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Satzung
des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg

Vom 29. September 2018

(KABl. 2018 S. 271)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Beschluss zur Anlage zu § 1 der Satzung des Ev. Kirchenkreises Soest-Arnsberg
16. Januar 2019
Anlage zu § 1
eingefügt
2
Beschluss zur Anlage zu § 1 der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg
25. März 2021
Anlage zu § 1
geändert
3
Beschluss zur Anlage zu § 11 Absatz 2 Satz 1 der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg
25. März 2021
Anlage zu § 11 Abs. 2 Satz 1
geändert
Auf Grund des Artikels 104 Kirchenordnung1# der Evangelischen Kirche von Westfalen beschließt die gemeinsam beschließende Versammlung der Kreissynoden des Evangelischen Kirchenkreises Arnsberg und des Evangelischen Kirchenkreises Soest die folgende Satzung:
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Präambel

Der Evangelische Kirchenkreis Soest-Arnsberg entsteht zum 1. Januar 2019 aus der Vereinigung des bisherigen Evangelischen Kirchenkreises Soest und des bisherigen Evangelischen Kirchenkreises Arnsberg und ist deren Rechtsnachfolger gemäß § 3 der Vereinigungsurkunde vom 19. Oktober 2017.
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§ 1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden

Zum Evangelischen Kirchenkreis Soest-Arnsberg sind alle Kirchengemeinden des ehemaligen Evangelischen Kirchenkreises Soest und des ehemaligen Evangelischen Kirchenkreises Arnsberg zusammengeschlossen. Der Kreissynodalvorstand stellt fest, welche Kirchengemeinden am 1. Januar 2019 dem Evangelischen Kirchenkreis Soest-Arnsberg angehören. Im Falle einer Veränderung dieser kirchlichen Körperschaften durch Vereinigungen oder Namensänderungen ist der Kreissynodalvorstand verantwortlich für die Aktualisierung der Liste. Die vom Kreissynodalvorstand festgestellte Liste wird nach Bestätigung durch das Landeskirchenamt als Anlage der Satzung im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
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§ 2
Körperschaftsrechte, Siegel

( 1 ) Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel.
( 2 ) Das Siegelbild zeigt ein Kreuz mit Taube und Wasserzeichen. Es ist umschlossen mit den Worten „Evangelischer Kirchenkreis Soest-Arnsberg“.
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§ 3
Geschäftsordnung der Kreissynode

Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 4
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes

Der Kreissynodalvorstand besteht aus:
  1. der Superintendentin oder dem Superintendenten,
  2. der Synodalassessorin oder dem Synodalassessor,
  3. der oder dem Scriba,
  4. einer oder einem theologischen Synodalältesten,
  5. weiteren fünf nicht theologischen Synodalältesten.
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§ 5
Ständige Ausschüsse des Kirchenkreises

( 1 ) Die Kreissynode bildet gemäß Artikel 102 Absatz 1 KO2# folgende ständige Ausschüsse:
  1. Ausschuss „Erwachsenenbildung“,
  2. Ausschuss „Jugendarbeit“,
  3. jeweils Ausschüsse für Partnerschaften mit einem gültigen oder vorzubereitenden Partnerschaftsvertrag.
( 2 ) Den Ausschüssen obliegen für ihren Zuständigkeitsbereich insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Beratung und Begleitung der konzeptionellen Arbeit des jeweiligen Arbeitsbereiches,
  2. die Verabschiedung eines jährlichen Berichts an die Kreissynode bzw. an den Kreissynodalvorstand über die Arbeit im Arbeitsbereich,
  3. die Beratung über den Entwurf des Haushaltsplanes für den Arbeitsbereich und Kenntnisnahme der Rechnungslegung,
  4. die Beteiligung bei Personalfragen für den zugeordneten Arbeitsbereich,
  5. die Entscheidung über den Einsatz der Sachmittel für den Arbeitsbereich im Rahmen des Haushaltsplanes.
Den Ausschüssen können durch Beschluss der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
( 3 ) In die Ausschüsse werden Mitglieder der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises sowie sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, berufen. Mindestens ein Viertel der Mitglieder des jeweiligen Ausschusses muss der Kreissynode angehören. Ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes wird entsandt. Die Zahl der Ausschussmitglieder soll in der Regel zwischen 8 und 16 Mitgliedern liegen. Für den Ausschuss Jugendarbeit sind entsprechend § 11 Absatz 6 Nummer 5 für die Jugendkirchen Soest und Lippstadt-Hellweg jeweils ein Vertreter der Vorstände als Mitglied zu benennen. Die/Der Beauftragte für Konfirmandenarbeit ist ebenfalls Mitglied des Ausschusses Jugendarbeit.
( 4 ) Die Amtszeit der Ausschüsse richtet sich nach der Amtsdauer der Kreissynode. Die Ausschüsse werden auf der ersten Tagung der Kreissynode neu gebildet.
( 5 ) Die Mitglieder der Ausschüsse werden durch die Kreissynode bestimmt. Hierzu macht der Nominierungsausschuss Vorschläge. Das Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand ist herzustellen. Sofern kein Einvernehmen zu erzielen ist, entscheidet die Kreissynode. Dabei ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben. Für die Ausschussmitglieder können Vertreterinnen oder Vertreter berufen werden. Der Vorsitz und die Stellvertretung werden durch den jeweiligen Ausschuss selbst bestimmt.
( 6 ) Die Superintendentin oder der Superintendent konstituiert die Ausschüsse. Sie oder er kann diese Aufgabe delegieren.
( 7 ) Die Einladung zu den Sitzungen der Ausschüsse erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Über die Verhandlungen der Ausschüsse sind Niederschriften zu fertigen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und die Geschäftsführung der Ausschüsse die Bestimmungen der Kirchenordnung über den Kreissynodalvorstand entsprechend. Der Ausschuss tagt bei Bedarf, jedoch mindestens jährlich.
( 8 ) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus einem Ausschuss aus, kann der Kreissynodalvorstand entsprechend dem Verfahren gemäß § 6 Absatz 3 ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit berufen. Die Veränderung ist der Synode bekannt zu geben.
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§ 6
Beratende Ausschüsse des Kirchenkreises

( 1 ) Die Kreissynode bildet gemäß Artikel 102 Absatz 2 KO3# folgende beratende Ausschüsse:
  1. Finanzausschuss,
  2. Nominierungsausschuss,
  3. Strukturausschuss.
Weitere beratende Ausschüsse können durch Beschluss der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes gebildet werden. Die Ausschüsse haben in der Regel 8 bis 16 Mitglieder. Neben der Erteilung von Arbeitsaufträgen können den Ausschüssen von der Kreissynode und vom Kreissynodalvorstand besondere Aufgaben zugewiesen werden.
( 2 ) Die Aufgaben des Finanzausschusses werden in der Finanzausgleichssatzung des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg geregelt.
( 3 ) Der Nominierungsausschuss bereitet die Vorschläge für die von der Kreissynode zu bildenden Ausschüsse, die durchzuführenden Wahlen und die zu bestellenden Beauftragten vor. Soweit Ausschussvorsitzende und Stellvertretungen von der Kreissynode bestimmt werden, werden auch diese Vorschläge vorbereitet. Für die Zusammensetzung des Nominierungsausschusses macht der Kreissynodalvorstand der Kreissynode einen Vorschlag.
( 4 ) Der Strukturausschuss berät die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand in Strukturfragen des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden. Dem Strukturausschuss werden durch die Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand die Arbeitsaufträge erteilt.
( 5 ) Der Vorsitz der beratenden Ausschüsse wird durch die Kreissynode geregelt. Ausgenommen hiervon sind der Finanzausschuss, der Nominierungsausschuss und der Strukturausschuss. Diese bestimmen den Vorsitz und die Stellvertretung selbst.
( 6 ) Die Sitzungen der Ausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Ausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses und dem Kreissynodalvorstand zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Ausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung über den Kreissynodalvorstand entsprechend.
( 7 ) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus einem Ausschuss aus, kann der Kreissynodalvorstand entsprechend dem Verfahren gemäß Absatz 3 ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit berufen. Die Veränderung ist der Synode bekannt zu geben. Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
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§ 7
Beauftragte des Kirchenkreises

( 1 ) Die Kreissynode oder der Kreissynodalvorstand können zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Synodalbeauftragte bestellen. Die Beauftragung gilt für die Dauer der Synodalperiode, sofern nicht eine frühere Beendigung der Beauftragung beschlossen wird.
( 2 ) Die Synodalbeauftragten berichten der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand regelmäßig über ihre Arbeit.
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§ 8
Kreiskirchenamt

Die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden werden von dem für die Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg gebildeten gemeinsamen Kreiskirchenamt Sauerland-Hellweg wahrgenommen. Die näheren Regelungen trifft die Satzung für den Kirchenkreisverband der Ev. Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg.
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§ 9
Stift Cappel-Berufskolleg

( 1 ) Der Evangelische Kirchenkreis Soest-Arnsberg ist Träger des Stift Cappel-Berufskollegs.
( 2 ) Das Stift Cappel-Berufskolleg ist eine besondere Einrichtung in Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Soest- Arnsberg. Der Kirchenkreis kann eine Betriebsträgerpartnerschaft mit einer anderen Körperschaft eingehen. Die Einzelheiten dieser Partnerschaft sind dann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und satzungsmäßigen Vorgaben des Kirchenkreises in einem Betriebsträgervertrag durch den Kreissynodalvorstand zu regeln.
( 3 ) Leitungsgremium ist das Kuratorium Stift Cappel-Berufskolleg. Dem Kuratorium gehören die Superintendentin oder der Superintendent, die oder der Bezirksbeauftragte des Kirchenkreises für das Stift Cappel-Berufskolleg und zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder an. Die Schulleitung sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kirchengemeinde Lippstadt nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teil. Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch den Kreissynodalvorstand bestimmt. Das Kuratorium kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme berufen. Im Falle einer Betriebsträgerpartnerschaft kann der Kreissynodalvorstand in einem Betriebsträgervertrag abweichend von Satz 2 eine andere Anzahl an stimmberechtigten Mitgliedern des Kuratoriums und die Aufteilung auf die Partner vereinbaren.
( 4 ) Alle auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen dem Schulträger einer Ersatzschule obliegenden Entscheidungsbefugnisse nimmt das Kuratorium wahr, sofern sie nach Kirchenrecht nicht ausschließlich dem Kreissynodalvorstand oder der Kreissynode vorbehalten sind.
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§ 10
Verbünde der Tageseinrichtungen für Kinder

Die Wahrnehmung der Aufgaben der Verbünde Nord und Süd der Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg erfolgt durch die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Leitungsausschüsse. Die Zusammensetzung der Leitungsausschüsse und die Aufgaben werden in den Satzungen für den Verbund Nord der „Tageseinrichtungen für Kinder und Offene Ganztagsschulen“ und den Verbund Süd der „Tageseinrichtungen für Kinder“ des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg geregelt. Der Evangelische Kirchenkreis Soest-Arnsberg strebt an, die Tageseinrichtungen für Kinder nach einem gemeinsamen Modell zu organisieren.
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§ 11
Evangelische Jugendkirchen Soest und Lippstadt/Hellweg

( 1 ) Die Evangelische Jugendkirche Soest und die Evangelische Jugendkirche Lippstadt/Hellweg sind jeweils eine besondere Einrichtung in Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg. Die Leitung der Jugendkirchen Soest und Lippstadt-Hellweg erfolgt durch die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und den jeweiligen Vorstand.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand stellt fest, welche Kirchengemeinden am 1. Januar 2019 zu den Jugendkirchen Soest und Lippstadt/Hellweg gehören. Im Falle einer Veränderung dieser kirchlichen Körperschaften durch Vereinigungen oder Namensänderungen ist der Kreissynodalvorstand verantwortlich für die Aktualisierung der Liste. Die vom Kreissynodalvorstand festgestellte Liste wird nach Bestätigung durch das Landeskirchenamt als Anlage der Satzung im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
( 3 ) Für die einzelnen Jugendkirchen bilden die zugehörigen Kirchengemeinden je eine Vollversammlung. Sie setzt sich aus jeweils zwei Delegierten der einzelnen Kirchengemeinden bzw. Pfarrbezirke zusammen. Die Delegierten werden durch das zuständige Presbyterium in die Vollversammlung entsandt. Jede Jugendkirche hat das Recht, zwei weitere Personen in die Vollversammlung zu berufen.
( 4 ) Zu den Aufgaben der Vollversammlung gehören:
  1. sie entscheidet in Absprache mit dem Jugendausschuss über die konzeptionelle Ausrichtung der jeweiligen Jugendkirche,
  2. die Vollversammlung wählt aus ihren Reihen die Mitglieder des Vorstandes der jeweiligen Jugendkirche.
( 5 ) Die Mitglieder des Vorstandes der einzelnen Jugendkirchen werden von der Vollversammlung gewählt. Der Vorstand soll aus nicht mehr als zwölf Personen, einschließlich einer zuständigen Pfarrerin oder eines zuständigen Pfarrers und der beruflich pädagogischen Mitarbeitenden, bestehen. Der Vorstand kann Gäste aus dem Kreis der ehrenamtlichen Mitarbeitenden sowie andere sachkundige Personen mit beratender Stimme berufen.
( 6 ) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
  1. der Vorstand ist Anlaufstation für Anfragen und Anregungen aus den einzelnen Gemeinden,
  2. der Vorstand koordiniert die Arbeit in der Jugendkirche,
  3. er berät und beschließt über Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes,
  4. er berät und beschließt über konzeptionelle Angelegenheiten und stellt diese der Vollversammlung vor,
  5. er berichtet jährlich der Kreissynode bzw. dem Kreissynodalvorstand,
  6. er entsendet jeweils ein Mitglied des Vorstandes in den Ausschuss „Gemeindliche Jugendarbeit“ (§ 5 Absatz 3 Satz 5).
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§ 12
Inkrafttreten4#

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft, frühestens jedoch mit dem 1. Januar 2019.
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Anlage zu § 15#

Evangelische Kirchengemeinde Arnsberg,
Evangelische Kirchengemeinde Bad Sassendorf,
Evangelische Kirchengemeinde Brilon,
Evangelische Kirchengemeinde Ense,
Evangelische Kirchengemeinde Erwitte,
Evangelische Kirchengemeinde Geseke,
Evangelische Kirchengemeinde Hüsten,
Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Lipperode,
Evangelische Kirchengemeinde Lippstadt,
Evangelische Kirchengemeinde Marsberg,
Evangelische Kirchengemeinde Medebach,
Evangelische Kirchengemeinde Meiningsen,
Evangelische Kirchengemeinde Meschede,
Evangelische Möhne-Kirchengemeinde,
Evangelische Kirchengemeinde Neheim,
Evangelische Kirchengemeinde Neuengeseke,
Evangelische Kirchengemeinde Niederbörde,
Evangelische Auferstehungskirchengemeinde Olsberg-Bestwig,
Evangelische Sankt-Andreas-Kirchengemeinde Ostönnen,
Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Soest,
Evangelische Sankt-Petri-Pauli-Kirchengemeinde Soest,
Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Soest,
Evangelische Kirchengemeinde Sundern,
Evangelische Kirchengemeinde Warstein,
Evangelische Kirchengemeinde Werl,
Evangelische Kirchengemeinde Weslarn,
Evangelische Kirchengemeinde Wickede (Ruhr).
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Anlage zu § 11 Absatz 2 Satz 16#

Liste der zugehörigen Kirchengemeinden der Jugendkirche Lippstadt/Hellweg
Evangelische Kirchengemeinde Erwitte,
Evangelische Kirchengemeinde Geseke,
Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Lipperode,
Evangelische Kirchengemeinde Lippstadt.
Liste der zugehörigen Kirchengemeinden der Jugendkirche Soest
Evangelische Kirchengemeinde Bad Sassendorf,
Evangelische Kirchengemeinde Meiningsen,
Evangelische Möhne-Kirchengemeinde,
Evangelische Kirchengemeinde Neuengeseke,
Evangelische Kirchengemeinde Niederbörde,
Evangelische Sankt-Andreas-Kirchengemeinde Ostönnen,
Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Soest,
Evangelische Sankt-Petri-Pauli-Kirchengemeinde Soest,
Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Soest,
Evangelische Kirchengemeinde Weslarn.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 29. Dezember 2018.
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5 ↑ Anlage zu § 1 eingefügt durch Beschluss zur Anlage zu § 1 des Ev. Kirchenkreises Soest-Arnsberg vom 16. Januar 2019; Anlage zu § 1 geändert durch Beschluss zur Anlage zu § 1 der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg vom 25. März 2021.
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6 ↑ Anlage zu § 11 Abs. 2 Satz 1 geändert durch Beschluss zur Anlage zu § 11 Absatz 2 Satz 1 der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg vom 25. März 2021.