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Geltungszeitraum von: 01.04.2008

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Satzung der
Evangelischen Trinitatis-Kirchengemeinde Buer1#

Vom 3. Dezember 2007

(KABl. 2008 S. 70)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Trinitatis-Kirchengemeinde Buer
16. Juni 2020
§ 1 Abs. 6 Satz 1
geändert
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d
aufgehoben
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e - g
neu nummeriert
§ 2 Abs. 10 Satz 3
geändert
§ 2 Abs. 10 Satz 4
angefügt
§ 6
aufgehoben
§§ 7 bis 11
neu nummeriert
Präambel
Die Evangelische Trinitatis-Kirchengemeinde Buer ist am 1. Juni 2007 entstanden aus der Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Buer, der Evangelischen Markus-Kirchengemeinde Hassel und der Evangelischen Kirchengemeinde Buer-Scholven.
Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sie sich gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)3# und gemäß Artikel 744# und 77 KO5# folgende Satzung.
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§ 16#
Presbyterium

( 1 ) Dem Presbyterium obliegt die Leitung der Kirchengemeinde (gemäß Artikel 557# bis 83 KO8#).
( 2 ) Das Presbyterium trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde. Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit die KO9#, andere Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. Es wirkt am Gesamtauftrag der Kirche mit.
( 3 ) Das Presbyterium hat insbesondere die Aufgaben:
  • Grundsatzentscheidungen zu treffen über Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit,
  • die Beschlussfassung des Haushaltsplanes,
  • die Vertretung der Gemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
( 4 ) Zur Erfüllung dieser Aufgaben tritt das Presbyterium in regelmäßigen Abständen zusammen. Das Presbyterium soll danach streben, seine Beschlüsse einmütig zu fassen (Artikel 66 Absatz 1 KO10#).
( 5 ) Zur Erleichterung seiner in Artikel 55 11#und 56 KO12# umschriebenen Aufgaben erlässt das Presbyterium der Evangelischen Trinitatis-Kirchengemeinde Buer die nachstehende Satzung. Sie regelt die Zuständigkeiten der Fachausschüsse sowie die Verbindlichkeit der durch sie gefassten Beschlüsse. Die Fachausschüsse unterliegen der Vorgabe von Artikel 67 KO13#.
( 6 ) Der Vorsitz im Presbyterium wird für zwei Jahre gewählt. Der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden obliegt in vollem Umfang die Dienstaufsicht über alle Mitarbeitenden. Die Fachaufsicht über die Mitarbeitenden wird hingegen durch die vom Presbyterium benannten Verantwortlichen wahrgenommen.
( 7 ) Das Presbyterium überträgt gemäß Artikel 6114# und 62 KO15# einem seiner gewählten Mitglieder das Amt der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters für Finanzen und deren Stellvertretung sowie das Amt der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters für Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten und deren Stellvertretung.
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§ 216#
Fachausschüsse

( 1 ) Das Presbyterium bildet zu seiner Entlastung für folgende Fachbereiche Fachausschüsse:
  1. Fachausschuss für Verwaltung, Personal und Finanzen;
  2. Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik;
  3. Fachausschuss für Diakonie;
  4. Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
  5. Fachausschuss für Gebäude und Liegenschaften;
  6. Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit.
Die Fachausschüsse arbeiten auf der Grundlage des Haushalts- und Stellenplans sowie innerhalb der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 2 ) Alle Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 3 ) Die Fachausschüsse sind in ihrer Arbeit verpflichtet, das gemeindliche Ganze im Blickfeld zu behalten.
( 4 ) Die Gegenstände, die den Fachausschüssen nur zur Beratung bzw. Empfehlung vorliegen, werden im Presbyterium im Rahmen eines eigenen Tagesordnungspunktes beschlussmäßig entschieden.
Die Gegenstände, die in die Entscheidungshoheit des Fachausschusses fallen, werden in der Tagesordnung des Presbyteriums unter dem Tagesordnungspunkt: "Kenntnisnahme der Beschlüsse aus den Fachausschüssen" im Presbyterium zur Kenntnis genommen.
( 5 ) Die Fachausschüsse bestehen aus mindestens fünf, höchstens elf stimmberechtigten Mitgliedern. Davon müssen mehr als die Hälfte Mitglieder des Presbyteriums sein.
In den Fachausschüssen sollen alle drei Stadtteile der Kirchengemeinde vertreten sein und sie sollen paritätisch mit Frauen und Männern besetzt werden.
Haupt- neben- und ehrenamtlich Mitarbeitende sowie sachkundige Gemeindeglieder werden durch Beschluss des Presbyteriums in die Fachausschüsse berufen, wobei die haupt- und nebenamtlich Mitarbeitenden im betreffenden Fachbereich tätig sein müssen. Neben den Mitgliedern des Presbyteriums haben sachkundige Gemeindeglieder und ehrenamtlich Mitarbeitende mit Befähigung zum Presbyteramt im Fachausschuss beschließendes Stimmrecht. Alle anderen, auch Haupt- und nebenamtliche Mitarbeiterinnen haben beratenden Status.
( 6 ) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses Angehörige des Presbyteriums sind.
( 7 ) Die Fachausschüsse können sich jederzeit Gäste mit beratener Stimme einladen.
( 8 ) Die Fachausschüsse wählen aus ihrer Mitte ein Presbyteriumsmitglied als Ausschussvorsitzende oder Ausschussvorsitzenden und regeln ihre Vertretung. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Ausschusses vertritt den Ausschuss im Presbyterium und, in Absprache mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums, in der Öffentlichkeit. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister haben jederzeit beratende Stimme in den Fachausschüssen.
( 9 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Ausschusses lädt unter Einhaltung einer einwöchigen Frist schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen des Ausschusses ein. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums ist von der Einladung und den Verhandlungsgegenständen in Kenntnis zu setzen. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift der Sitzung des Ausschusses ist dem Presbyterium über den Verwaltungsausschuss zu seiner nächsten Sitzung vorzulegen.
( 10 ) Grundsätzlich bestehen für die Fachausschüsse für die Handhabung der ihnen zugewiesenen Haushaltsmittel folgende Bedingungen. Die Fachausschüsse nehmen ihre Haushaltsmittel nach Feststellung durch das Presbyterium mit folgenden Begrenzungen in Anspruch: Alle Ausgaben über 500 € bedürfen der Zustimmung des Presbyteriums. Für den Fachausschuss Gebäude und Liegenschaften gilt die Summe von 3.000 €. Für den Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gilt die Summe von 1.000 Euro.
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§ 3
Fachausschuss für Verwaltung, Personal und Finanzen

( 1 ) Der Fachausschuss ist zuständig für alle die laufende Verwaltung der Evangelischen Trinitatis-Kirchengemeinde Buer betreffenden Fragen.
( 2 ) Der Fachausschuss berät:
  • die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Presbyteriums und die Kirchmeisterin oder den Kirchmeister bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben,
  • die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Presbyteriums bei der Erstellung der Tagesordnung des Presbyteriums und zur Planung der Sitzungen,
  • die Finanzkirchmeisterin oder den Finanzkirchmeister bei der Erstellung des Haushaltsplanes unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen der Fachausschüsse,
  • über Stellenbesetzungen im Rahmen genehmigter Stellenpläne und vom Presbyterium vollzogener Stellenfreigaben, Eingruppierungen sowie Entlassungen von Mitarbeitenden soweit kein anderer Ausschuss zuständig ist zur Empfehlung im Presbyterium,
  • über tariflich vorzunehmende Höhergruppierungen im Rahmen des Stellenplans zur Empfehlung im Presbyterium,
  • die Dienstanweisungen der haupt- und nebenamtlich Mitarbeitenden zur Beschlussfassung im Presbyterium, wenn kein Fachausschuss zuständig ist,
  • die Konditionen zur Aufnahme von Darlehen im Rahmen der vom Presbyterium beschlossenen Finanzierungspläne.
( 3 ) Der Fachausschuss führt die Aufsicht über das Gemeindebüro.
( 4 ) Der Fachausschuss entscheidet:
  • über die Vergabe von Aufträgen im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel, soweit kein anderer Ausschuss zuständig ist,
  • über die Bewilligung von Zuschüssen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, soweit kein anderer Fachausschuss zuständig ist. Finanzierungen aus Rücklagen sind hiervon ausgeschlossen.
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§ 4
Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik

( 1 ) Der Fachausschuss ist zuständig für alle liturgisch-gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Fragen der Kirchengemeinde.
( 2 ) Der Fachausschuss berät:
  • über die Gottesdienstordnung und damit verbundene liturgische Fragen sowie über die Grundsätze zur Gestaltung von Gottesdiensten,
  • über die Zeiten für Gottesdienste und Amtshandlungen,
  • über die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für Gottesdienst und Kirchenmusik,
  • über die Ersatzbeschaffung, den Umbau oder die Restaurierung der vorhandenen Orgeln oder anderer Musikinstrumente zur Vorlage an das Presbyterium,
  • über die Besetzung der Stellen der Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker zur Empfehlung an das Presbyterium.
( 3 ) Der Fachausschuss entscheidet
  • über die inhaltliche und terminliche Koordination kirchenmusikalischer Aktivitäten,
  • über den Einsatz von Honorarkräften im Rahmen des geltenden Haushaltsplans,
  • die Wartung von Orgeln und Instrumenten im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel.
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§ 5
Fachausschuss Diakonie

( 1 ) Der Fachausschuss ist zuständig für alle Belange und Fragen der Diakonie und der diakonischen Aktivitäten im Bereich in der Kirchengemeinde.
( 2 ) Der Fachausschuss berät:
  • über die Planung und Durchführung von diakonischen Aktivitäten in der Kirchengemeinde,
  • über die Grundsätze und die weitere Entwicklung diakonischer Arbeit in der Kirchengemeinde,
  • über die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Diakonie,
  • über die Zusammenarbeitsformen mit der übergemeindlichen Diakonie.
( 3 ) Der Fachausschuss entscheidet:
  • über die mittel- und langfristige Planung und Durchführung von Aktivitäten in der gemeindlichen Diakonie,
  • über die Koordination der diakonischen Aktivitäten in der Gemeinde und im Kirchenkreis,
  • über öffentliche Stellungnahmen in Diakoniefragen in Absprache mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums,
  • über die Mitarbeit von Ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
  • über die Vertretung der Mitgliedschaft der Evangelischen Trinitatis-Kirchengemeinde Buer im Diakoniewerk Gelsenkirchen und Wattenscheid e.V.,
  • über die Umsetzung der Diakoniesammlung.
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§ 617#
Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

( 1 ) Der Fachausschuss nimmt alle Aufgaben wahr, die sich aus der von der Kirchengemeinde verantworteten Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ergeben.
( 2 ) Der Fachausschuss berät:
  • über die Umsetzung sowie die Fortschreibung der „Grundlagen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen“,
  • über die Einstellung, Honorierung und Entlassung der Mitarbeitenden,
  • über die Entwicklung und Zielsetzung der evangelischen Jugendarbeit, die Bewahrung der Vielfalt und alle Belange, die die Jugendarbeit der Gemeinde betreffen,
  • über die Festlegung der Arbeitsfelder und der sich daraus ergebenden Dienstanweisungen für die hauptamtlich Mitarbeitenden,
  • über die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  • über Planung und Durchführung von Freizeiten,
  • über Renovierungs- und Umbaumaßnahmen der von der Jugend genutzten Räume zur Vorlage an das Presbyterium.
( 3 ) Der Fachausschuss entscheidet:
  • über die konzeptionelle Ausgestaltung der gemeindlichen Jugendarbeit,
  • über die mittel- und langfristige Planung und Durchführung von Aktivitäten in der gemeindlichen Jugendarbeit,
  • über die Koordination der Jugendarbeit in der Gemeinde und im Kirchenkreis,
  • über öffentliche Stellungnahmen in Jugendfragen in Absprache mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums,
  • über die Mitarbeit, Gewinnung, Schulung und Fortbildung von Ehrenamtlichen.
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§ 718#
Fachausschuss für Gebäude und Liegenschaften

( 1 ) Der Fachausschuss ist zuständig für alle Fragen im Zusammenhang mit Gebäuden und Liegenschaften der Evangelischen Trinitatis-Kirchengemeinde Buer.
( 2 ) Der Fachausschuss berät:
  • über die Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen für alle der Gemeinde gehörenden Gebäude und Liegenschaften,
  • über die Konzeptionen von anderweitiger Nutzung von Gebäuden der Kirchengemeinde sowie der Aufgabe von Gebäuden der Kirchengemeinden,
  • über die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Bauunterhaltung,
  • über die Finanzierung für außerplanmäßige Ausgaben im Bereich der Bauunterhaltung gemäß Haushaltsplan (für Kostendeckungspläne gilt diese Bestimmung in analoger Weise),
  • über die Abrechnung von Baumaßnahmen zur beschlussgemäßen Feststellung durch das Presbyterium über Miet- und Pachtverhältnisse,
  • über die Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften,
  • über die Grundsätze für die Vergabe von kirchlichen Räumen und Einrichtungen.
( 3 ) Der Fachausschuss entscheidet:
  • über die Vergabe von Bau- und Lieferaufträgen für den Baubereich bis zu einem Betrag von 1.000 € im Rahmen des Haushaltsplans, ggf. im Einvernehmen mit den betroffenen Fachausschüssen,
  • die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister sind berechtigt, in Fällen, die keinen Aufschub dulden, selbsthandelnd Aufträge zu vergeben. Die nachträgliche Zustimmung des Presbyteriums ist einzuholen. Der Bauausschuss ist zu informieren,
  • über die Versicherung von Gebäuden und Liegenschaften sowie über den Abschluss von Wartungsverträgen in enger Zusammenarbeit mit der kreiskirchlichen Verwaltung,
  • über Mietangelegenheiten der kirchlichen Wohnungen und Liegenschaften in enger Zusammenarbeit mit der kreiskirchlichen Verwaltung.
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§ 819#
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit

( 1 ) Der Fachausschuss ist zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde.
( 2 ) Der Fachausschuss berät:
  • über die Grundsätze und Regeln für die Öffentlichkeitsarbeit,
  • über die gemeinsam zu verwendenden Layoutvorgaben und die Fragen zur Außendarstellung der Kirchengemeinde,
  • über die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für Öffentlichkeitsarbeit,
  • über die inhaltliche und terminliche Koordination der Aktivitäten der Öffentlichkeitsarbeit,
  • über die inhaltliche Gestaltung der Gemeindeveröffentlichungen (z. B. Gemeindebrief),
  • über die Vorgaben zur Gestaltung von Schaukästen und Schriftwesen und des Internets,
  • über die Zusammenarbeit mit dem kreiskirchlichen Öffentlichkeitsreferat.
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§ 920#
Arbeitskreise

Neben den Fachausschüssen können sich in der Gemeinde Arbeitskreise bilden, die themen- und projektbezogen arbeiten und dem gemeindlichen Wohl dienen. Das Presbyterium wird durch die Initiatorin über die Bildung eines Arbeitskreises informiert und entscheidet über die Zuordnung zu einem Fachausschuss.
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§ 1021#
Inkrafttreten

Die Satzung der Ev. Trinitatis-Kirchengemeinde Buer tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Auf Grund der Vereinigung der Evangelischen Lukas-Kirchengemeinde Buer-Hassel und der Evangelischen Trinitatis-Kirchengemeinde Buer zur Evangelischen Kirchengemeinde Gelsenkirchen-Nord (KABl. 2023 I Nr. 80 S. 193) hat diese Satzung mit Ablauf des 31.12.2023 ihre Bestandskraft verloren.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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3 ↑ Nr. 1
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4 ↑ Nr. 1
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5 ↑ Nr. 1
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6 ↑ § 1 Abs. 6 Satz 1 geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Trinitatis-Kirchengemeinde Buer vom 16. Juni 2020.
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7 ↑ Nr. 1
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8 ↑ Nr. 1
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9 ↑ Nr. 1
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10 ↑ Nr. 1
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11 ↑ Nr. 1
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12 ↑ Nr. 1
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13 ↑ Nr. 1
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14 ↑ Nr. 1
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15 ↑ Nr. 1
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16 ↑ § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d aufgehoben und Buchst. e - g neu nummeriert, Abs. 10 Satz 3 geändert und Satz 4 angefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Trinitatis-Kirchengemeinde Buer vom 16. Juni 2020.
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17 ↑ Ehem. § 7 neu nummeriert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Trinitatis-Kirchengemeinde Buer vom 16. Juni 2020.
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18 ↑ Ehem. § 8 neu nummeriert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Trinitatis-Kirchengemeinde Buer vom 16. Juni 2020.
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19 ↑ Ehem. § 9 neu nummeriert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Trinitatis-Kirchengemeinde Buer vom 16. Juni 2020.
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20 ↑ Ehem. § 10 neu nummeriert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Trinitatis-Kirchengemeinde Buer vom 16. Juni 2020.
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21 ↑ Ehem. § 11 neu nummeriert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Trinitatis-Kirchengemeinde Buer vom 16. Juni 2020.