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Verordnung über die Gewährung von Beihilfen
bei Krankheit, Geburt und Tod
(Beihilfenverordnung – BeihVO)

Vom 12. Juni 2003

(KABl. 2003 S. 182)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstellen
KABl.
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Beihilfenverordnung
19. Mai 2005
§ 2 Abs. 2
eingefügt
§ 2 Abs. 2 - 3
neu nummeriert
2
Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD
5. April 2017
§ 2 Abs. 2
geändert
3
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod
13. Juni 2019
§ 5 Abs. 2 Sätze 2-3
eingefügt
§ 5 Abs. 3
eingefügt
§ 9
neu gefasst
4
Kirchengesetz zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften
25. November 2023
§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4
geändert
Auf Grund von Artikel 53 der Kirchenordnung1# der Evangelischen Kirche von Westfalen i.V.m. § 45 Abs. 2 Pfarrdienstgesetz2# und § 36 Abs. 2 Kirchenbeamtengesetz3# erlässt die Kirchenleitung die folgende Verordnung:
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§ 1

( 1 ) Die beihilfeberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Kirche von Westfalen, ihrer Kirchgemeinden, Kirchenkreise und Verbände von Kirchgemeinden und Kirchenkreisen erhalten nach Maßgabe dieser Verordnung Beihilfen in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen, Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen, Arbeiter und Auszubildenden des Landes Nordrhein-Westfalen jeweils geltenden Beihilfebestimmungen.
( 2 ) Absatz 1 gilt entsprechend für die beihilfeberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unter Beteiligung der Evangelischen Kirche von Westfalen gebildeten Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie der privatrechtlichen Träger diakonischer, missionarischer und sonstiger kirchlicher Werke und Einrichtungen, soweit die Anwendung des in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Beihilferechts von diesen Körperschaften, Anstalten und anderen Rechtsträgern beschlossen oder auf Grund anderer Bestimmungen für sie verbindlich ist.
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§ 24#

( 1 ) Beihilfeberechtigt sind im Rahmen des § 1 BVO5#
  1. Pfarrerinnen, Pfarrer, Pfarrerinnen im Probedienst, Pfarrer im Probedienst, Vikarinnen, Vikare, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte,
  2. Pfarrerinnen, Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Wartestand,
  3. Pfarrerinnen, Pfarrer, Predigerinnen, Prediger, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Ruhestand,
  4. frühere Pfarrerinnen, Pfarrer, Pfarrerinnen im Probedienst, Pfarrer im Probedienst, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte,
  5. Witwen und Witwer sowie Kinder der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Nr. 1 bis 4,
solange sie Dienstbezüge, Anwärter- oder Vikarsbezüge, Wartegeld, Ruhegehalt, Witwen oder Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeiträge oder Unterhaltsbeihilfe erhalten.
( 2 ) Beihilfeberechtigt im Rahmen des § 1 BVO6# sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Abs. 1 Nr. 1 auch dann, wenn sie im kirchlichen Interesse nach § 70 PfDG.EKD7# oder § 51c KBG.EKD8# ohne Bezüge beurlaubt sind, sofern im Rahmen des Dienstvertrages Beihilfeleistungen nach der Beihilfeverordnung zugesichert sind und durch Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche von Westfalen und dem Dienstgeber der Anschluss an die zentrale Beihilfeabrechnung vereinbart ist.
( 3 ) Beihilfeberechtigt im Rahmen des § 1 BVO sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Absatz 1 Nr. 1 auch
  1. für die Dauer der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und entsprechenden beamtenrechtlichen Bestimmungen,
  2. während einer Beurlaubung zur Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen und während einer Freistellung oder eines Wartestandes zum gleichen Zweck auf Grund entsprechender pfarrdienstrechtlicher oder beamtenrechtlicher Bestimmungen,
  3. bei Inanspruchnahme der Sabbatjahrregelung nach der gesetzesvertretenden Verordnung zur Regelung eines besonderen eingeschränkten Dienstes (Sabbatjahr – GV – SjGV) für die Zeit der Ansparphase für ein Sabbatjahr und des Sabbatjahres selbst, unabhängig vom Umfang der Einschränkung des Dienstes während dieser gesamten Zeit,
  4. bei Ausübung eines Altersteildienstes nach der Altersteildienstordnung (ATDO) oder einer Altersteilzeitbeschäftigung nach der Ordnung zur Förderung eines gleitenden Überganges in den Ruhestand (Altersteilzeitordnung – ATZO) für die Zeit der Dienstleistung und im Blockmodell auch für die dienstfreie Zeit, unabhängig vom Umfang des Altersteildienstes oder der Altersteilzeitbeschäftigung.
Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berücksichtigungsfähige Angehörige von Beihilfeberechtigten sind oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 SGB V haben.
( 4 ) Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie Satz 2 gelten entsprechend für Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen, die unter den BAT-KF9# bzw. den MTArb-KF10# fallen, sowie für Auszubildende in der Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf für die Dauer ihres im Frühjahr 1999 bestehenden Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses, solange sie Vergütung, Lohn oder Ausbildungsvergütung oder -entgelt erhalten, wenn das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis vor dem 1. Januar 1999 begründet wurde.
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§ 3

( 1 ) Versorgungsempfänger sind auch Pfarrer, Pfarrerinnen, Prediger, Predigerinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen im Wartestand.
( 2 ) Dem öffentlichen Dienst im Sinne der Beihilfebestimmungen steht der kirchliche Dienst nach § 17 Abs. 2 PfBVO11# und § 1 Abs. 3 KBVO12# gleich.
( 3 ) § 7 Abs. 1 BVO13# gilt für Beihilfeberechtigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1.
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§ 4

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann auf Antrag der nachfolgend benannten Personen bestimmen, dass
  1. Ehepartnerinnen und Ehepartner von Beihilfeberechtigten, wenn sie von den Beihilfeberechtigten getrennt leben, für die beihilfefähigen Aufwendungen, die ihnen für sich und die in ihrem Haushalt lebenden Kinder entstehen,
  2. geschiedene Ehepartnerinnen und Ehepartner von Beihilfeberechtigten für die beihilfefähigen Aufwendungen, die ihnen für die in ihrem Haushalt lebenden Kinder entstehen, die Beihilfen selbst beantragen können und direkt ausgezahlt erhalten. Den Beihilfeberechtigten werden in diesen Fällen die Beihilfen in entsprechendem Umfang nicht gezahlt; sie sind vor der Entscheidung des Landeskirchenamtes anzuhören und über die Entscheidung zu unterrichten.
( 2 ) Soweit Beihilfeberechtigte gehindert sind, selbst die ihnen zustehende Beihilfe zu beantragen, kann das Landeskirchenamt auf Antrag deren Ehepartnerin bzw. Ehepartner oder deren Kinder, bei allein stehenden Beihilfeberechtigten auch eine andere Person zur Antragstellung berechtigen.
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§ 514#

( 1 ) Die Verpflichtung zur Beihilfezahlung trifft den jeweiligen unmittelbaren Dienstgeber nach Maßgabe der gesetzesvertretenden Verordnung über die zentrale Beihilfeabrechnung vom 13. Juni 2002 (KABl. 2002 S. 217).
( 2 ) Festsetzungsstelle ist die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche. Abweichend von Satz 1 ist Festsetzungsstelle für Lehrkräfte im aktiven Dienst, deren Besoldung im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung refinanziert wird, die Beihilfestelle der jeweils zuständigen Bezirksregierung. Abweichend von Satz 1 ist Festsetzungsstelle für Lehrkräfte im Ruhestand, deren Versorgung im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung refinanziert wird, das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW.
( 3 ) Über Widersprüche von Beihilfeberechtigten nach § 2 oder Antragsberechtigten nach § 4 gegen Bescheide in Beihilfeangelegenheiten entscheidet die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche. Sie vertritt die Landeskirche für die von ihr bearbeiteten Beihilfeangelegenheiten auch in gerichtlichen Verfahren. Abweichend von Satz 1 entscheidet über Widersprüche von Beihilfeberechtigten nach § 2 oder Antragsberechtigten nach § 4 gegen Bescheide in Beihilfeangelegenheiten, bei welchen die beihilfeberechtigten Lehrkräfte, deren Besoldung und Versorgung im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung refinanziert wird, beihilfeberechtigt sind, das Landeskirchenamt.
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§ 6

Zur Belegung der beihilfefähigen Aufwendungen reicht es in der Regel aus, dem Antrag Kopien der Originalbelege beizufügen. Satz 1 gilt nicht in den Fällen von § 2 Absatz 2 Satz 2 und § 13 Absatz 2 Satz 5 BVO15# und anderen Fällen, in denen mehrere Personen einen Anspruch auf eine Beihilfe für dieselben Aufwendungen haben; in diesen Fällen sind die Originalbelege beizufügen.
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§ 7

Vertrauensärztinnen (-zahnärztinnen) und Vertrauensärzte (-zahnärzte) im Sinne dieser Verordnung können Amtsärztinnen (-zahnärztinnen) bzw. Amtsärzte (-zahnärzte) oder von der Festsetzungsstelle bestimmte andere Ärztinnen oder Ärzte sein. Die Bestellung der Vertrauensärztin (-zahnärztin) bzw. des Vertrauensarztes (-zahnarztes) kann auch für einen einzelnen Beihilfefall erfolgen.
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§ 8

Soweit Änderungen der staatlichen Beihilfebestimmungen kirchlichen Belangen entgegenstehen, kann das Landeskirchenamt bestimmen, dass sie vorläufig keine Anwendung finden. Innerhalb eines halben Jahres seit Veröffentlichung der Änderungen im Gesetz- und Verordnungsblatt oder im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen ist entgültig zu entscheiden.
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§ 916#

Soweit nach gemäß § 1 anzuwendenden Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen die oberste Dienstbehörde oder das Ministerium der Finanzen berechtigt ist, von den Regelbestimmungen abweichende Regelungen zu treffen, tritt in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche an die Stelle der zuständigen Landesbehörde und in den Fällen des § 5 Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz 3 Satz 3 das Landeskirchenamt an die Stelle der zuständigen Landesbehörde.
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§ 10

Zur Ausführung dieser Verordnung erforderliche Bestimmungen erlässt das Landeskirchenamt.
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§ 11

( 1 ) Diese gesetzesvertretende Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod (Beihilfen-Verordnung – BeihVO) vom 12. Dezember 2002 außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 1
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Verweis bezieht sich auf das außer Kraft getretene Pfarrdienstgesetz der UEK. Seit dem 1. Januar 2013 gilt das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 10. November 2010 (Nr. 500). Die Bestimmung findet sich jetzt im § 49 PfDG.EKD.
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3 ↑ Nr. 560.
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4 ↑ § 2 Abs. 2 eingefügt, Abs. 2 und 3 neu nummeriert durch Änderung der Beihilfenverordnung vom 19. Mai 2005; § 2 Abs. 2 geändert durch Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 5. April 2017; § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 geändert durch Artikel 14 des Kirchengesetzes zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023.
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5 ↑ Nr. 731.1.
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6 ↑ Nr. 731.1.
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7 ↑ Nr. 500.
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8 ↑ Nr. 560.
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9 ↑ Nr. 1100
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10 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf eine frühere Fassung des MT-Arb-KF (Nr. 1300).
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11 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die PfBVO ist außer Kraft getreten – siehe Nr. 700 Archiv-3.
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12 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die KBVO ist außer Kraft getreten – siehe Nr. 715 Archiv.
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13 ↑ Nr. 731.1.
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14 ↑ § 5 Abs. 2 Sätze 2-3 und Abs. 3 eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod vom 13. Juni 2019.
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15 ↑ Nr. 731.1.
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16 ↑ § 9 neu gefasst durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod vom 13. Juni 2019.