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Satzung der Ev. Kirchengemeinde Hamm für die Musikschule der Ev. Kirchengemeinde Hamm

Vom 25. März 2014

(KABl. 2014 S. 130)

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Die Musikschule der Evangelischen Kirchengemeinde Hamm ist eine Einrichtung der Evangelischen Kirchengemeinde Hamm. Für die Ordnung und Regelung der Arbeit der Musikschule erlässt die Evangelische Kirchengemeinde Hamm gemäß Artikel 77 Kirchenordnung2# der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) die folgende Satzung:
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Präambel

Die Musikschule der Evangelischen Kirchengemeinde Hamm erschließt und fördert als Bildungsstätte für Musik musikalische Fähigkeiten bei Interessenten jeden Alters. Dazu gehört eine möglichst früh einsetzende, umfassende Musikausbildung und Förderung von Begabungen.
Dazu dienen neben dem Musikunterricht insbesondere die Vorspiele sowie die Mitwirkung in Instrumentalgruppen und Chören der Evangelischen Kirchengemeinde Hamm.
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§ 1
Trägerschaft, Name und Geschäftsjahr

( 1 ) Diese Satzung gilt für die als unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirchengemeinde Hamm begründete Musikschule. Sie trägt den Namen „Musikschule der Evangelischen Kirchengemeinde Hamm“. Ihr Sitz ist der der Evangelischen Kirchengemeinde Hamm.
( 2 ) Das Benutzungsverhältnis ist privatrechtlich ausgestaltet.
( 3 ) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck

( 1 ) Die Musikschule der Evangelischen Kirchengemeinde Hamm verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck ist die Förderung kultureller Zwecke und Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung im Bereich der Musik. Die Förderung wird insbesondere verwirklicht durch
  1. Erschließen, Vermitteln und Pflegen musikalischer Fähigkeiten,
  2. Hinführung zum Singen und Musizieren als Beitrag der religiösen und sozialen Erziehung,
  3. Schaffung von Grundlagen für spätere Berufsausbildung,
  4. Pflegen von Sing- und Musikformen in Gruppen auf allen Gebieten der Musik und
  5. Zusammenarbeit mit anderen kulturellen, musikalischen und musischen Einrichtungen.
( 2 ) Die Musikschule der Evangelischen Kirchengemeinde Hamm ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Mittel der Musikschule der Evangelischen Kirchengemeinde Hamm dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Musikschule.
( 4 ) Weder Mitarbeitende noch die Trägerkörperschaft dürfen durch Ausgaben für satzungsfremde Zwecke oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3
Presbyterium

Die Musikschule wird vom Presbyterium geleitet. Es entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung übertragen werden.
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§ 4
Kuratorium

