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Geltungszeitraum von: 01.06.2007

Geltungszeitraum bis: 04.06.2013

Satzung des Diakonischen Werkes
der Evangelischen Kirche von Westfalen
– Landesverband der Inneren Mission – e. V.

in der Fassung vom 1. Juni 2007

(KABl. 2007 S. 169)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen
19. Februar 2009
§ 2 Nr. 1
neu gefasst
§ 2 Nr. 1 - 5
neu nummeriert
§ 4 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a
neu gefasst
§ 5 Abs. 1 und 4
neu gefasst
2
Änderung der Satzung des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche von Westfalen
15. März 2012
§ 11
neu gefasst

Übersicht

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Präambel

Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Diakonie ist eine Gestalt dieses Zeugnisses und nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher Not, in seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an, sucht die Ursachen dieser Nöte zu beheben. Sie richten sich in ökumenischer Weite an Einzelne und Gruppen, an Nahe und Ferne, an Christen und Nichtchristen. Da die Entfremdung von Gott die tiefste Not des Menschen ist und sein Heil und Wohl untrennbar zusammengehören, vollzieht sich Diakonie in Wort und Tat als ganzheitlicher Dienst am Menschen.
In Bindung an den Auftrag der Kirche gibt sich das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen die folgende Satzung:
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

( 1 ) Das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission – e. V. – im Folgenden „Diakonisches Werk“ genannt –, ist die Gemeinschaft der Träger diakonisch-missionarischer Dienste, Einrichtungen, Anstalten und Werke im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen.
Es ist ein missionarisch-diakonisches Werk im Sinne des ersten Teils, siebenter Abschnitt der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen1#.
( 2 ) Das Diakonische Werk ist ein eingetragener Verein. Es hat seinen Sitz in Münster (Westfalen).
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§ 22#
Aufgaben

Das Diakonische Werk hat folgende Aufgaben:
  1. Zweck des Diakonischen Werkes ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung aller Gebiete der Diakonie als Religionsausübung der Evangelischen Kirche, namentlich zur Förderung der Religion, der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der Bildung und Erziehung, des Wohlfahrtswesens, des Schutzes der Familie, der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Abgabenordnung sowie kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 Abgabenordnung durch eine andere Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  2. Es soll die Träger diakonisch-missionarischer Dienste, Einrichtungen, Anstalten und Werke im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen ungeachtet ihrer Rechtsform zusammenschließen, fördern, sie zu gegenseitiger Unterstützung aufrufen und dafür sorgen, dass die einheitliche Durchführung der gemeinsamen Aufgaben gewährleistet ist.
  3. Es soll in den Gemeinden der Evangelischen Kirche von Westfalen zum Dienst christlicher Liebe im Gehorsam des Glaubens aufrufen und bei der Gestaltung dieses Dienstes helfen.
  4. Es soll bei der Planung und Koordinierung der diakonischen Arbeit im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen mitwirken, die Träger der diakonischen Dienste, Einrichtungen, Anstalten und Werke in fachlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen beraten sowie Menschen für die Mitarbeit in der Diakonie gewinnen und deren Aus-, Fort- und Weiterbildung fördern.
  5. Das Diakonische Werk pflegt die Zusammenarbeit mit den Trägern des diakonisch-missionarischen Dienstes im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland, in Europa und in der Ökumene.
  6. Das Diakonische Werk vertritt als anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege die diakonische Arbeit und ihre Träger im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen gegenüber staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen sowie gegenüber den anderen Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege.
Das Diakonische Werk betreibt in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben Öffentlichkeitsarbeit und gibt Veröffentlichungen heraus.
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§ 3
Mitglieder

( 1 ) Mitglieder des Diakonischen Werkes können werden:
  1. Kirchengemeinden, Kirchenkreise sowie Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen der Evangelischen Kirche von Westfalen.
  2. Andere Träger diakonisch-missionarischer Dienste, Diakoniegemeinschaften, Einrichtungen, Anstalten und Werke, ungeachtet ihrer Rechtsform.
  3. Freikirchliche Träger diakonisch-missionarischer Arbeit.
( 2 ) Die Mitgliedschaft wird wie folgt erworben:
  1. Mitglieder nach Absatz 1 Ziffer 1 erlangen die Mitgliedschaft auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung, die gegenüber dem Vorstand abzugeben ist und wirksam wird, wenn der Vorstand nicht binnen sechs Monaten widerspricht.
  2. Mitglieder nach Absatz 1 Ziffer 2 und 3 erlangen die Mitgliedschaft auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der gegenüber dem Vorstand abzugeben ist und über den der Vorstand entscheidet.
Gegen ablehnende Entscheidungen des Vorstandes in den Fällen der Ziffer 1 und 2 kann der Verwaltungsrat angerufen werden.
( 3 ) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt zum Ende eines Kalenderjahres oder durch Ausschluss gemäß § 4 Absatz 4. Der Austritt muss in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erklärt werden.
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§ 43#
Rechte und Pflichten der Mitglieder

