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Kirchengesetz
über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche
in Deutschland in der Ökumene
(Ökumenegesetz der EKD - ÖG-EKD)

Vom 6. November 1996

(ABl. EKD 1996 S. 525)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenbeamtengesetzes und anderer Gesetze
9. November 2000
ABl. EKD 2000 S. 460
§ 9 Abs. 2 Satz 7
geändert
§ 10 Abs. 2 Satz 5
geändert
§ 17 Abs. 3
geändert
2
Kirchengesetz zur Harmonisierung des Dienstrechts
9. November 2011
Kurzbezeichnung und Abkürzung
eingefügt
§ 8 Nr. 7
geändert
§ 16
geändert
§ 17 Abs. 3
neu gefasst
§ 18
geändert
3
Kirchengesetz zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
12. November 2014
§ 7 Abs. 3 Satz1
neu gefasst
§ 9 Abs. 2 Satz 6
geändert
§ 10 Abs. 2 Satz 4
geändert
§ 17 Abs. 3 Satz 5
geändert
4
Beschluss zum Kirchengesetz zur Änderung dienstrechtlicher Regelungen 2016 der EKD
8. November 2016
§ 7 Abs. 3 Satz 2
geändert
§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
geändert
§ 7 Abs. 4 Satz 2
geändert
§ 8 Nr. 4, 5, 7
geändert
§ 10 Abs. 1 Nr. 1-2
geändert
§ 10 Abs. 2 Satz 3
neu gefasst
§ 11 Abs. 2
angefügt
§ 12 Abs. 1 Nr. 2, 4
geändert
§ 12 Abs. 2
geändert
§ 14 Abs. 1
geändert
§ 17 Abs. 3 Satz 4
geändert
5
Kirchengesetz zur 5. Änderung des Ökumengesetzes der EKD und zur 2. Änderung des Ausführungsgesetzes der EKD zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz.
15. November 2017
§ 8 Nr. 1
neu gefasst
§ 17 Abs. 3 Satz 1
neu gefasst
Die Synode hat aufgrund des Artikels 10 Buchstabe a der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland1# das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Abschnitt I
Allgemeine Bestimmung

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§ 1
Grundbestimmung

Auf der Grundlage von Artikel 17 der Grundordnung2# nimmt die Evangelische Kirche in Deutschland als Teil der weltweiten Gemeinschaft christlicher Kirchen ihre ökumenischen Aufgaben in Fühlungnahme mit ihren Gliedkirchen, deren Vereinigungen sowie den kirchlichen Werken, Verbänden und Einrichtungen wahr. Deren Beziehungen und Verpflichtungen bleiben unberührt. Sie berücksichtigt dabei bestehende Regelungen für die Diakonie (Artikel 15 der Grundordnung3#), die Mission und die Diaspora (Artikel 16 der Grundordnung4#).
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Abschnitt II
Aufgaben der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene

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§ 2
Mitgliedschaft in ökumenischen Gemeinschaften

Die Evangelische Kirche in Deutschland beteiligt sich an der Förderung der Einheit der christlichen Kirchen in Zeugnis und Dienst, insbesondere durch ihre Mitgliedschaft im Ökumenischen Rat der Kirchen, in der Konferenz Europäischer Kirchen und in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V.
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§ 3
Beziehungen zu sonstigen ökumenischen Partnern

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland kann auch ohne mitgliedschaftsrechtliche Bindungen außer zu den in § 2 genannten auch zu sonstigen ökumenischen Partnern Beziehungen pflegen. Ökumenische Partner im Sinne dieses Gesetzes sind
  1. ökumenische Gemeinschaften, insbesondere nationale oder regionale kirchliche Zusammenschlüsse,
  2. Kirchen und Kirchengemeinden, insbesondere evangelische Kirchen und Kirchengemeinden deutscher Sprache oder Herkunft im Ausland.
( 2 ) Erwachsen aus den in Absatz 1 genannten Beziehungen nicht nur vorübergehende Verpflichtungen, insbesondere personeller und finanzieller Art, soll eine schriftliche Vereinbarung, für deren Abschluss der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland zuständig ist, geschlossen werden. Bestehen vertragliche Beziehungen des ökumenischen Partners zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, so ist vor Abschluss einer Vereinbarung nach Satz 1 Einvernehmen mit der betreffenden Gliedkirche herzustellen.
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§ 4
Kirchliche Entwicklungsarbeit

Die Evangelische Kirche in Deutschland beteiligt sich an der kirchlichen Entwicklungsarbeit. Sie nimmt dabei insbesondere den Kirchlichen Entwicklungsdienst als eine gemeinsame Aufgabe der Gliedkirchen wahr, unterstützt die gemeinsame Ausrichtung der Arbeit der Gliedkirchen auf diesem Gebiet und pflegt die Zusammenarbeit mit den kirchlichen Hilfs- und Missionswerken.
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§ 5
Dienst an evangelischen Christen deutscher Sprache oder Herkunft im Ausland

Die Evangelische Kirche in Deutschland fördert den Dienst an evangelischen Christen deutscher Sprache oder Herkunft im Ausland. Dies geschieht grundsätzlich in Zusammenarbeit mit den beteiligten ökumenischen Partnern.
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§ 6
Dienst an Christen fremder Sprache oder Herkunft im Inland

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland fördert den Dienst ihrer Gliedkirchen an evangelischen Christen fremder Sprache oder Herkunft in Deutschland.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland vertritt die Belange des Dienstes an evangelischen Christen fremder Sprache oder Herkunft in Grundsatzfragen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland sowie gegenüber nationalen und internationalen Organisationen. Sie arbeitet in internationalen kirchlichen Fachgremien mit.
( 3 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland kann im Einvernehmen mit ihren Gliedkirchen auch Kirchen, Gemeinden oder Gemeindeverbände in Deutschland von Christen fremder Sprache oder Herkunft und anderer Konfession fördern. Das setzt voraus, dass die Evangelische Kirche in Deutschland mit Kirchen dieser Konfession durch die gemeinsame Mitgliedschaft im Ökumenischen Rat der Kirchen oder in der Konferenz Europäischer Kirchen oder in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V. verbunden ist.
( 4 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland nimmt bei Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 die Beziehungen zu den Kirchen der Herkunftsländer im Einvernehmen mit den beteiligten Gliedkirchen wahr. Sie berücksichtigt Belange anderer Mitgliedskirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V.
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Abschnitt III
Entsendungen

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§ 75#
Entsendungsverhältnis

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland kann Pfarrer und Pfarrerinnen oder andere Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einer Gliedkirche stehen, in den Dienst ökumenischer Partner entsenden und dadurch Entsendungsverhältnisse begründen. Sie kann auch solche Personen entsenden, die nicht in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis einer Gliedkirche stehen. Im Fall des Satzes 2 gelten die nachfolgenden Vorschriften entsprechend.
( 2 ) In der Regel nimmt die Evangelische Kirche in Deutschland Entsendungen zur Förderung des Dienstes an evangelischen Christen deutscher Sprache oder Herkunft im Ausland vor. Entsendungen zu anderen Diensten nimmt die Evangelische Kirche in Deutschland im Einvernehmen mit den jeweils beteiligten Gliedkirchen, gliedkirchlichen Vereinigungen, kirchlichen Werken, Verbänden und Einrichtungen vor.
( 3 ) Ein Entsendungsverhältnis wird durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland oder die von ihm benannte Stelle begründet. Es beginnt mit dem Tag der Beurlaubung durch die Gliedkirche.
( 4 ) Das Entsendungsverhältnis umfasst
  1. die Zeit der Vorbereitung auf den vorgesehenen Dienst, wenn sie nach Beginn der Beurlaubung stattfindet (Vorbereitungszeit),
  2. die Dauer des Anstellungsverhältnisse (Entsendungszeit).
Es kann sich verlängern um eine unvermeidbare Zeit des Überganges zwischen dem Ende der Entsendungszeit und der Wiederaufnahme des Dienstes in der beurlaubenden Gliedkirche, höchstens jedoch um drei Monate (Übergangszeit).
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§ 86#
Voraussetzungen der Entsendung

Eine Entsendung durch die Evangelische Kirche in Deutschland setzt voraus, dass
  1. die Anforderung eines ökumenischen Partners vorliegt, außer bei Entsendungen nach § 17 Absatz 3 Satz 1, erste Alternative,
  2. der Pfarrer oder die Pfarrerin nach Feststellung der Evangelischen Kirche in Deutschland für den vorgesehenen Dienst geeignet ist; das Kirchenamt kann die Eignung von dem Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung abhängig machen,
  3. der Pfarrer oder die Pfarrerin mit der Entsendung einverstanden ist,
  4. die Gliedkirche den Pfarrer oder die Pfarrerin für den vorgesehenen Dienst beurlaubt hat und bereit ist, auch während der Zeit des Entsendungsverhältnisses Kontakt zu halten,
  5. der Pfarrer oder die Pfarrerin die Zusage hat, dass die Gliedkirche spätestens drei Monate nach dem Ende der Entsendungszeit nach § 9 oder nach einer vorzeitigen Beendigung des Entsendungsverhältnisses nach § 10 die Beurlaubung beendet,
  6. die bisherigen Versorgungsanwartschaften des Pfarrers oder der Pfarrerin erhalten bleiben und für die Dauer des Entsendungsverhältnisses fortgeführt werden,
  7. die Gliedkirche die Zeit der Beurlaubung auf das Besoldungsdienstalter oder die Erfahrungszeit des Pfarrers oder der Pfarrerin anrechnet,
  8. das Anstellungsverhältnis des Pfarrers oder der Pfarrerin zum ökumenischen Partner begründet worden ist.
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§ 97#
Dauer der Entsendungszeit

( 1 ) Die Entsendung erfolgt befristet. Die Dauer der Entsendungszeit ist vor der Entsendung schriftlich festzulegen.
( 2 ) Bei einer Entsendung in den Dienst ökumenischer Partner im Ausland beträgt die Entsendungszeit in der Regel sechs Jahre. Die Evangelische Kirche in Deutschland kann die Entsendungszeit verlängern. Eine Verlängerung der Entsendungszeit über neun Jahre hinaus kann nur aus wichtigem dienstlichem Grund erfolgen. Die Höchstdauer der Entsendungszeit beträgt zwölf Jahre. Für Verlängerungen ist das Einvernehmen aller Beteiligten erforderlich. Die Entscheidung über eine Verlängerung trifft der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland oder die von ihm benannte Stelle. Die Entscheidung über eine Verlängerung von bis zu drei Monaten kann das Kirchenamt treffen.
( 3 ) Die Entsendungszeit endet mit dem Ende der Laufzeit einer Vereinbarung nach § 3 Abs. 2, wenn nicht vorher eine Übergangsregelung getroffen wurde.
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§ 108#
Beendigung der Entsendung

( 1 ) Das Entsendungsverhältnis endet mit dem Zeitpunkt, an dem
  1. die Beurlaubung durch die Gliedkirche endet oder vorzeitig beendet wird,
  2. der Pfarrer oder die Pfarrerin aus dem Dienst der beurlaubenden Gliedkirche entlassen wird,
  3. der Pfarrer oder die Pfarrerin vor Ablauf der Entsendungszeit in den Ruhestand tritt, in diesen versetzt wird oder stirbt.
( 2 ) Das Entsendungsverhältnis kann aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden, insbesondere wenn ein ökumenischer Partner die vorzeitige Beendigung des Anstellungsverhältnisses begehrt. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über das Ende der Beurlaubung ist mit der beurlaubenden Gliedkirche Einvernehmen herzustellen. Die Entscheidung darüber trifft der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland oder die von ihm benannte Stelle. Die Entscheidung über eine Kürzung der ursprünglichen Entsendungszeit von bis zu drei Monaten kann das Kirchenamt treffen.
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§ 119#
Fürsorge

( 1 ) Für die Dauer des Entsendungsverhältnisses ist die Evangelische Kirche in Deutschland den Pfarrern und Pfarrerinnen gegenüber zur Fürsorge verpflichtet, insbesondere
  1. zur Beratung und Begleitung,
  2. zu finanziellen Leistungen,
  3. zur Unfallfürsorge nach Maßgabe des § 16,
  4. zur Unterstützung bei der Beendigung des Entsendungsverhältnisses,
  5. zu geeigneten Maßnahmen in Krisenfällen.
Das Nähere regelt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Rechtsverordnung.
( 2 ) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland kann durch Rechtsverordnung regeln, dass entsandte Pfarrer und Pfarrerinnen einen Auslandspfarrerrat wählen können. Dieser vertritt die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Entsandten und die mit der Entsendung zusammenhängenden Belange der mit ausgereisten Angehörigen gegenüber der Evangelischen Kirche in Deutschland. Versammlungen des Auslandspfarrerrats werden für die Entsandten im Rahmen von Fortbildungskonferenzen der Evangelischen Kirche in Deutschland durchgeführt.
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§ 1210#
Pflichten des Pfarrers oder der Pfarrerin

( 1 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin hat die Pflicht
  1. den Dienst, zu dem er oder sie entsandt ist, wahrzunehmen,
  2. alle Angelegenheiten, die das Entsendungsverhältnis betreffen, unverzüglich der Evangelischen Kirche in Deutschland anzuzeigen und den diesbezüglichen Schriftverkehr mit der beurlaubenden Gliedkirche über die Evangelische Kirche in Deutschland zu leiten,
  3. an den für ihn oder sie vorgesehenen Veranstaltungen der Evangelischen Kirche in Deutschland teilzunehmen,
  4. nach dem Ende der Entsendungszeit unverzüglich in den Dienst der beurlaubenden Gliedkirche zurückzukehren,
  5. in der Übergangszeit für dienstliche Aufträge zur Verfügung zu stehen,
  6. sich auf Anordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Ablauf der Entsendungszeit oder aus besonderem Grund während der Entsendungszeit auf Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen.
( 2 ) Während der Dauer des Entsendungsverhältnisses soll der Pfarrer oder die Pfarrerin den Kontakt zur beurlaubenden Gliedkirche aufrechterhalten.
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§ 13
Dienstaufsicht

Vor der Entsendung legt die Evangelische Kirche in Deutschland im Einvernehmen mit dem ökumenischen Partner fest, wer die Dienstaufsicht über den entsandten Pfarrer oder die entsandte Pfarrerin ausübt.
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§ 1411#
Disziplinargewalt und Lehraufsicht

( 1 ) Die Pfarrer und Pfarrerinnen bleiben während der Zeit des Entsendungsverhältnisses der Disziplinargewalt und der Lehraufsicht der sie beurlaubenden Gliedkirche unterstellt, unbeschadet der aus dem Anstellungsverhältnis folgenden Rechte und Pflichten des Anstellungsträgers.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland kann der Gliedkirche in Disziplinarsachen Verwaltungshilfe leisten.
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§ 15
Versorgung

( 1 ) Für die Dauer des Entsendungsverhältnisses erstattet die Evangelische Kirche in Deutschland die Beiträge zur Sicherstellung der Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung. Ist dies nicht möglich, erstattet die Evangelische Kirche in Deutschland nach Eintritt des Versorgungsfalls den Anteil der Versorgungsbezüge, der dem Anteil der Dauer des Entsendungsverhältnisses an der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit entspricht.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland kann für Personen im privatrechtlichen Anstellungsverhältnis Anwartschaften bei Trägem der sozialen Sicherung in Deutschland begründen oder fortfahren und die erforderlichen Beiträge leisten.
( 3 ) Versorgungsanwartschaften gegenüber der Evangelischen Kirche in Deutschland nach früheren Bestimmungen bleiben bestehen.
( 4 ) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland regelt das Nähere durch Rechtsverordnung.
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§ 1612#
Dienstunfallfürsorge

Erleidet ein Pfarrer oder eine Pfarrerin während des Entsendungsverhältnisses einen Dienstunfall, gewährt die Evangelische Kirche in Deutschland Dienstunfallfürsorge nach Maßgabe der für die Pfarrer und Pfarrerinnen der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Vorschriften, jedoch unter Ausschluss von Unfallruhegehalt, Unterhaltsbeitrag und Unfall-Hinterbliebenenversorgung, längstens jedoch bis zum Ende des Entsendungsverhältnisses.
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§ 1713#
Anstellungsverhältnis

( 1 ) Zwischen dem Pfarrer oder der Pfarrerin und dem ökumenischen Partner im Ausland wird für die Dauer der Entsendungszeit nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 ein Anstellungsverhältnis begründet. Die Anstellungsbedingungen werden in einer schriftlichen Vereinbarung (Anstellungsvereinbarung) zwischen dem ökumenischem Partner und dem Pfarrer oder der Pfarrerin im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche in Deutschland festgelegt.
( 2 ) Eingeschränkte Anstellungsverhältnisse sind möglich.
( 3 ) Ist eine Anstellung nach Absatz 1 nicht möglich oder erklärt sich der ökumenische Partner damit einverstanden, kann die Evangelische Kirche in Deutschland ein Dienstverhältnis auf Zeit nach § 2 Absatz 2 Nr. 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD14# oder nach § 6 Absatz 1 Nr. 4 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD15# oder ein privatrechtliches Anstellungsverhältnis begründen. Ist ein solches Dienstverhältnis auf Zeit begründet worden, treten an die Stelle des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD16# die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes. § 8 Nr. 2 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden. Ein Dienstverhältnis auf Zeit kann im Einvernehmen mit der beurlaubenden Gliedkirche in sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 2 aus wichtigem Grund vorzeitig durch Entlassung enden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland oder die von ihm benannte Stelle feststellt, dass eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes am Einsatzort vorliegt. Einer Entlassung steht eine vorübergehende Verwendung in einem anderen, der Ausbildung entsprechenden Auftrag oder in einem Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt im Dienstbereich der Evangelischen Kirche in Deutschland nicht entgegen.
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§ 1817#
Rechtsweg

Für Streitigkeiten aus dem Entsendungsverhältnis von Pfarrern und Pfarrerinnen ist der für die Pfarrer und Pfarrerinnen der Evangelischen Kirche in Deutschland vorgesehene Rechtsweg eröffnet.
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Abschnitt IV
Dienst anderer Personen

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§ 19
Vermittlung und Förderung von Auslandsvikariaten

Die Evangelische Kirche in Deutschland kann Vikariate bei ökumenischen Partnern im Ausland vermitteln und fördern.
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§ 20
Beauftragung zu besonderen Diensten

Die Evangelische Kirche in Deutschland kann Personen mit besonderen Diensten beauftragen und dafür die Kosten übernehmen. Sofern davon Belange einer Gliedkirche berührt sind, ist Einvernehmen herzustellen. Das Nähere regelt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Rechtsverordnung.
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Abschnitt V
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 21
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Verträge nach Abschnitt I des Kirchengesetzes über das Verhältnis der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Gliedkirchen zu evangelischen Kirchengemeinschaften und Gemeinden, Pfarrern und Gemeindegliedern deutscher Herkunft außerhalb Deutschlands vom 18. März 1954 sowie andere auf Grund des genannten Kirchengesetzes bestehende Rechtsbeziehungen und Regelungen bleiben in Geltung, sofern sie beim Außer-Kraft-Treten des genannten Kirchengesetzes bestanden haben und danach nicht aufgehoben oder geändert worden sind. Dies gilt insbesondere für die Ausführungsbestimmungen18# zum genannten Kirchengesetz.
( 2 ) Soweit in weitergeltenden Bestimmungen auf nach § 22 Abs. 2 aufgehobene Bestimmungen verwiesen ist, treten die Vorschriften dieses Kirchengesetzes an ihre Stelle.
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§ 22
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt außer Kraft das Kirchengesetz über das Verhältnis der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Gliedkirchen zu evangelischen Kirchengemeinschaften und Gemeinden, Pfarrern und Gemeindegliedern deutscher Herkunft außerhalb Deutschlands vom 18. März 1954 (ABl. EKD 1954 S. 110).
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Anhang zum Auslandsgsetz vom 18. März 195419#

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Aufgrund von Artikel 17 Absatz 2 und Absatz 3 der Grundordnung20# in Verbindung mit dem Auslandsgesetz von 195421# hat die Evangelische Kirche in Deutschland mit folgenden evangelischen Kirchen, Kirchengemeinschaften und Gemeinden im Ausland Verträge abgeschlossen:
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A. Europa

Datum
Amtsblatt der EKD
Jg.
Seite
Belgien:
Deutschsprachige Evang. Gemeinde in Brüssel
2.2.55
1955
333
Dänemark:
Deutsche Evang.-Luth. St. Petri-Kirche in Kopenhagen
18.11./23.12.64
1965
65
Deutsch Reformierte Kirche zu Kopenhagen
12.2./11.3.65
1965
235
Finnland:
Evang.-Luth. Kirche Finnlands
10.11.86
1987
1
Deutsche Evang.-Luth. Gemeinde in Turku/Abo
16.7./28.10.64
1965
4
Frankreich:
CPLR
24.4./3.7.57
1958
7
Deutsche Evang. Christus-Kirche Augsburgischer Konfession in Paris
26.3./10.8.93
1995
281
Griechenland:
Evang. Gemeinde dt. Sprache in Griechenland
24.5./21.9.55
1956
27
Großbritannien:
Evang. Synode dt. Sprache in Großbritannien
5.11.96
1997
165
Irland:
Lutherische Kirche in Irland
27.3./5.4.62
1962
456
Italien:
Evang. Gemeinde in Meran
3.7./28.12.57
1958
88
Evang.-Luth. Kirche in Italien
26.4./9.5.97
1997
389
Luxemburg:
Evang. Gemeinde dt. Sprache bei den Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg
30.5.73
1973
781
Niederlande:
Deutsche Evang. Kirchengemeinde Amsterdam
21.11.56/23.5.57
1958
86
Deutsche Evang. Gemeinde im Haag
16.7./30.7.59
1959
271
Deutsche Evang. Gemeinde in Rotterdam
30.6./30.7.59
1959
273
Norwegen:
Deutsche Evang. Gemeinde in Oslo
17.10.57/21.3.58
1958
153
Portugal:
Deutsche Evang. Kirchengemeinde in Lissabon
30.10.55/17.1.56
1956
57
Deutsche Evang. Kirchengemeinde in Porto
28.1./15.3.56
1956
174
Russland, Ukraine, Kasachstan,
Mittelasien:
4./19.8.99
1999
430
Schweden:
Deutsche Evang. Gemeinde in Malmö
3.2.56/15.3.56
1956
175
Deutsche St. Gertruds Gemeinde in Stockholm
21.5./30.5.73
1973
929
Schweiz:
Evang.-Luth. Kirche in Genf
27.11.55/17.1.56
1956
59
Zusatzvertrag
6.5./10.5.63
1963.
474
Spanien:
Deutschsprachige Evang. Gemeinde in Barcelona
12.9./24.9.70
1971
153
Deutschsprachige Evang. Gemeinde in Madrid
12.7.75/1.12.76
1977
68
Evang. Gemeinde dt. Sprache in Nordspanien, Bilbao
30.5.73
1973
925
#

B. Nordamerika

Kanada:
Evangelical Lutheran Church
5.8.88
1998
297
in Canada/Ev.-Luth. Kirche in Kanada
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C. Süd- und Mittelamerika

Argentinien:
Iglesia Evangélica del Rio de La Plata/Ev. Kirche am La Plata
5.10.84
1984
520
Bolivien:
Evang.-Luth. Gemeinde dt. Sprache in Bolivien
6.1./31.3.60
1960
155
Brasilien:
Igreja Evangélica de Confissao Luterana no Brasil/Ev. Kirche luth. Bekenntn. in Brasilien
21.10./20.11.78
1979
1
Igreja Evangélica de Confissao Luterana no Brasil (Ausführungsbestimmungen)
20.3.81
1982
1
Chile:
Evangelisch-Lutherische Kirche in Chile
8.5./6.7.71
1972
481
Costa Rica:
4.6./24.9.66
1967
1
Evang.-Luth. Gemeinde von Mittelamerika (Costa Rica, EI Salvador, Honduras und Nicaragua, Panama)
Ecuador:
Evang.-Luth. Kirche in Ecuador
21.5./24.7.84
1985
265
EI Salvador: s. Costa Rica
Guatemala:
Evang.-Luth. Epiphanias-Gemeinde in Guatemala
16.3./20.4.79
1979
465
Honduras: s. Costa Rica
Kolumbien:
21.5./25.6.66
1966
329
Deutschsprachige Evang.-Luth. Gemeinde Bogotá »Congregación San Mateo«
Evangelisch-Lutherische St. Martin-Kirchengemeinde Cali
10.4./11.8.67
1967
417
Mexiko:
Evang. Gemeinde dt. Sprache in Mexiko
31.12.61/8.2.62
1962
282
Nicaragua: s. Costa Rica
Paraguay: s. Argentinien
Peru:
Evang. Lutherische Kirche in Peru
14.3./9.6.67
1967
415
Uruguay: s. Argentinien
Venezuela:
Congregaciän Evangelica-Luterana »San Miguel« in Caracas
21.7./23.3.71
1971
298
#

D. Asien

Afghanistan:
Deutschsprachige Evangelische Kirchengemeinde in Kabul
15.3.72/5.1.73
1973
165
Hongkong:
Evang. Gemeinde dt. Sprache in Hongkong
5.10.65/27.1.66
1966
121
Iran:
Evang. Gemeinde dt. Sprache im Iran
17.1./23.2.60
1960
153
Israel:
Evang. Gemeinde dt. Sprache zu Jerusalem und Evang. Jerusalem-Stiftung
17.12.81
13.1./19.2.82
1982
105
Japan:
Evang. Gemeinde dt. Sprache in Tokyo-Yokohama
31.10.61/8.2.62
1962
284
Korea:
Nationaler Kirchenrat in Korea
5.4.84
1984
437
Libanon:
Evang. Gemeinde zu Beirut
27.2./21.9.55
1956
98
Thailand:
Evang. Gemeinde dt. Sprache in Thailand
24.10./3.12.64
1965
125
Türkei:
Evang. Gemeinde dt. Sprache in der Türkei
4./30.11.56
1958
1
#

E. Afrika

Ägypten:
Deutsche Evangelische Gemeinde in Kairo
12.6./21.9.55
1956
100
Äthiopien:
Evangelische Gemeinde dt. Sprache in Addis-Abeba
10.10./12.11.65
1966
57
Kenya:
Evangelische Gemeinde dt. Sprache in Kenya
28.8./11.10.84
1984
546
#

F. Australien

Deutsche Evang.-Luth. Kirche in Sydney
11.11.57/21.3.58
1958
155
Deutschsprachige Evangelisch-Lutherische Dreifaltigkeitskirche in Melbourne
28.9.69/8.7.70
1970
445
Evangelisch-Lutherische Johannesgemeinde Springvale
15./30.5.73
1973
927

#
1 ↑ Nr. 160.
#
2 ↑ Nr. 160.
#
3 ↑ Nr. 160.
#
4 ↑ Nr. 160.
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5 ↑ § 7 Abs. 3 Satz 1 neu gefasst durch Kirchengesetz zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. November 2014; § 7 Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 geändert durch Beschluss zum Kirchengesetz zur Änderung dienstrechtlicher Regelungen 2016 der EKD vom 8. November 2016.
#
6 ↑ § 8 Nr. 7 geändert durch Kirchengesetz zur Harmonisierung des Dienstrechts vom 9. November 2011; § 8 Nr. 4, 5 und 7 geändert durch Beschluss zum Kirchengesetz zur Änderung dienstrechtlicher Regelungen 2016 der EKD vom 8. November 2016; § 8 Nr. 1 neu gefasst durch Kirchengesetz zur 5. Änderung des Ökumengesetzes der EKD und zur 2. Änderung des Ausführungsgesetzes der EKD zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz vom 15. November 2017.
#
7 ↑ § 9 Abs. 2 Satz 7 geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenbeamtengesetzes und anderer Gesetze vom 9. November 2000; § 9 Abs. 2 Satz 6 geändert durch Kirchengesetz zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. November 2014.
#
8 ↑ § 10 Abs. 2 Satz 5 geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenbeamtengesetzes und anderer Gesetze vom 9. November 2000; § 10 Abs. 2 Satz 4 geändert durch Kirchengesetz zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. November 2014; § 10 Abs. 1 Nr. 1-2 geändert und Abs. 2 Satz 3 neu gefasst durch Beschluss zum Kirchengesetz zur Änderung dienstrechtlicher Regelungen 2016 der EKD vom 8. November 2016.
#
9 ↑ § 11 bisheriger Wortlaut wird Abs. 1 und Abs. 2 wird angefügt durch Beschluss zum Kirchengesetz zur Änderung dienstrechtlicher Regelungen 2016 der EKD vom 8. November 2016.
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10 ↑ § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 4 sowie Abs. 2 geändert durch Beschluss zum Kirchengesetz zur Änderung dienstrechtlicher Regelungen 2016 der EKD vom 8. November 2016.
#
11 ↑ § 14 Abs. 1 geändert durch Beschluss zum Kirchengesetz zur Änderung dienstrechtlicher Regelungen 2016 der EKD vom 8. November 2016.
#
12 ↑ § 16 geändert durch Kirchengesetz zur Harmonisierung des Dienstrechts vom 9. November 2011.
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13 ↑ § 17 Abs. 3 geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenbeamtengesetzes und anderer Gesetze vom 9. November 2000; § 17 Abs. 3 neu gefasst durch Kirchengesetz zur Harmonisierung des Dienstrechts vom 9. November 2011; § 17 Abs. 3 Satz 5 geändert durch Kirchengesetz zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. November 2014; § 17 Abs. 3 Satz 4 geändert durch Beschluss zum Kirchengesetz zur Änderung dienstrechtlicher Regelungen 2016 der EKD vom 8. November 2016; § 17 Abs. 3 Satz 1 neu gefasst durch Kirchengesetz zur 5. Änderung des Ökumengesetzes der EKD und zur 2. Änderung des Ausführungsgesetzes der EKD zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz vom 15. November 2017.
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14 ↑ Nr. 500.
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15 ↑ Nr. 560.
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16 ↑ Nr. 700.
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17 ↑ § 18 geändert durch Kirchengesetz zur Harmonisierung des Dienstrechts vom 9. November 2011.
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18 ↑ Nr. 710.
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20 ↑ Nr. 160.