( 1 ) Das Presbyterium bildet ein Kuratorium für die Musikschule.
( 2 ) Das Kuratorium arbeitet innerhalb der ihm übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans.
( 3 ) Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
  1. es berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen,
  2. es erarbeitet das Konzept der Musikschule,
  3. es berät das Presbyterium zu den Honorarverträgen mit den Lehrkräften,
  4. es berät das Presbyterium zur Entgeltordnung der Evangelischen Kirchengemeinde Hamm für die Musikschule der Evangelischen Kirchengemeinde Hamm,
  5. es wirkt bei der Personalauswahl durch das Presbyterium mit,
  6. es berät über die für die Arbeit der Musikschule zu beantragenden Finanzmittel und meldet diese zur Einstellung in den Haushaltsplan an,
  7. es sorgt für eine enge Verbindung mit den Angeboten des Kantorates der Evangelischen Kirchengemeinde Hamm an der Paulus- und der Lutherkirche, dem Kreiskantorat des Evangelischen Kirchenkreises Hamm und der Evangelischen Kirche von Westfalen (Ausbildung von nebenberuflichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern [C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker]),
  8. es entscheidet über Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern,
  9. es fertigt einen Jahresbericht zur Vorlage an das Presbyterium.
( 4 ) Das Kuratorium besteht aus fünf Personen. Dieses besteht aus Mitgliedern des Presbyteriums oder zum Presbyteramt befähigten Personen. Die Mitglieder des Kuratoriums werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl für vier Jahre berufen.
Die Kantorin oder der Kantor der Evangelischen Kirchengemeinde Hamm sowie die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Musikschule nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil.
( 5 ) Das Kuratorium wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Kuratoriums und deren oder dessen Stellvertretung.
( 6 ) Die Sitzungen des Kuratoriums werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und im Falle derer oder dessen Verhinderung durch deren oder dessen Stellvertretung einberufen und geleitet. Das Kuratorium tagt mindestens zweimal jährlich jeweils während der Semester oder nach weiterem Bedarf. Über die Verhandlungen des Kuratoriums sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Kuratoriums, der Kantorin oder dem Kantor der Evangelischen Kirchengemeinde Hamm sowie der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Musikschule und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des Kuratoriums die entsprechenden Vorschriften der Kirchenordnung3# für die Presbyterien.
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§ 5
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung der Musikschule wird von einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer wahrgenommen, die oder der vom Presbyterium berufen wird.
( 2 ) Die Geschäftsführung arbeitet innerhalb der ihr übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans.
( 3 ) Die Geschäftsführung hat folgende Aufgaben:
  1. sie organisiert den Unterrichtsplan,
  2. sie organisiert die administrativen Abläufe für die Arbeit der Musikschule,
  3. sie entscheidet über die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für die Musikschule zugeteilten Finanzmittel,
  4. sie vertritt die Entscheidungen des Presbyteriums gegenüber den Lehrkräften und koordiniert Absprachen zwischen ihnen,
  5. sie ist zuständig für die Gebrauchsüberlassung der Musikinstrumente,
  6. sie überwacht die Honorar- und Entgeltzahlungen,
  7. sie nimmt die An- und Abmeldungen der Schülerinnen und Schüler zum Unterricht entgegen und entscheidet über die Aufnahme bzw. den Zeitpunkt des Ausscheidens,
  8. sie prüft Ausnahmen zur Entgeltzahlung im Einzelfall und fertigt eine Vorlage an das Presbyterium,
  9. sie ist zuständig für die Information über zu erwartende Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern.
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§ 6
Fachbereiche der Musikschule

( 1 ) Die Musikschule der Evangelischen Kirchengemeinde Hamm ist gegliedert in die Fachbereiche:
  1. Gesangsunterricht/Stimmbildungsunterricht,
  2. Instrumentalunterricht mit den Fächern Musikalische Früherziehung, Tasteninstrumente, Blechblasinstrumente, Holzblasinstrumente und Streichinstrumente.
( 2 ) Jeder Fachbereich wird von einer Fachbereichsleitung geleitet. Die Fachbereichsleitung erarbeitet das inhaltliche Profil für den jeweiligen Fachbereich.
( 3 ) Die Fachbereichsleitungen der Musikschule werden von jeweils einer Fachbereichsleiterin oder einem Fachbereichsleiter wahrgenommen, die oder der vom Presbyterium berufen werden.
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§ 7
Unterrichtsangebote der Musikschule

( 1 ) Die Musikschule der Evangelischen Kirchengemeinde Hamm ist gegliedert in folgende Bereiche:
  1. Elementar- und Grundstufe (musikalische Früherziehung, musikalische Grundausbildung),
  2. Vokale und instrumentale Hauptfächer (Anfänger und Fortgeschrittene),
  3. Ensembles, Musiziergemeinschaften und Ergänzungsfächer (auf Anfrage),
  4. Zeitlich befristete Unterrichtsprojekte und Kooperationsmodelle.
( 2 ) Der Unterricht kann in Einzel- oder Gruppenstunden erfolgen.
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§ 8
Unterrichtszeit, An- und Abmeldung

( 1 ) Der Unterricht wird einmal wöchentlich erteilt. Der Umfang (in Stunden) und die Art (einzeln oder zu mehreren) des Unterrichts werden mit der schriftlichen Anmeldung festgelegt.
( 2 ) Jeweils am 15. Dezember und am 15. Juni des Kalenderjahrs beginnt ein Semester.
( 3 ) Eine Anmeldung kann jederzeit erfolgen. Sie bedarf der Schriftform.
( 4 ) Eine Abmeldung kann nur jeweils zum 1. November oder 1. Mai für das folgende Semester erfolgen. Sie ist schriftlich gegenüber der Geschäftsführung der Musikschule, Martin-Luther-Straße 27b, 59065 Hamm zu erklären. Eine mündliche Abmeldung und eine Abmeldung bei der Lehrkraft sind unwirksam.
( 5 ) Während der Schulferien (lt. jeweiliger Ferienordnung des Landes Nordrhein-Westfalen) und an gesetzlichen Feiertagen (lt. Feiertagsgesetz) findet kein Unterricht statt.
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§ 9
Unterrichtsordnung

( 1 ) Die Schülerinnen und Schüler sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch der Unterrichtsstunden verpflichtet. Fehlstunden Minderjähriger sind vom gesetzlichen Vertreter bei der Lehrkraft zu entschuldigen.
( 2 ) Fällt der Unterricht aus Gründen aus, die von der Musikschule der Evangelischen Kirchengemeinde Hamm zu vertreten sind, so wird er im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten nachgeholt. Hierzu können zusätzliche Unterrichtszeiten festgesetzt und Schülerinnen und Schüler zu Gruppen zusammengefasst werden.
( 3 ) Fällt der Unterricht an mehr als drei Tagen in einem Semester aus Gründen aus, die von der Lehrkraft zu vertreten sind, so wird er nachgeholt.
( 4 ) Öffentliches Auftreten und Spielen der Schülerinnen und Schüler der Musikschule der Evangelischen Kirchengemeinde Hamm erfolgt in Absprache mit der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer. Hierzu gehört auch Vorspielen in den Schulen.
( 5 ) Um gute Unterrichtserfolge zu gewährleisten, ist regelmäßiges Üben und ggf. Mitwirken in den Ensembles erforderlich.
( 6 ) Zur Aufrechterhaltung der Disziplin können nach Schwere des Vorfalls folgende Maßnahmen getroffen werden:
  1. Verwarnung,
  2. Verweis,
  3. Ausschluss von der Musikschule der Evangelischen Kirchengemeinde Hamm.
Bei Minderjährigen sind die Information über die zu erwartende Aufsichtsmaßnahme und ihre Umsetzung den gesetzlichen Vertretern schriftlich mitzuteilen.
( 7 ) Gründe für einen Ausschluss vom Unterrichtsangebot sind:
  1. wiederholtes unentschuldigtes Fehlen,
  2. unentschuldigte Nichtteilnahme an den Vorspielen,
  3. unterbleibende Weiterentwicklung der Schülerin oder des Schülers, die durch deren oder dessen mangelnde Unterrichtsvorbereitung zu vertreten ist. Hierfür gilt: Die Schülerin oder der Schüler ist zunächst durch die Lehrkraft zu verwarnen, bei weiter unterbleibender Unterrichtsvorbereitung erfolgt eine schriftliche Verwarnung, der bei weiter unterbleibender Unterrichtsvorbereitung ein schriftlicher Verweis und sodann kann bei weiter unterbleibender Unterrichtsvorbereitung der Ausschluss von der Musikschule erfolgen,
  4. Verzug von zwei Monaten bei der Entgeltzahlung nach der Entgeltordnung der Evangelischen Kirchengemeinde Hamm.
( 8 ) Interessenten können auch an Ergänzungskursen und Musiziergemeinschaften teilnehmen, wenn sie keinen Instrumentalunterricht an der Musikschule der Evangelischen Kirchengemeinde Hamm erhalten.
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§ 10
Entgelte

