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Evangelischer Kindergartenverbund
Hattingen-Witten1#

Vom 30. Mai 2015

(KABl. 2015 S. 152)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung für den Trägerverbund der ev. Tageseinrichtungen für Kinder des Ev. Kirchenkreises Hattingen-Witten
18. Juni 2016
§ 1 Abs. 2 Buchst. c
neu gefasst
§ 12 Abs. 1 Buchst. b
geändert
2
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten
27. November 2020
Überschrift
neu gefasst
Inhaltsübersicht
geändert
Eingangsformel
geändert
§ 1 Überschrift
geändert
§ 1 Abs. 3
geändert
§ 2 Überschrift
geändert
§ 2 Abs. 1 Satz 2
geändert
§ 2 Abs. 2
geändert
§ 2 Abs. 3 Satz 2
geändert
§ 3 Abs. 1
geändert
§ 3 Abs. 3 Satz 1
geändert
§ 4 Abs. 3
geändert
§ 4 Abs. 4
geändert
§ 4 Abs. 5
geändert
§ 5
geändert
§ 6 Überschrift
geändert
§ 6
geändert
§ 9 Abs. 2
geändert
§ 12 Abs. 1 Buchst. h
geändert
§ 13 Abs. 1 Satz 2
eingefügt
§ 13 Abs. 2
geändert
§ 14 Abs. 1
geändert
§ 15 Abs. 1
geändert
§ 15 Abs. 3 Buchst. a
geändert
§ 15 Abs. 3 Buchst. e
geändert
§ 19 Überschrift
geändert
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Die Kreissynode beschließt für den Evangelischen Kindergartenverbund Hattingen-Witten des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten gemäß Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen4# (KO) die folgende Satzung:
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Präambel

Jesus Christus spricht: „Gott hat mir unbeschränkte Vollmacht im Himmel und auf der Erde gegeben. Darum geht nun zu allen Völkern der Welt und macht die Menschen zu meinen Jüngern. Tauft sie im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes, und lehrt sie, alles zu befolgen, was ich euch aufgetragen habe. Und siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende.“ (Mt 28,18–20)
Die Arbeit der Evangelischen Kirche in Tageseinrichtungen für Kinder begründet sich in der Zuwendung Jesu Christi zu den Kindern, in der Taufe von Kindern und in dem Auftrag zur Nächstenliebe. Sie geht von der Einzigartigkeit und Einmaligkeit jedes Menschen im Blick auf seine körperliche, geistige und seelische Entwicklung sowie von seiner Eingebundenheit in familiale und soziale Beziehungen aus.
Die Kirchengemeinden tragen vor Gott Verantwortung für die evangelische Erziehung ihrer Kinder. Sie sorgen dafür, dass ihre Kinder das Wort Gottes hören, im Verständnis des Glaubens wachsen und lernen, in christlicher Verantwortung zu leben. Die Kirchengemeinde unterstützt die Eltern und nimmt durch evangelische Tageseinrichtungen für Kinder ihre Verantwortung für Kinder und Eltern wahr.
Die Arbeit der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder ist ein wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden im Kirchenkreis. In den evangelischen Tageseinrichtungen sollen die Kinder das Evangelium als befreiendes und orientierendes Angebot erfahren. Die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder erfüllen somit auch einen sozial-diakonischen Auftrag.
10 Zur Erfüllung dieses Auftrags hat der Evangelische Kirchenkreis Hattingen-Witten durch Beschluss der Kreissynode vom 20. März 2007 einen Trägerverbund für Tageseinrichtungen für Kinder gegründet.
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§ 15#
Übertragung der Trägerschaft an den Evangelischen
Kindergartenverbund Hattingen-Witten

( 1 ) Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten können einen Antrag auf Übernahme der Trägerschaft für ihre Tageseinrichtungen für Kinder durch Presbyteriumsbeschluss an den Evangelischen Kirchenkreis Hattingen-Witten im Rahmen dieser Satzung stellen.
( 2 ) Die Kirchengemeinden der Evangelischen Kirchenkreise Hagen und Schwelm können einen Antrag auf Übernahme der Trägerschaft für ihre Tageseinrichtungen für Kinder durch Presbyteriumsbeschluss an den Evangelischen Kirchenkreis Hattingen-Witten im Rahmen dieser Satzung stellen. Dafür müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
  1. Zustimmung des Kreissynodalvorstandes des Evangelischen Kirchenkreises Hagen bzw. des Evangelischen Kirchenkreises Schwelm,
  2. Anhörung des Ausschusses für synodale Dienste im Gestaltungsraum IV,
  3. neben der Aufbringung der Eigenmittel gemäß § 19 Absatz 1 Buchstaben a, b und d dieser Satzung ist durch Beschluss des Presbyteriums auch eine Zuweisung entsprechend § 19 Absatz 1 Buchstabe c in der Höhe sichergestellt, wie ihn die Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Hattingen-Witten für einen in der Größe vergleichbaren Träger gewährleistet,
  4. der Evangelische Kirchenkreis Hagen bzw. der Evangelische Kirchenkreis Schwelm gewährleistet durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes die Finanzierung der für die übertragenen Gebäude auf Ebene des Kirchenkreises aufzubringenden Substanzerhaltungspauschale entsprechend den Regelungen der Anlage zu dieser Satzung,
  5. zwischen dem Evangelischen Kirchenkreis Hagen bzw. dem Evangelischen Kirchenkreis Schwelm und dem Evangelischen Kirchenkreis Hattingen-Witten wird eine Vereinbarung über eine anteilige Mitfinanzierung der Kosten der Geschäftsführung geschlossen.
( 3 ) Die Mitarbeitenden in den Evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder, die bei ihrer jeweiligen Kirchengemeinde angestellt sind und deren Tageseinrichtung dem Evangelischen Kindergartenverbund Hattingen-Witten gemäß § 613a BGB übertragen wird, gehen durch Betriebsübergang in den Dienst des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten über.
( 4 ) Die von den Kirchengemeinden für ihre Einrichtungen gemäß dem Kinderbildungsgesetz6# (KiBiz) angesammelten Rücklagen sind von diesen an den Verbund zu übertragen.
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§ 27#
Aufgaben des Evangelischen
Kindergartenverbundes Hattingen-Witten

( 1 ) Die Arbeit der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder ist ein wesentliches Handlungsfeld der Kirchengemeinden im Evangelischen Kirchenkreis Hattingen-Witten. Durch die gemeinsame Trägerschaft stärkt der Evangelischen Kindergartenverbund Hattingen-Witten die Kirchengemeinden in ihrer Arbeit.
( 2 ) Der Evangelische Kindergartenverbund Hattingen-Witten des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten hat folgende Aufgaben:
  1. Trägerschaft der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder,
  2. Aufnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in den Evangelischen Kindergartenverbund Hattingen-Witten sowie Gründung, Abgabe und Schließung,
  3. Durchführung der Verwaltungsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Trägerschaft der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder stehen,
  4. Unterhaltung (insbesondere Instandhaltung, Instandsetzung und Substanzerhaltung) der Gebäude oder Gebäudeteile, in denen sich die Tageseinrichtungen für Kinder befinden.
( 3 ) Der Auftrag der Arbeit evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder ergibt sich aus der Kirchenordnung. Die grundlegenden Ziele werden vom Evangelischen Kindergartenverbund Hattingen-Witten in Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden gemäß den Richtlinien für Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirche von Westfalen8# (TfK-RL) vom 27. November 2008 (KABl. 2008 S. 336) festgelegt. Auf dieser Grundlage erstellt die Leitung eine Arbeitskonzeption für die jeweilige Tageseinrichtung. Sie ist für deren Durchführung verantwortlich.
( 4 ) Darüber hinaus ergibt sich der Auftrag aus den bundes- und landesrechtlichen Grundlagen, insbesondere dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) und dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz) des Landes Nordrhein-Westfalen mit seinen Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 39#
Mitwirkung der Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden wirken bei der Erfüllung der Aufgaben durch den Evangelischen Kindergartenverbund Hattingen-Witten mit.
  1. Sie entsenden Mitglieder des Presbyteriums in die Verbundsversammlung,
  2. sie entsenden Presbyteriumsmitglieder in den Rat der Tageseinrichtungen. Diese sind zugleich die Gesprächspartner der Elternversammlung und des Elternbeirates und berichten der Geschäftsführung bei Bedarf über ihre Arbeit,
  3. sie werden bei Änderung der Einrichtungsstruktur einer Tageseinrichtung für Kinder angehört,
  4. sie werden bei der Einstellung, Entlassung und Umsetzung von pädagogischen Fachkräften informiert,
  5. die Einstellung, Entlassung oder Umsetzung von Gruppenleitungen erfolgt im Benehmen mit dem Mitglied des Presbyteriums in der Verbundsversammlung oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums,
  6. vor der Einstellung, Entlassung oder Umsetzung von Einrichtungsleitungen ist das Einvernehmen mit der Kirchengemeinde herzustellen.
( 2 ) Ein Presbyterium kann verlangen, dass Angelegenheiten der Tageseinrichtung für Kinder auf deren Gebiet im Leitungsausschuss in der nächsten Sitzung verhandelt werden. Das Presbyterium ist berechtigt, für diese Beratung aus seiner Mitte zwei Vertreterinnen oder Vertreter und die Kindergartenleitung zu entsenden, die dann an der Beratung des Leitungsausschusses über diese Angelegenheiten mit beratender Stimme teilnehmen.
( 3 ) Das Presbyterium trägt Sorge für die inhaltliche Zusammenarbeit von Kirchengemeinde und der/den Tageseinrichtung/en für Kinder des Evangelischen Kindergartenverbundes Hattingen-Witten, die auf ihrem Gebiet liegt/liegen. Diese umfasst insbesondere die folgenden Aufgabenfelder:
  1. die Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste,
  2. die regelmäßige religions- und gemeindepädagogische Arbeit in der Tageseinrichtung durch die Pfarrerin oder den Pfarrer sowie andere Mitarbeitende der Kirchengemeinde,
  3. die Zusammenarbeit bei Gemeindefesten und sonstigen gemeindlichen Veranstaltungen,
  4. die gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit von Tageseinrichtung und Kirchengemeinde,
  5. die Gestaltung von Kontakten zu anderen gemeindlichen Gruppen (z. B. Eltern-Kind-Gruppen, Frauenarbeit, Seniorenarbeit),
  6. die Beteiligung von Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertretern bei Veranstaltungen der Tageseinrichtung (z. B. Elternabende, Basare, Feste und Feiern),
  7. die regelmäßige Teilnahme des oder der vom Presbyterium beauftragten Pfarrerin oder Pfarrers an den Dienstbesprechungen der Tageseinrichtung,
  8. die regelmäßige Teilnahme der Leitung der Tageseinrichtung an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde,
  9. die regelmäßige Einladung der Leitung der Tageseinrichtung in die Sitzung des Presbyteriums zu gegenseitiger Information und Absprachen.
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§ 410#
Übertragung der Trägerschaft auf eine Kirchengemeinde
– Trägerschaftsabgabe –

( 1 ) Auf Antrag einer Kirchengemeinde ist im Einvernehmen mit dem Leitungsausschuss und dem Kreissynodalvorstand die Trägerschaft ihrer Tageseinrichtung(en) mit einjähriger Frist zum 1. August eines Kalenderjahres (Beginn des Kindergartenjahres) auf diese Kirchengemeinde zu übertragen.
( 2 ) Der Leitungsausschuss darf sein Einvernehmen nach Absatz 1 nur verweigern, wenn
  1. der Verbund durch die Abgabe der Trägerschaften einer oder mehrerer Einrichtungen nachweislich in eine nachhaltige wirtschaftliche Notlage gerät; oder
  2. die Gemeinde die Erstattung des nach den Regelungen des Nutzungsvertrages festgestellten und vom Verbund aus kirchlichen Mitteln geleisteten Wertzuwachses an den zurückzugebenden Gebäulichkeiten und/oder dem Inventar verweigert.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand kann darüber hinaus sein Einvernehmen nach Absatz 1 an Auflagen und Bedingungen knüpfen, die ebenfalls zu begründen sind und sich an den in §§ 12 Absatz 2 Satz 3, 69 Absatz 4 Verwaltungsordnung Doppische Fassung11# aufgestellten Kriterien orientieren müssen.
( 4 ) Die Übertragung der Trägerschaft kann frühestens nach dreijähriger Verweildauer im Evangelischen Kindergartenverbund Hattingen-Witten beantragt werden.
( 5 ) Für die Übertragung der Trägerschaft auf eine Kirchengemeinde gelten die Regelungen für die Übertragung auf den Evangelischen Kindergartenverbund Hattingen-Witten sinngemäß (§1 Absätze 3 und 4).
( 6 ) Änderungen in der personellen Besetzung zwischen Antrag auf Übertragung der Trägerschaft und der Übertragung sind nur im Einvernehmen mit der Kirchengemeinde zulässig.
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§ 512#
Zugehörigkeit zum Spitzenverband

Der Evangelische Kindergartenverbund Hattingen-Witten ist Mitglied des als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. und damit zugleich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als Bundesspitzenverband angeschlossen.
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§ 613#
Leitung des Evangelischen
Kindergartenverbundes Hattingen-Witten

Neben der Zuständigkeit der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes werden für den Evangelischen Kindergartenverbund Hattingen-Witten eine Verbundsversammlung, ein Leitungsausschuss und eine Geschäftsführung eingerichtet.
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§ 7
Aufgaben der Kreissynode

Die Kreissynode entscheidet:
  1. über die Änderung und Aufhebung der Satzung,
  2. über die Bereitstellung finanzieller Mittel im Rahmen der Finanzsatzung des Kirchenkreises,
  3. über die zeitnahe Genehmigung des Haushalts- und Stellenplanes,
  4. über die Entlastung auf Grund des Berichtes des Rechnungsprüfungsausschusses und
  5. nimmt den Jahresbericht der Geschäftsführung zur Kenntnis.
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§ 8
Aufgaben des Kreissynodalvorstandes

Der Kreissynodalvorstand entscheidet:
  1. über die Einstellung und Kündigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Verbund (Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe f KO); er kann diese Aufgaben durch widerruflichen Beschluss an die Geschäftsführung delegieren,
  2. über Anträge auf Trägerschaftsübernahme nach Anhörung des Leitungsausschusses gemäß § 12 Absatz 1 Buchstabe c,
  3. bei einer Trägerschaftsabgabe über sein Einvernehmen gemäß § 4,
  4. über die Gründung und Schließung von Einrichtungen (nach Anhörung der Kirchengemeinde, auf deren Gebiet eine solche Tageseinrichtung liegt) und auf Grund entsprechender Beschlussempfehlung durch die Verbundsversammlung,
  5. über die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung nach Anhörung des Leitungsausschusses gemäß § 12 Absatz 1 Buchstabe e und auf Vorschlag der Verbundsversammlung,
  6. über die Feststellung der Jahresrechnung, die dann über die Rechnungsprüfung an die Kreissynode weitergeleitet wird,
  7. über die Genehmigung von Investitionsvorhaben (Kostendeckungspläne),
  8. über die Aufnahme von Darlehen,
  9. über die Dienstanweisung und Geschäftsordnung der Geschäftsführung.
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§ 914#
Verbundsversammlung

( 1 ) Jede Kirchengemeinde, auf deren Gebiet eine Tageseinrichtung für Kinder liegt, deren Trägerschaft beim Verbund liegt, entsendet pro übertragener Einrichtung ein Mitglied des Presbyteriums mit Stimmrecht in die Verbundsversammlung und benennt jeweils eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter. Diese/Dieser ist stimmberechtigt, wenn das entsandte Mitglied verhindert ist.
( 2 ) Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten, die keine Tageseinrichtungen für Kinder unterhalten bzw. die Trägerschaft nicht übertragen haben, können durch Presbyteriumsbeschluss eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme in die Verbundsversammlung des Evangelischen Kindergartenverbundes Hattingen-Witten entsenden.
( 3 ) Mit beratender Stimme nehmen an der Verbundsversammlung ferner teil:
  1. die Geschäftsführung,
  2. die Mitglieder des Leitungsausschusses,
  3. die vom Presbyterium benannten Stellvertretungen,
  4. die jeweils zuständige Fachberatung,
  5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Elternbeiräte,
  6. die Sprecherinnen der Leitungskonferenz,
  7. die oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung sowie seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter,
  8. die Leiterin oder der Leiter des Comenius-Berufskollegs. Die Verbundsversammlung kann aus begründetem Anlass die Nichtteilnahme von beratenden Mitgliedern beschließen.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende des Leitungsausschusses lädt mindestens zweimal im Jahr zur Verbundsversammlung ein und führt in der Verbundsversammlung den Vorsitz.
( 5 ) Im Übrigen gelten bei Einladung, Sitzung und Beschlussfassung der Verbundsversammlung die Bestimmungen dieser Satzung für den Leitungsausschuss und die Bestimmungen der Kirchenordnung15# für den Kreissynodalvorstand sinngemäß, mit der Maßgabe, dass eine ordnungsgemäß einberufene Verbundsversammlung stets beschlussfähig ist.
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§ 10
Aufgaben der Verbundsversammlung

( 1 ) Die Verbundsversammlung beschließt in folgenden Angelegenheiten:
  1. Festlegung von Leitlinien für die Konzeptionsentwicklung im Verbund,
  2. Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
  3. Erlass oder Änderung der Geschäftsordnung für den Leitungsausschuss,
  4. Beschlussempfehlung an den Kreissynodalvorstand zur Gründung und Schließung von Tageseinrichtungen für Kinder,
  5. Beratung und Vorschlag zur Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung,
  6. Wahl der Mitglieder des Leitungsausschusses.
( 2 ) Die Verbundsversammlung nimmt den jährlichen Geschäftsbericht der Geschäftsführung entgegen.
( 3 ) Die Verbundsversammlung nimmt den vom Leitungsausschuss vorbereiteten, vom Kreissynodalvorstand festgestellten, von der Rechnungsprüfung geprüften und von der Kreissynode entlasteten Jahresabschluss entgegen und gibt eine Empfehlung zur Entlastung von Leitungsausschuss und Geschäftsführung.
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§ 11
Bildung und Zusammensetzung des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss setzt sich zusammen aus bis zu sechs von der Verbundsversammlung gewählten Mitgliedern, die Mitglieder eines Presbyteriums sein oder zumindest die Befähigung zum Presbyteramt haben müssen. Mitglieder des Leitungsausschusses dürfen nicht Mitarbeitende einer dem Verbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder angeschlossenen Tageseinrichtung sein.
( 2 ) Scheidet ein Mitglied aus dem Leitungsausschuss während einer Amtsperiode aus, so wird für den Rest der Amtszeit in der nächsten Sitzung der Verbundsversammlung ein Ersatzmitglied gewählt.
( 3 ) An den Sitzungen des Leitungsausschusses nimmt die zuständige Fachberatung mit beratender Stimme teil.
( 4 ) Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit an den Verhandlungen des Leitungsausschusses teilnehmen.
( 5 ) Die Geschäftsführung nimmt beratend an den Sitzungen teil, sofern der Leitungsausschuss nicht anders beschließt.
( 6 ) Sachverständige Personen können als Gäste eingeladen werden.
( 7 ) Die Amtszeit des Leitungsausschusses beträgt vier Jahre und richtet sich nach der Wahlperiode der Kreissynode. Die Mitglieder des Leitungsausschusses bleiben nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neubildung des Leitungsausschusses im Amt.
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§ 1216#
Aufgaben des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Wahl von Vorsitz und Stellvertretung aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Leitungsausschusses. Vorsitz und Stellvertretung sollen nicht der gleichen Kirchengemeinde angehören,
  2. Beschlussfassung über die in §15 Absatz 4 der Satzung benannten zustimmungspflichtigen Geschäfte,
  3. Beratung und Empfehlung über Anträge auf Trägerschaftsübernahme sowie Gründung oder Schließung von Tageseinrichtungen,
  4. Beschlussfassung zur Trägerschaftsabgabe gemäß § 4,
  5. Beratung und Empfehlung zu Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung,
  6. Beratung und Empfehlung über die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung,
  7. Beratung und Empfehlung pädagogischer Grundsätze,
  8. Vorbereitung aller übrigen den Evangelischen Kindergartenverbund Hattingen-Witten betreffenden Beschlüsse, die der Verbundsversammlung, dem Kreissynodalvorstand bzw. der Kreissynode vorbehalten sind,
  9. Anträge an die Kreissynode,
  10. Vorbereitung der Verbundsversammlung.
( 2 ) Der Leitungsausschuss kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Arbeitskreise und Projektgruppen berufen.
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§ 1317#
Arbeitsweise des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens vier Mal im Jahr schriftlich einberufen. Eine digitale Teilnahme soll ermöglicht werden.
( 2 ) Der Leitungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder an der Sitzung teilnimmt.
( 3 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet.
( 4 ) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Leitungsausschusses und von der oder dem Protokollführenden zu unterzeichnen sind.
( 5 ) Im Übrigen gelten bei Einladung, Sitzung und Beschlussfassung des Leitungsausschusses die Bestimmungen der Kirchenordnung18# für den Kreissynodalvorstand sinngemäß.
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§ 1419#
Geschäftsführung

( 1 ) Der Evangelische Kindergartenverbund Hattingen-Witten hat in der Regel zwei Geschäftsführende.
( 2 ) Eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer soll ordinierte Theologin oder ordinierter Theologe sein und ist in der Regel Sprecherin oder Sprecher der Geschäftsführung.
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§ 1520#
Aufgaben der Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung leitet den Evangelischen Kindergartenverbund Hattingen-Witten. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Geschäftsführung ist die Superintendentin oder der Superintendent.
( 2 ) Die Geschäftsführung ist für alle Aufgaben zuständig, die durch diese Satzung nicht der Kreissynode, dem Kreissynodalvorstand, den Gemeinden, dem Leitungsausschuss oder der Verbundsversammlung vorbehalten sind.
( 3 ) Die Geschäftsführung hat folgende Aufgaben:
  1. sie ist Dienstvorgesetzte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises im Evangelischen Kindergartenverbund Hattingen-Witten,
  2. sie nimmt die arbeitsrechtlichen Maßnahmen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor, ferner, soweit durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes delegiert, auch Einstellungen und Kündigungen,
  3. sie stellt den Haushaltsplan auf und leitet ihn an den Kreissynodalvorstand weiter,
  4. sie schließt mit den Gemeinden, die ihre Tageseinrichtung übertragen haben, einen Nutzungsvertrag betreffend die übertragenen Gebäulichkeiten, Freiflächen und das Inventar,
  5. sie sorgt für die Weiterleitung von Informationen im Verbund und zum Fachverband der Evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in Rheinland, Westfalen und Lippe,
  6. sie nimmt die Aufgaben der Dienststellenleitung im Sinne des § 4 MVG.EKD21# wahr.
( 4 ) Die Geschäftsführung bedarf zu Handlungen, die über den gewöhnlichen Umfang des Geschäftsbetriebes hinausgehen, der jeweils ausdrücklichen vorherigen Genehmigung des Leitungsausschusses. Hierzu zählen insbesondere:
  1. Errichtung, Veränderung oder Schließung von Gruppen,
  2. Abschluss von außergewöhnlichen Miet-, Pacht- und Leasingverträgen, soweit diese nicht Bestandteil des vom Leitungsausschuss, Kreissynodalvorstand und Kreissynode genehmigten Haushaltsplanes sind,
  3. außerplanmäßige Maßnahmen, deren finanzieller Umfang die Grenze von 10.000 € übersteigt und die nicht Bestandteil des vom Leitungsausschuss vorbereiteten, von Kreissynodalvorstand und Kreissynode genehmigten Haushaltsplanes sind.
( 5 ) Das Recht des Kreissynodalvorstandes, einen Vorgang vor Vollzug des Rechtsgeschäfts an sich zu ziehen, bleibt unberührt.
( 6 ) Die Geschäftsführung unterrichtet den Leitungsausschuss sowie die Verbundsversammlung im Rahmen ihrer Sitzungen über die Entwicklung des Kindergartenjahres; zum 31. Januar eines Jahres ist ein Zwischenbericht über den Geschäftsverlauf und die finanzielle Situation des Verbundes vorzulegen.
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§ 16
Verwaltung

Das Kreiskirchenamt führt die Verwaltungsgeschäfte, die sich aus dieser Satzung ergeben, sofern sie nicht der Geschäftsführung obliegen.
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§ 17
Fachberatung

( 1 ) Zur Qualitätssicherung und zur Weiterentwicklung bedarfsgerechter Angebote und pädagogischer Konzepte unter Einbeziehung gemeinde- und religionspädagogischer Aspekte unterhalten die evangelischen Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm zwei Fachberatungen für Tageseinrichtungen für Kinder. Dabei ist die regionale Zuständigkeit der einzelnen Fachberatung mit der Hauptzuständigkeit für bestimmte gestaltungsraumweit wahrgenommene Schwerpunktaufgaben kombiniert. Die Schwerpunkte der Arbeit sind:
  1. Trägerberatung zu Organisation und Betrieb der Tageseinrichtungen,
  2. Begleitung bei der Personal-und Teamentwicklung, Fort- und Weiterbildung sowie
  3. Vernetzung der unterschiedlichen Angebote für Kinder und Familien inner- und außerhalb von Kirchengemeinden.
( 2 ) Für die fachpolitische Arbeit holt die jeweils zuständige Fachberatung die Beratung der Verbundsversammlung, des Leitungsausschusses und der Geschäftsführung ein.
( 3 ) An den Sitzungen der Verbundsversammlung und des Leitungsausschusses nimmt die zuständige Fachberatung mit beratender Stimme teil.
( 4 ) Einzelheiten werden in einer von den Kreissynodalvorständen erlassenen Dienstanweisung für die Fachberatungen geregelt.
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§ 18
Leitungskonferenz

( 1 ) Der Leitungsausschuss lädt mindestens zweimal im Jahr zur Leitungskonferenz ein. Eingeladen werden die Leitungen der Tageseinrichtungen für Kinder, VertreterInnen der nicht dem Verbund angehörenden Kirchengemeinden sowie die Geschäftsführung im Verbund.
( 2 ) Die Leitungskonferenz sammelt, analysiert und bewertet Informationen über fachliche, politische und kirchliche Entwicklungen.
( 3 ) Die Leitungskonferenz berät den Leitungsausschuss und gibt Empfehlungen zur pädagogisch-konzeptionellen Arbeit und Qualitätsentwicklung in den Tageseinrichtungen für Kinder.
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§ 1922#
Finanzierung des Evangelischen
Kindergartenverbundes Hattingen-Witten

( 1 ) Die Finanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder im Verbund erfolgt insbesondere durch:
  1. Zuschüsse des Landes,
  2. Zuschüsse der Kommunen; sonstige Leistungen der Kommunen,
  3. Zuweisungen im Rahmen der Finanzsatzung (Vorwegabzug),
  4. sonstige zweckgebundene Einnahmen wie Zuschüsse, Spenden und freiwillige Beiträge.
( 2 ) Die Nutzung von Grundstück, Gebäude und Inventar der aufgenommenen Tageseinrichtungen durch den Verbund ist in einem Nutzungsvertrag zu regeln. Er soll insbesondere Regelungen enthalten über:
  1. das Grundstück, die Gebäude und Gebäudeteile, die den Tageseinrichtungen für Kinder zur Verfügung stehen, die abgegeben werden,
  2. das jeweils dazugehörige Inventar,
  3. die ordnungsgemäße Unterhaltung (insbesondere Instandhaltung, Instandsetzung und Substanzerhaltung) des Grundstückes, der Gebäude und Gebäudeteile, der Freiflächen sowie des Inventars,
  4. die regelmäßige Wartung der Sachausstattung und der Spielgeräte im Innen- und Außenbereich,
  5. Dauerschuldverhältnisse, betriebsnotwendige Versicherungen und Verkehrssicherungspflichten.
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§ 20
Änderung der Satzung

Über Änderungen oder Auflösung dieser Satzung beschließt die Kreissynode. Dabei soll die Verbundsversammlung vorher gehört werden.
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§ 21
Übergangsregelung und Inkrafttreten23#

( 1 ) Anträge der Gemeinden auf Rückübertragung einer Tageseinrichtung sind nach der Fassung der Satzung vom 10. März 2007 (KABl. 2007 S. 163) abzuwickeln, wenn diese bis zum 31. Juli 2016 wirksam gestellt sind.
( 2 ) Diese Satzung tritt nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung des Landeskirchenamtes und nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen zum 1. August 2016 in Kraft.
( 3 ) Gleichzeitig tritt die Satzung für den Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder des Kirchenkreises Hattingen-Witten vom 10. März 2007 (KABl. 2007 S. 163) außer Kraft.

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1 ↑ Titel neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten vom 27. November 2020.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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3 ↑ Inhaltsübersicht geändert durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten vom 27. November 2020.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ § 1 Abs. 2 Buchst. c geändert durch Änderung der Satzung für den Trägerverbund der ev. Tageseinrichtungen für Kinder des Ev. Kirchenkreises Hattingen-Witten vom 18. Juni 2016; § 1 Überschrift und Abs. 3 geändert durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten vom 27. November 2020.
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6 ↑ Nr. 330.
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7 ↑ § 2 Überschrift, Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 geändert durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten vom 27. November 2020.
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8 ↑ Nr. 335.
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9 ↑ § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 geändert durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten vom 27. November 2020
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10 ↑ § 4 Abs. 3, 4 und 5 geändert durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten vom 27. November 2020.
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11 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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12 ↑ § 5 geändert durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten vom 27. November 2020.
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13 ↑ § 6 Überschrift und § 6 geändert durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten vom 27. November 2020.
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14 ↑ § 9 Abs. 2 geändert durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten vom 27. November 2020.
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15 ↑ Nr. 1.
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16 ↑ § 12 Abs. 1 Buchst. b geändert durch Änderung der Satzung für den Trägerverbund der ev. Tageseinrichtungen für Kinder des Ev. Kirchenkreises Hattingen-Witten vom 18. Juni 2016; § 12 Abs. 1 Buchst. h geändert durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten vom 27. November 2020.
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17 ↑ § 13 Abs. 1 Satz 2 eingefügt und Abs. 2 geändert durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten vom 27. November 2020.
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18 ↑ Nr. 1.
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19 ↑ § 14 Abs. 1 geändert durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten vom 27. November 2020.
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20 ↑ § 15 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a und e geändert durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten vom 27. November 2020.
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21 ↑ Nr. 780.
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22 ↑ § 19 Überschrift geändert durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten vom 27. November 2020.
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23 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. Juli 2015.