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Nr. 3074. Kirchengesetz
zur Änderung der Kirchenordnung
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 24. Mai 2023

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat mit der für Änderungen der Kirchenordnung vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel I
Änderung der Kirchenordnung

Die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1999 (KABl. 1999 S. 1), zuletzt geändert durch das 73. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 15. Juni 2022 (KABl. 2022 I Nr. 22 S. 70), wird wie folgt geändert:
In Artikel 159 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Kirchenleitung regelt das Friedhofswesen durch Verordnung.“
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Artikel II
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
Bielefeld, 24. Mai 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Dr. Kupke
Dr. Conring
Az.: 001.11/74

Nr. 31Sechstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenwahlgesetzes

Vom 23. Mai 2023

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Kirchenwahlgesetzes

Das Kirchenwahlgesetz vom 28. Oktober 1994 (KABl. 1994 S. 203, 1995 S. 26), zuletzt geändert durch die Zweite Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Amtes der Presbyterinnen und Presbyter in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 20. März 2020 (KABl. 2020 I Nr. 34 S. 54, Nr. 100 S. 249), wird wie folgt geändert:
§ 13 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Auf Diversität hinsichtlich des Geschlechts, Alters und Berufs ist hinzuwirken.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
Bielefeld, 23. Mai 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Dr. Kupke
Dr. Conring
Az.: 011.111

Nr. 32Kirchengesetz zur Änderung des Pfarrer-Umzugskostengesetzes
und der Verordnung zur Ausführung des Pfarrer-Umzugskostengesetzes

Vom 23. Mai 2023

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat auf Grundlage von § 49 Absatz 1 Satz 2 Pfarrdienstgesetz der EKD das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Pfarrer-Umzugskostengesetzes

Das Kirchengesetz über die Umzugskosten der Pfarrer und Prediger in der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 1985 (KABl. 1985 S. 176), zuletzt geändert durch die Gesetzesvertretende Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 5. April 2017 (KABl. 2017 S. 54, 189), wird wie folgt geändert:
§ 8 wird wie folgt neu gefasst:
㤠8
( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst erhalten von der Landeskirche eine Umzugskostenvergütung oder eine Umzugskostenbeihilfe, wenn der Umzug vorher vom Landeskirchenamt im Benehmen mit der Beschäftigungsstelle angeordnet worden ist. Die Umzugskostenvergütung oder die Umzugskostenbeihilfe wird für einen Umzug nur einmal und nicht neben der Umzugskostenvergütung oder der Umzugskostenbeihilfe nach § 1 Absatz 1 oder 2 gewährt.
( 2 ) Die Umzugskostenbeihilfe nach Absatz 1 richtet sich nach dem Familienstand der Pfarrerin oder des Pfarrers. Haben beide Ehegatten dem Grunde nach einen Anspruch auf die Umzugskostenbeihilfe nach Absatz 1 und ziehen sie gemeinsam um, so gilt § 4a Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Hat einer der Ehegatten als Pfarrerin oder Pfarrer Anspruch auf die Umzugskostenvergütung oder die Umzugskostenbeihilfe nach § 1 Absatz 1 oder 2, so wird nur diese gezahlt.
( 3 ) Wird die Pfarrerin oder der Pfarrer im Probedienst in unmittelbarem Anschluss an den Probedienst von der Körperschaft, bei der sie oder er im Probedienst beschäftigt war, zur Pfarrerin oder zum Pfarrer berufen und zieht sie oder er aus diesem Anlass nicht erneut um, ist der Betrag der gewährten Umzugskostenvergütung oder Umzugskostenbeihilfe der Landeskirche von der Anstellungskörperschaft zu erstatten.
( 4 ) Räumt eine Pfarrerin oder ein Pfarrer im Probedienst aus Anlass der Beendigung des Probedienstes eine gemietete oder als Dienstwohnung zugewiesene Pfarrwohnung, kann von der Landeskirche eine Umzugskostenvergütung oder Umzugskostenbeihilfe nach Absatz 1 gewährt werden.“
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Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Pfarrer-Umzugskostengesetzes

Die Verordnung zur Ausführung des Pfarrer-Umzugskostengesetzes vom 16. Januar 1986 (KABl. 1986 S. 1), wird wie folgt geändert:
§ 6 wird wie folgt neu gefasst:
㤠6
(Zu § 8 des Pfarrer-Umzugskostengesetzes)
Die Umzugskostenbeihilfe nach § 8 des Pfarrer-Umzugskostengesetzes hat die gleiche Höhe, wie die nach § 1 Absatz 2 des Pfarrer-Umzugskostengesetzes.“
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Artikel 3
Inkrafttreten

Das Kirchengesetz tritt nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Juli 2023 in Kraft.
Bielefeld, 23. Mai 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Göckenjan-Wessel
Dr. Conring
Az.: 350.60

Nr. 33Bestätigung einer Gesetzesvertretenden Verordnung

Landeskirchenamt
Bielefeld, 25. Mai 2023
Az.: 090.303
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat am 23. Mai 2023
die Zweite Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD vom 15. Dezember 2022 (KABl. 2022 I Nr. 103 S. 272)
gemäß Artikel 144 Absatz 2 Kirchenordnung bestätigt.

Nr. 34Zweite Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung
für Kirchenmusikstudiengänge der Hochschule für Kirchenmusik
der Evangelischen Kirche von Westfalen
(Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge – PrüfOKiMu)

Vom 15. Juni 2023

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Auf Grund von § 3 Absatz 4 Satz 2 der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
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Artikel 1
Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge

Die Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. Mai 2016 (KABl. 2016 S. 143), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge vom 28. Mai 2020 (KABl. 2020 I Nr. 51 S. 129), wird wie folgt geändert:
  1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
    1. Nach § 10 wird folgende Überschrift eingefügt:
      „§ 10a Belange Studierender mit Behinderung oder chronischer Erkrankung“
    2. Nach § 52 wird folgende Überschrift eingefügt:
      „§ 52a Einsicht in Prüfungsunterlagen“
  2. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Satz 1 aber noch vor der nummerisch aufgelisteten, näheren Beschreibung der verschiedenen Studiengänge wird folgender Satz 2 eingefügt:
      „Es werden die akademischen Grade Bachelor Evangelische Kirchenmusik Klassisch oder Bachelor Evangelische Kirchenmusik Popular und Master Evangelische Kirchenmusik Klassisch oder Master Evangelische Kirchenmusik Popular verliehen.“
    2. Nach Nummer 4 werden folgende Nummern eingefügt:
      „5.
      Studierende der Studiengänge Bachelor und Master Evangelische Kirchenmusik Klassisch können auf Antrag zusätzlich Unterricht in Fächern der Studiengänge Bachelor und Master Evangelische Kirchenmusik Popular erhalten. Studierende der Studiengänge Bachelor und Master Evangelische Kirchenmusik Popular können auf Antrag zusätzlich Unterricht in Fächern der Studiengänge Bachelor und Master Evangelische Kirchenmusik Klassisch erhalten. Es besteht die Möglichkeit, in diesen Fächern eine Prüfung nach Maßgabe dieser Studien- und Prüfungsordnung abzulegen. Das Prüfungsergebnis wird auf dem Zeugnis ausgewiesen, geht aber nicht in die Ermittlung der Durchschnittsnote ein. Über die Zulassung zum Studium sowie den Fächerkanon entscheidet die Dozentenkonferenz im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
      6.
      Es besteht die Möglichkeit, in einzelnen Fächern eine Prüfung nach Maßgabe dieser Studien- und Prüfungsordnung abzulegen. Das Prüfungsergebnis wird durch ein Zertifikat dokumentiert. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Dozentenkonferenz im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.“
  3. § 3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Buchstabe b wird das Wort „Abschrift“ durch das Wort „Kopie“ ersetzt.
    2. In Buchstabe c wird das Wort „Abschriften“ durch das Wort „Kopien“ ersetzt.
    3. In Buchstabe d wird das Wort „behördliches“ gestrichen und nach dem Wort „Führungszeugnis“ die Angabe „gemäß § 30 BZRG“ eingefügt.
  4. § 7 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 werden die folgenden Sätze 4 bis 6 angefügt:
      „Die Entscheidung erfolgt im Einvernehmen mit der Dozentenkonferenz. Wenn das Einvernehmen der Dozentenkonferenz nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, ist sie über die Genehmigung oder Versagung der Beurlaubung zu informieren. Die vorstehenden Regelungen kommen, je nach Einzelfall auch unterjährig, in gleicher Weise für eine Beurlaubung für einzelne Tage (Kurzzeitbeurlaubung) zur Anwendung; eine Kurzzeitbeurlaubung soll pro Semester nicht mehr als zwei Wochen umschließen.“
    2. Absatz 4 wird gestrichen.
    3. Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
  5. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
    㤠10a
    Belange Studierender mit Behinderung oder chronischer Erkrankung
    (1) Den besonderen Bedürfnissen von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung wird beim Zugang, der Zulassung zum Studium, während des Studiums und allen Prüfungen auf Antrag einzelfallbezogen Rechnung getragen. Die zu Gunsten dieser Studierenden geltenden Rechtsvorschriften werden beachtet.
    (2) Im Rahmen eines Nachteilsausgleichs können für Prüfungen insbesondere Abweichungen im Hinblick auf die Ableistung der Prüfung, auch hinsichtlich ihrer Form, auf die Dauer der Prüfung, auf die Benutzung von Hilfsmitteln oder Hilfspersonen sowie auf die Zahl und die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen vorgesehen werden; der Nachteilsausgleich wird auf Antrag einzelfallbezogen gewährt. Er soll sich bei Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, soweit nicht mit einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes zu rechnen ist, auf alle im Verlauf des Studiums abzuleistenden Prüfungen erstrecken.
    (3) Eine Person, die mit der Vertretung der Belange Studierender mit Behinderung oder chronischer Erkrankung beauftragt ist, wirkt insbesondere bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen und beim Nachteilsausgleich hinsichtlich des Zugangs und der Zulassung zum Studium, hinsichtlich des Studiums und hinsichtlich der Prüfungen mit. Sie behandelt Beschwerden von Betroffenen. Beanstandet die beauftragte Person eine Maßnahme, hat die Beanstandung aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist das Rektorat zu beteiligen.
    (4) Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 2 ist das Rektorat der beauftragten Person gegenüber auskunftspflichtig. Die beauftragte Person kann gegenüber allen Gremien der Hochschule Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben.“
  6. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 2 Buchstabe e werden die Wörter „Gesang, Sprecherziehung“ durch die Wörter „Singen und Sprechen“ ersetzt.
    2. In Nummer 4 Buchstabe e werden die Wörter „Kirchliche Rechtskunde“ durch das Wort „Kulturmanagement“ ersetzt.
    3. In Nummer 5 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt: „Fakultativ kann bereits während des Bachelor-Studiums das Fach „Methodik des Orgelunterrichts“ gemäß § 21 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c und § 22 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c sowie § 22 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe c belegt werden. Die Bewertung wird in das Bachelor-Zeugnis aufgenommen und geht in die ermittelte Gesamtnote ein.“
  7. In § 13 Absatz 5 wird in Buchstabe d das Wort „Gesang“ durch die Wörter „Singen und Sprechen“ ersetzt.
  8. In § 14 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Es“ durch die Wörter „Zusätzlich zu den in § 12 genannten Leistungen“ ersetzt.
  9. § 14 Absatz 5 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c neu eingefügt:
      „c) Liturgisches Singen (Testat),“
    2. Die bisherigen Buchstaben c bis g werden die Buchstaben d bis h.
    3. Im neuen Buchstaben h werden die Wörter „Literatur- und“ gestrichen; nach dem Wort „Instrumentenkunde“ wird die Angabe „(Testat)“ eingefügt. Das Komma und die Angabe „15 Minuten“ werden gestrichen.
  10. § 14 Absatz 6 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c neu eingefügt:
      „c) Liturgisches Singen:
      Grundformen des Liturgiegesangs in Gottesdienst und Stundengebet,“
    2. Die bisherigen Buchstaben c bis g werden die Buchstaben d bis h.
    3. Im neuen Buchstaben h wird der letzte Satz „Die Teilnahme am Unterricht ist durch Testat nachzuweisen.“ gestrichen.
  11. In § 14 Absatz 10 Satz 1 wird nach den Wörtern „aus dem Gebiet der“ das Wort „Theologie“ eingefügt.
  12. In § 18 Absatz 7 Satz 1 wird nach den Wörtern „aus dem Gebiet der“ das Wort „Theologie“ eingefügt.
  13. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Herford“ durch die Wörter „der Evangelischen Kirche von Westfalen“ ersetzt.
  14. § 21 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 1 wird die Angabe „c) Methodik des Orgelunterrichts (K),“ gestrichen.
    2. In Nummer 1 werden die bisherigen Buchstaben d bis i die Buchstaben c bis h.
    3. In Nummer 2 Buchstabe b werden das Wort „Kinderchorleitung“ durch die Wörter „Chor- und Orchesterleitung“ und die Angabe „(K)“ durch die Angabe „(G)“ ersetzt.
    4. In Nummer 2 Buchstabe c werden das Wort „Orchesterleitung“ durch das Wort „Kinderchorleitung“ und die Angabe „(G)“ durch die Angabe „(K)“ ersetzt.
    5. In Nummer 4 Buchstabe c wird die Bezeichnung des Fachs von „Lehrprobe mit Kolloquium“ in „Methodik des Orgelunterrichts“ geändert.
    6. In Nummer 4 Buchstabe c Satz 2 werden die Wörter „wöchentlich einstündigen“ gestrichen.
    7. In Nummer 4 Buchstabe c wird der folgende Satz 3 angefügt: „Wurde bereits im Bachelor-Studiengang das Fach „Methodik des Orgelunterrichts“ gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 und 4 belegt, so kann diese Studienleistung auf Wunsch der oder des Studierenden im Masterstudiengang anerkannt werden.“
  15. In § 22 verändert sich die Struktur der Absätze wie folgt:
    1. Absatz 2 Satz 3 wird Absatz 3.
    2. Absatz 2 Satz 4 wird Absatz 4.
    3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
    4. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt: „(6) Eigene Kompositionen können zusätzlich bewertet werden, wenn sie mindestens sechs Wochen vor dem Termin der Tonsatzklausur bei der Fachlehrerin oder bei dem Fachlehrer eingereicht werden.“
    5. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.
  16. Inhaltlich wird § 22 wie folgt verändert:
    1. Im neuen Absatz 4 werden in Nummer 4 Buchstabe c vor dem Wort „Lehrprobe“ die Wörter „Methodik des Orgelunterrichts,“ eingefügt.
    2. Im neuen Absatz 5 Nummer 1 werden jeweils bei den Buchstaben d, e und f die Angaben „(fakultativ)“ gestrichen.
    3. Im neuen Absatz 5 Nummer 2 werden jeweils bei den Buchstaben c und d die Angaben „(fakultativ)“ gestrichen. Im Buchstaben c wird folgender neue Satz 3 eingefügt: „Die Teilnahme wird durch Testat bestätigt.“ Im Buchstaben d wird Satz 2 gestrichen.
    4. Im neuen Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe a Teil 2 wird nach den Wörtern „musikalisch-praktisch“ die Angabe „(Analyse)“ eingefügt.
    5. Im neuen Absatz 5 Nummer 4 wird vor den Wörtern „Lehrprobe mit Kolloquium“ die Fächerbezeichnung „Methodik des Orgelunterrichts“ eingefügt.
    6. Im neuen Absatz 7 Satz 1 wird nach den Wörtern „aus dem Gebiet der“ das Wort „Theologie“ eingefügt.
  17. § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 2 werden das Wort und die Angabe „Wahlfächer (W)“ durch die Wörter und die Angabe „fakultative Fächer (F)“ ersetzt.
    2. In Nummer 1 werden jeweils bei den Buchstaben c und f die Angaben „(W)“ durch „(F)“ ersetzt.
  18. In § 26 Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.
  19. § 26 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 1 erhält Buchstabe e folgende Fassung:
      „ea)
      Gesang, 25 Minuten
      eb)
      Gesangsdidaktik, 40 Minuten“
    2. In Nummer 1 Buchstabe f wird vor dem Wort „Singen“ das Wort „fakultativ:“ eingefügt.
    3. In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „20 Minuten“ durch die Angabe „(Testat)“ ersetzt.
    4. In Nummer 4 Buchstabe a wird nach den Wörtern „Künstlerische Musikpraxis“ die Angabe „25 Minuten“ gestrichen.
  20. § 26 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 1 Buchstabe d werden im ersten Spiegelstrich die Wörter „A cappella“ gestrichen.
    2. Nummer 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
      „ea)
      Gesang (obligatorisch für Studierende mit Instrumental-Hauptfächern)
      • Vortrag dreier Songs aus unterschiedlichen Stilbereichen der Popularmusik
      • Erläuterung stimmbildnerischer Aspekte und Übungen
      • Stimmphysiologie
      eb)
      Gesangsdidaktik (obligatorisch für Studierende mit Hauptfach Gesang)
      Lehrprobe mit Kolloquium: Der Prüfling unterrichtet eine Schülerin oder einen Schüler seiner Wahl. Zur Prüfung legt die oder der Studierende schriftlich ihre oder seine didaktischen Überlegungen vor. Diese enthalten Angaben zu den Unterrichtsvoraussetzungen, zum geplanten Verlauf sowie zum Ziel der Lehrprobe. In einem Kolloquium weist der Prüfling seine Fähigkeit zur Reflexion über den Verlauf der Lehrprobe nach.“
    3. In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „und Aufführung“ gestrichen.
    4. In Nummer 3 wird Buchstabe a wie folgt gefasst:
      „a)
      Theologische und liturgische Vertiefung
      Nachweis der regelmäßigen Teilnahme am Unterricht Theologische und liturgische Vertiefung.“
    5. In Nummer 5 Buchstabe c Nummer 2 wird das Wort „mindestens“ gestrichen und die Angabe „30“ durch die Angabe „20“ ersetzt.
  21. In § 26 Absatz 4 wird nach den Wörtern „aus dem Gebiet der“ das Wort „Theologie“ eingefügt.
  22. In § 28 werden die Wörter „in Herford“ durch die Wörter „der Evangelischen Kirche von Westfalen“ ersetzt.
  23. In § 30 Absatz 1 erhalten die Buchstaben c bis e folgende Fassung:
    „c)
    Klavierspiel (entfällt, wenn zuvor das Master- oder A-Examen Evangelische Kirchenmusik abgelegt wurde),
    d)
    Generalbassspiel (entfällt, wenn zuvor das Master- oder A-Examen Evangelische Kirchenmusik abgelegt wurde),
    e)
    Methodik des Unterrichts in Orgelliteraturspiel.“
  24. In § 33 Absatz 1 werden die Buchstaben c bis f wie folgt gefasst:
    „c)
    Klavierspiel (30 Minuten),
    d)
    Generalbassspiel (15 Minuten),
    e)
    Kolloquium zur Programmgestaltung und Musikvermittlung (15 Minuten),
    f)
    Methodik des Unterrichts in Orgelliteraturspiel: Lehrprobe mit Kolloquium (25 + 10 Minuten).“
  25. In § 33 Absatz 2 werden die Buchstaben c bis f wie folgt gefasst:
    „c)
    Klavierspiel:
    Der Prüfling spielt eine ganze klassische oder romantische Sonate oder einen ganzen klassischen oder romantischen Zyklus und eine Komposition bzw. eine Werkgruppe aus dem 20. oder 21. Jahrhundert. In der Prüfung kann eine Instrumental- oder Gesangssolistin bzw. ein Instrumental- oder Gesangssolist in einem oder mehreren Werken aus den genannten Epochen begleitet werden.
    d)
    Generalbassspiel:
    Mit einem Tag Vorbereitungszeit: Spielen von bezifferten und unbezifferten Generalbässen. Vom-Blatt-Spiel eines bezifferten Generalbasses.
    e)
    Kolloquium zur Programmgestaltung und Musikvermittlung:
    Der Prüfling legt zwei Wochen vor dem Prüfungstermin einen Programmentwurf für ein öffentliches Konzert vor, der ausschließlich Orgelliteratur vorsieht oder für diese Raum lässt. In einem Prüfungsgespräch äußert sich der Prüfling zur Konzeption seines Entwurfs und zu Fragen der Programmgestaltung im Allgemeinen sowie der Vermittlung zwischen Musik und Hörer.
    f)
    Methodik des Unterrichts in Orgelliteraturspiel:
    Lehrprobe mit Kolloquium: Der Prüfling unterrichtet eine Schülerin oder einen Schüler seiner Wahl. Zur Prüfung legt die oder der Studierende schriftlich ihre oder seine didaktischen Überlegungen vor. Diese enthalten Angaben zu den Unterrichtsvoraussetzungen, zum geplanten Verlauf sowie zum Ziel der Lehrprobe. In einem Kolloquium weist der Prüfling seine Fähigkeit zur Reflexion über den Verlauf der Lehrprobe nach.“
  26. In § 34 Absatz 1 Buchstabe f werden nach dem Wort „Kolloquium“ die Wörter „zur Programmgestaltung und Musikvermittlung“ eingefügt.
  27. In § 34 Absatz 1 Buchstabe g werden vor dem Wort „Lehrprobe“ die Wörter „Methodik des Unterrichts in Orgelimprovisation/Liturgischem Orgelspiel“ eingefügt.
  28. In § 34 Absatz 2 Buchstabe f werden nach dem Wort „Kolloquium“ die Wörter „zur Programmgestaltung und Musikvermittlung“ eingefügt.
  29. In § 34 Absatz 2 Buchstabe g wird das Wort „Lehrprobe“ durch die Wörter „Methodik des Unterrichts in Orgelimprovisation/liturgischem Orgelspiel“ ersetzt. Dem Beschreibungstext der Anforderung werden die Wörter „Lehrprobe mit Kolloquium:“ vorangestellt.
  30. In § 35 Absatz 1 Buchstabe h werden nach dem Wort „Kolloquium“ die Wörter „zur Programmgestaltung und Musikvermittlung“ eingefügt.
  31. In § 35 Absatz 2 wird Buchstabe e zu Satz 2 des Buchstaben d. In diesem Satz 2 wird vor den Wörtern „Verschiedene Musikdiktate“ das Wort „Schriftlich:“ eingefügt. Im Folgenden werden die Buchstaben f bis i die Buchstaben e bis h.
  32. In § 35 Absatz 2 Buchstabe h werden nach dem Wort „Kolloquium“ die Wörter „zur Programmgestaltung und Musikvermittlung“ eingefügt.
  33. In § 36 Absatz 1 Buchstabe d werden nach dem Wort „Kolloquium“ die Wörter „zur Programmgestaltung und Musikvermittlung“ eingefügt.
  34. In § 36 Absatz 1 Buchstabe e werden vor dem Wort „Lehrprobe“ die Wörter „Methodik des Klavierunterrichts:“ eingefügt.
  35. In § 36 Absatz 2 Buchstabe d werden nach dem Wort „Kolloquium“ die Wörter „zur Programmgestaltung und Musikvermittlung“ eingefügt.
  36. In § 36 Absatz 2 Buchstabe e wird das Wort „Lehrprobe“ durch die Wörter „Methodik des Klavierunterrichts:“ ersetzt. Dem Beschreibungstext der Anforderung werden die Wörter „Lehrprobe mit Kolloquium:“ vorangestellt.
  37. In § 37 Absatz 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „Kolloquium“ die Wörter „zur Programmgestaltung und Musikvermittlung“ eingefügt.
  38. In § 37 Absatz 1 Buchstabe c werden vor dem Wort „Lehrprobe“ die Wörter „Methodik des Literaturspielunterrichts:“ eingefügt.
  39. In § 37 Absatz 2 Buchstabe b werden nach dem Wort „Kolloquium“ die Wörter „zur Programmgestaltung und Musikvermittlung“ eingefügt.
  40. In § 37 Absatz 2 Buchstabe c wird das Wort „Lehrprobe“ durch die Wörter „Methodik des Literaturspielunterrichts:“ ersetzt. Dem Beschreibungstext der Anforderung werden die Wörter „Lehrprobe mit Kolloquium:“ vorangestellt.
  41. § 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. Buchstabe b wird wie folgt neu eingefügt: „b) Kolloquium zur Programmgestaltung und Musikvermittlung,“.
    2. Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
    3. Im neuen Buchstaben c werden vor dem Wort „Lehrprobe“ die Wörter „Methodik des Unterrichts in Oratorien- und Liedgesang:“ eingefügt.
  42. § 38 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    1. Buchstabe b wird wie folgt neu eingefügt:
      „b)
      Kolloquium zur Programmgestaltung und Musikvermittlung
      Der Prüfling legt zwei Wochen vor dem Prüfungstermin einen Programmentwurf für ein öffentliches Konzert vor, der ausschließlich Literatur aus dem Bereich des Oratorien- und Liedgesangs vorsieht. In einem Prüfungsgespräch äußert sich der Prüfling zur Konzeption seines Entwurfs und zu Fragen der Programmgestaltung im Allgemeinen.“
    2. Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c. Im neuen Buchstaben c wird das Wort „Lehrprobe“ durch die Wörter „Methodik des Unterrichts in Oratorien- und Liedgesang“ ersetzt. Dem Beschreibungstext der Anforderung werden die Wörter „Lehrprobe mit Kolloquium:“ vorangestellt.
  43. In § 39 Absatz 1 Buchstabe c werden nach dem Wort „Kolloquium“ die Wörter „zur Programmgestaltung und Musikvermittlung“ eingefügt.
  44. In § 39 Absatz 1 Buchstabe d werden vor dem Wort „Lehrprobe“ die Wörter „Klaviermethodik/Methodik der Liedbegleitung:“ eingefügt.
  45. In § 39 Absatz 2 Buchstabe c werden nach dem Wort „Kolloquium“ die Wörter „zur Programmgestaltung und Musikvermittlung“ eingefügt.
  46. In § 39 Absatz 2 Buchstabe d wird das Wort „Lehrprobe“ durch die Wörter „Methodik des Klavierunterrichts:“ eingefügt. Dem Beschreibungstext der Anforderung werden die Wörter „Lehrprobe mit Kolloquium:“ vorangestellt.
  47. In § 40 wird nach dem Wort „Kirchenmusikerinnen“ das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.
  48. In § 41 Buchstabe b wird das Wort „Herford“ durch die Wörter „der Evangelischen Kirche von Westfalen“ ersetzt.
  49. In § 45 Absatz 3 wird die Angabe „§ 22 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 22 Absatz 7“ ersetzt.
  50. Nach § 45 Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
    „(5) Die Dozentenkonferenz kann Regelungen zur Ableistung von Prüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation (Online-Prüfungen) festlegen; die Regelungen müssen auch die notwendigen Bestimmungen zum Datenschutz enthalten. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt auf Vorschlag der Dozentenkonferenz fest, welche Prüfungen elektronisch durchzuführen sind.“
  51. § 46 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
    „(2) Über eine Befreiung von der der Prüfung vorausgehenden Teilnahme am Unterricht oder die Reduzierung des Umfangs der Teilnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag in begründeten Einzelfällen die Rektorin oder der Rektor. Die Entscheidung erfolgt im Einvernehmen mit der Dozentenkonferenz. Wenn das Einvernehmen mit der Dozentenkonferenz nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, ist sie über die Befreiung oder Reduzierung des Umfangs der Teilnahme zu informieren. Beurlaubungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Satz 6 gelten als Befreiungen im Sinne dieser Norm.“
  52. § 46 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Buchstabe b wird das Wort „Abschrift“ durch das Wort „Kopie“ ersetzt.
    2. In Buchstabe d wird das Wort „behördliches“ gestrichen und nach dem Wort Führungszeugnis die Angabe „gemäß § 30 BZRG“ eingefügt.
  53. In § 49 Absatz 2 wird die Angabe „§ 46“ durch die Angabe „§ 50“ ersetzt.
  54. § 49 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
    „(3) Die Ergebnisse praktischer und mündlicher Prüfungen sollen den Prüflingen nach Festlegung der Note mitgeteilt werden.
  55. In § 49 Absatz 5 wird das Wort „Zensur“ durch das Wort „Note“ ersetzt.
  56. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:
    㤠52a
    Einsicht in Prüfungsunterlagen
    Die Geprüften haben das Recht, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Prüfungsergebnisses auf Antrag bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ihre schriftlichen Prüfungsleistungen, die darauf bezogenen Gutachten und die Prüfungsprotokolle an einem durch den Prüfungsausschuss festgelegten Ort persönlich einzusehen.“
  57. § 55 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 6 Buchstabe b wird die Angabe „§ 22 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 22 Absatz 3 und 4“ ersetzt.
    2. In Absatz 10 Satz 2 und Absatz 11 Satz 2 werden die Wörter „das Landeskirchenamt“ durch die Wörter „die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses“ ersetzt.
    3. In Absatz 13 und Absatz 14 wird das Wort „erneut“ durch das Wort „einmalig“ ersetzt und nach dem Wort „Möglichkeit,“ wird das Wort „erneut“ wieder eingefügt.
  58. In § 58 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) Wurden Studien- oder Prüfungsleistungen während des bisherigen Studienverlaufs bereits nach der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge in der bis zum 31. März 2023 geltenden Fassung erbracht, so behalten diese auch nach dem Inkrafttreten der ab 1. April 2023 geltenden Fassung ihre Gültigkeit, selbst wenn sich die Benennung der Fächer oder einzelne Prüfungsanforderungen geändert haben. Im Sommersemester 2023 sind Prüfungen jeweils auf Antrag der einzelnen Studierenden gemäß der bis zum 31. März 2023 geltenden Studien- und Prüfungsordnung durchzuführen. Der Antrag ist fachbezogen für jede Prüfung einzeln zu stellen.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2023 in Kraft.
Bielefeld, 15. Juni 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Dr. Kupke
Dr. Conring
Az.: 423.011

Nr. 35Reisekostenverordnung

Vom 16. März 2023

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Auf Grund von § 49 Absatz 1 Satz 2 Pfarrdienstgesetz der EKD, § 35 Absatz 1 Satz 1 Kirchenbeamtengesetz der EKD, § 16 Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz der EKD in Verbindung mit 159 Absatz 2 Kirchenordnung hat die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen die folgende Reisekostenverordnung beschlossen:
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§ 1
Anwendungsbereich – Anwendbarkeit von Landesrecht

( 1 ) Für Pfarrerinnen und Pfarrer, Vikarinnen und Vikare, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte in der Evangelischen Kirche von Westfalen gelten das Reisekostengesetz Nordrhein-Westfalen (LRKG) und die Trennungsentschädigungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese dem Wesen nach auf den kirchlichen Dienst anwendbar sind, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
( 2 ) Personen, die für den kirchlichen Dienst tätig werden, Aufgaben im kirchlichen Dienst wahrnehmen oder sich für eine Tätigkeit im kirchlichen Dienst bewerben und zu einer Vorstellung aufgefordert werden, für die keine besonderen reisekostenrechtlichen Vorschriften gelten, können eine Reisekostenvergütung wie bei Dienstreisen nach den Vorschriften dieser Verordnung erhalten.
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§ 2
Begriffe

Soweit sich Landesvorschriften auf die Behördenstruktur des Landes beziehen, treten die entsprechenden kirchlichen Stellen, die eine vergleichbare Funktion wahrnehmen, an deren Stelle. Näheres kann das Landeskirchenamt durch Verwaltungsvorschrift regeln.
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§ 3
Tagegeld

Bei Dienstreisen am Wohnort oder am Dienstort findet § 6 Absatz 3 entsprechend Anwendung. Dienstreisende erhalten nur dann eine Aufwandsvergütung entsprechend dem notwendigen Verpflegungsmehraufwand, wenn dieser nachgewiesen wird. Der Verpflegungsmehraufwand wird maximal bis zur Höhe des Tagegeldes nach § 6 Absatz 1 LRKG gewährt.
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§ 4
Fortbildungsreisen

( 1 ) In entsprechender Anwendung von § 10 LRKG werden bei Reisen zum Zwecke der Fortbildung außerhalb des Dienst- oder Wohnorts, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, notwendige Auslagen bis zur Höhe der bei Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet.
( 2 ) Dies gilt nicht bei Reisen von Lehrkräften, deren Besoldung und Versorgung im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung refinanziert wird. Für sie gilt ausschließlich das Recht, das für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten anzuwenden ist. Gleiches gilt für die Beamtinnen und Beamten der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe, deren Besoldung und Versorgung entsprechend den Regeln der Ersatzschulfinanzierung refinanziert wird.
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§ 5
Grundsatz

Bei der Wahl des Beförderungsmittels ist § 2 Absatz 3 Satz 2 LRKG dahingehend anzuwenden, dass für dienstliche Fahrten in der Regel öffentliche Verkehrsmittel oder Fahrräder benutzt werden. Ausnahmen sind möglich, wenn in erheblichem Umfang Zeit oder Kosten gespart werden oder die Benutzung im dienstlichen Interesse liegt. Näheres kann durch Verwaltungsvorschrift geregelt werden.
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§ 6
Private Kraftfahrzeuge

( 1 ) Kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können für dienstliche Fahrten private Kraftfahrzeuge benutzen, wenn zuvor das Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft oder eine von ihm beauftragte Person zugestimmt hat. Die Zustimmung kann regelmäßig wiederkehrende Dienstfahrten umfassen. Voraussetzung für die Zustimmung ist, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer des Kraftfahrzeuges eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit einer pauschalen Versicherungssumme von mindestens 50 Millionen Euro abgeschlossen hat. Die Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer eine Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 332 Euro abgeschlossen hat. Von dem Erfordernis der Kaskoversicherung wird abgesehen, wenn eine Kaskoversicherung für Dienstreisen abgeschlossen wurde.
( 2 ) In Einzelfällen können kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für dienstliche Fahrten mit Zustimmung des Leitungsorgans ihrer Anstellungskörperschaft auch angemietete Kraftfahrzeuge benutzen. Die Kosten für diese Fahrten trägt die Anstellungskörperschaft.
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§ 7
Privatnutzung von Dienstfahrzeugen

Ein Dienstfahrzeug kann mit Zustimmung des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft für private Fahrten eines Mitarbeitenden genutzt werden. In diesen Fällen ist zur Abgeltung aller Betriebskosten für jeden gefahrenen Kilometer eine Entschädigung zu zahlen, die mindestens der Nutzungsentschädigung nach § 5 Absatz 3 LRKG entspricht. Die Entschädigung richtet sich im Übrigen nach den Kosten des Dienstfahrzeugs und wird durch das Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft festgelegt. Über die außerdienstliche Nutzung des Dienstfahrzeugs ist eine Vereinbarung abzuschließen, die auch beinhaltet, dass die Nutzerin oder der Nutzer den Schaden zu tragen hat, der durch sie oder ihn verursacht wurde (Naturalrestitution, einschließlich eines Rückstufungsverlustes der Fahrzeugversicherung).
Persönlich zugewiesene Dienstfahrräder dürfen auch privat genutzt werden, soweit bei der Zuweisung keine abweichende Regelung getroffen wurde.
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§ 8
Ausführungsbestimmungen

Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung und insbesondere zur Praxis der Dienstreisegenehmigungen zu beschließen.
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§ 9
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Diese Verordnung findet auf Dienstreisen Anwendung, die ab dem 1. Januar 2023 getätigt wurden.
( 2 ) Für Dienstreisen, die bereits auf Grundlage der Mobilitätsverordnung erstattet wurden, findet eine Nachberechnung nur auf Antrag statt. Für diesen Antrag gilt eine Ausschlussfrist bis zum 30. September 2023. Liegt zu diesem Termin kein Antrag vor, erlischt der Anspruch.
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§ 10
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Mai 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Mobilität im kirchlichen Dienst – Mobilitätsverordnung vom 14. Dezember 2000 (KABl. 2000 S. 289), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juli 2018 (KABl. 2018 S. 152), außer Kraft.
Bielefeld, 16. März 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Göckenjan-Wessel
Dr. Kupke
Az.: 311.14

Nr. 36Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen
zur Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 15. Juni 2023

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Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Änderung der Zuordnungsverordnung

Die Zuordnungsverordnung vom 13. Dezember 2007 (KABl. 2007 S. 423), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche von Westfalen vom 25. Juni 2020 (KABl. 2020 I Nr. 62 S. 167) wird wie folgt geändert:
  1. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    1. Das Wort „das“ wird durch die Wörter „der Verein“ ersetzt.
    2. Das Wort „Diakonische“ wird durch das Wort „Diakonisches“ ersetzt.
    3. Nach den Wörtern „Rheinland-Westfalen-Lippe e.V.“ werden die Wörter „– Diakonie RWL“ ergänzt.
    4. Nach den Wörtern „(Diakonisches Werk)“ werden die Wörter „als Werk der Kirche“ eingefügt.
  2. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu eingefügt:
      „Gleichgestellt sind solche Einrichtungen, die satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer nach dieser Verordnung zugeordneten Einrichtung einen kirchlich-diakonischen Zweck verfolgen oder solche, die ausschließlich Anteile an Trägern kirchlich-diakonische Zwecke verfolgender Einrichtungen halten.“
    2. In Absatz 1 wird der bisherige Satz 2 Satz 3.
    3. Absatz 1a wird gestrichen.
    4. In Absatz 2 wird nach den Wörtern „Einrichtung und Kirche wird“ das Wort „konzeptionell“ eingefügt.
    5. In Absatz 2 Buchstabe c wird das Wort „kirchliche“ durch das Wort „kirchliches“ ersetzt.
    6. In Absatz 5 Buchstabe b werden die Wörter „Landesverbandes der Diakonie“ durch die Wörter „Diakonischen Werkes“ ersetzt.
    7. In Absatz 5 Buchstabe b wird nach den Wörtern „oder der“ das Wort „Evangelischen“ eingefügt.
    8. In Absatz 5 Buchstabe b werden nach dem Wort „Kirche“ die Wörter „von Westfalen“ eingefügt.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Juli 2023 in Kraft.
Bielefeld, 15. Juni 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 230.15

Arbeitsrechtsregelungen

Landeskirchenamt
Bielefeld, 15. Juni 2023
Az.: 300.313
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat auf Grund von § 2 Absatz 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) am 31. Mai 2023 und am 14. Juni 2023 die nachstehenden Arbeitsrechtsregelungen beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ARRG bekannt gemacht werden. Die Arbeitsrechtsregelungen sind gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.

Nr. 37Arbeitsrechtsregelung zur Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie
und zur Änderung des BAT-KF und anderer Arbeitsrechtsregelungen

Vom 31. Mai 2023

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Artikel 1
Arbeitsrechtsregelung zur Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für die Mitarbeitenden, die unter den Geltungsbereich folgender Arbeitsrechtsregelungen fallen:
  • Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF) Anlage 1, 2, 3, 8 oder 9,
  • Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO),
  • Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO),
  • Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege),
  • Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz (AzubiO-Pflegeassistenz),
  • Ordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (PraktO), BAT-KF.
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§ 2
Einmalige Inflationsausgleichsprämie

( 1 ) Mitarbeitende, die unter den Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtsregelung fallen, erhalten mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023 eine einmalige Inflationsausgleichsprämie, wenn ihr Arbeits-/Ausbildungs-/Praktikantenverhältnis am 1. Mai 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
( 2 ) Die Höhe der einmaligen Inflationsausgleichsprämie beträgt für
  1. Mitarbeitende, auf deren Arbeitsverhältnis der BAT-KF Anlage 1, 2, 3, 8 oder 9 Anwendung findet, 1.240 Euro.
  2. Personen, auf deren Beschäftigungsverhältnis die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO), die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO), die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege), die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz (AzubiO-Pflegeassistenz), die Ordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (PraktO), BAT-KF Anwendung findet, 620 Euro.
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§ 3
Monatliche Inflationsausgleichsprämie

( 1 ) Mitarbeitende, die unter den Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtsregelung fallen, erhalten in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 (Bezugsmonate) eine monatliche Inflationsausgleichsprämie. Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt des jeweiligen Bezugsmonats. Der Anspruch auf die monatliche Inflationsausgleichsprämie besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeits-/Ausbildungs-/Praktikantenverhältnis besteht und an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
( 2 ) Die Höhe der Inflationsausgleichsprämie beträgt für
  1. Mitarbeitende, auf deren Arbeitsverhältnis der BAT-KF Anlage 1, 2, 3, 8 oder 9 Anwendung findet, 220 Euro.
  2. Personen, auf deren Beschäftigungsverhältnis die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO), die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO), die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege), die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz (AzubiO-Pflegeassistenz), die Ordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (PraktO), BAT-KF Anwendung findet, 110 Euro.
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§ 4
Gemeinsame Bestimmungen für die Inflationsausgleichsprämie nach den §§ 2 und 3

( 1 ) Die einmalige und monatliche Inflationsausgleichsprämie werden jeweils zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt. Es handelt sich jeweils um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes.
( 2 ) Anspruch auf Entgelt im Sinne der §§ 2 und 3 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 20 Absatz 6 Satz 1 BAT-KF genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 21 Absatz 2 und 3 BAT-KF sowie § 37 BAT-KF), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Kurzarbeitergeld und der Bezug von Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.
( 3 ) § 18 BAT-KF gilt entsprechend.
( 4 ) Die einmalige und monatliche Inflationsausgleichsprämie sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
( 5 ) Die einmalige und monatliche Inflationsausgleichsprämie sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
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Artikel 2
Änderung des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages in kirchlicher Fassung (BAT-KF)

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§ 1
Änderungen des BAT-KF zum 1. März 2024

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 26. April 2023, wird wie folgt geändert:
  1. In § 8 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „0,92“ durch die Angabe „1,03“ ersetzt.
  2. In § 14 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „65,28“ jeweils durch die Angabe „72,79“ und die Angabe „104,41“ jeweils durch die Angabe „116,42“ ersetzt.
  3. In § 15 Satz 1 wird die Angabe „128,16“ durch die Angabe „142,90“ ersetzt.
  4. In § 41 Absatz 3 wird die Angabe „61,94“ durch die Angabe „69,06“ ersetzt.
  5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Berufsgruppe 1.3 wird in Anmerkung 10 die Angabe „20,65“ durch die Angabe „23,02“ und die Angabe „22,71“ durch die Angabe „25,32“ ersetzt.
    2. In Berufsgruppe 5.1 wird in Anmerkung 4 und Anmerkung 5 jeweils die Angabe „832,16“ durch die Angabe „927,86“ ersetzt.
  6. In Anlage 2 wird in Vorbemerkung Nr. 4 die Angabe „120“ durch die Angabe „133,80“ ersetzt.
  7. Die Anlagen 4a bis 4e sowie Anlage 5 erhalten die aus Anhang 1 ersichtliche Fassung.
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§ 2
Übergangsregelung

Soweit für die Ermittlung von Entgeltbestandteilen auf die maßgeblichen Vomhundertsätze abgestellt wird und keine andere Regelung besteht, betragen die maßgeblichen Vomhundertsätze für die Mitarbeitenden 11,5 %.
Das Entgelt der individuellen Zwischenstufen und der individuellen Endstufen wird um 200 Euro und danach um 5,5 %, mindestens jedoch 340 Euro, erhöht.
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Artikel 3
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO)

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Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 26. April 2023, wird wie folgt geändert:
Die Entgeltordnung für die kirchlichen Auszubildenden – AzubiEntO – Anlage 1 zur Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO) wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  1. Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
    „a)
    für Auszubildende nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie nach Absatz 1a AzubiO
    ab 1. März 2024
    monatlich in Euro
    im ersten Ausbildungsjahr
    1.218,22
    im zweiten Ausbildungsjahr
    1.268,20
    im dritten Ausbildungsjahr
    1.314,02
    im vierten Ausbildungsjahr
    1.377,59
  2. Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
    „b)
    für Auszubildende nach § 1 Absatz 1 Satz 2 AzubiO sowie nach § 1 Absatz 1b AzubiO
    ab 1. März 2024
    monatlich in Euro
    im ersten Ausbildungsjahr
    1.340,69
    im zweiten Ausbildungsjahr
    1.402,07
    im dritten Ausbildungsjahr
    1.503,38
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Artikel 4
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO)

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Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 7. September 2022, wird wie folgt geändert:
Die Entgeltordnung für die Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe – KrSchEntO – Anlage 1 zur Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO) wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
( 1 ) Das Ausbildungsentgelt gemäß § 10 Absatz 1 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO) beträgt monatlich:
  1. für die Schülerin/den Schüler in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege sowie die Hebammenschülerin und den Schüler in der Entbindungspflege:
    ab 1. März 2024
    monatlich in Euro
    im ersten Ausbildungsjahr
    1.340,69
    im zweiten Ausbildungsjahr
    1.402,07
    im dritten Ausbildungsjahr
    1.503,38
  2. für die Schülerin/den Schüler in der Krankenpflegehilfe:
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Artikel 5
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden
in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege)

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Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 7. September 2022, wird wie folgt geändert:
Die Entgeltordnung der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege) – Anlage 1 zur Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege) wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Ausbildungsentgelt gemäß § 10 Absatz 1 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege) beträgt monatlich:
ab 1. März 2024
monatlich in Euro
im ersten Ausbildungsjahr
1.340,69
im zweiten Ausbildungsjahr
1.402,07
im dritten Ausbildungsjahr
1.503,38
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Artikel 6
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden
in der Ausbildung zur Pflegeassistenz (AzubiO-Pflegeassistenz)

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Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz (AzubiO-Pflegeassistenz), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 7. September 2022, wird wie folgt geändert:
Die Entgeltordnung der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz (AzubiO-Pflegeassistenz) – Anlage 1 zur Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz (AzubiO-Pflegeassistenz) wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
( 1 ) Das Ausbildungsentgelt gemäß § 10 Absatz 1 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz (AzubiO-Pflegeassistenz) beträgt monatlich 1.272,14 €.“
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Artikel 7
Änderung der Ordnung zur Regelung der Arbeitsbedingungen
der Praktikantinnen/Praktikanten (PraktO)

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Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Praktikantinnen/Praktikanten (PraktO), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 7. September 2022, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
( 1 ) Das Entgelt beträgt monatlich:
für die Praktikantin/den Praktikanten für den Beruf
ab 1. März 2024
monatlich in Euro
des Sozialarbeiters, Sozialpädagogen, Heilpädagogen, Gemeindepädagogen in der Ev. Kirche im Rheinland
2.026,21
der pharm.-techn. Assistentin, der Erzieherin, des Gemeindehelfers, des Jugendsekretärs, der Altenpflegerin, der Familienpflegerin, der Heilerziehungspflegerin
1.802,02
der Kinderpflegerin, des Masseurs und medizinischen Bademeisters
1.745,36
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Artikel 8
Ordnung zur Beschäftigungssicherung für kirchliche Mitarbeitende
(Beschäftigungssicherungsordnung – BSO)

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§ 1
Dienstvereinbarung zur Beschäftigungssicherung

( 1 ) Zur Sicherung von Arbeitsplätzen kann für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Dienststelle im Sinne des § 3 MVG-EKD durch Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG-EKD zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung festgelegt werden, dass die Personalkosten verringert werden durch eine Reduzierung der Höhe der Jahressonderzahlung um bis zu 50 vom Hundert der nach § 19 BAT-KF maßgebenden Beträge oder durch eine vorübergehende Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu 40,5 Wochenstunden ohne Entgeltausgleich. Die veränderte Arbeitszeit gilt für die Dauer der Laufzeit der Dienstvereinbarung als regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 6 BAT-KF. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten erhöht sich in entsprechendem Verhältnis. Auf Antrag des bzw. der Teilzeitbeschäftigten verbleibt es bei der bisher vereinbarten Arbeitszeit; in diesem Fall ist das Entgelt entsprechend zu kürzen.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 kann die Höhe der Jahressonderzahlung um mehr als 50 vom Hundert bis zu 100 vom Hundert reduziert werden oder eine vorübergehende Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu 42 Wochenstunden ohne Entgeltausgleich durch Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG-EKD zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach § 3 erfüllt sind.
( 3 ) Im Falle einer Personalkostenreduzierung nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird das monatliche Entgelt nach der jeweiligen Anlage A für Mitarbeitende nach Anlage 6 zum BAT-KF (TV Ärzte-KF) im Folgejahr der Kürzung der Jahressonderzahlung entsprechend nach Absatz 1 um bis zu 2,4 vom Hundert und nach Absatz 2 um bis zu 4,8 vom Hundert gekürzt.
( 4 ) Bei einer Kürzung der Jahressonderzahlung sollen soziale Gesichtspunkte berücksichtigt werden.
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§ 2
Voraussetzungen einer Dienstvereinbarung nach § 1 Absatz 1

( 1 ) Eine Dienstvereinbarung gemäß § 1 Absatz 1 kann abgeschlossen werden, wenn die Dienststelle oder ein wirtschaftlich selbstständiger Teil der Dienststelle nicht in der Lage ist oder kurzfristig sein wird, aus den zustehenden Kirchensteuern oder erwirtschafteten Mitteln die laufenden Verpflichtungen einschließlich des Schuldendienstes zu erfüllen. Bei der Berechnung der erwirtschafteten Mittel bleiben die mit den jeweiligen Kosten- und Leistungsträgern geregelten Investitionskostenerstattungen oder -vergütungen und die dazugehörenden Ausgaben unberücksichtigt.
( 2 ) Voraussetzung ist, dass die Dienststellenleitung der Mitarbeitervertretung vorher die wirtschaftliche Situation der Einrichtung schriftlich darlegt und eingehend erklärt. Dazu ist der Mitarbeitervertretung Einblick in die maßgeblichen Unterlagen zu gewähren und eine unmittelbare Unterrichtung durch den Wirtschaftsprüfer oder Rechnungsprüfer zu ermöglichen. Der Mitarbeitervertretung ist die Planung der weiteren organisatorischen und finanziellen Maßnahmen, die angewandt werden, um die Einrichtung dauerhaft aus der wirtschaftlich schwierigen Situation herauszuführen, darzulegen; insbesondere hat die Dienststellenleitung darzulegen, dass andere als die in der Dienstvereinbarung zu treffenden Maßnahmen nicht helfen können, die wirtschaftlich schwierige Situation ohne Beendigungskündigungen zu überwinden.
( 3 ) Voraussetzung ist weiterhin, dass in die Dienstvereinbarung aufgenommen werden:
  1. die Gründe, die zur vorübergehenden Absenkung der Jahressonderzahlung oder Anhebung der Wochenarbeitszeit führen,
  2. die Verpflichtung der Dienststellenleitung, mit der Mitarbeitervertretung in regelmäßigen Abständen, mindestens vierteljährlich, die Entwicklung der Einnahme- und Ausgabesituation zu erörtern,
  3. die Verpflichtung, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von dieser Regelung auszunehmen,
    1. deren Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung im Arbeitsvertrag während der Laufzeit der Dienstvereinbarung ausläuft, es sei denn, der Arbeitgeber bietet schriftlich die Entfristung an,
    2. die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienstvereinbarung eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen haben,
  4. die Dauer der Laufzeit der Vereinbarung:
    Das Ende der Laufzeit ist auf das Ende eines Kalenderjahres festzulegen. Eine Laufzeit über das auf den Abschluss der Dienstvereinbarung folgende Kalenderjahr hinaus ist unzulässig, unbeschadet der Möglichkeit einer weiteren Vereinbarung,
  5. die Darlegung, welchen Beitrag außertarifliche leitende Mitarbeitende zur Sanierung leisten,
  6. eine Regelung, wie etwaige Mehrerlöse oder Mehreinnahmen gegenüber den Erlösen oder Einnahmen, die bei Abschluss der Dienstvereinbarung zugrunde gelegt wurden, zu verwenden sind. Eine Auszahlung soll, wenn die Mehrerlöse oder Mehreinnahmen nicht mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung in eine Rücklage zur Vermeidung zukünftiger betriebsbedingter Beendigungskündigungen eingestellt werden, in abrechnungstechnisch einfacher Weise an diejenigen beteiligten Mitarbeitenden erfolgen, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Dienstvereinbarung noch in der Einrichtung tätig sind.
( 4 ) Die Mitarbeitervertretung hat das Recht, im Rahmen der Bestimmungen des MVG-EKD sachkundige Dritte im erforderlichen Umfang hinzuzuziehen, die die vorgelegten Unterlagen erläutern und die Mitarbeitervertretung bei den Verhandlungen beraten. Der Dienstgeber trägt die dafür notwendigen Kosten.
( 5 ) Besteht beim Dienstgeber eine Gesamtmitarbeitervertretung, ist dieser die Aufnahme der Verhandlungen anzuzeigen.
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§ 3
Voraussetzungen einer Dienstvereinbarung nach § 1 Absatz 2

( 1 ) Neben den Voraussetzungen nach § 2 gilt für den Abschluss einer Dienstvereinbarung nach § 1 Absatz 2 zusätzlich Folgendes:
( 2 ) Sie kann nur abgeschlossen werden in einer Dienststelle oder einem wirtschaftlich selbstständigen Teil, in der oder dem auf alle Beschäftigungsverhältnisse der Einrichtung und der mit ihr verbundenen Einrichtungen der BAT-KF angewendet und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer nur zur Überbrückung kurzzeitigen Beschäftigungsbedarfs (zum Beispiel in Vertretungsfällen infolge von Urlaub, Krankheit, bei kurzfristigem Spitzenbedarf) beschäftigt werden.
( 3 ) Abweichend von Absatz 2 ist der Abschluss einer Dienstvereinbarung auch zulässig in Einrichtungen, die neben den in Absatz 2 genannten Regelungen vorübergehend die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR.DD) anwenden. Mitarbeitende, für die arbeitsvertraglich die AVR.DD angewendet werden, werden von Dienstvereinbarungen nach dieser Ordnung nicht erfasst.
( 4 ) Der Mitarbeitervertretung ist durch ein Testat der Wirtschaftsprüfung schriftlich darzulegen, dass die Einrichtung bestandsgefährdet ist. Anstelle des Testates der Wirtschaftsprüfung ist im Bereich der verfassten Kirche eine schriftliche Stellungnahme des Rechnungsprüfers vorzulegen. Vor Abschluss der Dienstvereinbarung ist mit der Mitarbeitervertretung ein Konzept zur Zukunftssicherung der Einrichtung zu entwickeln. In diesem Zukunftssicherungskonzept muss schlüssig dargelegt werden, wie der Bestand der Einrichtung gesichert werden kann und die Dienststellenleitung nach Ablauf der Notlagenregelung die uneingeschränkte Anwendung des BAT-KF sicherstellt.
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§ 4
Kündigungsschutz, Nachzahlung

( 1 ) Für die Dauer der Laufzeit der Dienstvereinbarung, mindestens jedoch für ein Jahr nach Abschluss der Vereinbarung, ist eine betriebsbedingte Beendigungs- oder Änderungskündigung unzulässig.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 ist eine betriebsbedingte Kündigung zulässig, wenn der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter eine zumutbare, im Wesentlichen gleichwertige und entsprechende gesicherte Tätigkeit, die auch in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen kirchlichen als dem bisherigen Arbeitgeber bestehen kann, angeboten worden ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das Angebot abgelehnt hat.
( 3 ) Scheidet eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter auf Grund einer Befristung innerhalb des ersten halben Jahres nach Auslaufen der Dienstvereinbarung, ohne dass der Arbeitgeber Entfristung angeboten hat, oder auf Grund einer innerhalb des ersten halben Jahres nach Auslaufen der Dienstvereinbarung ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung aus, ist die Differenz zwischen dem Betrag der letzten gezahlten Jahressonderzahlung und dem Betrag, der ohne die Dienstvereinbarung zu zahlen gewesen wäre, auszuzahlen; entsprechend sind die Arbeitszeitstunden des vorangegangenen Jahres, soweit sie über die Arbeitszeitstunden hinausgehen, die ohne die Dienstvereinbarung zu leisten gewesen wären, als Mehrarbeit den Ausscheidenden zu vergüten.
Protokollnotiz zu § 4 Absatz 3 und § 5:
Mehrarbeit ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des Entgeltes und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einer entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiterin oder eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters.
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§ 5
Kündigung der Dienstvereinbarung

Die Mitarbeitervertretung ist berechtigt, die Dienstvereinbarung fristlos zu kündigen, wenn die Dienststellenleitung gegen das Kündigungsverbot gemäß § 4 verstößt oder ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB ohne Zustimmung der Mitarbeitervertretung stattfindet. In diesem Fall ist die Dienststellenleitung verpflichtet, die einbehaltenen Entgeltbestandteile umgehend auszuzahlen und gegebenenfalls die Mehrarbeit zu vergüten.
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§ 6
Beteiligung der Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Die Dienstvereinbarung wird der Geschäftsstelle der Rheinisch-Westfälisch-Lippischen Arbeitsrechtlichen Kommission unverzüglich zugeleitet.
Dazu sind folgende Unterlagen einzureichen:
  1. eine Ausfertigung der Dienstvereinbarung,
  2. die Aufstellung des Dienstgebers, welche Unterlagen der Mitarbeitervertretung vorgelegt worden sind, sowie eine Bestätigung, dass die Anzeige an die eventuell vorhandene Gesamtmitarbeitervertretung erfolgt ist,
  3. die Bestätigung der Mitarbeitervertretung, dass sie diese Unterlagen erhalten hat und dass sie ihre Rechte wahrnehmen konnte,
  4. die Mitteilung der Mitarbeitervertretung, dass sie von jeweils in der Arbeitsrechtlichen Kommission mitwirkenden Mitarbeiterverbänden bzw. Gewerkschaften vor Unterzeichnung der Dienstvereinbarung beraten worden ist.
( 2 ) Die Geschäftsstelle leitet die Dienstvereinbarung mit den vollständigen Unterlagen nach Absatz 1 an die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission unverzüglich elektronisch weiter.
( 3 ) Jedes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission kann die Beratung der Arbeitsrechtlichen Kommission über eine Dienstvereinbarung nach dieser Ordnung innerhalb von einem Monat nach elektronischem Versand der Dienstvereinbarung durch die Geschäftsstelle nach Absatz 2 schriftlich beantragen.
Die Beratung erfolgt dann in der nächsten Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission.
In diesem Fall wird die Dienstvereinbarung nur wirksam, wenn die Arbeitsrechtliche Kommission eine entsprechende Arbeitsrechtsregelung als Grundlage für die Dienstvereinbarung beschließt.
( 4 ) Wird keine Beratung gemäß Absatz 3 beantragt, tritt die Dienstvereinbarung mit Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist in Kraft.
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§ 7
Außerkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft. Innerhalb des Geltungszeitraumes abgeschlossene Dienstvereinbarungen können mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2025 gelten. Im Falle einer Personalkostenreduktion nach § 1 Absatz 3 ist diese bis zum 31. Dezember 2026 möglich.
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Artikel 9
Änderung der Ordnung zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand
(Altersteilzeitordnung – ATZO)

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Die Ordnung zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (Altersteilzeitordnung – ATZO), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 19. Oktober 2022, wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „1. Januar 2024“ durch die Angabe „1. Januar 2025“ ersetzt.
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Artikel 10
Inkrafttreten

#
( 1 ) Die Artikel 1, 8 und 9 treten am 31. Mai 2023 in Kraft.
( 2 ) Die Artikel 2 bis 7 treten am 1. März 2024 in Kraft.
( 3 ) Die Anlagen 4a bis 4e und die Anlage 5 zum BAT-KF gelten mindestens bis zum 31. Dezember 2024.
Dortmund, 31. Mai 2023
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Koopmann
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Anhang 1
zu Artikel 2 § 1 Nr. 7
Anlage 4a zum BAT-KF
Tabellenentgelt
– monatlich in Euro1
gültig ab 1. März 2024
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
15Ü
6.752,60
7.462,02
8.134,09
8.582,18
8.686,69
15
5.504,00
5.863,92
6.265,40
6.813,49
7.377,29
7.748,20
14
5.003,84
5.329,75
5.755,37
6.227,68
6.754,16
7.132,13
13
4.628,76
4.985,95
5.392,57
5.834,04
6.353,53
6.635,44
12
4.170,32
4.581,34
5.061,67
5.594,63
6.220,01
6.516,74
11
4.032,38
4.410,41
4.765,62
5.151,01
5.678,44
5.975,19
10
3.895,33
4.191,53
4.528,25
4.893,44
5.300,10
5.433,63
9
3.566,89
3.814,56
3.969,97
4.429,89
4.702,42
5.018,11
8
3.281,44
3.486,59
3.628,68
3.770,54
3.922,69
3.995,85
7
3.095,23
3.331,58
3.472,38
3.614,47
3.748,49
3.820,45
6
3.042,04
3.236,55
3.372,94
3.507,92
3.640,49
3.708,02
5
2.928,99
3.117,67
3.245,11
3.380,06
3.505,47
3.570,28
4
2.802,62
2.993,55
3.153,75
3.253,48
3.353,20
3.411,60
3
2.762,69
2.968,02
3.017,99
3.132,21
3.217,92
3.296,43
2.601,60
2.835,82
2.921,62
3.036,03
3.114,63
3.173,31
2
2.582,16
2.784,28
2.834,67
2.906,58
3.064,63
3.229,97
1b
2.756,24
2.831,84
2.874,07
2.938,10
3.027,76
3.130,21
1a
2.579,22
2.591,59
2.603,25
2.633,60
2.670,02
2.707,59
1
2.389,58
2.426,71
2.467,55
2.504,69
2.578,96
1
Für Mitarbeitende, auf die die Anlage 2 (Pflegedienstentgeltgruppenplan) Anwendung findet, gilt die Anlage 4c.
#
Anlage 4b zum BAT-KF
Tabellenentgelt
für Stammkräfte in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften,
Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten
sowie Integrationsfirmen
– monatlich in Euro –
gültig ab 1. März 2024
Mitarbeitende der Berufsgruppe 1
Entgeltgruppe
Eingangsstufe
Erfahrungsstufe 1
Erfahrungsstufe 2
S 1
2.819,41
2.942,86
3.066,30
S 2
3.050,51
3.186,10
3.321,70
S 3
3.297,00
3.445,57
3.594,14
S 4
3.586,29
3.750,10
3.913,89
S 5
3.889,27
4.069,46
4.256,13
S 6
4.237,32
4.444,31
4.651,35
S 7
4.630,63
4.858,36
5.086,06
S 8
5.063,29
5.313,76
5.564,28
S 9
5.538,86
5.814,39
6.089,89
Mitarbeitende der Berufsgruppe 2
Entgeltgruppe
Entgelt
H 1
2.162,38
H 2
2.314,52
Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) ist zu beachten.
#
Anlage 4c zum BAT-KF
KR-Anwendungstabelle
Tabellenentgelt
– monatlich in Euro –
gültig ab 1. März 2024
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
12a
4.948,84
5.114,94
5.651,24
6.276,41
6.552,17
11b
4.847,09
4.999,09
5.379,10
5.833,89
6.007,57
11a
4.734,92
4.883,26
5.254,07
5.757,88
5.849,82
10a
4.622,78
4.767,43
5.129,03
5.390,13
5.457,55
9d
4.398,42
4.535,73
4.878,96
5.089,81
5.187,87
9c
4.174,11
4.304,05
4.628,90
4.844,63
4.942,71
9b
3.951,87
4.072,74
4.415,60
4.581,08
4.685,28
9a
3.770,53
3.951,87
4.072,74
4.305,27
4.403,33
8a
3.304,71
3.490,40
3.647,59
3.849,10
4.011,86
4.239,52
7a
3.090,45
3.304,69
3.490,40
3.776,15
3.919,00
4.066,15
4a
2.807,56
2.990,59
3.161,86
3.526,14
3.619,00
3.790,39
3a
2.718,00
2.950,63
3.019,01
3.133,28
3.219,01
3.420,40
2a
2.712,81
2.840,53
2.880,71
2.938,11
3.027,76
3.130,21
Die jeweils geltende Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Pflegearbeitsbedingungenverordnung – PflegeArbbV) ist zu beachten.
#
Anlage 4d zum BAT-KF
Tabellenentgelt
für Mitarbeitende in Kindertageseinrichtungen
– monatlich in Euro –
gültig ab 1. März 2024
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
SE 18
4.458,20
4.571,79
5.134,51
5.556,51
6.189,53
6.576,36
SE 17
4.110,52
4.395,96
4.853,14
5.134,51
5.697,17
6.027,75
SE 16
4.026,38
4.304,54
4.614,00
4.993,81
5.415,82
5.669,04
SE 15
3.884,14
4.149,76
4.431,15
4.754,68
5.275,17
5.500,22
SE 14
3.847,03
4.109,37
4.422,04
4.740,10
5.091,81
5.337,97
SE 13
3.756,97
4.012,60
4.360,80
4.642,12
4.993,81
5.169,65
SE 12
3.747,09
4.002,01
4.335,64
4.631,04
4.996,80
5.151,54
SE 11
3.697,55
3.948,84
4.125,40
4.575,55
4.927,22
5.138,23
SE 10
3.546,79
3.722,29
3.884,20
4.368,01
4.762,57
5.086,66
SE 9
3.371,39
3.598,79
3.864,55
4.253,22
4.620,71
4.902,44
SE 8b
3.371,39
3.598,79
3.864,55
4.253,22
4.620,71
4.902,44
SE 8a
3.303,85
3.526,31
3.755,83
3.973,29
4.185,86
4.409,39
SE 7
3.223,59
3.440,19
3.655,70
3.871,17
4.032,82
4.276,40
SE 6
3.175,63
3.392,99
3.608,49
3.823,97
4.019,27
4.239,76
SE 5
3.175,63
3.392,99
3.595,03
3.702,77
3.850,92
4.107,53
SE 4
3.091,81
3.298,76
3.487,33
3.615,30
3.736,51
3.925,36
SE 3
2.924,89
3.119,62
3.300,78
3.467,12
3.543,23
3.634,14
SE 2
2.719,14
2.838,41
2.926,64
3.022,45
3.130,19
3.237,95
#
Anlage 4e zum BAT-KF
Tabellenentgelt
für Mitarbeitende im Sozial- und Erziehungsdienst
– monatlich in Euro –
gültig ab 1. März 2024
Entgeltgruppe
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
SD 18
4.613,94
5.021,85
5.598,59
6.245,68
SD 17
4.248,18
4.754,58
5.176,58
5.795,54
SD 16
4.149,69
4.628,01
4.951,52
5.500,13
SD 15
4.012,54
4.431,07
4.839,00
5.275,05
SD 14
4.014,55
4.281,24
4.711,23
5.227,18
SD 13
3.945,20
4.205,98
4.628,01
5.123,11
SD 12
3.874,54
4.162,85
4.619,37
5.118,71
SD 11
3.779,04
4.122,18
4.536,51
5.009,16
SD 10
3.608,49
3.958,67
4.262,24
4.853,05
SD 9
3.576,81
3.834,45
4.133,84
4.657,84
SD 8b
3.505,11
3.781,74
4.072,22
4.501,63
SD 8a
3.427,21
3.679,91
3.974,75
4.172,28
SD 7
3.352,58
3.621,95
3.931,74
4.079,89
SD 6
3.298,71
3.541,15
3.824,00
4.012,54
SD 5
3.298,71
3.541,15
3.743,18
3.958,67
SD 4
3.162,90
3.456,55
3.680,28
3.806,13
SD 3
3.022,11
3.230,73
3.453,25
3.620,14
SD 2
2.793,41
2.914,64
3.050,07
3.170,55
#
Anlage 5 zum BAT-KF
Bereitschaftsdienstentgelte
– in Euro –
1. Mitarbeitende, auf die die Anlage 1 BAT-KF Anwendung findet
gültig ab 1. März 2024
Entgeltgruppe
Stundenentgelt
15Ü
42,95
15
37,71
14
34,67
13
33,08
12
31,42
11
28,63
10
26,40
9
24,90
8
23,70
7
22,75
6
21,71
5
20,84
4
19,90
3
19,07
18,29
2
17,81
1b
17,95
1a
14,51
1
14,50
2. Mitarbeitende, auf die die Anlage 2 BAT-KF Anwendung findet
gültig ab 1. März 2024
Entgeltgruppe
Stundenentgelt
12a
33,26
11b
31,09
11a
29,38
10a
27,48
9d
26,48
9c
25,56
9b
24,40
9a
24,01
8a1
22,90
7a2
22,01
4a
20,36
3a
18,87
2a
17,93
Anmerkungen
  1. Für Beschäftigte, die Entgelt nach der Entgeltgruppe 8a Stufen 5 und 6 sowie einer individuellen Zwischen- oder Endstufe oberhalb der Stufe 5 der KR-Anwendungstabelle erhalten, richtet sich das Bereitschaftsdienstentgelt nach der Entgeltgruppe 9a.
  2. Für Beschäftigte, die Entgelt nach der Entgeltgruppe 7a Stufen 4 bis 6 sowie einer individuellen Zwischen- oder Endstufe oberhalb der Stufe 4 der KR-Anwendungstabelle erhalten, richtet sich das Bereitschaftsdienstentgelt nach der Entgeltgruppe 8a.
3. Mitarbeitende in Kindertageseinrichtungen
gültig ab 1. März 2024
Entgeltgruppe
Stundenentgelt
SE 18
33,31
SE 17
30,68
SE 16
29,82
SE 15
28,32
SE 14
28,22
SE 13
27,62
SE 12
27,54
SE 11
27,19
SE 10
25,86
SE 9
25,20
SE 8b
25,20
SE 8a
23,44
SE 7
22,79
SE 6
22,49
SE 5
21,73
SE 4
21,16
SE 3
20,24
SE 2
17,43
4. Mitarbeitende im Sozial- und Erziehungsdienst
gültig ab 1. März 2024
Entgeltgruppe
Stundenentgelt
SD 18
33,58
SD 17
30,95
SD 16
29,55
SD 15
28,85
SD 14
28,05
SD 13
27,53
SD 12
27,47
SD 11
26,97
SD 10
25,25
SD 9
24,45
SD 8b
24,06
SD 8a
23,45
SD 7
23,17
SD 6
22,49
SD 5
21,99
SD 4
21,60
SD 3
20,14
SD 2
17,59

Nr. 38Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF –
Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF –
Anlage 1 zum BAT-KF –
5.2. Mitarbeiterinnen im Bücherei- und Archivdienst

Vom 31. Mai 2023

####

§ 1
Änderung des BAT-KF – Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – Anlage 1 zum BAT-KF

Der Allgemeine Entgeltgruppenplan zum BAT-KF (AEGP-BAT-KF) – Anlage 1 zum BAT-KF, zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelungen vom 14. Dezember 2022, wird wie folgt geändert:
  1. In der Gliederung wird Ziffer „5.2 Mitarbeiterinnen im Bücherei- und Archivdienst“ gestrichen.
  2. Berufsgruppe 5.1 wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift der Berufsgruppe 5.1 wird nach der Angabe „2“ die Angabe „, 7“ angefügt.
    2. Nach Anmerkung 6 wird folgende Anmerkung 7 angefügt:
      7
      Die Berufsgruppe gilt für Mitarbeiterinnen im Bücherei- und Archivdienst entsprechend.“
  3. In den Berufsgruppen wird Berufsgruppe 5.2 „Mitarbeiterinnen im Bücherei- und Archivdienst“ gestrichen.
#

§ 2
Übergangsregelungen

Mitarbeiterinnen, die nach den bis 31. Mai 2023 geltenden Fallgruppen 1 bis 6 der Berufsgruppe 5.2 eingruppiert sind, sind ab 1. Juni 2023 stufengleich, einschließlich individueller Endstufe und unter Berücksichtigung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit wie folgt eingruppiert:
Eingruppierung am 31. Mai 2023
Eingruppierung am 1. Juni 2023
Berufsgruppe 5.2
Berufsgruppe 5.1
Fallgruppe 1, Entgeltgruppe 3
Fallgruppe 2, Entgeltgruppe 3
Fallgruppe 2, Entgeltgruppe 5
Fallgruppe 4, Entgeltgruppe 5
Fallgruppe 3, Entgeltgruppe 6
Fallgruppe 5, Entgeltgruppe 6
Fallgruppe 4, Entgeltgruppe 6
Fallgruppe 5, Entgeltgruppe 6
Fallgruppe 5, Entgeltgruppe 9
Fallgruppe 8, Entgeltgruppe 9
Fallgruppe 6, Entgeltgruppe 10
Fallgruppe 9, Entgeltgruppe 10
Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des BAT-KF.
#

§ 3
Inkrafttreten

Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.
Dortmund, 31. Mai 2023
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Koopmann

Nr. 39Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF –
§ 12 und § 28a

Vom 31. Mai 2023

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§ 1
Änderung des BAT-KF zum 1. Januar 2023

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 22. März 2023, wird wie folgt geändert
  1. § 12 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    „Mitarbeitende, die nach dem Entgeltgruppenplan für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen (Anlage 8) in einer der Entgeltgruppen SE 3 bis SE 9 eingruppiert sind, sowie Mitarbeitende, die in der Berufsgruppe 1.1 Fallgruppe 1 des Allgemeinen Entgeltgruppenplans zum BAT-KF (Anlage 1) eingruppiert sind und in der Kinder- und Jugendarbeit beschäftigt werden, erhalten eine monatliche SE-Zulage in Höhe von 130 Euro.
    Mitarbeitende, die in der Berufsgruppe 1.1 Fallgruppen 2 und 3 des Allgemeinen Entgeltgruppenplans zum BAT-KF (Anlage 1) eingruppiert sind, in der Kinder- und Jugendarbeit beschäftigt werden und die Tätigkeiten als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter, Sozialpädagogin/Sozialpädagoge ausüben, sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, erhalten eine monatliche SE-Zulage in Höhe von 180 Euro.“
  2. § 28a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Mitarbeitende, die nach Anlage 1 Berufsgruppe 1.1 Fallgruppen 1 bis 3 eingruppiert und in der Kinder- und Jugendarbeit beschäftigt sind sowie Mitarbeitende, die nach den Anlagen 8 oder 9 eingruppiert sind, haben Anspruch auf Regenerationstage.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Dortmund, 31. Mai 2023
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Koopmann

Nr. 40Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF –
Mindestlohn

Vom 31. Mai 2023

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§ 1
Änderung des BAT-KF zum 1. Oktober 2022

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 22. März 2023, wird wie folgt geändert:
In Anlage 4b zum BAT-KF wird folgender Satz nach der Tabelle der Mitarbeitenden der Berufsgruppe 2 angefügt:
„Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) ist zu beachten.“
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§ 2
Änderung des BAT-KF zum 1. Mai 2023

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch § 1 dieser Arbeitsrechtsregelung, wird wie folgt geändert:
In Anlage 4c zum BAT-KF wird folgender Satz nach der Tabelle angefügt:
„Die jeweils geltende Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Pflegearbeitsbedingungenverordnung – PflegeArbbV) ist zu beachten.“
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§ 3
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt wie folgt in Kraft:
§ 1 am 1. Oktober 2022 und § 2 am 1. Mai 2023.
Dortmund, 31. Mai 2023
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Koopmann

Nr. 41Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF – Anlage 6 –
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte – Kirchliche Fassung (TV-Ärzte-KF)

Vom 14. Juni 2023

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Artikel 1
Änderung des TV-Ärzte-KF

Die Anlage 6 – Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte – Kirchliche Fassung (TV-Ärzte-KF) des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 19. Oktober 2022, wird wie folgt geändert:
  1. Nach der Entgelttabelle Anlage A 2 wird die folgende Entgelttabelle „Anlage A 3“ angefügt:
    „Anlage A 3
    Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte
    im Geltungsbereich des TV-Ärzte-KF
    Monatsbeträge in Euro bei 40 Wochenstunden
    – gültig ab 1. Juli 2023 –
    Entgelt-gruppe
    Stufe 1
    Stufe 2
    Stufe 3
    Stufe 4
    Stufe 5
    Stufe 6
    Ä 1
    5.490
    5.785
    6.000
    6.365
    6.800
    6.975
    im
    1. Jahr
    im
    2. Jahr
    im
    3. Jahr
    im
    4. Jahr
    im
    5. Jahr
    ab dem
    6. Jahr
    Ä 2
    7.165
    7.740
    8.265
    8.560
    8.855
    9.040
    ab dem
    1. Jahr
    ab dem
    4. Jahr
    ab dem
    7. Jahr
    ab dem
    9. Jahr
    ab dem
    11. Jahr
    ab dem
    13. Jahr
    Ä 3
    8.935
    9.455
    10.195
    10.380
    ab dem
    1. Jahr
    ab dem
    4. Jahr
    ab dem
    7. Jahr
    ab dem
    10. Jahr
    Ä 4
    10.510
    11.255
    11.840
    12.020
    ab dem
    1. Jahr
    ab dem
    4. Jahr
    ab dem
    7. Jahr
    ab dem
    10. Jahr
    Die Entgelttabelle Anlage A3 zum TV-Ärzte-KF gilt mindestens bis zum 31. Dezember 2024.“
  2. § 7 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
    „f)
    für Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13 Uhr bis 21 Uhr
    20 v. H.;
  3. § 7 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:
    „in den Fällen der Buchstaben a bis e beziehen sich die Werte auf den Anteil des Tabellenentgelts, der auf eine Stunde entfällt (individuelles Stundenentgelt), ggf. nach § 7 Absatz 6 erhöht.“
  4. § 7 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Ärzte erhalten für Überstunden (§ 6 Absatz 9), die nicht bis zum Ende des Kalendermonats nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 v. H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe sowie nach § 7 Absatz 6 in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr 105 v. H.“
  5. In § 8 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
    „Zusätzlich werden für die Zeiten der Inanspruchnahmen einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten das Entgelt für Überstunden sowie etwaige Zeitzuschläge gezahlt.“
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Artikel 2
Inflationsausgleichszahlung

( 1 ) Anspruchsvoraussetzungen
Die unter den Geltungsbereich des TV-Ärzte-KF fallenden Beschäftigten erhalten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt eine sogenannte „Inflationsausgleichszahlung“ in Höhe von insgesamt maximal 3.000 Euro basierend auf § 3 Ziffer 11c EStG zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise.
Der Anspruch besteht sofern für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 an wenigstens einem Tag ein Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung, Krankengeldzuschuss (auch wenn dieser wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung nicht gezahlt wird), Krankengeld, Verletztengeld, Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Absatz 3 SGB XI, Elterngeld oder Leistungen nach den §§ 18 bis 20 MuSchG bestanden hat.
Die Inflationsausgleichszahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
Sie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Teilzeitbeschäftigte erhalten die Inflationsausgleichszahlung gemäß § 23 Absatz 2 TV-Ärzte-KF in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.
Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnisse im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 beginnen oder enden, steht eine anteilige Inflationsausgleichszahlung zu; sie erhalten für jeden Monat des bestehenden Arbeitsverhältnisses, in dem an wenigstens einem Tag ein Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung, Krankengeldzuschuss (auch wenn dieser wegen der Höhe deszustehenden Krankengeldes oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung nicht gezahlt wird), Krankengeld, Verletztengeld, Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Absatz 3 SGB XI, Elterngeld oder Leistungen nach den §§ 18 bis 20 MuSchG, bestanden hat, eine Zahlung in Höhe von 1/6 des maximalen Betrages, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
( 2 ) Höhe und Fälligkeit
Die Höhe der Inflationsausgleichszahlung beträgt 3.000 Euro.
Hiervon wird ein Betrag von 2.000 Euro mit dem Entgelt für den Monat September 2023 fällig und ein Betrag von 1.000 Euro mit dem Entgelt für den Monat Januar 2024 fällig.
Bei Beschäftigten deren Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni 2023 endet, ist der nach Absatz 1 zu ermittelnde Betrag abweichend von Satz 2 insgesamt mit dem Entgelt für den Monat September 2023 fällig.
Die Berechnung der Höhe der mit dem Entgelt für den Monat September 2023 bzw. mit dem Entgelt für den Monat Januar 2024 fälligen Inflationsausgleichszahlung erfolgt, wenn einschlägig, nach der Sechstelreglung in Absatz 1 Satz 6.
§ 23 Absatz 2 TV-Ärzte-KF gilt entsprechend.
Bei Beschäftigten, die im September 2023 bzw. im Januar 2024 Elterngeld beziehen, wird die Inflationsausgleichszahlung abweichend davon erst mit dem Monat gezahlt, der dem Ende des Bezuges des Elterngeldes folgt.
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Artikel 3
Inkrafttreten

  1. Artikel 1 Nr. 1 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
  2. Artikel 1 Nr. 2 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
  3. Artikel 1 Nr. 3 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
  4. Artikel 1 Nr. 4 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
  5. Artikel 1 Nr. 5 tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.
  6. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Dortmund, 14. Juni 2023
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Koopmann

Satzungen / Verträge

Nr. 42Dritte Satzung zur Änderung der Kreissatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund

Vom 3. Juni 2023

####
Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 12. Oktober 2013 (KABl. 2013 S. 282), zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 9. Juni 2018 (KABl. 2018 S. 155), wird wie folgt geändert:
  1. § 1 wird wie folgt neu gefasst:
    㤠1
    Gebiet, Kirchengemeinden
    Zum Evangelischen Kirchenkreis Dortmund sind alle Evangelischen Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund zusammengeschlossen. Sie werden in einer Liste als Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführt. Im Falle einer Veränderung dieser kirchlichen Körperschaften ist der Kreissynodalvorstand verantwortlich für die Aktualisierung der Liste. Die vom Kreissynodalvorstand festgestellte Liste wird nach Bestätigung durch das Landeskirchenamt als Anlage 1 der Satzung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.“
  2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Fachbereiche“ durch die Wörter „Referate, Fachbereiche sowie weitere gemeinsame Dienste“ ersetzt.
  3. In § 6 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Vorschriften der Verwaltungsordnung kameral (VwO.k)“ durch die Wörter „kirchenrechtliche Vorschriften“ ersetzt.
  4. In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma und die Wörter „der Verbände sowie“ ersetzt.
  5. In § 8 Absatz 3 wird die Angabe „(Artikel 161 KO und § 6 Absatz 3 VwO)“ gestrichen.
  6. In § 10 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt neu gefasst:
    „(1) Die Referate und Fachbereiche werden von der Referatsleitung bzw. Fachbereichsleitung geleitet. Unmittelbare Dienstvorgesetzte oder unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Referatsleitung bzw. Fachbereichsleitung ist die Superintendentin oder der Superintendent oder die stellvertretende Superintendentin oder der stellvertretende Superintendent, der oder dem nach § 5 das Referat bzw. der Fachbereich zugewiesen wurde.
    (2) Die Referatsleitung bzw. Fachbereichsleitung führt die Geschäfte im Referat bzw. Fachbereich selbstständig. Die Referatsleitung bzw. Fachbereichsleitung ist bei der Führung der Geschäfte des Referats bzw. Fachbereichs an Beschlüsse und Weisungen der jeweiligen Leitungsorgane gebunden. Ihr obliegt die Geschäftsverteilung im Referat bzw. Fachbereich. Die Referatsleitung bzw. Fachbereichsleitung ist Dienstvorgesetzte für die Mitarbeitenden im Referat bzw. Fachbereich und nimmt für die Pfarrerinnen und Pfarrer im Fachbereich die Fachaufsicht wahr.“
  7. In § 10 Absatz 3 werden die Wörter „der Referate und“ gestrichen.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Juli 2023 in Kraft.
Dortmund, 3. Juni 2023
Evangelischer Kirchenkreis Dortmund
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Proske
Stache
#

Genehmigung

Die Dritte Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 3. Juni 2023 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 12. Juni 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 030.21-2500
#

„Anlage 1
(zu § 1 Gebiet, Kirchengemeinden)

Zum Evangelischen Kirchenkreis Dortmund gehören derzeit die folgenden 28 Evangelischen Kirchengemeinden:
  1. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Asseln,
  2. Evangelische Kirchengemeinde Brackel
  3. Evangelische Kirchengemeinde Brambauer,
  4. Evangelische Kirchengemeinde Brechten,
  5. Evangelische Kirchengemeinde Dortmund-Berghofen,
  6. Evangelische Christus-Kirchengemeinde Dortmund,
  7. Evangelische Elias-Kirchengemeinde Dortmund,
  8. Evangelische Segenskirchengemeinde Dortmund-Eving,
  9. Evangelische Georgs-Kirchengemeinde Dortmund,
  10. Evangelische Lydia-Kirchengemeinde Dortmund,
  11. Evangelische St.-Marien-Kirchengemeinde Dortmund,
  12. Evangelische Miriam-Kirchengemeinde Dortmund,
  13. Evangelische Noah-Kirchengemeinde Dortmund
  14. Evangelische Friedenskirchengemeinde Dortmund-Nordost,
  15. Evangelische Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Dortmund
  16. Evangelische St. Petri-Nicolai-Kirchengemeinde Dortmund,
  17. Evangelische Philippus-Kirchengemeinde Dortmund,
  18. Evangelische Kirchengemeinde St. Reinoldi Dortmund,
  19. Evangelische Kirchengemeinde Dortmund-Südwest,
  20. Evangelische Kirchengemeinde Dortmund-Wickede,
  21. Evangelische Kirchengemeinde Hörde,
  22. Evangelische Kirchengemeinde Horstmar-Preußen,
  23. Evangelische Kirchengemeinde Lünen,
  24. Evangelische Kirchengemeinde Scharnhorst,
  25. Evangelische Kirchengemeinde Schüren,
  26. Evangelische Kirchengemeinde Selm,
  27. Evangelische Kirchengemeinde Syburg-Auf dem Höchsten,
  28. Evangelische Kirchengemeinde Wellinghofen.“
Die Liste der Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund wird bestätigt.
Bielefeld, 12. Juni 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 030.21-2500

Nr. 43Anlage zu § 1 Absatz 1
der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn
der Evangelischen Kirche von Westfalen

####
Der Kreissynodalvorstand des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn hat am 24. April 2023 gemäß § 1 Absatz 1 Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 27. Juni 2001 (KABl. 2001 S. 317), zuletzt geändert durch die Fünfte Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 26. März 2021 (KABl. 2021 I Nr. 36 S. 75), auf Grund der Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Altena, der Evangelischen Kirchengemeinde Nachrodt-Obstfeld und der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Wiblingwerde zur Evangelischen Trinitatis-Kirchengemeinde Mark zum 1. Januar 2023 die Zugehörigkeit der in der Anlage 1 aufgeführten Kirchengemeinden zum Evangelischen Kirchenkreis Iserlohn beschlussmäßig festgestellt.
„Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1 „Kirchengemeinden“)
Zum Evangelischen Kirchenkreis Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen gehören folgende 23 Evangelische Kirchengemeinden:
  1. Evangelische Kirchengemeinde Balve,
  2. Evangelische Kirchengemeinde Berchum,
  3. Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Dahle,
  4. Evangelische Kirchengemeinde Deilinghofen,
  5. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Elsey in Hohenlimburg,
  6. Evangelische Kirchengemeinde Ergste,
  7. Evangelische Kirchengemeinde Evingsen,
  8. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hemer,
  9. Evangelische Kirchengemeinde Hennen,
  10. Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Hohenlimburg,
  11. Evangelische Kirchengemeinde Ihmert,
  12. Evangelische Christus-Kirchengemeinde Iserlohn,
  13. Evangelische Erlöser-Kirchengemeinde Iserlohn,
  14. Evangelische Johannes-Kirchengemeinde Iserlohn,
  15. Evangelische Maria-Magdalena-Kirchengemeinde Iserlohn,
  16. Evangelische Versöhnungs-Kirchengemeinde Iserlohn,
  17. Evangelische Kirchengemeinde Lendringsen,
  18. Evangelische Kirchengemeinde Letmathe,
  19. Evangelische Trinitatis-Kirchengemeinde Mark,
  20. Evangelische Kirchengemeinde Menden,
  21. Evangelische Kirchengemeinde Oestrich,
  22. Evangelische Kirchengemeinde Schwerte,
  23. Evangelische Kirchengemeinde Westhofen.“
Die Liste der Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen wird bestätigt.
Bielefeld, 12. Juni 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 030.21-3900

Nr. 44Anlage zu § 1 Absatz 2
der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn
der Evangelischen Kirche von Westfalen

####
Der Kreissynodalvorstand des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn hat am 24. April 2023 gemäß § 1 Absatz 2 Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 27. Juni 2001 (KABl. 2001 S. 317), zuletzt geändert durch die Fünfte Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 26. März 2021 (KABl. 2021 I Nr. 36 S. 75) auf Grund der Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Altena, der Evangelischen Kirchengemeinde Nachrodt-Obstfeld und der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Wiblingwerde zur Evangelischen Trinitatis-Kirchengemeinde Mark zum 1. Januar 2023 die Zusammensetzung der Regionen im Evangelischen Kirchenkreis Iserlohn beschlussmäßig festgestellt.
„Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2 „Regionen“)
Der Evangelische Kirchenkreis Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen bildet nachfolgende Regionen und ordnet seine Kirchengemeinden diesen Regionen wie folgt zu:
  1. Region Altena:
    1. Evangelische Kirchengemeinde Mark,
    2. Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Dahle,
    3. Evangelische Kirchengemeinde Evingsen.
  2. Region Hemer-Menden:
    1. Evangelische Kirchengemeinde Balve,
    2. Evangelische Kirchengemeinde Deilinghofen,
    3. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hemer,
    4. Evangelische Kirchengemeinde Ihmert,
    5. Evangelische Kirchengemeinde Lendringsen,
    6. Evangelische Kirchengemeinde Menden.
  3. Region Hohenlimburg:
    1. Evangelische Kirchengemeinde Berchum,
    2. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Elsey in Hohenlimburg,
    3. Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Hohenlimburg.
  4. Region Iserlohn:
    1. Evangelische Kirchengemeinde Hennen,
    2. Evangelische Christus-Kirchengemeinde Iserlohn,
    3. Evangelische Erlöser-Kirchengemeinde Iserlohn,
    4. Evangelische Johannes-Kirchengemeinde Iserlohn,
    5. Evangelische Maria-Magdalena-Kirchengemeinde Iserlohn,
    6. Evangelische Versöhnungs-Kirchengemeinde Iserlohn,
    7. Evangelische Kirchengemeinde Letmathe,
    8. Evangelische Kirchengemeinde Oestrich.
  5. Region Schwerte:
    1. Evangelische Kirchengemeinde Ergste,
    2. Evangelische Kirchengemeinde Schwerte,
    3. Evangelische Kirchengemeinde Westhofen.“
Die Liste der Regionen des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen wird bestätigt.
Bielefeld, 12. Juni 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 030.21-3900

Nr. 45Aufhebung der Mahnen-Stiftung,
kirchliche Gemeinschaftsstiftung
für die Evangelische Kirchengemeinde Mahnen

Genehmigung

Wir genehmigen gemäß § 43 Absatz 3 Wirtschaftsverordnung den Beschluss des Presbyteriums der Evangelischen Kirchengemeinde Gohfeld vom 30. Januar 2023, TOP 10, Beschluss 15, in Verbindung mit dem Beschluss des Kreissynodalvorstands des Evangelischen Kirchenkreises Vlotho vom 30. März 2023, TOP 5, Beschluss 9, wonach die unselbstständige Stiftung „Mahnen-Stiftung“ aufgehoben wird.
Somit tritt die Satzung der Stiftung vom 1. Juli 2005 außer Kraft.
Bielefeld, 25. Mai 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Kupke
Az.: 930.29-5328

Bekanntmachungen

Nr. 46Siegel des Verbandes
der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn

Landeskirchenamt
Bielefeld, 16. Mai 2023
Az.: 040.12-8200
Der Verband der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Bielefeld führt nunmehr folgendes neues Siegel:
An dieser Stelle wird das Siegelbild des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn angezeigt.
Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).
Die bisher geführten Siegel des Kirchenkreisverbandes Gütersloh, Halle und Paderborn sind außer Kraft gesetzt und eingezogen.
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Westfalen, Das Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld
Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld
Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129; E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Bankverbindung: KD-Bank eG Münster, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD
Redaktion:Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Kerstin.Barthel@ekvw.de
Abonnentenverwaltung:Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Herstellung:wbv Media GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld
Der Jahresabonnementpreis beträgt 40 € (inklusive Versandkosten); der Einzelpreis beträgt 4 € (inklusive Versandkosten).
Alle Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes ab 1953 sind online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht www.kirchenrecht-westfalen.de aufrufbar.
Das Jahresabonnement kann schriftlich beim Landeskirchenamt bis zum 15. November eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich