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Satzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Horstmar-Preußen

Vom 20. September 2023

(KABl. 2023 I Nr. 88 S. 209)

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Die Evangelische Kirchengemeinde Horstmar-Preußen gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit die folgende Satzung:
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§ 1
Presbyterium und Ausschüsse

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Fachausschuss delegiert werden.
( 2 ) Das Presbyterium kann darüber hinaus anlassbezogen für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden.
( 3 ) Die Ausschüsse tagen mindestens zweimal im Jahr. Für ihre Arbeitsweise gelten die für das Presbyterium geltenden Regelungen entsprechend.
( 4 ) Das Presbyterium und die Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 5 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
( 6 ) Das Presbyterium kann sich und den Ausschüssen eine Geschäftsordnung geben, in der auch die Zuständigkeiten und Aufgaben der Kirchmeisterinnen und Kirchmeister sowie von Beauftragten geregelt werden.
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§ 2
Bildung von Fachausschüssen

( 1 ) Die Fachausschüsse bestehen aus mindestens drei und maximal zwölf Mitgliedern. Die Mitglieder werden nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. Die Amtszeit der Mitglieder der Fachausschüsse bemisst sich nach der Amtszeit der Presbyterinnen und Presbyter. Scheidet ein Ausschussmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann das Presbyterium für die restliche Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger bestimmen.
( 2 ) Der jeweilige Ausschussvorsitz wird vom Presbyterium festgelegt, sofern diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
( 3 ) Die Fachausschüsse haben die Aufgabe, die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem jeweiligen Fachbereich zu fördern, zu koordinieren und gegebenenfalls durchzuführen.
( 4 ) Die Fachausschüsse arbeiten dabei innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes und seiner anderen Rahmenbeschlüsse. Sie verfügen diesbezüglich über die jeweils bereitgestellten Mittel, wobei Entscheidungen über personalbezogene Haushaltsmittel in der Zuständigkeit des Presbyteriums verbleiben.
( 5 ) In bestimmten Angelegenheiten kann sich das Presbyterium die Entscheidung vorbehalten, die nach dieser Satzung grundsätzlich einem Fachausschuss zugeschrieben wurden. Dies gilt insbesondere in Finanzierungsfragen, wenn zur Umsetzung einer Maßnahme die Überschreitung des jeweiligen Ansatzes droht oder eine Entnahme aus der Rücklage vorgeschlagen wird.
( 6 ) Von den Ausschusssitzungen werden Protokolle angefertigt, die über das Gemeindebüro an das Presbyterium weitergeleitet werden.
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§ 3
Bauausschuss

( 1 ) Die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister ist die oder der Vorsitzende dieses Ausschusses.
( 2 ) Der Bauausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Beratung des Presbyteriums in allen Angelegenheiten der gemeindlichen Bauten und Liegenschaften,
  2. Beratung über erforderliche Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege der Gebäude und Liegenschaften,
  3. Durchführung regelmäßiger Begehungen der Gebäude und Liegenschaften,
  4. Entwicklung von Finanzierungsvorschlägen für das Presbyterium in Maßnahmen, die den diesbezüglichen Planansatz überschreiten,
  5. schriftliche Kommentierung der Berichte der Baukirchmeisterin oder des Baukirchmeisters über durchgeführte Maßnahmen zur Vorlage beim Presbyterium,
  6. Erstellung von Vorlagen an das Presbyterium zu Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten, die die Gemeinde wesentlich verändern oder prägen.
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§ 4
Haushalts- und Finanzausschuss

( 1 ) Die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister ist die oder der Vorsitzende dieses Ausschusses.
( 2 ) Der Haushalts- und Finanzausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Erstellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses zur jeweiligen Beschlussfassung durch das Presbyterium,
  2. Erarbeitung von Vorschlägen zu Finanzierungs- und Haushaltsfragen.
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§ 5
Diakonieausschuss

Der Diakonieausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Förderung des diakonischen Handelns der Gemeinde und Bemühen um die Voraussetzungen zur Erfüllung diakonischer Arbeit, Suche nach Notständen in der Bevölkerung auf dem Gemeindegebiet,
  2. Austausch mit diakonischen Vereinen und Einrichtungen im Gemeindegebiet und Zusammenarbeit mit den für die Diakonie zuständigen Stellen des Kirchenkreises,
  3. Austausch über diakonische Themen mit den anderen Gemeinden im Stadtgebiet, die über die Gemeindebelange hinausgehen.
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§ 6
Friedhofsausschuss

Der Friedhofsauschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Planung und Weiterentwicklung des Friedhofs in seiner Gestaltung,
  2. Verantwortung für die Gestaltung des Friedhofs und der Kapelle,
  3. Beratung über die Erhaltung und Gestaltung denkmalswerter Grabstellen,
  4. Austausch mit der kreiskirchlichen Friedhofsverwaltung.
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§ 7
Gottesdienstausschuss

Der Gottesdienstausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Beratung über inhaltliche und gestalterische Aspekte der Gottesdienste sowie über die Ausstattung des Kirchraums,
  2. Beratung über Gottesdienstzeiten und -orte sowie Aufstellung eines Gottesdienstplanes für das Kirchenjahr zur Vorlage beim Presbyterium,
  3. Entwicklung neuer Formate und Begleitung von deren Umsetzung.
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§ 8
Jugendausschuss

Der Jugendausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Beratung und Entscheidung im vom Presbyterium gesetzten Rahmen über Inhalt, Form und Ablauf der Jugendarbeit in der Gemeinde,
  2. Planung und Reflexion der konzeptionellen und aktiven Kinder-, Konfirmanden- und Jugendarbeit,
  3. Begleitung der beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
  4. Förderung der Aus- und Fortbildung von Mitarbeitenden,
  5. Austausch mit der kreiskirchlichen Jugendarbeit.
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§ 9
Kirchenmusikausschuss

Der Kirchenmusikausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Verantwortung und Planung des kirchenmusikalischen Jahresprogrammes der Gemeinde, der musikalischen Gestaltung von Gottesdiensten und anderen musikalischen Gemeindeveranstaltungen,
  2. Unterstützung der Arbeit der beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden in der Kirchenmusik sowie der Musikgruppen bei Bedarf,
  3. Abstimmung mit kirchenmusikalischen Gruppen der Nachbargemeinden bei gemeinsamen Veranstaltungen,
  4. Beratung des Presbyteriums in Personalentscheidungen von Mitarbeitenden in der Kirchenmusik.
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§ 10
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2024 in Kraft.