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Geschäftsordnung
für die Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
(GO.ARK-RWL)

Vom 22. Januar 2003

(KABl. 2003 S. 71)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes
Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Geschäftsordnung für die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission
27. Februar 2008
§ 8 Abs. 2 Satz 2
geändert

Inhaltsübersicht1#

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§ 1
Einberufung und Leitung

( 1 ) Die ARK-RWL wird von ihrer oder ihrem Vorsitzenden nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zehn Tagen zu ihren Sitzungen einberufen. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden. Die Sitzungstermine werden in der Regel in der ARK-RWL vereinbart.
( 2 ) Die entsendenden Stellen (§§ 6 und 7 ARRG3#) sowie die Arbeitsrechtliche Schiedskommission und ihre Geschäftsstelle werden über die anberaumten Sitzungen unter Beifügung der Unterlagen, die den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der ARK-RWL für die einzelnen Tagesordnungspunkte zugesandt werden, unterrichtet.
( 3 ) Die Sitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Nach gegenseitiger Absprache kann die oder der stellvertretende Vorsitzende auch bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden bestimmte Teile der Sitzung leiten. Bei der Wahl der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden führt das älteste anwesende Mitglied der ARK-RWL, das nicht Bewerber um eines dieser Ämter ist, den Vorsitz.
( 4 ) Die Sitzung ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterbrechen, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder der ARK-RWL dies wünscht.
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§ 2
Tagesordnung

( 1 ) Die Tagesordnung wird von der oder dem Vorsitzenden vorgeschlagen. Er ist verpflichtet, die Verhandlungsgegenstände in die Tagesordnung aufzunehmen, die zum Zeitpunkt der Einladung beantragt sind.
( 2 ) Zu Beginn der jeweiligen Sitzung wird die Tagesordnung – ggf. mit Änderungen und Ergänzungen – von der ARK-RWL durch Beschluss festgelegt.
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§ 3
Teilnahme an den Sitzungen

( 1 ) Die Mitglieder der ARK-RWL sind gehalten, an den Sitzungen während der ganzen Dauer teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so zeigt es dies der Geschäftsstelle an und benachrichtigt unverzüglich seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter.
( 2 ) Neben der Schriftführerin oder dem Schriftführer können bis zu drei weitere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Geschäftsstelle an den Sitzungen der ARK-RWL teilnehmen.
( 3 ) Sachkundige Beraterinnen oder Berater dürfen nur zu einzelnen Tagesordnungspunkten hinzugezogen werden (§ 11 Abs. 8 Satz 2 ARRG4#). Die Hinzuziehung erfolgt auf jeweiligen Einzelbeschluss.
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§ 4
Schweigepflicht

( 1 ) Die Mitglieder der ARK-RWL sowie die nach § 3 Abs. 2 teilnehmenden Personen sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, dauernd Verschwiegenheit zu wahren. Der Verschwiegenheitspflicht unterliegen insbesondere die Meinungsäußerungen und das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder der ARK-RWL. Andere an den Sitzungen der ARK-RWL teilnehmenden Personen sind entsprechend zu verpflichten.
( 2 ) Absatz 1 gilt nicht innerhalb der ARK-RWL (Plenum, Fachgruppen, Ausschüsse, Arbeitsgruppen, Geschäftsstelle), ferner nicht gegenüber der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission (Vorsitzender oder Vorsitzende, Geschäftsstelle).
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§ 5
Feststellung der Beschlussfähigkeit

Vor dem Eintritt in die Verhandlungen ist die Beschlussfähigkeit der ARK-RWL (§ 11 Abs. 5 ARRG5#) festzustellen. Die oder der Vorsitzende ist verpflichtet, die Beschlussfähigkeit während der gesamten Dauer der Verhandlungen zu beobachten. Ist die Beschlussfähigkeit nicht mehr gegeben, so hat die oder der Vorsitzende die Sitzung bis zur Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit zu unterbrechen oder sie abzubrechen.
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§ 6
Arbeitsrechtsregelungen

Arbeitsrechtsregelungen auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 ARRG6# werden von der ARK-RWL im Wortlaut beschlossen. Sie werden dem Protokoll über die Sitzung, in der sie beschlossen werden, als Anlage beigefügt.
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§ 7
Anträge

