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Geltungszeitraum von: 01.02.2003

Geltungszeitraum bis: 30.06.2023

Satzung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Herford-Mitte

Vom 27. September 2002

(KABl. 2003 S. 18)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Herford-Mitte
23. November 2007
§ 2 Abs. 1
geändert
2
Änderung der Satzung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Herford-Mitte
18. September 2015
§ 1 Abs. 3
gestrichen
§ 1 Abs. 4 und 5
neu nummeriert
§ 2 Abs. 2
gestrichen
§ 2 Abs. 3–9
neu nummeriert
§ 3 Abs. 1
geändert
§ 6
eingefügt
§§ 6 bis 9
neu nummeriert
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Herford-Mitte gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gemäß Artikel 77, 73, 74 und 75 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen1# die nachstehende Satzung:
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§ 1
Presbyterium2#

( 1 ) Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde. Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit die Kirchenordnung, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Grundsatzbestimmungen über die Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit sowie die Beschlussfassung über den Haushaltsplan. Es vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
( 2 ) Mitglieder des Presbyteriums sind die Inhaberinnen und Inhaber der Pfarrstellen sowie die Presbyterinnen und Presbyter der Kirchengemeinde.
( 3 ) Das Presbyterium überträgt einem gewählten Mitglied das Amt der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters.
Das Presbyterium bestellt für jeden Gemeindebezirk eines seiner gewählten Mitglieder zur Baukirchmeisterin oder zum Baukirchmeister.
Das Presbyterium kann einzelnen gewählten Mitgliedern die besondere Verantwortung für ein oder mehrere Kirchengebäude oder andere Aufgaben übertragen.
( 4 ) Zur Unterstützung seiner Arbeit bildet das Presbyterium in der ersten Sitzung nach dem Abschluss einer Presbyteriumswahl Bezirksausschüsse, Fachausschüsse und beratende Ausschüsse.
( 5 ) Für die Arbeit der Ausschüsse kann das Presbyterium allgemeine Richtlinien und Grundsätze aufstellen. Es kann im Einzelfall eine Entscheidung an sich ziehen und Beschlüsse der Ausschüsse aufheben oder ändern.
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§ 23#, 4#
Gemeindebezirke und Bezirksausschüsse

( 1 ) Die Kirchengemeinde gliedert sich in folgende Gemeindebezirke:
  1. Otterheide;
  2. Altstädter Feldmark 2,
  3. Altstädter Feldmark 3,
  4. Lutherhaus;
  5. Innenstadt.
( 2 ) Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet. Mitglieder der Bezirksausschüsse sind die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums sowie bis zu vier im Bezirk tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde oder Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Die Mitglieder der Bezirksausschüsse wählen ihre Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte
( 3 ) Die Bezirksausschüsse unterbreiten Vorschläge für die Besetzung der Fachausschüsse und der beratenden Ausschüsse und für erforderlichen Nachberufungen von Presbyterinnen und Presbytern ihres Gemeindebezirks.
( 4 ) Die Bezirksausschüsse beraten
  1. bei der Planung und Koordinierung der Aufgaben der Kirchengemeinde Herford-Mitte im Sinne von Artikel 7 - 10, 56 und 57 der Kirchenordnung,5#
  2. bei der Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Stellen ihrem Bezirk zugeordnet sind, bei der Erstellung von Dienstanweisungen und bei der Durchführung des Dienstes,
  3. bei Bau- und Finanzplanungen, bei Neu- und Umbauten sowie Sanierungen von Gebäuden innerhalb des Gemeindebezirkes,
  4. im Rahmen der Haushaltsplanung über die für die Gemeindearbeit im Gemeindebezirk erforderlichen Finanzmittel und melden diese zur Einstellung in den Haushaltsplan an,
  5. die Durchführung von Sondergottesdiensten und besonderen Veranstaltungen.
( 5 ) Die Bezirksausschüsse entscheiden über
  1. die Schwerpunkte der Gemeindearbeit und ihre Durchführung auf Bezirksebene,
  2. die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für den jeweiligen Gemeindebezirk veranschlagten Finanzmittel für Inventar, Verbrauchsmittel und die weiteren Verwaltungs- und Betriebsausgaben,
  3. Richtlinien zur Nutzung der Gebäude in ihrem Gemeindebezirk,
  4. die Zweckbestimmung der durch Sammlungen, Kollekten und Spenden für diakonische Bereiche des Bezirkes eingegangenen Geldbeträge,
  5. Einzelanträge zur Abhilfe von Notständen im Rahmen des Haushaltsplanes, soweit nicht die Pfarrerin oder der Pfarrer oder die Diakoniepresbyterin oder der Diakoniepresbyter entsprechende Beihilfen an natürliche Personen bis zu einer vom Bezirksausschuss festgesetzten Höhe geben.
( 6 ) Die Sitzungen der Bezirksausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der oder die Vorsitzende des Presbyteriums ist zu den Sitzungen einzuladen. Die Vorsitzenden der Bezirksausschüsse sorgen für die Ausführung der Beschlüsse.
( 7 ) Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Bezirksausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien6#.
( 8 ) Die Bezirksausschüsse sollen zur Unterstützung ihrer Arbeit einen Bezirksgemeindebeirat berufen.
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§ 37#
Fachbereiche und Fachausschüsse

( 1 ) Für folgende Fachbereiche werden Fachausschüsse gebildet:
  1. Fachausschuss für Finanzen,
  2. Fachausschuss für Bau- und Grundstückswesen,
  3. Fachausschuss für Kirchenmusik,
  4. Kuratorium Offene Kirche St. Johannis.
( 2 ) Die Fachausschüsse haben insbesondere die Aufgabe, die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem jeweiligen Fachbereich zu fördern, zu koordinieren und gegebenenfalls durchzuführen.
( 3 ) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, haben die Fachausschüsse bis zu fünfzehn Mitglieder. Aus jedem Pfarrbezirk werden bis zu zwei Mitglieder des Presbyteriums in jeden Fachausschuss berufen. Es können ferner insgesamt bis zu fünf sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, vom Presbyterium berufen werden.
( 4 ) Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Fachausschüsse werden von den Mitgliedern der jeweiligen Fachausschüsse aus ihrer Mitte gewählt. Der Vorsitz der einzelnen Fachausschüsse muss bei einem Mitglied des Presbyteriums liegen.
( 5 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister sind zu den Sitzungen einzuladen. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sorgen für die Ausführung der Beschlüsse.
( 6 ) Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien8#.
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§ 4
Fachausschuss für Finanzen

( 1 ) Der Fachausschuss für Finanzen berät über:
  1. die Aufstellung des Haushaltsplanes unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen aller Fach- und Bezirksausschüsse,
  2. alle Angelegenheiten, bei denen finanzielle Verpflichtungen auf Dauer entstehen,
  3. die Erstellung von Kostendeckungsplänen,
  4. die Aufnahme von Darlehn,
  5. Angelegenheiten der Finanzverwaltung und Rechnungslegung,
  6. Prüfungsberichte über Kassenprüfungen sowie die Prüfung der Jahresrechnungen und Baurechnungen
( 2 ) Der Fachausschuss entscheidet über:
  1. die Vergabe von Aufträgen im Rahmen bereitgestellter Haushaltsmittel bis zu einer vom Presbyterium festgesetzten Höhe, soweit kein anderer Ausschuss zuständig ist,
  2. Bewilligungen von Zuschüssen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, sofern kein anderer Ausschuss zuständig ist,
  3. Anträge auf Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen,
  4. Genehmigungen bei Überschreitung von Haushaltsansätzen.
( 3 ) Dem Fachausschuss gehören von Amts wegen die oder der Vorsitzende des Presbyteriums und die oder der stellvertretende Vorsitzende sowie die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister an.
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§ 5
Fachausschuss für Bau- und Grundstückswesen

( 1 ) Der Fachausschuss berät über:
  1. die Erstellung und Fortschreibung der Prioritätenliste für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen,
  2. die Finanzierungspläne für Einzelmaßnahmen nach der Prioritätenliste,
  3. die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Unterhaltung von Gebäuden und Liegenschaften,
  4. Konsequenzen, die sich aus der jährlichen Begehung der Gebäude und Grundstücke ergeben,
  5. Kauf, Verkauf, Tausch und Belastung von Grundstücken sowie die Vergabe und Belastung von Erbbaurechten,
  6. Grundsatzfragen der Vermietung und Verpachtung kirchlichen Grundeigentums.
( 2 ) Der Fachausschuss entscheidet über:
  1. die Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einer vom Presbyterium festgesetzten Höhe oder im Rahmen vom Presbyterium beschlossener Deckungspläne, soweit kein anderer Ausschuss zuständig ist,
  2. die Notwendigkeit, bei größeren Bau- und Sanierungsmaßnahmen einen Architekten oder Bauingenieur hinzuzuziehen,
  3. Angelegenheiten zur Abwicklung der Miet- und Pachtverhältnisse bei Information des Finanzausschusses.
( 3 ) Dem Fachausschuss für Bau- und Grundstückswesen gehören von Amts wegen die oder der Vorsitzende des Presbyteriums und die Baukirchmeisterinnen und/oder Baukirchmeister sowie die Kirchenbeauftragten gem. § 1 Abs. 4 Satz 3dieser Satzung an.
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§ 69#
Fachausschuss für Kirchenmusik

( 1 ) Der Fachausschuss für Kirchenmusik berät über:
  1. Gestaltung und Weiterentwicklung der Konzeption evangelischer Kirchenmusik,
  2. Einstellungen im Fachbereich Kirchenmusik,
  3. Dienstanweisungen im Fachbereich Kirchenmusik,
  4. Anregungen aus dem kirchenmusikalischen Fachbereich (auch gottesdienstlicher Art) für die Gemeindearbeit,
  5. Anregungen aus dem kirchenmusikalischen Fachbereich bei der Erstellung des Haushaltsplanes.
( 2 ) Der Fachausschuss entscheidet über:
  1. den Einsatz der kirchenmusikalischen Gruppen im Gottesdienst,
  2. das Jahresprogramm für kirchenmusikalische Veranstaltungen,
  3. Maßnahmen und Projekte, die sich aus der Realisierung der Konzepte ergeben,
  4. die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel.
( 3 ) Der Fachausschuss führt einen aktuellen Veranstaltungskalender für seinen Fachbereich.
( 4 ) Der Fachausschuss nimmt die Begleitung der in seinem Fachbereich tätigen Mitarbeitenden wahr und koordiniert die Maßnahmen des Arbeitsbereiches.
( 5 ) Dem Fachausschuss gehören an:
  1. eine Pfarrerin oder ein Pfarrer,
  2. drei weitere Mitglieder des Presbyteriums, davon soweit möglich mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter des Münsterchors,
  3. die Kantorin oder der Kantor,
  4. die Leiterin oder der Leiter des Posaunenchors,
  5. die Leiterin oder der Leiter des Chores Con Anima oder
  6. ersatzweise statt Buchstabe d oder e eine sonstige nebenberufliche Kirchenmusikerin oder ein sonstiger nebenberuflicher Kirchenmusiker der Kirchengemeinde.
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§ 710#
Kuratorium Offene Kirche St. Johannis

( 1 ) Für den Arbeitsbereich Offene Kirche St. Johannis wird ein Kuratorium gebildet.
( 2 ) Dem Kuratorium gehören an:
  • die oder der für den Arbeitsbereich zuständige Pfarrerin oder Pfarrer,
  • eine Presbyterin oder ein Presbyter aus jedem Bezirk,
  • ein Mitglied aus dem Kreissynodalvorstand,
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter des Förderkreises,
  • sowie bis zu drei weitere Mitglieder. Dies sollen Vertreter der wichtigsten kirchlichen und kulturellen Institutionen in der Stadt Herford sein.
( 3 ) Das Kuratorium berät
  1. bei der Aufstellung von Grundsätzen für die Offene Kirche St. Johannis,
  2. bei der Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Stellen der Offenen Kirche St. Johannis zugeordnet sind, bei der Erstellung von Dienstanweisungen und bei der Durchführung des Dienstes,
  3. bei Bau- und Finanzplanungen, bei Neu- und Umbauten sowie Sanierungen von Gebäuden, die der Offenen Kirche St. Johannis zugeordnet sind,
  4. im Rahmen der Haushaltsplanung über die für die Arbeit der Offenen Kirche St. Johannis erforderlichen Finanzmittel und meldet diese zur Einstellung in den Haushaltsplan an,
  5. die Durchführung von Sondergottesdiensten und besonderen Veranstaltungen.
( 4 ) Das Kuratorium entscheidet über:
  1. die Schwerpunkte der Arbeit der Offenen Kirche St. Johannis und ihre Durchführung,
  2. die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für die Arbeit der Offenen Kirche St. Johannis veranschlagten Finanzmittel,
  3. Richtlinien zur Nutzung der Gebäude, die der Offenen Kirche St. Johannis zugeordnet sind.
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§ 811#
Grundsatz der Zusammenarbeit

( 1 ) Bezirksausschüsse, Fachausschüsse und beratende Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 912#
Verwaltung

( 1 ) Das Gemeindebüro erledigt die unmittelbar in der Kirchengemeinde durchzuführenden Verwaltungsarbeiten der Presbyteriums- und Ausschussvorsitzenden, der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters, der Baukirchmeisterinnen oder der Baukirchmeister und der Pfarrerinnen und Pfarrer.
( 2 ) Das Kreiskirchenamt des Kirchenkreises Herford führt die Verwaltungsgeschäfte der Kirchengemeinde im Rahmen der Satzungen des Kirchenkreises sowie der sonstigen synodalen Beschlüsse.
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§ 1013#
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 2 ) Die Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
( 3 ) Zur Durchführung der Satzung kann das Presbyterium eine Geschäftsordnung erlassen.

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1 ↑ Nr. 1
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2 ↑ § 1 Abs. 3 gestrichen Abs. 4 und 5 geändert durch Änderung der Satzung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Herford-Mitte vom 27. September 2015.
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3 ↑ § 2 Abs. 1 geändert durch Änderung der Satzung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Herford-Mitte vom 23. November 2007.
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4 ↑ § 2 Abs. 2 gestrichen, Abs. 3–9 neu nummeriert durch Änderung der Satzung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Herford-Mitte vom 27. September 2015.
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5 ↑ Nr. 1
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ § 3 Abs. 1 geändert durch Änderung der Satzung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Herford-Mitte vom 27. September 2015.
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8 ↑ Nr. 1.
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9 ↑ § 6 eingefügt durch Änderung der Satzung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Herford-Mitte vom 27. September 2015.
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10 ↑ § 6 neu nummeriert durch Änderung der Satzung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Herford-Mitte vom 27. September 2015.
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11 ↑ § 7 neu nummeriert durch Änderung der Satzung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Herford-Mitte vom 27. September 2015.
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12 ↑ § 8 neu nummeriert durch Änderung der Satzung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Herford-Mitte vom 27. September 2015.
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13 ↑ § 9 neu nummeriert durch Änderung der Satzung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Herford-Mitte vom 27. September 2015.