienstwohnungen der Anzahl der 75 % und 100 % - Gemeindepfarrstellen entspricht
    2. bei einem Pfarrstellenumfang von 50 % kein Pfarrhaus zur Verfügung gestellt zu werden braucht
    3. Kirchen und Pfarrhäuser mit architektonischer Einheit (Ensemble und/oder Baudenkmal) erhalten werden müssen
    4. die Sicherstellung eines angemessenen Instandhaltungsstandards gewährleistet ist (Der Unterhaltungsstandard sollte zeitgemäßen Ansprüchen genügen, andererseits nicht überzogen sein und darf nicht dazu führen, dass die Pfarrhäuser bei der Finanzverwaltung aufgrund des Standards generell höher eingestuft werden als heute)
    5. die Gesamtfläche einer Dienstwohnung heutigen Familiengrößen und - verhältnissen entspricht
    6. ein Finanzierungskonzept absichert, dass die Durchführung der Gebäudekonzeption auch in den Kirchengemeinden möglich ist, welche sich in einer wirtschaftlichen Notsituation befinden
    und
  2. ein Amtsbereich zur alleinigen Nutzung der Pfarrerin oder des Pfarrers außerhalb seiner Privatwohnung bereitgestellt wird. Der Amtsbereich muss zum Empfang von Besuchern geeignet sein. Einrichtung, Telefon und Internetanschluss müssen von der Kirchengemeinde bereitgestellt werden. Darüber hinaus muss die Pfarrerin bzw. der Pfarrer auch in seiner Wohnung über einen von der Kirchengemeinde zu unterhaltenden Dienstanschluss telefonisch erreichbar sein.
    Die Vorhaltung von Pfarrdienstwohnungen ist hierbei auch durch Anmietung von Wohnungen oder Häusern möglich, wobei sichergestellt sein muss, dass geeignete Räume für Amtsbereiche vorhanden sind. Diese Räume müssen, soweit sie in der Pfarrdienstwohnung liegen, so beschaffen sein, dass die Nutzung der Amtsbereiche keine Kürzungen der Dienstwohnungsvergütungen nach der OFD-Vereinbarung erforderlich machen und diese der Pfarrhausbauverordnung entsprechen. In Gebieten, in welchen nicht sicher zu erwarten ist, dass kurzfristig eine geeignete Pfarrdienstwohnung angemietet werden kann, kann die Vorhaltung einer Pfarrdienstwohnung durch Anmietung nicht erfolgen.
Befreiungen können zeitlich befristet werden.
Bezüglich aller Befreiungen und Einziehungen gilt: Es muss eine befürwortende Stellungnahme sowohl des Presbyteriums als auch der Superintendentin bzw. des Superintendenten vorliegen.

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1 ↑ Nr. 500.