( 1 ) Anträge der Landeskirchen, Diakonischen Werke oder Mitarbeitervereinigungen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 ARRG7#) für Arbeitsrechtsregelungen sind schriftlich zu stellen und möglichst so rechtzeitig der Geschäftsstelle der ARK-RWL zuzuleiten, dass sie – ggf. im Rahmen von Vorlagen der Geschäftsstelle – mit der Einladung zur Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission versandt werden können. Dies gilt entsprechend für Anträge von Mitgliedern der ARK-RWL (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 ARRG8#), soweit sie nicht in einer Sitzung der ARK-RWL gestellt werden. Werden die Anträge im Wortlaut versandt, so geschieht dies ohne Angabe der Namen der Personen, die den Antrag unterzeichnet haben.
( 2 ) Die Anträge sollen inhaltlich aus einem abstimmungsfähigen Beschlusstext bestehen und eine Begründung enthalten. Erforderlichenfalls erstellt die Geschäftsstelle der ARK-RWL einen Entwurf für die beantragte Arbeitsrechtsregelung.
( 3 ) Änderungs- und Ergänzungsanträge können von jedem Mitglied der ARK-RWL gestellt werden. Sie werden zunächst zur Beschlussfassung gestellt. Bei mehreren Abänderungs- oder Ergänzungsanträgen ist der Antrag mit der jeweils weitest gehenden Änderung oder Ergänzung vor anderen Anträgen zur Beschlussfassung zu stellen. In Zweifelsfällen entscheidet die oder der Vorsitzende über die Reihenfolge, soweit die ARK-RWL nicht aufgrund eines Antrages nach Absatz 5 die Reihenfolge bestimmt.
( 4 ) Umfangreiche Vorlagen sind zunächst in ihren Einzelabschnitten und sodann in ihrer Gesamtheit zur Beschlussfassung zu stellen.
( 5 ) Ein Antrag zur Geschäftsordnung kann von jedem Mitglied der ARK-RWL jederzeit gestellt werden. Über ihn lässt die oder der Vorsitzende nach Zulassung einer Gegenrede ohne weitere Aussprache abstimmen. Geschäftsordnungsanträge können insbesondere betreffen:
  1. Schließung der Rednerliste,
  2. Schluss der Beratung,
  3. Begrenzung der Redezeit,
  4. Vertagung eines Tagesordnungspunktes.
Wird ein Antrag auf Schließung der Rednerliste, Schluss der Beratung oder Begrenzung der Redezeit gestellt, ist vor Zulassung der Gegenrede die Rednerliste zu verlesen.
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§ 89#
Abstimmungen

( 1 ) Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handaufheben. Auf Verlangen eines Mitglieds der ARK-RWL ist schriftlich und geheim abzustimmen oder zu wählen.
( 2 ) Bei Abstimmungen entscheidet die nach dem ARRG erforderliche Mehrheit der Mitglieder der ARK-RWL. Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, die Zustimmung zu Dienstvereinbarungen nach § 5 Absatz 1 Satz 3 TV-Ärzte-KF10# bedarf mindestens der Mehrheit der ordentlichen Mitglieder der Kommission.
( 3 ) Wer von einer Entscheidung zur Person betroffen ist, hat sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen. An einer Wahl nimmt er teil.
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§ 9
Protokoll, Unterrichtung der entsendenden Stellen

( 1 ) Das Protokoll über die Sitzung der ARK-RWL muss die Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, ihre Zuordnung zu den entsendenden Stellen, Ort, Zeit und Dauer der Sitzung sowie die beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen und die weiteren Beschlüsse einschließlich der abgegebenen Stimmen (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen) enthalten. Für die Erstellung des Protokolls dürfen während der Sitzung Tonträgeraufnahmen erstellt werden; diese Aufzeichnungen unterliegen den Voraussetzungen des § 4 und sind nach Unterzeichnung des Protokolls zu löschen. Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich, möglichst innerhalb einer Woche nach der Sitzung zu erstellen und der oder dem Vorsitzenden zur Zustimmung zuzuleiten. Nach Erteilung der Zustimmung wird das Protokoll mit den Unterschriften der oder des Vorsitzenden und der Schriftführerin oder des Schriftführers unverzüglich den Mitgliedern der ARK-RWL und ihren Stellvertretern sowie der oder dem Vorsitzenden und der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission zugeleitet.
( 2 ) Nach Zustimmung der oder des Vorsitzenden zum Protokoll werden die beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen und die weiteren Beschlüsse der ARK-RWL unverzüglich den in ihr vertretenen Landeskirchen, Diakonischen Werken und Mitarbeitervereinigungen zugeleitet. Dabei sind die wesentlichen Argumente aus der Beratung mitzuteilen. Jedoch sind weder die Namen der an der Beratung beteiligten Personen noch das Abstimmungsverhalten anzugeben; dies gilt bei der Zuleitung von Auszügen aus dem Protokoll entsprechend.
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§ 10
Zuweisungen an die Fachgruppen, Verfahren in den Fachgruppen

( 1 ) Die Zuweisung von Angelegenheiten an die Fachgruppen erfolgt nach Beratung durch das Plenum der ARK-RWL mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dabei ist zu entscheiden, ob die Fachgruppe über die Angelegenheit entscheiden soll oder vorberatend beraten soll. Soll die Zuweisung mit Rahmenbedingungen versehen werden, sind diese durch Beschluss zu bestimmen.
( 2 ) Die Fachgruppen können ihnen zugewiesene Angelegenheiten an das Plenum zurückgeben.
( 3 ) § 1, § 2, § 3 Abs. 1 und 3, §§ 4 bis 8, § 9 Abs. 1 gelten entsprechend, wobei die Protokolle der Fachgruppensitzungen allen Mitgliedern der ARK-RWL und ihren Stellvertretern zugeleitet werden. Neben der Schriftführerin oder dem Schriftführer kann eine weitere Mitarbeiterin oder ein weiterer Mitarbeiter der Geschäftsstelle an den Sitzungen der Fachgruppe teilnehmen.
( 4 ) Die Entscheidung über die Verbindlichkeit der von der Fachgruppe beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen nach § 15 Abs. 4 Satz 3 ARRG11# trifft die ARK-RWL mit der nach § 11 Abs. 6 Satz 1 ARRG12# erforderlichen Mehrheit.
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§ 11
Ausschüsse und Arbeitsgruppen

( 1 ) Die ARK-RWL kann für bestimmte Arbeitsvorhaben Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden. Sie kann dazu auch nicht zu ihr gehörende Personen mit Sitz und Stimme in einen Ausschuss oder eine Arbeitsgruppe berufen oder einen Ausschuss oder eine Arbeitsgruppen dazu berechtigen. Die Zahl der Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission bzw. der Fachgruppe muss in jedem Fall überwiegen. Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses oder der jeweiligen Arbeitsgruppe wird vom Plenum der ARK-RWL bestimmt. Die Ausschüsse oder Arbeitsgruppen können zu einzelnen Punkte sachkundige Berater hinzuziehen.
( 2 ) Die Ergebnisse der Beratungen der Ausschüsse oder Arbeitsgruppen sollen dem Plenum der ARK-RWL schriftlich mitgeteilt werden. Für vorgeschlagene Arbeitsrechtsregelungen oder andere Beschlüsse sollen entsprechende Entwürfe vorgelegt werden. § 1, § 2, § 3 Abs. 1 und 3, §§ 4 bis 8, § 9 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend.
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§ 12
Geschäftsstelle ARK-RWL

( 1 ) Für ihre Tätigkeit steht der Arbeitsrechtlichen Kommission eine Geschäftsstelle zur Verfügung. Sie ist für das Plenum, die Fachgruppen, die Ausschüsse und die Arbeitsgruppen der ARK-RWL zuständig. Sie nimmt die laufenden Geschäfte der ARK-RWL wahr.
( 2 ) Der Sitz der Geschäftsstelle ist beim Landeskirchenamt Bielefeld. Diese Geschäftsstelle hat drei Büros: ein Büro beim Landeskirchenamt Bielefeld, ein Büro beim Landeskirchenamt Düsseldorf und ein Büro beim Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 3 ) Die ARK-RWL kann die Zuständigkeit der Büros der Geschäftsstelle durch Beschluss regeln. In Zweifelsfällen entscheidet der oder die Vorsitzende der Geschäftsstelle.
( 4 ) Jedes Büro vergibt für jeden Vorgang ein Aktenzeichen nach § 13, bearbeitet den Vorgang, soweit dieser nicht an eines der beiden anderen Büros abgegeben wird, bis zur Erledigung und unterrichtet die beiden anderen Büros über die Vorgangsbearbeitung.
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§ 13
Aktenzeichen

( 1 ) Das Aktenzeichen setzt sich wie folgt zusammen:
ARK-RWL/Büro und Vorgangsnummer/Jahr/Sachgruppe und Sachart (z.B.: ARK-RWL/D 64/02/02-03).
( 2 ) Das Büro Bielefeld wird mit „B“, das Büro Düsseldorf wird mit „D“, das Büro Münster wird mit „M“ angegeben. Jedes Büro vergibt eigene fortlaufende Vorgangsnummern aufsteigend arabisch.
( 3 ) Sachgruppe und Sachart werden von der Geschäftsstelle gemäß der Anlage festgelegt.
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§ 14
Auslegung der Geschäftsordnung

Entstehen Zweifel an der Auslegung der Geschäftsordnung, so entscheidet die oder der Vorsitzende. Die ARK-RWL kann durch Beschluss eine andere Auslegungsentscheidung treffen.
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§ 15
Änderung der Geschäftsordnung, abweichende Verfahrensweise

( 1 ) Änderungen der Geschäftsordnung gelten vom Tage nach der Beschlussfassung an, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird.
( 2 ) Eine von der Geschäftsordnung abweichende Verfahrensweise kann für den Einzelfall vom Plenum oder von den Fachgruppen mit den Stimmen von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
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§ 1613#
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Februar 2003 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung für die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission vom 29. Mai 1985 außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Verordnung.
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2 ↑ Nr. 1000
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3 ↑ Nr. 1000
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4 ↑ Nr. 1000
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5 ↑ Nr. 1000
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6 ↑ Nr. 1000
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7 ↑ Nr. 1000
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8 ↑ Nr. 1000
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9 ↑ § 8 Abs. 2 Satz 2 geändert durch Änderung der Geschäftsordnung für die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission vom 27. Februar 2008.
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10 ↑ Nr. 1100-6
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11 ↑ Nr. 1000
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12 ↑ Nr. 1000
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13 ↑ Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung.