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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:02.10.2013
Aktenzeichen:VK 3/13
Rechtsgrundlage:§ 1 BeihVO i. V. m. § 4 Absatz 1 Nr. 10 Satz 11 BVO NRW
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:, Beihilfe, Fürsorgepflicht, Höchstbetragsregelung, Hörgerät, Keine Anwendbarkeit der Grundsätze der gesetzlichen Krankenversicherung im Beihilferecht
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Leitsatz:

  1. Für Hörgeräte ist eine Beihilfegewährung über den in der Beihilfeverordnung festgelegten Höchstbetrag hinaus nicht zulässig. Ein Anspruch auf höhere Beihilfe ergibt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
  2. Die Grundsätze der gesetzlichen Krankenversicherung sind im Beihilferecht aufgrund grundlegender Strukturunterschiede grundsätzlich nicht anwendbar.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger eine höhere Beihilfe als von der Beklagten gewährt für Hörgeräte einschließlich Fernbedienung für die Ehefrau des Klägers zu gewähren ist.
Der Kläger ist Pfarrer im Ruhestand der Evangelischen Kirche von Westfalen. Er hat ebenso wie seine am xx.yy.zzzz geborene Ehefrau generell einen Anspruch auf Beihilfe i.H.v. 70 % beihilfefähiger Aufwendungen.
Am 2.8.2012 reichte der Kläger bei der Beklagten einen Kostenvoranschlag über insgesamt 5.787 € für 2 Hörgeräte zu je 2.695 € (Phonak HdO Ambra SP), 2 Otoplastiken zu je 84 € und eine Fernbedienung zu 229 € für die Ehefrau des Klägers ein. Dem Antrag war u. a. eine ärztliche Bescheinigung vom 30.7.2012 beigefügt, mit der der Ehefrau des Klägers bescheinigt wurde, dass bei ihr eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beidseits bestehe und deswegen 1 Sender „Phonak Zoom Link*“ und 2 Empfänger „Phonak ML 13“ für Ambra, Solana, Cassia benötigt würden, um die Erfordernisse des Alltags bewältigen zu können und damit eine gesellschaftliche und soziale Integration sicherzustellen. Hinsichtlich des genannten Senders und der beiden Empfänger reichte der Kläger einen weiteren Kostenvoranschlag über insgesamt 2.197 € bei der Beklagten ein. Der Hörgeräteakustiker bestätigt mit ebenfalls vom Kläger vorgelegtem Schreiben vom 26.7.2012 u. a., für die jetzt angepassten Hörgeräte „Phonak Ambra SP“ würden die Empfänger „Phonak ML 13i“ benötigt.
Mit Schreiben vom 15.8.2012 teilte die Beklagte dem Kläger zum Kostenvoranschlag über 5.787 € mit, dass Aufwendungen für ein Hörgerät höchstens bis zu einem Betrag von 1.400 € (je Ohr) als angemessen anerkannt werden könnten. Bei Neuanschaffungen von Hörgeräten seien Otoplastiken in diesem Betrag enthalten. Es seien damit sämtliche Nebenkosten mit Ausnahme der Kosten einer medizinisch notwendigen Fernbedienung abgegolten. Die Fernbedienung sei nicht beihilfefähig, weil diese z.B. nur bei schwerwiegenden Erkrankungen (z.B. Arthrose/Rheuma in den Händen, Morbus Parkinson) anzuerkennen sei. Die Mindesttragedauer betrage 5 Jahre. Der weitere Kostenvoranschlag über 2.197 € sei nicht beihilfefähig, weil mit dem Betrag von 1.400 € je Hörgerät sämtliche Nebenkosten abgegolten seien.
Am 12.11.2012 stellte der Kläger gleichwohl einen Beihilfeantrag bei der Beklagten, mit dem er u. a. gemäß Rechnungen vom 6.11.2012, die den beiden Kostenvoranschlägen entsprachen, eine Beihilfe zu den Rechnungsbeträgen von 5.787 € und 2.197 € beantragte.
Mit Beihilfebescheid vom 27.11.2012 gewährte die Beklagte dazu eine Beihilfe i.H.v. 1.960 € (2 x 1.400 € = 2.800 € x 70 %).
Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor: Nach Urteilen des Bundesverfassungsgerichts müssten sich Versicherte nicht mit einer Teilkostenerstattung zufrieden geben, da im Hilfsmittelsektor die Versorgung mit ausreichenden, zweckmäßigen, in der Qualität gesicherten Hilfsmitteln als Sachleistung gewährleistet sein müsse. Nach Urteilen des Bundessozialgerichts seien Festbeträge für Hörgeräte nicht zulässig. Es sei zu gewährleisten, dass nach dem Stand der Medizintechnik die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erfolge.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1.2.2013 wies das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt: In § 4 Abs. 1 der Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BVO NRW), die auch im Bereich der Landeskirche uneingeschränkt gültig sei, habe der Verordnungsgeber geregelt, welche Aufwendungen in Krankheitsfällen beihilfefähig seien. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vom Arzt schriftlich verordnete Hilfsmittel sei in § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO NRW geregelt und in Satz 11 dieser Vorschrift sei ausgeführt, dass sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach der Anlage 3 zu der BVO NRW bestimme. In dieser Anlage 3 habe der Verordnungsgeber einen beihilfefähigen Höchstbetrag für Hörgeräte (je Ohr) i.H.v. 1.400 € festgesetzt. Mit diesem Betrag seien sämtliche Nebenkosten – bis auf die Kosten einer medizinisch notwendigen Fernbedienung – abgegolten. Mehrkosten für die Fernbedienung von Hörgeräten könnten nur bei krankheitsbedingten Gründen (z.B. krankhaft veränderte Hände aufgrund von Gicht oder Rheuma, hohes Alter) als notwendig angesehen werden. Der Hinweis des Klägers auf verschiedene Gerichtsentscheidungen könne zu keiner anderen Beurteilung führen, da es sich hier um Einzelfallentscheidungen handele, die im Fall des Klägers nicht relevant seien.
Mit seiner am 27.2.2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Seine Ehefrau sei auf die ausgewählten Hörgeräte mit Fernbedienung angewiesen. Sie leide seit ihrem 22. Lebensjahr an Otosklerose. Im Laufe ihres nunmehr 69-jährigen Lebens habe sich ihre Hörfähigkeit immer mehr verschlechtert. Der Kläger legt dazu die einzelnen Diagnosen und Behandlungen dar und führt darüber hinaus aus: Um am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können, benötige seine Ehefrau seit Jahrzehnten beidseits Hörgeräte. Um möglichst viel zu hören, das sich auch natürlich anhöre, habe sie Hörgeräte ausgewählt, die sie mit der Fernbedienung steuern könne. Ohne Hörgerät höre sie nichts. Die Kosten für die angeschafften Hörgeräte einschließlich Fernbedienung müssten in voller Höhe als beihilfefähig anerkannt werden.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend eine ärztliche Stellungnahme der AAA-Klinik vom 5.1.2000 vorgelegt, auf die verwiesen wird.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Beihilfebescheides der Beklagten vom 27.11.2012 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 1.2.2013 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die mit Rechnungen vom 6.11.2012 geltend gemachten Aufwendungen i.H.v. 5.787,01 € und 2.197 €, insgesamt also 7.984,01 €, eine weitere Beihilfe i.H.v. 3.628,80 € zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den ergangenen Widerspruchsbescheid.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
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Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.
Der Beihilfebescheid der Beklagten vom 27.11.2012 und der Widerspruchsbescheid des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 1.2.2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger über den für die Anschaffung der Hörgeräte mit Fernbedienung für die Ehefrau des Klägers festgesetzten Betrag von 1.990 € hinaus eine weitere Beihilfe zu gewähren.
Dem beihilfeberechtigten Kläger stehen gemäß § 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod vom 12.6.2003 (Beihilfeverordnung – BeihVO, KABl. 2003, 182) Beihilfen in entsprechender Anwendung der für Beamtinnen, Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen, Arbeiter und Auszubildenden des Landes Nordrhein-Westfalen jeweils geltenden Beihilfebestimmungen zu. Maßgebend ist demnach die Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung NRW – BVO NRW vom 5.11.2009 (GVBl. 2009, 602, KABl. 2010, 55), hier anzuwenden in der Fassung des Gesetzes vom 9.12.2011 (GVBl. 2011, 703, KABl. 2012, 4).
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO NRW umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen auch die Kosten für Hörhilfen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 11 BVO NRW bestimmt sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach der Anlage 3 zu dieser Verordnung. In Bezug auf Hörgeräte ist in dieser Anlage 3 unter 2. (Hörgerät) ausgeführt: Als beihilfefähiger Höchstbetrag (je Ohr) wird ein Betrag von 1.400 € festgesetzt (Satz 1). Mit diesem Betrag sind sämtliche Nebenkosten mit Ausnahme der Kosten einer notwendigen Fernbedienung abgegolten (Satz 2). Die Mindesttragedauer beträgt fünf Jahre (Satz 3).
Entsprechend diesen Bestimmungen hat die Beklagte die Beihilfe für die beiden Hörgeräte zutreffend auf 1.990 € (2 x 1.400 € = 2.800 € x 70 %) festgesetzt und zu Recht eine über diesen Höchstbetrag hinausgehende Beihilfe – insbesondere auch für die Fernbedienung – abgelehnt. Dass eine Fernbedienung im Sinne der BVO NRW aufgrund krankheitsbedingter Gründe wie z.B. krankhaft veränderter Hände aufgrund von Gicht oder Rheuma oder hohen Alters notwendig war, hat der Kläger nicht substantiiert dargetan. Eine medizinisch bedingte Notwendigkeit nach den Maßstäben der BVO NRW ergibt sich nicht aus den vom Kläger vorgelegten medizinischen Bescheinigungen und auch nicht aus den Ausführungen des Hörgeräteakustikers. Sie lässt sich ferner auch nicht der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, bereits vom 5.1.2000 stammenden, ärztlichen Stellungnahme der AAA-Klinik entnehmen. In diesen Stellungnahmen wird nicht die Notwendigkeit einer Fernbedienung für Hörgeräte aus krankheitsbedingten Gründen bescheinigt.
Über den in der BVO NRW festgelegten Höchstbetrag hinaus ist eine Beihilfegewährung für die Hörgeräte nicht zulässig.
Der Höchstbetrag soll die Beihilfestelle von einer aufwendigen Überprüfung im Einzelfall zur medizinischen Notwendigkeit einer besonders teuren Ausführung bzw. der digitalen Technik entlasten. Mehr als der Höchstbetrag ist nach den Beihilfevorschriften nicht beihilfefähig, auch wenn die Kosten für Hörgeräte regelmäßig höher sind (vgl.: Verwaltungsgericht – VG – Ansbach, Urteil vom 18.8.2010 AN 15 K 10.00386, Juris, unter Hinweis auf: Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, § 6 BhV, Anm. 10, 12; ebenso VG Hannover, Urteil vom 2.2.2011, 13 A 3196/10, Juris). Da die Wahl des Hörgerätes häufig auch in hohem Maße von subjektiven Gegebenheiten geprägt wird, sind diese Aspekte generell geeignet, eine Höchstbetragsregelung zu rechtfertigen (vgl.: VG Köln, Urteil vom 15.6.2012, 9 K 3014/10, Juris).
Ein Anspruch auf weitere Beihilfeleistungen ergibt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 47 des Pfarrdienstgesetzes der EKD - PfDG.EKD, § 85 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein Westfalen – LBG NRW) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes – GG). Grundsätzlich sind die Dienst- und Versorgungsbezüge dazu bestimmt, den Lebensunterhalt des Beamten oder Versorgungsempfängers und seiner Familie zu sichern. Dabei wird auch der durchschnittliche Bedarf für Aufwendungen in Krankheitsfällen von den Bezügen abgedeckt. Nur soweit solche Aufwendungen den mit der Besoldung generell abgegoltenen Durchschnittssatz übersteigen, werden sie vom Dienstherrn durch die Gewährung von Beihilfen ausgeglichen. Die Beihilfe ist daher eine Hilfeleistung, die neben der zumutbaren Eigenbelastung des Beamten lediglich ergänzend und in angemessenem Umfang eingreift, um die wirtschaftliche Lage des Beamten in einem durch die Fürsorgepflicht gebotenen Maß durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Wegen des nur ergänzenden und in starkem Maße Angemessenheitserwägungen unterliegenden Charakters der Beihilfe muss der Beamte und Versorgungsempfänger auch gewisse Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der am Alimentationsgrundsatz orientierten pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben, soweit sie keine unzumutbaren Belastungen darstellen (vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG, Urteil vom 16.12.1976 VI C 24.71, Zeitschrift für Beamtenrecht - ZBR - 1977,194). Entscheidet sich der Dienstherr für ein Mischsystem aus Eigenleistungen des Beamten und Beihilfen, muss nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts jedoch gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermag. Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht jedoch nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990 2 BvF 3/88, BVerfGE 83, 89, vom 7.11.2002 2 BvR 1053/98, BVerfGE, 106, 225, und vom 2.10.2007 2 BvR 1715/03 u. a. ZBR 2007, 416; BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 2 C 36/02, NJW 2004, 308, und vom 26.8.2009 2 C 62/08, ZBR 2010, 88).
Grundsätzlich lässt sich ein Beihilfeanspruch auch nicht unmittelbar auf die Fürsorgepflicht stützen, wenn die die Fürsorgepflicht konkretisierenden Beihilfevorschriften eine Beschränkung, wie im vorliegenden Fall für Hörhilfen, vorsehen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (BVerwG, Urteil vom 10.6.1999 2 C 29/98, ZBR, 2000, 99, und vom 24.8.1995 2 C 7/94, ZBR 1996,46). Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Dabei braucht die Kammer der Frage, ob die für die Ehefrau des Klägers angeschafften Hörgeräte notwendig waren, oder ob es eine zumutbare günstigere Lösung gegeben hätte, nicht weiter nachzugehen. Weitere Voraussetzung für das Vorliegen einer Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern ist nämlich, dass eine Beeinträchtigung des amtsangemessenen Lebensunterhalts des Klägers wegen der Höhe der nicht als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen vorliegen müsste (vgl. BVerwG, Urteile vom 3.7.2003 2 C 36/02, NJW 2004, 308, und vom 15.11.1990 2 C 13/88, Der Öffentliche Dienst - DÖD, 1992.28). Der Kläger begehrt eine weitere Beihilfe von 3.628,80 €. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass dieser Betrag bei der Bestimmung der zumutbaren Eigenbelastung aufgrund der Mindesttragedauer auf 5 Jahre zu verteilen ist. Damit kann eine Beeinträchtigung des amtsangemessenen Lebensunterhalts des Klägers bei Nichtübernahme weiterer Kosten der Hörgeräte nicht angenommen werden.
Auch aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - im Urteil vom 17.12.2009 B 3 KR 20/08 R, Juris, ergibt sich kein weitergehender Beihilfeanspruch des Klägers. Diese Rechtsprechung kann im Beihilferecht keine Anwendung finden, weil es ausschließlich das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung betrifft. Die Sicherungssysteme der gesetzlichen Krankenversicherung einerseits und der privaten Eigenvorsorge mit ergänzender Beihilfe andererseits weisen grundlegende Strukturunterschiede auf. Sie unterscheiden sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen (bei Beihilfe und privater Krankenversicherung: nachträgliche Kostenerstattung, in der gesetzlichen Krankenversicherung: Sachleistungs- und Dienstleistungsprinzip). Prägende Grundsätze der gesetzlichen Krankenversicherung sind etwa die solidarische Finanzierung durch Beiträge der Versicherten, der soziale Ausgleich sowie die Sach- und Dienstleistung als Leistungsform. Insbesondere sind die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich einheitlich auf volle Absicherung für den Krankheitsfall ausgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 2 C 34/04, BVerwGE 125/21). Demgegenüber besteht bei der privaten Krankenversicherung das Prinzip der Entsprechung von Beitrags- und Leistungshöhe nach versicherungsmathematischen Grundsätzen, während es sich bei der Beihilfe nur um eine die Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Leistung handelt, die aus allgemeinen Steuermitteln aufgebracht wird. Weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Art und Umfang der Aufbringung der Mittel einerseits und dem Leistungsangebot andererseits besteht, kann derjenige, der sich für ein bestimmtes Sicherungssystem entschieden hat, nicht unter Berufung auf den Gleichheitssatz die Gewährung von umfangreicheren Leistungen des anderen Systems verlangen; vielmehr muss er sich an der getroffenen Systementscheidung festhalten lassen. Das Gebot der Gleichbehandlung gemäß Artikel 3 Abs. 1 GG wird daher durch Unterschiede bei der Leistungsgewährung in aller Regel nicht verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.8.2009 2 C 62/08, ZBR 2010, 88). Im Urteil vom 17.12.2009 bezog sich das BSG gerade auf das für die Beihilfe systemfremde, die gesetzliche Krankenversicherung jedoch prägende Sachleistungsprinzip und die Sachleistungsverantwortung der gesetzlichen Krankenkassen für eine ausreichende Versorgung der Versicherten, die die Kassen nicht durch die Bestimmung von objektiv nicht ausreichenden Festbeträgen (durch Allgemeinverfügung) unterlaufen dürfen. Demgegenüber werden die Höchstbeträge im Beihilferecht nicht durch eine Allgemeinverfügung, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, sondern durch eine Rechtsverordnung festgesetzt. Die Erwägungen des BSG können daher auf den Fall des Klägers nicht übertragen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 60 Abs. 1 VwGG.EKD.