( 1 ) Die Mitglieder haben das Recht auf Förderung durch das Diakonische Werk, insbesondere auf:
  1. Informationen in allen einschlägigen Fragen.
  2. Beratung in Fragen der Planung und Durchführung ihrer Arbeit, insbesondere in Fachfragen, in Fragen der Organisation, in Fragen der Finanzierung sowie in Rechtsfragen.
  3. Förderung ihrer Arbeit im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten.
  4. Hilfe bei der Koordinierung diakonischer Arbeit verschiedener Träger.
  5. Vertretung ihrer Interessen gegenüber staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen.
  6. Gutachterliche Stellungnahmen gegenüber staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen bei Planungen und Förderungsanträgen.
  7. Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
( 2 ) Die Mitglieder sind verpflichtet,
    1. durch ihre Satzung oder Ordnung ihre Bindung an den diakonisch-missionarischen Auftrag der Kirche festzulegen und in ihrer Geschäftsführung die Erfüllung dieses Auftrages anzustreben;
    2. das Bewusstsein der diakonisch-missionarischen Verpflichtung in der Kirche zu stärken und nach Kräften die Sammlung des Diakonischen Werkes durchzuführen sowie den jährlichen „Tag der Diakonie“ und andere gemeinsame Veranstaltungen mitzutragen;
    3. dafür zu sorgen, dass der christliche Charakter ihrer Dienste, Einrichtungen, Anstalten und Werke gewahrt bleibt;
    4. sicherzustellen, dass ihren Vorständen oder sonstigen Leitungsorganen nur Personen angehören können, die Mitglied der Evangelischen Kirche sind oder einer anderen Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V. angehören sowie dass spätestens mit der Vollendung des 75. Lebensjahres die Mitgliedschaft in den Vorständen und sonstigen Leitungsorganen endet;
    5. den Bezeichnungen ihrer diakonischen Einrichtungen einen Vermerk hinzuzufügen, aus dem sich die Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen ergibt.
  1. in ihrer Satzung und in ihrer Geschäftsführung den Bestimmungen des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung Rechnung zu tragen und eine eventuelle Aberkennung der Gemeinnützigkeit unverzüglich der Geschäftsstelle des Diakonischen Werkes mitzuteilen;
  2. ihre Satzung oder sonstige Rechtsgrundlage dem Diakonischen Werk in Abschrift einzureichen und beabsichtigte Änderungen rechtzeitig anzuzeigen. Satzungsänderungen betreffend
    1. den Vereinszweck bzw. den Gegenstand des Unternehmens;
    2. die Konfessionszugehörigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans;
    3. die Zugehörigkeit zum Spitzenverband;
    4. die Gemeinwohlorientierung;
    5. die Anfallklausel im Fall der Auflösung der Einrichtung;
    bedürfen vor der Anmeldung bei dem entsprechenden Register der Zustimmung des Verwaltungsrates des Diakonischen Werkes.
  3. der Geschäftsstelle des Diakonischen Werkes die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte über ihre Planungen und über die Durchführung ihrer Arbeit zu geben;
  4. die vom Diakonischen Werk der EKD gemäß § 7 seiner Satzung beschlossenen Rahmenbestimmungen für die Diakonische Arbeit zu beachten sowie den vom Diakonischen Werk der EKD und vom Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen festgelegten Grundsätzen für die Planung und Koordinierung der diakonischen Arbeit Rechnung zu tragen;
  5. die vom Diakonischen Werk und der Evangelischen Kirche von Westfalen gemeinsam beschlossenen Grundsätze zu beachten und die kirchenrechtlichen Regelungen der Evangelischen Kirche von Westfalen, deren Verbindlichkeit der Verwaltungsrat festgestellt hat, zu erfüllen.
    1. die Mitarbeitenden nach Arbeitsbedingungen zu beschäftigen, die in einem kirchengesetzlich anerkannten Verfahren gesetzt werden, welches auf strukturellem Gleichgewicht der Dienstgeber- und der Dienstnehmerseite beruht;
    2. sich der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen oder einer gleichwertigen Kasse anzuschließen, mit der eine Überleitungsregelung besteht;
    3. das Mitarbeitervertretungsrecht der Evangelischen Kirche von Westfalen4# anzuwenden und den Vollzug der Wahl der Mitarbeitervertretung unverzüglich der Geschäftsstelle des Diakonischen Werkes mitzuteilen;
    4. das Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Ev. Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz)5# in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
  6. als Träger von betriebswirtschaftlich zu führenden Einrichtungen, Anstalten und Werke
    1. sich jährlich einer wirtschaftlichen Prüfung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder durch eine(n) öffentlich bestellte(n) Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferin zu unterziehen, oder – mit Zustimmung des Diakonischen Werkes – einer anderen sachverständigen Prüfung zu unterziehen;
    2. dem Diakonischen Werk den Vollzug der Prüfung unter Beifügung des Bestätigungsvermerkes anzuzeigen und alles zu tun, um etwaige Beanstandungen zu beheben;
    3. bei eintretenden wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten dem Diakonischen Werk zum Zweck der Beratung und Hilfe unverzüglich Anzeige zu erstatten, insbesondere,
      wenn
      aa)
      unverhältnismäßig hohe Fehlbeträge vorliegen oder zu erwarten sind;
      bb)
      die Fortführung der Einrichtung durch unzureichende Pflegesätze, Ausfall größerer Forderungen, Erschwerung der Absatzverhältnisse für Arbeitsprodukte oder dergleichen gefährdet wird;
      cc)
      die Verbindlichkeiten sich in einer das Ansehen oder die Kreditwürdigkeit der Einrichtung gefährdenden Weise durch ungedeckte Schulden entwickeln;
      dd)
      Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht;
    4. in solchen Fällen wirtschaftlicher oder finanzieller Schwierigkeiten oder bei Beanstandungen, die zu einer Einschränkung des Prüfungsvermerks Anlass gaben, dem Diakonischen Werk ein Exemplar des Prüfungsberichts mit der Anzeige zuzuleiten.
  7. bei Berufung oder Abberufung der hauptamtlichen Leitungskräfte von Einrichtungen, Anstalten und Werken der Diakonie, die in einer Liste vom Verwaltungsrat im Benehmen mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen zusammengestellt sind, sich mit dem Vorstand des Diakonischen Werkes zu beraten sowie die Berufung oder Abberufung im Benehmen mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen vorzunehmen.
  8. die finanziellen Lasten des Diakonischen Werkes durch Zahlung von Mitgliedsbeiträgen mitzutragen, die jährlich im Voraus, jeweils zum 1. September fällig werden. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags sowie über weitere Einzelheiten entscheidet die Hauptversammlung. Für bundesweit tätige Mitglieder kann der Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrates eine ergänzende, gesonderte Vereinbarung treffen.
( 3 ) Das Kronenkreuz ist das eingeführte Markenzeichen der Diakonie und steht als solches für kontinuierliche Qualität diakonischer Arbeit. Die Mitglieder sind gehalten, das Zeichen zu führen. Der Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche von Westfalen kann auf Antrag Übergangsregelungen erlassen, um einen angemessenen Zeitraum für die Einführung des Kronenkreuzes zu gewährleisten.
( 4 ) Gegenüber Mitgliedern, die ihren Pflichten nicht nachkommen, sind folgende Maßnahmen zulässig:
  1. Erinnerung an die Pflichten oder Mahnung durch den Vorstand.
  2. Feststellung, dass die Mitgliedschaftsrechte ganz oder teilweise ruhen, oder Ausschluss aus dem Diakonischen Werk durch den Verwaltungsrat.
Gegen die Maßnahmen des Vorstandes kann der Verwaltungsrat und gegen die Maßnahmen des Verwaltungsrates die Hauptversammlung angerufen werden, und zwar innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Mitteilung der Maßnahme.
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§ 56#
Gastmitgliedschaft

( 1 ) Träger von Diensten, Einrichtungen, Anstalten und Werken sowie Verbände und Vereine, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk nicht voll erfüllen, jedoch bestrebt sind, im Geiste diakonisch-missionarischer Verantwortung nach evangelischem Verständnis zu wirken, können Gastmitglied im Diakonischen Werk werden. Ein Gastmitglied, das die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 9 Körperschaftsteuergesetz nicht erfüllt, kann ausnahmsweise mit Zustimmung des Verwaltungsrates aufgenommen werden.
( 2 ) Über die Zulassung einer Gastmitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist Anrufung des Verwaltungsrates möglich. Über den Ausschluss von Gastmitgliedern entscheidet auf Antrag des Vorstandes der Verwaltungsrat.
( 3 ) Gastmitglieder sind in der Regel nicht berechtigt, das Zeichen des Diakonischen Werkes zu führen und den Bezeichnungen ihrer Einrichtungen einen Vermerk hinzuzufügen, aus dem sich die Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk ergibt. Aus besonderen Gründen kann der Vorstand Ausnahmen zulassen.
( 4 ) Im Übrigen gelten für Gastmitglieder die Bestimmungen des § 4 entsprechend, soweit nicht der Vorstand abweichende Bedingungen festsetzt. Für Gastmitglieder, die die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 9 Körperschaftsteuergesetz nicht erfüllen, beschränken sich die in § 4 Absatz 1 genannten Rechte auf das in § 4 Absatz 1 Nummer 1 aufgeführte Informationsrecht.
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§ 6
Gliederung des Diakonischen Werkes

Das Diakonische Werk ist regional in die Diakonischen Werke auf der Ebene der Kirchenkreise und fachlich in Fachverbänden entsprechend den einzelnen Fachgebieten gegliedert.
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§ 7
Regionale Gliederung

( 1 ) Das regionale Diakonische Werk kann als kreiskirchliche oder als rechtlich selbstständige Einrichtung gebildet werden. Das regionale Diakonische Werk nimmt als regionale Gliederung des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche von Westfalen in der Regel die Vertretung der Diakonie in der Region gegenüber den staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen wahr.
( 2 ) Das regionale Diakonische Werk und die in seiner Region tätigen Mitglieder des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche von Westfalen verpflichten sich zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die jeweiligen Interessen.
( 3 ) Bildung, Veränderung oder Auflösung von regionalen Diakonischen Werken erfolgen im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat und der Kirchenleitung der Ev. Kirche von Westfalen. Das Einvernehmen ist vor der Anmeldung bei dem Registergericht herzustellen. Die Berufung der Mitglieder des Leitungsorgans des regionalen Diakonischen Werkes erfolgt im Benehmen mit dem Diakonischen Werk der Ev. Kirche von Westfalen und dem Landeskirchenamt.
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§ 8
Fachliche Gliederung (Fachverbände)

( 1 ) In den Fachverbänden sind die Träger diakonisch-missionarischer Dienste, Einrichtungen, Anstalten und Werke nach fachlichen Gesichtspunkten zusammengeschlossen. Sie gehören je nach ihrem Arbeitsbereich einem oder mehreren Fachverbänden an.
( 2 ) Die Fachverbände leisten ihre Arbeit in engem Zusammenwirken mit dem Vorstand des Diakonischen Werkes. Sie dienen der fachlichen Förderung und Qualifizierung der Arbeit auf ihrem Fachgebiet, und zwar insbesondere durch Beraten und Klären von Fachfragen, durch Aufstellen von Richtlinien für die Arbeit, durch Mitarbeit in anderen fachlichen Zusammenschlüssen, durch Anregen, Beraten und Informieren der Mitglieder sowie durch Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit.
( 3 ) Die Fachverbände sind verpflichtet, ihre Ordnungen (Satzung, Geschäftsordnung u. a.) dem Diakonischen Werk in Abschrift einzureichen, beabsichtigte Änderungen anzuzeigen und der Geschäftsstelle des Diakonischen Werkes die Möglichkeit zur Beratung zu geben. Das Diakonische Werk stellt für die Ordnungen der Fachverbände Richtlinien auf.
( 4 ) Die Bildung, Veränderung oder Auflösung eines Fachverbandes bedarf unabhängig von seiner Rechtsform der Zustimmung des Verwaltungsrates und erfolgt im Einvernehmen mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen.
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§ 9
Arbeitsgemeinschaft Diakonie

Die Arbeitsgemeinschaft Diakonie dient der Abstimmung der diakonischen Position in der Region. Sie wird vom Diakonischen Werk der Ev. Kirche von Westfalen oder einer von diesem beauftragten Person einberufen. Der Arbeitsgemeinschaft Diakonie gehören die in der Region tätigen Mitglieder des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche von Westfalen an. Das Diakonische Werk der Ev. Kirche von Westfalen nimmt in der Regel an den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft teil.
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§ 9a
Zusammenarbeit der Diakonischen Werke Rheinland, Westfalen, Lippe

( 1 ) Zur Zusammenarbeit der drei Diakonischen Werke Rheinland, Westfalen und Lippe wird ein gemeinsamer Verein gebildet. Die Satzung des gemeinsamen Vereins bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlungen der drei Diakonischen Werke. Diese Zustimmungserfordernis gilt auch für folgende Satzungsänderungen, bis die drei Werke gemeinsam darauf verzichten.
( 2 ) Vertretungen der drei Diakonischen Werke in der Mitgliederversammlung werden aus den Räten nach Maßgabe der Satzung des Vereins bestimmt oder gewählt. Für jede Person ist eine Stellvertretung zu wählen. Bis zur Konstituierung der Mitgliederversammlung auf der Grundlage der Satzung des gemeinsamen Vereins wird die Aufgabe der Mitgliederversammlung des Vereins in Gründung von der bisherigen Gruppe der Räte Rheinland, Westfalen und Lippe wahrgenommen, welche aus neun Personen besteht, wovon je vier aus den Räten des Diakonischen Werkes Rheinland und des Diakonischen Werkes Westfalen und eine aus dem Rat des Diakonischen Werkes Lippe entsandt sind.
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§ 10
Organe des Diakonischen Werkes

Organe des Diakonischen Werkes sind:
  1. die Hauptversammlung,
  2. der Verwaltungsrat,
  3. der Vorstand.
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§ 117#
Die Hauptversammlung

( 1 ) Die Anzahl der von den Mitgliedern des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen in die Hauptversammlung zu entsendenden Personen richtet sich nach der Anzahl der bei den Mitgliedern beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente).
Die Anzahl der bei den Mitgliedern Beschäftigten nach Satz 1 bezieht die dem Mitglied organschaftlich verbundenen Einrichtungen und Dienste ein.
Die Anzahl der Entsandten richtet sich nach folgenden Schwellenwerten:
ab 100 Mitarbeitende eine Person,
ab 1.000 zwei Personen,
ab 2.000 drei Personen,
ab 4.000 vier Personen,
ab 5.000 fünf Personen.
( 2 ) Die Diakonischen Werke der Kirchenkreise entsenden mindestens eine Person. Diakonische Werke, die vier oder mehr Kirchenkreise umfassen, entsenden eine weitere Person.
( 3 ) Die Fachverbände (und die Diakoniegemeinschaften) entsenden in die Hauptversammlung eine vom Verwaltungsrat festgestellte Anzahl von Personen.
( 4 ) Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen entsendet in die Hauptversammlung bis zu fünf Personen.
( 5 ) Der Verwaltungsrat kann bis zu fünf Personen in die Hauptversammlung berufen.
( 6 ) Die Listen für die in die Hauptversammlung zu entsendenden Personen werden jährlich vom Verwaltungsrat festgestellt.
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§ 12
Aufgaben der Hauptversammlung

( 1 ) Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Sie berät und beschließt über Grundsatzfragen der Arbeit des Diakonischen Werkes.
  2. Sie wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates.
  3. Sie nimmt den über jedes Geschäftsjahr zu erstattenden Bericht über die Arbeit des Diakonischen Werkes entgegen.
    1. Sie stellt den Wirtschaftsplan des Diakonischen Werkes fest,
    2. sie beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    3. sie beschließt über die Jahresrechnung.
  4. Sie erteilt dem Verwaltungsrat und dem Vorstand Entlastung.
  5. Sie beschließt über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Diakonischen Werkes.
( 2 ) Die Hauptversammlung kann den Verwaltungsrat ermächtigen, Beschlüsse nach Absatz 1 Ziffer 4 a) anstelle der Hauptversammlung zu fassen.
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§ 13
Einberufung und Beschlussfassung der Hauptversammlung

( 1 ) Die Hauptversammlung ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrates mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Sie muss einberufen werden und innerhalb von zwei Monaten stattfinden, wenn mindestens zehn von Hundert der Mitglieder es mit schriftlicher Begründung bei der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates beantragen.
( 2 ) Die Hauptversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Mitglieder anwesend sind. Muss die Hauptversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist sie in einem zweiten Termin unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
( 3 ) Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen können nur mit den Stimmen von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder – mindestens aber von 50 Mitgliedern – beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet; bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Bestätigung durch die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 4 ) Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und zwei weiteren Mitgliedern der Hauptversammlung zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden.
( 5 ) Die Hauptversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 14
Verwaltungsrat

( 1 ) Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens 12 Mitgliedern.
( 2 ) Zum Verwaltungsrat gehören die Präses oder der Präses der Evangelischen Kirche von Westfalen und eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen.
Die Präses oder der Präses kann sich von einem Mitglied der Kirchenleitung vertreten lassen.
( 3 ) Acht Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Hauptversammlung gewählt. Zwei weitere Mitglieder werden von den neu gewählten Mitgliedern des Verwaltungsrates kooptiert.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt fünf Jahre. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Verwaltungsrat gebildet wird.
( 5 ) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Verwaltungsrates vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann die Hauptversammlung an seine Stelle für den Rest seiner Amtzeit ein neues Mitglied wählen.
Scheidet ein kooptiertes Mitglied des Verwaltungsrates vorzeitig aus, kann der Verwaltungsrat ein neues Mitglied kooptieren. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds nach § 14 Absatz 2 dieser Satzung bestimmt die Kirchenleitung die Nachfolgerin oder den Nachfolger.
( 6 ) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung. Die Wahl erfolgt im Einvernehmen mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen.
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§ 15
Aufgaben des Verwaltungsrats

( 1 ) Der Verwaltungsrat berät und beschließt auf der Grundlage der Beschlüsse der Hauptversammlung über die Grundsätze für Planung, Gestaltung und Durchführung der Arbeit im Bereich des Diakonischen Werkes. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 2 ) Der Verwaltungsrat beschließt über:
  1. Die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes (§ 17 Absatz 2);
  2. Den Geschäftsverteilungsplan für den Vorstand und die Geschäftsordnung für den Vorstand;
  3. Die Bildung von Ausschüssen, insbesondere für folgende Bereiche: Theologie und Sozialpolitik, Personalwesen, Finanzen, wirtschaftliche Fragen;
  4. Die Berufung gegen ablehnende Entscheidungen des Vorstandes über Anträge zur Aufnahme als Mitglied oder Gastmitglied (§§ 3 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 2 Satz 2)
  5. Die Berufung gegen die Erinnerung eines Mitgliedes an seine Pflichten oder die Mahnung durch den Vorstand (§ 4 Absatz 4 Ziffer 1);
  6. Die Feststellung, dass die Mitgliedschaftsrechte eines Mitgliedes ganz oder teilweise ruhen und den Ausschluss von Mitgliedern und Gastmitgliedern aus dem Diakonischen Werk (§ 4 Absatz 4 Ziffer 2, § 5 Absatz 2 Satz 3);
  7. Die Vorlage des Wirtschaftsplans an die Hauptversammlung zur Beschlussfassung (§ 12 Absatz 1 Ziffer 4 a);
  8. Musterordnungen über die diakonische Arbeit auf der Ebene der Kirchenkreise im Einvernehmen mit der Kirchenleitung der Ev. Kirche von Westfalen (§ 7 Absatz 3);
  9. Die Zustimmung zur Bildung, Veränderung oder Auflösung von regionalen diakonischen Werken (§ 7 Absatz 3);
  10. Richtlinien über die Ordnung der Fachverbände (§ 8 Absatz 3 Satz 2);
  11. Die Zustimmung zur Bildung, Veränderung oder Auflösung von Fachverbänden (§ 8 Absatz 4).
( 3 ) Der Verwaltungsrat, vertreten durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden, ist Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Vorstandes.
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§ 16
Einberufung und Beschlussfassung des Verwaltungsrates

( 1 ) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich, zusammen. Er wird von der oder von dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens zehn Tagen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung eingeladen. Er muss unverzüglich eingeladen werden, wenn es von mindestens 10 v. H. der Mitglieder mit schriftlicher Begründung bei der oder dem Vorsitzenden beantragt wird.
( 2 ) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die Stellvertretung, anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet; bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.
( 3 ) Über die Beschlüsse des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden und von der protokollführenden Person zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Verwaltungsrates zu übersenden.
( 4 ) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil, soweit der Verwaltungsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt.
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§ 17
Der Vorstand

( 1 ) Der Vorstand hat bis zu drei Mitglieder. Der Vorstand wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Vorstandes geleitet, die ordinierte Theologin oder der ordinierter Theologe sein soll. Die oder der Vorsitzende des Vorstandes repräsentiert das Diakonische Werk gegenüber allen Institutionen in Kirche und Gesellschaft: Die Zuständigkeiten im Vorstand regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand, die vom Verwaltungsrat beschlossen wird.
( 2 ) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verwaltungsrat für die Dauer von acht Jahren berufen. Wiederholte Berufungen sind möglich. Die Berufungen erfolgen im Einvernehmen mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 3 ) Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Führung der Geschäftsstelle verantwortlich und ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle.
Er pflegt eine enge Zusammenarbeit mit den Diakonischen Werken auf Ebene der Kirchenkreise, insbesondere mit den Diakoniebeauftragten, mit den Fachverbänden sowie mit den großen Anstalten und Werken.
Der Vorstand entwickelt Vorschläge für eine zeitgemäße Weiterführung der Arbeit.
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§ 18
Vertretung des Diakonischen Werkes

Die Mitglieder des Vorstandes nach § 17 bilden den Vorstand nach § 26 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Jedes Mitglied des Vorstandes ist mit Ausnahme von Grundstücksgeschäften einzeln vertretungsberechtigt. Rechtsverbindliche Erklärungen, die den Erwerb, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken betreffen, können vom Vorstand nur gemeinsam nach Zustimmung des Verwaltungsrates abgegeben werden.
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§ 19
Trägerkonferenz Diakonie

( 1 ) Der Vorstand des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche von Westfalen lädt in der Regel vierteljährlich den Diakoniebeauftragten oder die Diakoniebeauftragte, das Leitungsorgan der regionalen Diakonischen Werke sowie die Träger von Einrichtungen mit mehr als 100 Mitarbeitenden zur Konferenz der Diakonischen Werke und der Träger ein.
( 2 ) Die Konferenz hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Information der Diakoniebeauftragten und der Mitglieder vor allem in wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen,
  2. unmittelbarer Erfahrungsaustausch der Diakoniebeauftragten und der Mitglieder,
  3. Beratung des Vorstandes bei der Durchführung seiner Aufgaben,
  4. Förderung der diakonisch-missionarischen Arbeit im Bereich des Diakonischen Werkes.
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§ 20
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 21
Gemeinnützigkeit des Diakonischen Werkes

( 1 ) Die Arbeit des Diakonischen Werkes dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das Diakonische Werk ist dem Diakonischen Werk der EKD als dem anerkannten evangelischen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
( 2 ) Das Diakonische Werk ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Mittel des Diakonischen Werkes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Diakonischen Werkes. Sie haben bei ihrem Ausscheiden sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Diakonischen Werkes keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
( 4 ) Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Diakonischen Werkes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 22
Auflösung des Diakonischen Werkes

( 1 ) Die Auflösung des Diakonischen Werkes kann nur bei Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung des Diakonischen Werkes bedarf der Herstellung des Einvernehmens mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Diakonischen Werkes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen der Evangelischen Kirche von Westfalen zu. Sie hat es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden.
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§ 238#
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach der Herstellung des Einvernehmens mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 19. Juni 2006.

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1 ↑ Nr. 1
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2 ↑ § 2 Nr. 1 neu gefasst, Nr. 1 bis 5 neu nummeriert durch Änderung der Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. Februar 2009.
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3 ↑ § 4 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a neu gefasst durch Änderung der Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. Februar 2009.
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4 ↑ Nr. 780.
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5 ↑ Nr. 300
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6 ↑ § 5 Abs. 1 und 4 neu gefasst durch Änderung der Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. Februar 2009.
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7 ↑ § 11 neu gefasst durch Satzungsänderung des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche von Westfalen vom 15. März 2012.
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8 ↑ Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung.