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Mustertext für die Geschäftsordnung der Kreissynode nach Artikel 94 Kirchenordnung1#

Stand 1. März 2024

Dieses Muster wird regelmäßig überprüft und weiterentwickelt und im Rhythmus der Neuwahlen aktualisiert.
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Geschäftsordnung der Kreissynode
des Evangelischen Kirchenkreises [Name]

Vom … (Datum der Beschlussfassung der Kreissynode eintragen)
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Geschäftsordnung
Kirchenordnung2#
§ 1
Bildung und Mitglieder
( 1 ) Die oder der Scriba führt eine Liste der Mitglieder der Kreissynode3# und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
Artikel 89
( 2 ) Mitglieder der Kreissynode sind
  1. die Superintendentin oder der Superintendent und die übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes,
( 2 ) Die Namen der von den Presbyterien entsandten Abgeordneten und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind der oder dem Scriba [unverzüglich] mitzuteilen.
( 3 ) Die Namen der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder, die während der aktuellen Wahlperiode ausgeschieden sind, müssen der oder dem Scriba unverzüglich mitgeteilt werden.4#
( 4 ) Die Mitglieder der Kreissynode sind verpflichtet, an der Synodaltagung teilzunehmen. Will ein Mitglied die Tagung vorzeitig oder für längere Zeit aus besonderen Gründen verlassen, hat es dies der Superintendentin oder dem Superintendenten mitzuteilen.
b)
die Pfarrerinnen und Pfarrer des Kirchenkreises, seiner Kirchengemeinden und Verbände sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer eines Verbandes von Kirchenkreisen, die der Kreissynode durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes auf Vorschlag des Verbandsvorstandes zugeordnet sind,
c)
die Abgeordneten der Kirchengemeinden,
d)
die vom Kreissynodalvorstand berufenen Mitglieder.
Artikel 92
( 1 ) Im Kirchenkreis tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, die nicht Mitglieder der Kreissynode sind, sowie Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) nehmen an den Verhandlungen der Kreissynode mit beratender Stimme teil.
( 1a ) Mitglieder eines Interprofessionellen Pastoralteams (IPT) können an den Sitzungen der Kreissynode mit beratender Stimme teilnehmen.
( 2 ) Mitglieder der Landessynode, der Vollkonferenz der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland, die Gemeindeglieder einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises sind, können an den Verhandlungen der Kreissynode mit beratender Stimme teilnehmen.
( 3 ) Die Kirchenleitung und das Landeskirchenamt sind zu der Tagung der Kreissynode einzuladen. Die von ihnen entsandten Mitglieder sind berechtigt, Anträge zu stellen. Ihnen kann jederzeit das Wort erteilt werden.
( 5 ) Bis zur Entscheidung über die Legitimation der Mitglieder der Kreissynode gelten die zur Verhandlung Eingeladenen und Erschienenen vorläufig als legitimiert.
Artikel 89
( 3 ) Die Kreissynode entscheidet bei jeder Tagung über die Legitimation ihrer Mitglieder.
§ 2
Einladung
( 1 ) Mindestens [sechs Wochen]5# vor Beginn der Synodaltagung zeigt die Superintendentin oder der Superintendent den Mitgliedern die Tagung an. Die Anzeige enthält auch die in § 3 festgesetzte Frist, bis zu der Anträge dem Kreissynodalvorstand [fakultativ: und Wahlvorschläge dem Nominierungsausschuss] vorzulegen sind. Spätestens [eine Woche]6# vorher ist die endgültige Einladung mit der Tagesordnung und den für die Verhandlung notwendigen Unterlagen bereitzustellen.
( 2 ) Bei Verhinderung ist die Superintendentin oder der Superintendent zu informieren und die Einladung mit ihren Unterlagen ist der jeweiligen Stellvertreterin oder dem jeweiligen Stellvertreter weiterzuleiten7#. In der Einladung ist ausdrücklich auf diese Regelung hinzuweisen.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand kann bei außerordentlichen Tagungen die Fristen nach Absatz 1 verkürzen.
Artikel 95
( 1 ) Die Kreissynode versammelt sich mindestens einmal jährlich an dem von ihr selbst bestimmten Ort sowie außerdem, wenn der Kreissynodalvorstand es für erforderlich hält. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder, ein Drittel der Presbyterien oder die Kirchenleitung es fordert.
( 2 ) Der Zeitpunkt der Tagung und die Tagesordnung werden durch den Kreissynodalvorstand festgesetzt. Die Tagesordnung ist bei der Einladung mitzuteilen.
( 3 ) Die Kreissynode wird durch die Superintendentin oder den Superintendenten einberufen und geleitet.
( 6 ) Der Tagung der Kreissynode wird an dem vorausgehenden Sonntag in allen Gottesdiensten des Kirchenkreises fürbittend gedacht.
§ 3
Anträge zur Kreissynode
Anträge an die Kreissynode, die auf die Tagesordnung der Synodaltagung gesetzt werden sollen, können von den Presbyterien, vom Kreissynodalvorstand sowie der Kirchenleitung gestellt werden. Die Superintendentin oder der Superintendent bestimmt in der Anzeige der Synodaltagung (§ 2 Absatz 1 Satz 1) die Frist8#, innerhalb der die Anträge vorgelegt werden müssen.
§ 4
[fakultativEröffnung und] Leitung und Beschlussfähigkeit
[fakultativ ( 1 ) Bestimmungen darüber, wer den Eröffnungs-Gottesdienst hält und von wem diese Person bestimmt wird]
Artikel 97
( 1 ) Beim Eintritt in die Kreissynode legen die Mitglieder ein Gelöbnis ab. Sie werden gefragt: „Gelobt ihr vor Gott, dass ihr eure Verantwortung als Mitglieder der Kreissynode im Gehorsam gegen Gottes Wort und gemäß den Ordnungen der Kirche sorgfältig und treu wahrnehmen und danach trachten wollt, dass die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus?“ Darauf antworten sie gemeinsam: „Ich gelobe es vor Gott.“
( 2 ) Wer das Gelöbnis verweigert, kann nicht Mitglied der Kreissynode sein.
Artikel 95
( 3 ) Die Kreissynode wird durch die Superintendentin oder den Superintendenten einberufen und geleitet.
Artikel 112
( 3 ) Superintendentinnen und Superintendenten werden durch die Assessorinnen und Assessoren, bei deren Verhinderung durch die jeweiligen Stellvertreterinnen und Stellvertreter vertreten.
Artikel 95
( 4 ) Die Kreissynode beginnt mit einem Gottesdienst; die Sitzungen werden mit Schriftlesung und Gebet eröffnet und mit Gebet geschlossen.
( 7 ) Die Reisekosten, die festgesetzten Tagegelder sowie etwaige Lohnausfälle der Mitglieder der Kreissynode werden durch die Kreissynodalkasse erstattet.
( 2 ) Während des Berichts der Superintendentin oder des Superintendenten und der Aussprache dazu leitet die Assessorin oder der Assessor die Verhandlung der Kreissynode. Für einzelne Tagungsordnungspunkte kann die Superintendentin oder der Superintendent die Verhandlungsführung an Mitglieder des Kreissynodalvorstandes übertragen.
Artikel 95
( 5 ) Der Kreissynode wird jährlich durch die Superintendentin oder den Superintendenten über die Tätigkeit des Kreissynodalvorstandes und über die wichtigen Ereignisse im Kirchenkreis berichtet. Dieser Bericht ist zur Besprechung zu stellen.
( 3 ) Vor dem Eintritt in die Verhandlungen der Kreissynode ist ihre Beschlussfähigkeit festzustellen.
( 4 ) Wird die Beschlussfähigkeit der Kreissynode von einem Mitglied im Laufe der Verhandlungen angezweifelt, muss die Beschlussfähigkeit erneut festgestellt werden.
Artikel 99
( 1 ) Die Kreissynode ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder.Anwesend ist auch, wer durch Telefon- oder Videokonferenz teilnimmt.
§ 5
Ordnung während der Tagung
( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent übt das Hausrecht aus und sorgt für den geordneten Ablauf der Tagung der Kreissynode. Sie oder er kann einem Mitglied der Kreissynode einen Ordnungsruf erteilen. Gegen den Ordnungsruf kann die oder der Betroffene die Kreissynode anrufen, die ohne Aussprache beschließt, ob der Ordnungsruf berechtigt ist.
( 2 ) Hat der Ordnungsruf nicht die gewünschte Wirkung, ist die Superintendentin oder der Superintendent berechtigt, das zur Ordnung gerufene Mitglied von der weiteren Teilnahme an der Tagung auszuschließen. Ruft die oder der Betroffene die Kreissynode an, beschließt diese ohne Aussprache, ob der Ausschluss berechtigt ist.
( 3 ) Wird die Tagung der Kreissynode durch Zuhörer oder Gäste gestört, kann die Superintendentin oder der Superintendent die Störerin oder den Störer verwarnen und sie oder ihn, wenn sie oder er die Störung trotz Verwarnung fortsetzt, von der weiteren Teilnahme an der Tagung der Kreissynode ausschließen.
( 4 ) Die Superintendentin oder der Superintendent ist berechtigt, die Tagung der Kreissynode für kurze Zeit zu unterbrechen.
§ 6
Wortmeldungen, Redeordnung
( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Melden sich mehrere Mitglieder der Kreissynode gleichzeitig zu Wort, entscheidet sie oder er über die Reihenfolge.
( 2 ) Meldet sich ein Mitglied der Kreissynode zur Geschäftsordnung oder zu einer kurzen tatsächlichen Berichtigung, muss diesem das Wort sofort erteilt werden.
( 3 ) Wem das Wort erteilt ist, darf nur von der Superintendentin oder dem Superintendenten unterbrochen werden. Sie oder er hat Abschweifungen und Wiederholungen während der Aussprache zu verhindern und kann die Rednerin oder den Redner zur Beachtung der Redeordnung auffordern. In Zweifelsfällen entscheidet die Kreissynode auf Befragen, ob sie die Rednerin oder den Redner noch länger hören will. Wird dies verneint, entzieht die Superintendentin oder der Superintendent der Rednerin oder dem Redner unverzüglich das Wort.
( 4 ) Die Kreissynode kann die Redezeit durch Beschluss beschränken.
( 5 ) Der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter oder der Urheberin oder dem Urheber eines von der Kreissynode verhandelten Antrages steht das Einleitungs- und Schlusswort zu.
§ 7
Anträge während der Tagung
( 1 ) Der Kreissynodalvorstand kann jederzeit Anträge stellen, die auf die Tagesordnung zu setzen sind.
( 2 ) Anträge von Mitgliedern der Kreissynode, die in Textform eingereicht und von mindestens [zehn] stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt werden, sind auf die Tagesordnung zu setzen.
( 3 ) Anträge, die sich unmittelbar aus den Verhandlungen ergeben, können jederzeit in Textform gestellt werden, solange die Abstimmung noch nicht eingeleitet ist.
( 4 ) Wahlvorschläge können bis zum Beginn der Wahl gemacht werden. Sie sind in Textform vorzulegen und von mindestens [zehn] stimmberechtigten Mitgliedern der Kreissynode zu unterstützen. Ihnen ist die Zustimmungserklärung der oder des zur Wahl Vorgeschlagenen in Textform beizufügen.
§ 8
Ausschluss der Öffentlichkeit
( 1 ) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn über Angelegenheiten der Seelsorge, der kirchlichen Zucht sowie über andere Gegenstände, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, beraten wird. Die in Artikel 92 Kirchenordnung Genannten stellen keine Öffentlichkeit dar, die ausgeschlossen werden könnte.
( 2 ) Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit kann in nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden.
Artikel 96
( 1 ) Die Verhandlungen der Kreissynode sind öffentlich, soweit sie im Einzelfall nichts anderes beschließt. Der Kreissynodalvorstand kann Gäste einladen.
Artikel 92
( 1 ) Im Kirchenkreis tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, die nicht Mitglieder der Kreissynode sind, sowie Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) nehmen an den Verhandlungen der Kreissynode mit beratender Stimme teil.
