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Verwaltungsanordnung
zu den Richtlinien für das Siegelwesen

Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 16. Juli 1982

(KABl. 1982 S. 222)

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Die zu den Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung)1# vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137) ergangene Verwaltungsordnung (LKA 14031 / A 5-11, KABl. 1966 S. 139) ist geändert worden. Sie hat nunmehr folgenden Wortlaut:
Bei Anwendung der Richtlinien ist folgendes zu beachten:
  1. Damit die Rechtssicherheit auf dem Gebiet des Siegelwesens gewährleistet wird, bedarf die Einführung eines neuen und die Änderung eines bestehenden Siegels der Genehmigung des Landeskirchenamts (§ 15)2#; (§ 3 Abs. 2 VO3# v. 12.5.1960).
  2. Das Siegelbild (§ 8)4# soll Ausdruck der Eigenständigkeit der kirchlichen Körperschaft sein; es soll daher an deren kirchliche oder örtliche Tradition oder Eigenheit anknüpfen. Das Siegelbild muss so gestaltet sein, dass es nicht mit dem einer anderen kirchlichen oder einer kommunalen oder staatlichen Körperschaft verwechselt werden kann.
    Das Siegelbild soll einen leicht erkennbaren Inhalt haben. Es ist so zu stilisieren, dass sein Abdruck beim Gebrauch des Siegels in jeder zulässigen Form und Größe klar bleibt.
    Als Siegelbild können verwendet werden Darstellungen, die
    1. mit dem Namen der Gemeinde oder einer ihrer Kirchen zusammenhängen oder
    2. aus früheren, nicht mehr verwandten Siegeln entnommen sind oder
    3. auf geschichtliche Gegebenheiten oder auf Kunstwerke der Kirche und Gemeinde Bezug nehmen, die für diese charakteristisch sind. Schließlich können auch christliche Symbole als Siegelbild verwandt werden. Allegorien sind zu vermeiden, ebenso naturalistische Darstellungen.
  3. Die Siegelumschrift (§ 9)5# darf nur den in der Errichtungsurkunde festgelegten Namen der Körperschaft enthalten. Es darf also nicht heißen: “Siegel der …” oder “Presbyterium der …”, sondern z. B. “Ev., Ev.-Luth. oder Ev.-Ref. Kirchengemeinde X”. Es ist darauf zu achten, dass bei der Konfessionsbezeichnung beide Worte bzw. deren Abkürzungen mit großen Anfangsbuchstaben zu schreiben sind.
  4. Die Gemeinden, Kirchenkreise und Verbände führen kreisrunde Siegel (§ 11)6#; sie sind durch einen geschlossenen Kreis zu begrenzen. Kleinsiegel führen nur Kirchengemeinden.
  5. Aufträge, Siegel zu entwerfen oder Siegel zu ändern (§ 16)7#, sind so zu erteilen, dass das Entgelt entsprechend der Honorarordnung des Bundes Deutscher Gebrauchsgraphiker vereinbart wird. Mit dem Entgelt sind abgegolten die Arbeiten für eine Anzahl von Vorentwürfen, für die Herstellung eines reproduktionsfähigen Entwurfs und der Übergang des Eigentums an den Entwürfen auf die kirchliche Körperschaft.
  6. Den Auftrag, Siegelstöcke herzustellen, darf eine kirchliche Körperschaft erst erteilen, wenn das Landeskirchenamt das Siegel genehmigt hat (§ 18)8#.
  7. Von jedem hergestellten Siegelstock sind zwei Abdrucke auf Urkundenpapier dem Landeskirchenamt einzureichen. Die nach § 229# erforderlichen Angaben sind beizufügen.
  8. Unbrauchbare und durch Änderung des Siegels nicht mehr verwendbare Siegelstöcke sind dem Landeskirchenamt zu übersenden. Die Übersendung ist im Inventarverzeichnis zu vermerken (§ 21)10#.

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1 ↑ Nr. 880.
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2 ↑ Nr. 880.
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4 ↑ Nr. 880.
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5 ↑ Nr. 880.
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6 ↑ Nr. 880.
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7 ↑ Nr. 880.
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8 ↑ Nr. 880.
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9 ↑ Nr. 880.
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10 ↑ Nr. 880.