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Geltungszeitraum von: 01.01.1997

Geltungszeitraum bis: 29.04.2013

Satzung des
Kirchenkreises Bielefeld

Vom 7. September 1996

(KABl. 1997 S. 14)

Die Kreissynode des Kirchenkreises Bielefeld hat aufgrund von Artikel 102 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# folgende Kreissatzung beschlossen:
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§ 1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden

( 1 ) Zum Kirchenkreis Bielefeld der Evangelischen Kirche von Westfalen sind die Kirchengemeinden
Evangelische Altstädter Nicolaikirchengemeinde Bielefeld,
Evangelisch-Lutherische Apostel-Kirchengemeinde Bielefeld,
Evangelisch-Lutherische Bodelschwingh-Kirchengemeinde Bielefeld,
Evangelisch-Lutherische Bonhoeffer-Kirchengemeinde Bielefeld,
Evangelisch-Lutherische Christuskirchengemeinde Bielefeld,
Evangelisch-Lutherische Erlöser-Kirchengemeinde Bielefeld,
Evangelisch-Lutherische Gustav-Adolf-Kirchengemeinde Bielefeld,
Evangelisch-Lutherische Jakobus-Kirchengemeinde Bielefeld,
Evangelisch-Lutherische Johanniskirchengemeinde Bielefeld,
Evangelisch-Lutherische Lukas-Kirchengemeinde Bielefeld,
Evangelische Lutherkirchengemeinde Bielefeld,
Evangelisch-Lutherische Markus-Kirchengemeinde Bielefeld,
Evangelisch-Lutherische Martini-Kirchengemeinde Bielefeld,
Evangelisch-Lutherische Matthäus-Kirchengemeinde Bielefeld,
Evangelisch-Lutherische Neustädter Marien-Kirchengemeinde Bielefeld,
Evangelisch-Lutherische Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Bielefeld,
Evangelisch-Lutherische Pauluskirchengemeinde Bielefeld,
Evangelische Petrikirchengemeinde Bielefeld,
Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Bielefeld,
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Stieghorst,
Evangelisch-Lutherische Stifts-Kirchengemeinde Schildesche,
Evangelisch-Lutherische Thomas-Kirchengemeinde Bielefeld,
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Altenhagen,
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Babenhausen,
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Brake,
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Dornberg,
Evangelisch-Lutherische Stephanus-Kirchengemeinde Gadderbaum,
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Heepen,
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hillegossen,
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hoberge-Uerentrup,
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Jöllenbeck,
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Milse,
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Oldentrup,
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Schröttinghausen,
Evangelisch-Lutherische Auferstehungs-Kirchengemeinde Theesen,
Evangelische Kirchengemeinde Ubbedissen,
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Vilsendorf
und die Anstaltskirchengemeinde Bethel (Zionsgemeinde)
zusammengeschlossen.
( 2 ) Der Kirchenkreis nimmt die Aufgaben gemäß Artikel 87 der Kirchenordnung3# wahr.
( 3 ) Die Wahrnehmung weiterer Aufgaben durch kirchliche und diakonische Einrichtungen bleibt hiervon unberührt
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§ 2
Körperschaftsrechte, Siegel

( 1 ) Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel.
( 2 ) Das Siegelbild zeigt ein Kreuz, es ist umschlossen mit den Worten: „Kirchenkreis Bielefeld".
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§ 3
Leitung des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis wird von der Kreissynode und in ihrem Auftrag vom Kreissynodalvorstand geleitet.
Die Kreissynode tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
Für einzelne Einrichtungen und Arbeitsbereiche des Kirchenkreises können durch Satzungen und Ordnungen ergänzende Regelungen getroffen werden.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent trägt die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstands. Sie oder er vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit.
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§ 4
Vertretungsbefugnis

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand vertritt unbeschadet der Leitungsbefugnis der Kreissynode den Kirchenkreis in Rechts- und Verwaltungsgeschäften, soweit nicht gesonderte Bestimmungen nach § 3 (1) Satz 3 Ergänzendes regeln.
( 2 ) Urkunden, durch welche für den Kirchenkreis rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von der Superintendentin oder dem Superintendenten und einem weiteren Mitglied des KSV zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen. Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
( 3 ) Absatz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne von § 12 Absatz 3 der Satzung.
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§ 5
Mitglieder der Kreissynode

( 1 ) Mitglieder der Kreissynode sind:
  1. die Superintendentin oder der Superintendent und die übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes;
  2. die Inhaberinnen und Inhaber, Verwalterinnen und Verwalter einer Pfarrstelle des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden;
  3. die Abgeordneten der Kirchengemeinden;
  4. die vom Kreissynodalvorstand berufenen Mitglieder.
( 2 ) Die Kirchengemeinden entsenden gemäß 1c) für die Dauer der Amtszeit der Kreissynode für jede Pfarrstelle eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten, die oder der die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters hat.
( 3 ) Im Kirchenkreis tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrstellenverwalterinnen und Pfarrstellenverwalter, die nicht Mitglieder der Kreissynode sind, Predigerinnen und Prediger, Pastorinnen und Pastoren im Hilfsdienst nehmen an den Verhandlungen der Kreissynode mit beratender Stimme teil.
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§ 6
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes

( 1 ) Der KSV besteht aus der Superintendentin oder dem Superintendenten, der Synodalassessorin oder dem Synodalassessor, der oder dem Scriba und weiteren sechs Mitgliedern.
Von diesen weiteren sechs Mitgliedern soll ein Mitglied hauptberufliche Mitarbeiterin oder hauptberuflicher Mitarbeiter des Kirchenkreises, einer seiner Gemeinden oder einer kirchlichen Einrichtung im Kirchenkreis Bielefeld (jedoch nicht im pfarramtlichen Dienst) sein.
( 2 ) Für jedes Mitglied des KSV - außer für die Superintendentin oder den Superintendenten - werden jeweils ein erstes und ein zweites stellvertretendes Mitglied gewählt.
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§ 7
Ausschüsse und Beauftragte des Kirchenkreises

( 1 ) Die Kreissynode bildet gem. Artikel 100 Absatz 1 der Kirchenordnung4# den Rechnungsprüfungsausschuss.
Als weitere ständige Ausschüsse sind vorgesehen:
  • Ausschuss für die Arbeit mit Frauen
  • Ausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
  • Ausschuss für die Arbeit mit Männern
  • Ausschuss für Erwachsenenbildung
  • Ausschuss für Gottesdienst und Verkündigung
  • Ausschuss für Industrie- und Sozialarbeit
  • Ausschuss für Kirchenmusik
  • Ausschuss für Mission
  • Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
  • Ausschuss für Ökumene
  • Ausschuss für Seelsorge und Beratung
  • Ausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder
  • Diakonieausschuss
  • Bauausschuss
  • Finanzausschuss
  • Nominierungsausschuss
  • Schulausschuss
  • Strukturausschuss
  • Theologischer Ausschuss
  • Umweltausschuss
Die Bildung weiterer ständiger Ausschüsse ist nach Artikel 100 der Kirchenordnung5# möglich.
( 2 ) Die Kreissynode und der KSV können für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beauftragte bestellen.
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§ 8
Zusammensetzung und Arbeit der Ausschüsse

( 1 ) In die Ausschüsse sollen Mitglieder der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises sowie sachkundige Gemeindeglieder, die nicht der Kreissynode angehören, berufen werden.
( 2 ) Die Zahl der Ausschussmitglieder soll 12 nicht überschreiten, soweit in besonderen Satzungen oder Ordnungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Die Ausschüsse regeln ihren Vorsitz selbständig; die Ausschussvorsitzenden sollen Mitglieder der Kreissynode sein.
( 3 ) Die Ausschüsse unterstützen die Kreissynode und den KSV in der Leitung des Kirchenkreises. Sie nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der Satzungen des Kirchenkreises sowie ergänzender Beschlüsse der Kreissynode und des KSV selbständig wahr. Sie sind der Kreissynode und dem KSV verantwortlich.
( 4 ) Zu Beschlüssen, die dem Kirchenkreis Verpflichtungen auferlegen, sind die Ausschüsse nur aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung befugt.
( 5 ) Der Rechnungsprüfungsausschuss überwacht die Vermögens- und Finanzverwaltung des Kirchenkreises. Zusammensetzung und Geschäftsführung ergeben sich aus der Ordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen für das Rechnungsprüfungswesen.
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§ 9
Geschäftsordnung

( 1 ) Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 2 ) Die Geschäftsordnung regelt zugleich das Verfahren der Bildung, der Geschäftsführung sowie die Leitung der Ausschüsse, soweit andere Satzungen oder Ordnungen nichts Abweichendes bestimmen.
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§ 10
Kreiskirchenamt

( 1 ) Für den Kirchenkreis ist ein Kreiskirchenamt mit dem Sitz in Bielefeld errichtet.
( 2 ) Das Kreiskirchenamt führt seine Geschäfte unter dem Namen: „Kirchenkreis Bielefeld - Kreiskirchenamt".
( 3 ) Der KSV führt die allgemeine Aufsicht über das Kreiskirchenamt.
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§ 11
Aufgaben des Kreiskirchenamtes

( 1 ) Das Kreiskirchenamt führt
    1. die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises und seiner Einrichtungen,
    2. die Verwaltungsgeschäfte der Kirchengemeinden und ihrer Einrichtungen, soweit sie ihm von den Gemeinden übertragen sind.
( 2 ) Die Arbeit des Kreiskirchenamtes wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
( 3 ) Die Übertragung weiterer Aufgaben ist durch Beschluss der Kreissynode möglich.
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§ 12
Leitung des Kreiskirchenamtes

( 1 ) Das Kreiskirchenamt wird von der Verwaltungsleiterin bzw. dem Verwaltungsleiter (Verwaltungsleitung des Kirchenkreises) geleitet.
( 2 ) Bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte gem. § 11 Abs. 1 ist die Verwaltungsleitung an Beschlüsse und Weisungen der jeweiligen Leitungsorgane gebunden.
( 3 ) Die Verwaltungsleitung führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig und vertritt in diesem Rahmen den Kirchenkreis, seine Kirchengemeinden und deren Einrichtungen.
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§ 13
Übergangsregelungen zum Finanzausgleich

( 1 ) Nach der Auflösung des Gesamtverbandes der Ev. Kirchengemeinden des Kirchenkreises Bielefeld zum 31. Dezember 1996 finden bis zur Verabschiedung einer neuen Finanzsatzung die Bestimmungen der „Satzung für den Finanzausgleich im Kirchenkreis Bielefeld" vom 20. Juni 1970 sowie die hierzu getroffenen Regelungen im Zusammenhang mit der Feststellung der Haushaltspläne des Gesamtverbandes weiter entsprechende Anwendung.
( 2 ) Die in der Satzung vom 20. Juni 1970 dem Gesamtverband übertragenen Aufgaben werden ab 1. Januar 1997 vom Kirchenkreis und dessen Organen wahrgenommen.
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§ 14
Bekanntmachung von Satzungen

Die Satzungen des Kirchenkreises werden im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
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§ 15
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Sie tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
#
5 ↑ Nr. 1.