( 1a ) Mitglieder eines Interprofessionellen Pastoralteams (IPT) können an den Sitzungen der Kreissynode mit beratender Stimme teilnehmen.
( 2 ) Mitglieder der Landessynode, der Vollkonferenz der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland, die Gemeindeglieder einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises sind, können an den Verhandlungen der Kreissynode mit beratender Stimme teilnehmen.
( 3 ) Die Kirchenleitung und das Landeskirchenamt sind zu der Tagung der Kreissynode einzuladen. Die von ihnen entsandten Mitglieder sind berechtigt, Anträge zu stellen. Ihnen kann jederzeit das Wort erteilt werden.
§ 9
Verschwiegenheitspflicht
Die Superintendentin oder der Superintendent ist verpflichtet, zu Beginn jeder Tagung der Kreissynode auf die Bestimmung von Artikel 98 Kirchenordnung hinzuweisen.
Artikel 98
Die Mitglieder der Kreissynode und ihrer Ausschüsse sind verpflichtet, über Angelegenheiten der Seelsorge und der kirchlichen Zucht sowie über andere Gegenstände, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus der Kreissynode, Verschwiegenheit zu wahren.
[fakultativ § 10
Tagungsausschüsse
9#
(1) Sind für die Verhandlungen Tagungsausschüsse vorgesehen, benennt der Kreissynodalvorstand vor Verhandlungsbeginn für jeden Tagungsausschuss eine Einberuferin oder einen Einberufer. Jeder Ausschuss bestimmt durch Wahl den Vorsitz und regelt die Schriftführung sowie die Berichterstattung in der Kreissynode.
(2) Die Ausschüsse berichten der Kreissynode über das Ergebnis ihrer Beratungen. Anträge sind schriftlich zu vorzulegen.]
Artikel 96
( 2 ) Die Kreissynode kann während ihrer Tagung Ausschüsse bilden. Deren Verhandlungen sind in der Regel nicht öffentlich. Die Kreissynode kann Sachkundige und Gäste zu den Beratungen der Ausschüsse zulassen.
§ 11
Anträge auf Schluss der Beratung
( 1 ) Anträge auf Schluss der Debatte oder auf Schluss der Rednerliste können von Mitgliedern der Kreissynode gestellt werden, die nicht zur Sache gesprochen haben. Die Superintendentin oder der Superintendent lässt über einen solchen Antrag ohne Aussprache abstimmen, nachdem sie oder er die Rednerliste verlesen und eine Gegenrede zugelassen hat.
( 2 ) Wird ein Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, erhält die Berichterstatterin oder der Berichterstatter oder das Mitglied der Kreissynode, das den zur Erörterung stehenden Eintrag eingebracht hat, das Schlusswort.
§ 12
Abstimmungen
( 1 ) Vor der Abstimmung über einen Antrag muss dieser von der Superintendentin oder dem Superintendenten unmissverständlich bezeichnet und auf Verlangen verlesen werden.
( 2 ) Bei Abstimmungen stellt die Superintendentin oder der Superintendent durch Befragen der Kreissynode fest, wer dafür ist, wer dagegen ist und wer sich der Stimme enthält. Auf Beschluss der Kreissynode muss schriftlich abgestimmt werden.
[fakultativ (3) Bei der Abstimmung wird über Zusatzanträge vor den Hauptanträgen, auf die sie sich beziehen, abgestimmt. Im Anschluss kommt der Hauptantrag mit diesen Abänderungen zur Abstimmung.]
[fakultativ (4) Liegen zu einem Hauptantrag mehrere Abänderungs-, Zusatz- oder Gegenanträge vor, gehen bei der Abstimmung die Gegenanträge und die weitergehenden Anträge den Anträgen vor, die eine geringere Änderung des Hauptantrags bewirken würden.]
Artikel 99
( 2 ) Die Kreissynode soll danach streben, ihre Beschlüsse einmütig zu fassen.
( 3 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.
( 3a ) Außerhalb von Sitzungen kann in Textform abgestimmt werden, wenn mehr als zwei Drittel der Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen.
( 4 ) Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, soweit nicht, wie bei Wahlen zum Kreissynodalvorstand, etwas anderes gesetzlich bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl erfolgt schriftlich, wenn ein Mitglied es verlangt. Bei Wahlen nehmen auch die zur Wahl stehenden Mitglieder an der Abstimmung teil.
Artikel 100
Wer an dem Gegenstand einer Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen, muss aber auf eigenes Verlangen vorher gehört erden. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
( 5 ) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann zu einem Beschluss eine abweichende Erklärung abgeben. Eine solche Erklärung muss noch während der Synodaltagung der Superintendentin oder dem Superintendenten schriftlich vorgelegt werden. Sie oder er gibt diese Erklärung der Kreissynode zur Kenntnis. Anschließend ist diese Erklärung zur Niederschrift zu nehmen.
§ 13
Ausschüsse
[fakultativ: und Beauftragte]
( 1 ) Im Kirchenkreis bestehen die folgenden Ausschüsse: [Auflistung
  1. beratende
  2. ständige]
( 2 ) Die Ausschüsse berichten der Kreissynode oder dem Kreissynodalvorstand entsprechend ihren Aufträgen.
( 3 ) Die Vorschläge der Ausschüsse sind in Textform vorzulegen.
Artikel 102
( 1 ) Die Kreissynode kann für besondere Arbeitsbereiche des Kirchenkreises ständige Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. In diese Ausschüsse sollen Mitglieder der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises sowie sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, berufen werden. Aufgaben, Zusammensetzung, Arbeitsweise, Vorsitz und Geschäftsführung der ständigen Ausschüsse werden durch Satzung geregelt. Die Ausschüsse arbeiten im Rahmen der Satzung sowie ergänzender Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes. Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit an den Verhandlungen der Ausschüsse teilnehmen.
( 2 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden, soweit für das Sachgebiet nicht ständige Ausschüsse bestehen. Sie bestimmen in der Regel den Vorsitz dieser Ausschüsse. Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit an den Verhandlungen dieser Ausschüsse teilnehmen.
( 3 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beauftragte bestellen.
( 4 ) Den Mitgliedern der Ausschüsse und den Beauftragten des Kirchenkreises werden die Auslagen aus der Kreissynodalkasse erstattet.
§ 14
Niederschrift
( 1 ) Die wesentlichen Ergebnisse der Verhandlungen der Kreissynode sind in einer von der oder dem Skriba zu führenden Niederschrift festzuhalten.
( 2 ) Die Niederschrift muss enthalten:
  1. die Namen der anwesenden Mitglieder der Kreissynode,
  2. die Art der Zusammenkunft,
  3. die Feststellung der Verpflichtung der neuen Mitglieder der Kreissynode,
  4. die Feststellung der Legitimation der Mitglieder der Kreissynode,
  5. die Feststellung der Beschlussfähigkeit,
  6. die Tagesordnung der Kreissynode,
  7. die Form der Beschlussfassung,
  8. den Wortlaut der der Kreissynode zugeleiteten Vorlagen, der Anträge sowie der Beschlüsse der Kreissynode.
  9. das Ergebnis der Abstimmungen und der Wahlen sowie das Stimmverhältnis.
Artikel 101
Über die Verhandlungen der Kreissynode wird eine Niederschrift aufgenommen, welche die Namen der anwesenden Synodalen, die Art der zusammenkunft, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Form der Beschlussfassung und die gefassten Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist von der Superintendentin oder dem Superintendenten und einem weiteren Mitglied des Kreissynodalvorstandes zu unterzeichnen.Sie wird den Mitgliedern der Kreissynode, den Presbyterien, den Kreissynodalvorständen der übrigen Kirchenkreise und dem Landeskirchenamt zugeleitet.
( 3 ) Der Niederschrift können Vorträge sowie weitere Unterlagen als Anlage beigefügt werden.
§ 15
Auslegung der und Abweichung von der Geschäftsordnung
( 1 ) Entstehen Zweifel über den Inhalt einzelner Vorschriften, entscheidet die Kreissynode.
( 2 ) Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, kann im Einzelfall von der Geschäftsordnung abgewichen werden, wenn die Superintendentin oder der Superintendent ausdrücklich darauf hinweist. Von den Bestimmungen der Geschäftsordnung darf nicht abgewichen werden, wenn mindestens [zehn] stimmberechtigte Mitglieder der Kreissynode widersprechen.
§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
10#
Die Geschäftsordnung der Kreissynode tritt nach Feststellung des Landeskirchenamtes nach Artikel 94 Satz 2 Kirchenordnung in Kraft. Die Geschäftsordnung vom [Datum] tritt gleichzeitig außer Kraft.
Artikel 94
Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese tritt in Kraft, sobald das Landeskirchenamt festgestellt hat, dass sie dem in der Kirche geltenden Recht nicht widerspricht.
Evangelischer Kirchenkreis …
Der Kreissynodalvorstand
Ort, Datum (Datum der Beschlussfassung der Kreissynode)
Siegel
(Unterschriften – die Namen der unterschreibenden Personen sind jeweils in Klammern darunter zu setzen)

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1 ↑ Der Text der Muster-Geschäftsordnung für Kreissynoden ist in Normalschrift abgedruckt. In den Artikeln 86 ff. KO finden sich bereits detaillierte Regelungen zur Kreissynode, insbesondere zu ihren Aufgaben und ihrer Besetzung. Die Geschäftsordnung ergänzt und konkretisiert die Kirchenordnung; sie sollte aber nicht wiederholen, was bereits geregelt ist. Um die Lektüre möglichst angenehm zu gestalten, sind Auszüge der Kirchenordnung, die für die Geschäftsordnung – also den Ablauf der Kreissynode selbst – relevant sind, in der rechten Spalte im Kursivdruck redaktionell eingefügt. Diese Zitate müssen nicht neu beschlossen werden. Der vollständige Text der Kirchenordnung ist über das Fachinformationssystem Kirchenrecht aufrufbar (siehe http://www.kirchenrecht-westfalen.de, dort im „Geltenden Recht“ unter Nr. 1. In den Fußnoten finden sich ergänzende Erläuterungen. Eingefügte eckige Klammern im Muster-Text sind individuell auszufüllen oder sie können ausgefüllt werden, wenn sie mit dem Hinweis „fakultativ“ versehen sind.
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2 ↑ Die Bestimmungen der Kirchenordnung sind vorrangig zu beachten; die Geschäftsordnung ergänzt und konkretisiert die Kirchenordnung.
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3 ↑ Die Mitglieder der Kreissynode regelt Artikel 89 Absatz 2 KO abschließend.
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4 ↑ Die Regelung über das Ausscheiden von (stellvertretenden) Mitgliedern ist sinnvoll, damit die Superintendentur dafür sorgen kann, dass ein neues Mitglied auf den Platz nachrückt und die Mitgliederliste korrigiert werden kann.
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5 ↑ Die Frist kann frei bestimmt und somit den lokalen Gegebenheiten angepasst werden. Die hier angeführten Fristen sind gebräuchliche Beispiele.
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6 ↑ Die Frist kann frei bestimmt und somit den lokalen Gegebenheiten angepasst werden. Die hier angeführten Fristen sind gebräuchliche Beispiele.
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7 ↑ Wie die Einladung versandt wird, ob ggf. eine Empfangsbestätigung nötig ist und wie die Mitteilung erfolgen soll, falls ein Mitglied verhindert ist, kann ggf. ergänzt werden.
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8 ↑ Die Frist kann frei bestimmt und somit den lokalen Gegebenheiten angepasst werden. Die hier angeführten Fristen sind gebräuchliche Beispiele.
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9 ↑ Tagungsausschüsse haben beratende Funktion. Es können weitere Regelungen über Vorsitz, Schriftführung und Berichterstattung getroffen werden. Für die Sitzungen der Tagungsausschüsse gelten die entsprechenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung.
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10 ↑ Es ist möglich eine abweichende Bestimmung mit dem Datum des Inkrafttretens (nach der Feststellung durch das Landeskirchenamt nach Artikel 94 Satz 2 KO) aufzunehmen (z. B. 1. Januar …). Es ist eine Bestimmung für das Außerkrafttreten der vorherigen Geschäftsordnung aufzunehmen, ggf. mit dem Datum des Außerkrafttretens.