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Ordnung über die Wahl von Mitarbeitervertretungen
in der Evangelischen Kirche von Westfalen
(MVWahlO)

Vom 10. März 2005

(KABl. 2005 S. 67)

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§ 1
Anwendung der Wahlordnung der EKD

Die Wahl von Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche von Westfalen erfolgt nach der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland1# in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
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§ 2
Wahl einer gesonderten Mitarbeitervertretung nach § 3 EGMVG2#

( 1 ) Beantragen spätestens sechs Monate vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit mindestens fünf Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne des § 3 EGMVG3# schriftlich bei der amtierenden Mitarbeitervertretung die Bildung einer gesonderten Mitarbeitervertretung, so hat die Mitarbeitervertretung die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne des § 3 EGMVG4# der Dienststelle zu einer gesonderten Mitarbeiterversammlung einzuladen. Diese Versammlung muss vor der Mitarbeiterversammlung zur Bildung des Wahlvorstandes zur Wahl der Mitarbeitervertretung für die übrigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen durchgeführt werden. Die Einberufung muss schriftlich oder durch Aushang erfolgen und sowohl den gestellten Antrag, wie auch die Namen der wahlberechtigten und wählbaren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne des § 3 EGMVG5# nennen. Sind nicht mehr als 100 Wahlberechtigte betroffen, ist auf die Möglichkeit der vereinfachten Wahl bereits auf der Versammlung, zu der einberufen wird, hinzuweisen.
( 2 ) Stimmen mehr als die Hälfte der erschienenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, mindestens jedoch ein Drittel der Gesamtheit der betroffenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, dem Antrag auf Bildung einer gesonderten Mitarbeitervertretung zu, wird auf dieser Versammlung der Wahlvorstand aus dem Kreise der betroffenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Vorbereitung der Wahl der gesonderten Mitarbeitervertretung gebildet, sofern nicht das vereinfachte Wahlverfahren erfolgt. Für die Wahl, wie auch das vereinfachte Wahlverfahren, gelten die Bestimmungen der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland entsprechend.
( 3 ) Wird eine gesonderte Mitarbeitervertretung nach § 3 EGMVG6# gebildet, entfällt für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne des § 3 EGMVG7# das aktive und passive Wahlrecht für die Wahl der Mitarbeitervertretung der übrigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Dienststelle.
( 4 ) Das Landeskirchenamt ist über das Wahlergebnis zu unterrichten.
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§ 3
Wahl einer Gemeinsamen Mitarbeitervertretung nach § 4 EGMVG8#

Die Mitarbeitervertretungen sollen in ihrer ersten Sitzung entscheiden, ob sie sich nach § 4 EGMVG9# an einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung beteiligen wollen.
Soweit dies der Fall ist, wählen sie hierzu je eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Entsendung in die gemeinsame Mitarbeitervertretung. Die Möglichkeit der Bildung einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung auch zu einem späteren Zeitpunkt bleibt unberührt.
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§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Ordnung über die Wahl von Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 24. November 1993 außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 781.1
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2 ↑ Nr. 780.1
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3 ↑ Nr. 780.1
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4 ↑ Nr. 780.1
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5 ↑ Nr. 780.1
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6 ↑ Nr. 780.1
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7 ↑ Nr. 780.1
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8 ↑ Nr. 780.1
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9 ↑ Nr. 780.1