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Satzung
des Evangelischen Fachverbandes Wohnungslosenhilfe
Rheinland-Westfalen-Lippe

Vom 18. April 2016

KABl. 2016 S. 189

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Präambel

Der Evangelische Fachverband Wohnungslosenhilfe Rheinland-Westfalen-Lippe tritt die Nachfolge des 1885 gegründeten Westfälischen Herbergsverbandes e. V. und des 1967 gegründeten Evangelischen Fachverbandes für Gefährdetenhilfe im Rheinland an.
Der Fachverband betätigt sich damit in Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche.
Als Evangelischer Fachverband dient er der fachlichen Förderung der Arbeit und Qualifizierung im Arbeitsbereich der Hilfen für Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten. Er hat das Ziel, die Verletzung der Menschenwürde durch Armut und Ausgrenzung zu verhindern und das ganzheitliche Wohl des Menschen zu erreichen und sicherzustellen.
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§ 1
Name, Geschäftsjahr

  1. Der Fachverband führt den Namen Evangelischer Fachverband Wohnungslosenhilfe Rheinland-Westfalen-Lippe.
  2. Er ist ein nicht eingetragener Verein.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Fachverband hat seinen Sitz am Dienstort der Geschäftsführung.
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§ 2
Gegenstand, Zweck und Aufgaben

  1. Der Evangelische Fachverband Wohnungslosenhilfe Rheinland-Westfalen-Lippe ist ein Zusammenschluss der Mitglieder der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe, die Hilfen für Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten anbieten. Er versteht sich als Teil des Netzwerkes gegen Armut und Ausgrenzung. Er arbeitet in den Arbeitsstrukturen des Vereins Diakonie RWL e. V.
  2. Zweck des Fachverbandes ist die fachliche Förderung und Stärkung des Arbeitsfeldes. Dies soll geschehen insbesondere durch:
    1. Information und Beratung von Mitgliedern,
    2. Erfahrungsaustausch und Meinungsbildung unter den Mitgliedern,
    3. Organisation und Koordination von Fortbildungsmaßnahmen,
    4. Entwicklung von Positionen zu Grundsatzfragen des Arbeitsfeldes,
    5. Vertretung der fachlichen und sozialpolitischen Belange des Arbeitsfeldes,
    6. Entwicklung/Weiterentwicklung von Standards und Konzepten,
    7. Mitwirkung bei der Generierung und Verteilung von Fördermitteln.
  3. Der Verband arbeitet im Einvernehmen mit den Diakonischen Werken Rheinland, Westfalen, Lippe sowie dem Verein Diakonie RWL e. V.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Der Fachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Fachverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Fachverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Fachverbandes. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Fachverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Mitglieder

  1. Mitglieder des Fachverbandes sind alle Mitglieder der Diakonischen Werke Rheinland, Westfalen und Lippe:
    1. evangelische Träger von ambulanten, teilstationären und stationären Einrichtungen,
    2. evangelische Kirchengemeinden, Vereine und Stiftungen, die Hilfe für Personen leisten, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind,
    3. Selbsthilfegruppen von und mit betroffenen Bürgerinnen und Bürgern, soweit sie Mitglieder der Diakonischen Werke Rheinland, Westfalen und Lippe sind.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. mit Beendigung der Mitgliedschaft in den Diakonischen Werken Rheinland, Westfalen oder Lippe,
    2. falls kein Angebot für den o. g. Personenkreis im Verbandsgebiet mehr unterhalten wird.
  3. Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
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§ 5
Organe

Organe des Fachverbandes sind:
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.
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§ 6
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich, mindestens aber alle zwei Jahre statt. Sie muss außerordentlich einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder ihre Einberufung unter Angabe eines Grundes verlangt. Sie ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der Mitglieder vertreten sind. Muss eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist die nächste innerhalb von vier Wochen schriftlich einzuberufende Mitgliederversammlung über dieselbe Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern in der Einladung auf diese Folge hingewiesen wurde. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern sich aus dieser Satzung nichts Abweichendes ergibt.
  3. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den von den Mitgliedern entsandten Personen zusammen. Jedes Mitglied hat drei Stimmen. Das Stimmrecht kann nur von persönlich anwesenden Vertretern der Mitglieder wahrgenommen werden. Alle Vorstandsmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Die Wahrnehmung eines doppelten Mandats als einerseits Vorstandsmitglied und andererseits Trägervertretung ist unzulässig. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen.
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§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Beratung und Beschlussfassung zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung des Fachgebietes,
  • Beratung und Beschlussfassung zu Eckpunkten der Organisations- und Arbeitsstrukturen des Verbandes,
  • Wahl des Vorstandes gemäß § 8 dieser Satzung,
  • Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstandes,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Fachverbandes.
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§ 8
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu 13 Mitgliedern, die durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Hinzu kommt mindestens eine Person, die vom Vorstand des Vereins Diakonie RWL e. V. benannt wird. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gebildet wird. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann die Mitgliederversammlung an seiner Stelle für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied wählen.
  2. Die gewählten Vorstandsmitglieder sollen die Vielfalt der Angebotsbereiche des Arbeitsfeldes und die regionale Struktur abbilden sowie möglichst geschlechterparitätisch besetzt sein.
  3. Die Vorstandsmitglieder müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören, oder sie müssen Mitglied einer Kirche sein, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist, zumindest müssen sie einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehören. Abweichungen sind im Einzelfall nur mit Zustimmung des Vereins Diakonie RWL e. V. zulässig.
  4. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
  5. Ferner können die für den Fachbereich zuständigen ReferentInnen des Diakonie RWL e. V. (z. B. Koordinierende/r Referent/in Rheinland-Pfalz) mit beratender Stimme teilnehmen.
  6. Sachverständige Personen können als Gäste beratend eingeladen werden.
  7. Der/Die Vorsitzende und zwei Stellvertretende werden direkt von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Gewählten bilden gemeinsam den Geschäftsführenden Vorstand.
  8. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Außerhalb der Sitzung des Vorstandes können Entscheidungen im elektronischen Umlaufverfahren herbeigeführt werden, sofern niemand dem Verfahren widerspricht.
  9. Von den Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen.
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§ 9
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die in § 2 genannten Aufgaben erfüllt werden.
Das umfasst insbesondere die folgenden Aufgaben:
  • Leitung des Fachverbandes,
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Feststellung der Mitgliedschaft,
  • Berufung und Anerkennung von z. B. Fachausschüssen, Arbeitskreisen, Regionalgruppen und/oder Projektgruppen,
  • Berücksichtigung der Vielfalt der Angebotsbereiche, der regionalen Strukturen sowie von Gendergesichtspunkten.
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§ 10
Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsführung wird in der Regel von einer zuständigen Referentin/einem zuständigen Referenten des Vereins Diakonie RWL e. V. ausgeübt.
  2. Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer hat die Geschäfte des Fachverbandes zu führen.
  3. Aufgabe der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers ist, die notwendige Koordination und Information zwischen dem Verein Diakonie RWL e. V. und dem Fachverband sicherzustellen.
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§ 11
Satzungsänderung und Auflösung
des Fachverbandes

Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung erfolgen und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmrechte. In der Einladung muss ausdrücklich die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Fachverbandes benannt werden.
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§ 122#
Inkrafttreten

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung in Gelsenkirchen am 3. März 2016 beschlossen und tritt nach Genehmigung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. Juni 2016.