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Gebührenordnung für den Dienst der Orgel-
und Glockensachverständigen

Vom 18. Juli 2013

(KABl. 2013 S. 128)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die dienstliche Benutzung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern und weiterer Vorschriften
12. Juli 2018
§ 3 Abs. 1
geändert
2
Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für den Dienst der Orgel- und
Glockensachverständigen
27. Oktober 2022
§ 2 Abs. 1 Satz 1
geändert
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Auf Grund von § 21 Kirchenmusikgesetz2# hat die Kirchenleitung die nachstehende Gebührenordnung für die Orgel- und Glockensachverständigen beschlossen:
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§ 1
Kostenerstattung

( 1 ) Für die Fachberatung auf dem Gebiet des Orgel- und Glockenwesens sind Gebühren zu entrichten und Auslagen zu erstatten.
( 2 ) Diese Gebühren und Auslagen sind durch die Orgel- und Glockensachverständigen der auftraggebenden kirchlichen Körperschaft in Rechnung zu stellen.
( 3 ) Die Arbeiten der Orgel- und Glockensachverständigen dürfen nicht durch die Orgelbauer oder Glockengießereien vergütet werden.
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§ 2
Gebühren3#

( 1 ) Die Gebühren für die Fachberatung betragen für jede Stunde der Inanspruchnahme einschließlich der Reisezeit und Ausfertigung eines Gutachtens 55 € inklusive Umsatzsteuer. Ein Standardtermin umfasst bis zu 30 Stunden. Ist die Überschreitung des Ansatzes von 30 Stunden erforderlich, so ist zuvor das Einvernehmen mit der auftraggebenden kirchlichen Körperschaft herzustellen.
( 2 ) Als Standardtermin gelten bei der oder dem Orgelsachverständigen:
  1. Bestandsaufnahme mit Beratung und Gutachten sowie Beratung bei der Erstellung eines Ausschreibungstextes,
  2. Beratung und Gutachten zu den eingeholten Angeboten,
  3. Abnahmeprüfung mit Gutachten.
( 3 ) Als Standardtermin gelten für die Glockensachverständige oder den Glockensachverständigen:
  1. Bestandsaufnahme mit Beratung und Gutachten sowie Beratung bei der Erstellung eines Ausschreibungstextes,
  2. Beratung und Gutachten zu den eingeholten Angeboten sowie zu einer neuen, umgegossenen oder instand gesetzten Glocke in der Glockengießerei,
  3. Abnahmeprüfung des Geläuts einschließlich der Läuteanlage nach Aufhängung der Glocken und die Ausfertigung eines Gutachtens.
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§ 34#
Auslagenersatz

( 1 ) Die Reisekosten sind nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und der Mobilitätsverordnung5# der Evangelischen Kirche von Westfalen zu zahlen.
( 2 ) Notwendige entstandene sonstige Auslagen sind pro Gutachten pauschal mit 40 Euro zu erstatten. Ist die Überschreitung dieses Ansatzes ausnahmsweise erforderlich, so ist zuvor das Einvernehmen mit der auftraggebenden kirchlichen Körperschaft herzustellen; die Auslagen sind nachzuweisen.
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§ 46#
Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung für den Dienst der Orgel- und Glockensachverständigen tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für den Dienst der Orgel- und Glockensachverständigen vom 6. Januar 1993 (KABl. 1993 S. 11) außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Ordnung.
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2 ↑ Nr. 620.
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3 ↑ § 2 Abs. 1 Satz 1 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für den Dienst der Orgel- und Glockensachverständigen vom 27. Oktober 2022.
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4 ↑ § 3 Absatz 1 geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die dienstliche Benutzung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern und weiterer Vorschriften vom 12. Juli 2018.
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5 ↑ Nr. 760
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6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. Juli 2013.