( 1 ) Für die Teilnahme am Musikschulunterricht bzw. an Veranstaltungen der Musikschule sind Entgelte zu zahlen. Näheres regelt die Entgeltordnung der Evangelischen Kirchengemeinde Hamm für die Musikschule.
( 2 ) Die Zahlung des Entgelts erfolgt jeweils monatlich per Einzugsermächtigung. Ausnahmen von dieser Regelung sind mit der Geschäftsführung zu vereinbaren. Sich aus Rückbuchungen infolge Unterdeckung des Kontos etc. ergebene Kosten werden an die Schülerin oder den Schüler weitergegeben.
( 3 ) Unterrichtsfreie Zeiten während der Schulferien (lt. jeweiliger Ferienordnung des Landes Nordrhein-Westfalen) und an gesetzlichen Feiertagen (lt. Feiertagsgesetz) sind entgeltpflichtig.
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§ 11
Aufsicht

( 1 ) Die Musikschule gewährleistet die Aufsicht während des Unterrichts. Darüber hinaus nimmt die Musikschule keine Beaufsichtigung Minderjähriger wahr.
( 2 ) Soweit erforderlich haben die Erziehungsberechtigten die Aufsicht auch innerhalb der Unterrichtsstätten der Musikschule bis zum Unterrichtsbeginn und ab dem Unterrichtsende sowie während entstehender Wartezeiten wegen Unterrichtsausfalls oder zwischen mehreren Unterrichtsstunden sicherzustellen.
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§ 12
Lehrkräfte

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Hamm legt Wert auf hohe qualitative Standards in der Ausbildung in der Musikschule. Dazu beruft sie ausschließlich musikpädagogisch qualifiziertes Personal (staatlich geprüfte Musiklehrerinnen und Musiklehrer, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker und Instrumentalpädagoginnen und Instrumentalpädagogen) als Lehrkräfte.
( 2 ) Zwischen der Evangelischen Kirchengemeinde Hamm und den Lehrkräften werden Honorarverträge abgeschlossen.
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§ 13
Lernmittel

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Hamm sorgt dafür, dass der Musikschule Keyboards, Orgeln, Klaviere und Schlagzeuge für den Unterricht zur Verfügung stehen. Darüber hinausgehende erforderliche Lernmittel (Instrumente, Noten etc.) sollten von den Schülerinnen und Schülern beschafft werden.
( 2 ) Soweit Instrumente den Schülerinnen oder Schülern nicht zur Verfügung stehen, werden sie im möglichen Rahmen von der Evangelischen Kirchengemeinde Hamm für die Musikschule angeschafft und den Schülerinnen und Schülern gegen ein Entgelt für einen begrenzten Zeitraum zur Benutzung überlassen. Näheres regelt die Entgeltordnung der Evangelischen Kirchengemeinde Hamm für die Musikschule.
( 3 ) Die Schülerinnen und Schüler der Musikschule sind für die gute Behandlung und pünktliche Rückgabe des Eigentums der Evangelischen Kirchengemeinde Hamm verantwortlich. Bei Beschädigung oder Verlust haften sie oder ihre gesetzlichen Vertreter nach den gesetzlichen Vorschriften.
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§ 14
Räumlichkeiten

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Hamm stellt die Räumlichkeiten, inklusive Heizung, Licht und Reinigung, für die Arbeit der Musikschule zur Verfügung. Durch Beschluss des Presbyteriums und nach Anhörung des Kuratoriums kann hierfür eine Pauschale erhoben werden.
( 2 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Hamm stellt die Hausordnung auf und sorgt für die Einhaltung.
( 3 ) Sofern Räumlichkeiten anderer genutzt werden, werden die dort geltenden Bedingungen eingehalten.
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§ 15
Auflösung der Musikschule

Bei Auflösung der Musikschule der Evangelischen Kirchengemeinde Hamm oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Musikschule an die Evangelische Kirchengemeinde Hamm, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden hat.
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§ 164#
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Einholung der Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit, der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Die Satzung vom 27. September 2011 (KABl. 2011 S. 269) tritt gleichzeitig außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. August 2014.