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Geltungszeitraum von: 05.11.2014

Geltungszeitraum bis: 30.06.2014

Arbeitsrechtsregelung
zur vorübergehenden Abweichung
vom kirchlichen Arbeitsrecht
für den Verein Beratung und Projekte Velbert e. V.
in Velbert

Vom 5. November 2014

(KABl. 2014 S. 291)

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§ 1
Vorübergehende Maßnahmen

( 1 ) Zur Abwendung der Insolvenz und zur Sicherung der Arbeitsplätze wird bestimmt, dass den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Beratung und Projekte Velbert e. V. in Velbert im Jahr 2014 die Jahressonderzahlung nach § 19 BAT-KF2# nicht gezahlt wird.
( 2 ) Ausgenommen von der Regelung sind Beschäftigte, mit denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Arbeitsrechtsregelung eine Vereinbarung über Altersteilzeit abgeschlossen worden ist. Ausgenommen sind ebenso die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, mit denen am 5. November 2014 ein befristetes Arbeitsverhältnis bestand, das auf Grund der Befristung bis zum 30. November 2015 endet, es sei denn, der Arbeitgeber bietet schriftlich die Entfristung an.
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§ 2
Voraussetzungen

( 1 ) Der Beratung und Projekte Velbert e. V. in Velbert befindet sich in einer vorübergehenden wirtschaftlichen Notlage. Ihr Vorliegen wird durch das Testat einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 15. September 2014 bestätigt.
( 2 ) Bis zum 30. November 2015 dürfen keine betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen werden, es sei denn, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter lehnt das Angebot einer zumutbaren, im Wesentlichen gleichwertigen und entsprechend gesicherten Tätigkeit, die auch in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen kirchlichen Arbeitgeber bestehen kann, ab.
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§ 3
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 5. November 2014 in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Arbeitsrechtsregelung.
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2 ↑ Nr. 1100.