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Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Hamm

Vom 1. Dezember 2023

(KABl. 2023 I Nr. 104 S. 236)

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Präambel

Der Evangelische Kirchenkreis Hamm wurde durch Verfügung des Königlich Preußischen Consistoriums vom 9. Juli 1818 in seiner damaligen Rechtsform gegründet.
Seine Kreissynode hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden, Regionen, Siegel

( 1 ) Zum Evangelischen Kirchenkreis Hamm sind alle Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Hamm zusammengeschlossen. Sie werden in einer Liste als Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführt. Im Falle einer Veränderung dieser kirchlichen Körperschaften durch Vereinigungen oder Namensänderungen ist der Kreissynodalvorstand verantwortlich für die Aktualisierung der Liste. Die von ihm festgestellte Liste wird nach Bestätigung durch das Landeskirchenamt als Anlage 1 zu dieser Satzung im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
( 2 ) Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Hamm sind Regionen zugeordnet und innerhalb dieser sowie darüber hinaus zur Zusammenarbeit verpflichtet. Die Zusammensetzung der Regionen wird in der Liste, die als Anlage 2 dieser Satzung angehängt ist, aufgeführt. Im Falle einer körperschaftlichen Veränderung ist die Liste durch den Kreissynodalvorstand zu aktualisieren. Die von ihm festgestellte Liste wird nach Bestätigung durch das Landeskirchenamt als Anlage 2 der Satzung im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
( 3 ) Der Evangelische Kirchenkreis Hamm führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel. Das Siegel zeigt ein Kreuz; es ist umschlossen mit den Worten „Evangelischer Kirchenkreis Hamm“.
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§ 2
Leitung des Kirchenkreises

( 1 ) Die Leitung des Kirchenkreises liegt bei der Kreissynode. Sie tagt in der Regel zweimal jährlich. Die Kreissynode wählt die Superintendentin oder den Superintendenten sowie den Kreissynodalvorstand, der den Kirchenkreis in ihrem Auftrag leitet und den Kirchenkreis im Rechtsverkehr vertritt.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent leitet im Auftrag der Kreissynode den Kirchenkreis in gemeinsamer Verantwortung mit den übrigen Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes. Die Superintendentin oder der Superintendent trägt die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes und vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand besteht aus:
  1. der Superintendentin oder dem Superintendenten,
  2. der Assessorin oder dem Assessor,
  3. der oder dem Scriba,
  4. fünf weiteren Mitgliedern, die weder ordiniert sein noch beruflich im kirchlichen Dienst stehen dürfen.
Für alle Mitglieder mit Ausnahme der Superintendentin oder des Superintendenten wird je ein stellvertretendes Mitglied bestellt.
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§ 3
Zusammenarbeit im Kirchenkreis

( 1 ) Die Kreissynode errichtet gemeinsame kreiskirchliche Dienste und Referate. Sie ergänzen die Arbeit der Kirchengemeinden und dienen der gemeinsamen Wahrnehmung der kreiskirchlichen Aufgaben. Die Kirchengemeinden und die gemeinsamen kreiskirchlichen Dienste und Referate arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenseitig.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand fördert diese Zusammenarbeit.
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§ 4
Ausschüsse und Beauftragte des Kirchenkreises

( 1 ) Die Kreissynode bildet ständige Ausschüsse für folgende Arbeitsbereiche:
  1. Nominierungen (Nominierungsausschuss),
  2. Finanzen (Finanzausschuss),
  3. Kindertageseinrichtungen (Leitungsausschuss),
  4. Kinder- und Jugendarbeit (Kinder- und Jugendausschuss).
( 2 ) Bildung und Besetzung der ständigen Ausschüsse erfolgen für die Dauer einer Synodalperiode. Bei der Besetzung der Ausschüsse ist die Beteiligung möglichst vieler Mitglieder anzustreben, die nicht im kirchlichen Dienst stehen. Auf Diversität in der Zusammensetzung der Ausschüsse (Alter, Geschlecht, Region) ist zu achten. Für die Ausschussmitglieder können Vertreterinnen und Vertreter berufen werden. Der Vorsitz und die Stellvertretung werden durch den jeweiligen Ausschuss gewählt, sofern diese oder eine andere Satzung des Kirchenkreises nicht etwas anderes bestimmt.
( 3 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben weitere regelmäßig tagende Ausschüsse sowie Projektausschüsse für die Bearbeitung einzelner Themen bilden.
( 4 ) Die Superintendentin oder der Superintendent hat das Recht, an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Ausschüsse können die Verwaltungsleitung zu ihren Beratungen hinzuziehen.
( 5 ) Die Kreissynode, der Kreissynodalvorstand und ihre oder seine Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet die Kreissynode, sofern nicht der Kreissynodalvorstand die beteiligten Ausschüsse gebildet hat und selbst entscheidet.
( 6 ) Für Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Geschäftsführung der Ausschüsse gelten die für den Kreissynodalvorstand geltenden Regelungen entsprechend.
( 7 ) Die Kreissynode oder der Kreissynodalvorstand können für die Begleitung einzelner kirchlicher Aufgaben Beauftragte ernennen. Beauftragte können nach Abstimmung zwischen der Superintendentin oder dem Superintendenten und der oder dem Ausschussvorsitzenden einem Ausschuss fachlich zugeordnet werden.
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§ 5
Finanzausschuss, Leitungsausschuss, Kinder- und Jugendausschuss

Die Aufgaben des Finanzausschusses, des Leitungsausschusses und des Kinder- und Jugendausschusses werden in eigenen Satzungen geregelt. Aufgaben, Zusammensetzung, Vorsitz und Geschäftsführung ergeben sich aus den jeweiligen Satzungen.
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§ 6
Nominierungsausschuss

( 1 ) Der Nominierungsausschuss bereitet die Wahlen der Superintendentin oder des Superintendenten und der weiteren Mitglieder des Kreissynodalvorstandes sowie der Abgeordneten zur Landessynode vor. Außerdem bereitet er die Vorschläge für die Besetzung der Ausschüsse vor. Weitere Aufgaben können ihm übertragen werden.
( 2 ) Der Nominierungsausschuss soll aus wenigstens 5 und höchstens 13 Mitgliedern bestehen.
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§ 7
Kreiskirchenamt

( 1 ) Für den Kirchenkreis ist ein Kreiskirchenamt mit Sitz in der Stadt Hamm errichtet. Das Kreiskirchenamt nimmt die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises, der Kirchengemeinden und Verbände im Evangelischen Kirchenkreis Hamm wahr.
( 2 ) Das Kreiskirchenamt führt seine Geschäfte unter dem Namen: „Evangelischer Kirchenkreis Hamm – Kreiskirchenamt –“.
( 3 ) Ordnung, Leitung und Aufsicht des Kreiskirchenamtes werden in der diesbezüglichen Satzung geregelt.
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§ 8
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2024 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Hamm der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 13. Juli 2011 (KABl. 2011 S. 194) außer Kraft; die Amtszeit der nach dieser Satzung in den Kreissynodalvorstand oder in die Ausschüsse gewählten Mitglieder endet turnusgemäß.
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Anlage 1
zu § 1 Absatz 1 („Kirchengemeinden“)

  1. Evangelische Kirchengemeinde Ahlen
  2. Evangelische Kirchengemeinde Bockum-Hövel
  3. Evangelische Kirchengemeinde Bönen
  4. Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Hamm
  5. Evangelische Trinitatis-Kirchengemeinde Hamm
  6. Evangelische Kirchengemeinde Hamm
  7. Evangelische Kirchengemeinde Heessen
  8. Evangelische Kirchengemeinde St. Victor Herringen
  9. Evangelische Kirchengemeinde Mark-Westtünnen
  10. Evangelische Kirchengemeinde Pelkum-Wiescherhöfen
  11. Evangelische Kirchengemeinde Sendenhorst
  12. Evangelische Kirchengemeinde Werne an der Lippe
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Anlage 2
zu § 1 Absatz 2 („Regionen“)

Die Kirchengemeinden sind den nachstehenden Regionen zugeordnet:
Region I:
Evangelische Kirchengemeinde Hamm
Evangelische Kirchengemeinde Heessen
Region II:
Evangelische Kirchengemeinde Ahlen
Evangelische Kirchengemeinde Sendenhorst
Region III:
Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Hamm
Evangelische Trinitatis-Kirchengemeinde Hamm
Evangelische Kirchengemeinde Mark-Westtünnen
Region IV:
Evangelische Kirchengemeinde Bönen
Evangelische Kirchengemeinde St. Victor Herringen
Evangelische Kirchengemeinde Pelkum-Wiescherhöfen
Region V:
Evangelische Kirchengemeinde Bockum-Hövel
Evangelische Kirchengemeinde Werne an der Lippe

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.