.

Satzung der
Evangelisch-Lutherischen Lydia-Kirchengemeinde Bielefeld

Vom 6. Juli 2004

(KABl. 2005 S. 31)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung der Ev.-Luth. Lydia-Kirchengemeinde Bielefeld
24. März 2015
§ 1 Abs. 4 und 5
gestrichen
§ 2
gestrichen
#

Präambel

Die Evangelisch-Lutherische Erlöser-Kirchengemeinde und die Evangelisch-Lutherische Johanniskirchengemeinde bilden zum 1. Juli 2004 die neue Kirchengemeinde mit dem Namen „Evangelisch-Lutherische Lydia-Kirchengemeinde Bielefeld“. Für ihre Arbeit gibt sie sich gemäß Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung der Ev. Kirche von Westfalen1# die folgende Satzung.
####

§ 12#
Presbyterium

( 1 ) Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde. Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit die Kirchenordnung, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts Anderes bestimmen.
( 2 ) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Grundsatzentscheidungen über die Planung, Zielsetzung und Durchführung der Kirchengemeindearbeit sowie die Beschlussfassung über den Haushaltsplan. Es vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
( 3 ) Mitglieder des Presbyteriums sind die Inhaberinnen und Inhaber der Pfarrstellen sowie die Presbyterinnen und Presbyter der Kirchengemeinde.
#

§ 23#

(gestrichen)
#

§ 3
Gemeindebeirat

( 1 ) Das Presbyterium beruft zur Unterstützung seiner Arbeit einen Gemeindebeirat. Die Berufung erfolgt jeweils für die Zeit bis zur nächsten turnusmäßigen Presbyterwahl.
( 2 ) Der Gemeindebeirat wirkt bei der Planung und Koordinierung der Gemeindearbeit, bei der Vorbereitung und Durchführung von Gemeindeveranstaltungen sowie bei der Beratung von Einzelfragen der Gemeindearbeit mit.
( 3 ) Dem Gemeindebeirat gehören haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde sowie Gemeindeglieder, die in den verschiedenen Arbeitsbereichen, Dienstgruppen und Gemeindekreisen mitarbeiten, an. Der Gemeindebeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
( 4 ) Der Gemeindebeirat versammelt sich auf Einladung der oder des Vorsitzenden. Er hat mindestens zwei Zusammenkünfte im Jahr, davon eine gemeinsam mit dem Presbyterium. Er muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder es beantragt.
#

§ 4
Fachausschüsse

( 1 ) Für die Planung und Durchführung der kirchlichen Arbeit werden gemäß Art. 74 KO4# Fachausschüsse berufen:
  1. Fachausschuss für Finanzen und Liegenschaften
  2. Fachausschuss für Bauangelegenheiten
  3. Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder.
Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Fachausschüsse einrichten.
( 2 ) Die Fachausschüsse haben insbesondere die Aufgabe, die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem jeweiligen Fachbereich zu fördern, zu koordinieren und gegebenenfalls durchzuführen.
( 3 ) In die Fachausschüsse sollen Mitglieder des Presbyteriums, haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde sowie Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben, berufen werden. Mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder muss Mitglied des Presbyteriums sein.
( 4 ) Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Fachausschüsse werden von den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses gewählt
( 5 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums ist zu den Sitzungen einzuladen. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sorgen für die Ausführung der Beschlüsse.
( 6 ) Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der bzw. dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien.
#

§ 5
Fachausschuss für Finanzen und Liegenschaften

Dem Fachausschuss werden folgende Aufgaben übertragen:
  • Erstellung des Entwurfes des Haushaltsplanes sowie des Entwurfes des Stellenplanes, gegebenenfalls die Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben;
  • Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtungen und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten;
  • Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne;
  • Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung unter Berücksichtigung von § 8 dieser Satzung;
  • Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften;
  • Vorbereitung von Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
#

§ 6
Fachausschuss für Bauangelegenheiten

( 1 ) Der Fachausschuss hat die gesamte Bauplanung der Kirchengemeinde vor zu beraten und weiter zu entwickeln. Er ist zuständig für die Instandhaltung der Baulichkeiten und Außenanlagen der Kirchengemeinde. Dazu gehört die jährliche Begehung der Gebäude und Grundstücke vor der Aufstellung des Haushaltsplanes.
( 2 ) Der Fachausschuss berät über:
  • die Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen kirchlicher Gebäude;
  • die Finanzierungspläne für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten;
  • die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Bauunterhaltung.
( 3 ) Der Fachausschuss entscheidet über:
  • die Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Haushaltsplanes beziehungsweise im Rahmen der vom Presbyterium genehmigten Mittel für besondere Baumaßnahmen;
  • die Feststellung von Endabrechnungen von Bau- und Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen.
#

§ 7
Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder

( 1 ) Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
  • Er formuliert grundsätzliche Überlegungen und Zielvorstellungen für die Arbeit in Tageseinrichtungen für Kinder, bringt sie in das Presbyterium ein und sorgt gegebenenfalls für ihre Umsetzung;
  • er beschließt über die Verwendung der Haushaltsmittel, die ihm vom Presbyterium zugewiesen sind;
  • der Ausschuss erarbeitet Vorschläge für den Haushaltsplan des nächsten Jahres im eigenen Fachbereich;
  • er führt für den Fachbereich beratende Gespräche und bereitet Dienstanweisungen vor;
  • er schlägt bauliche Veränderungen oder Neubauten für den Fachbereich vor.
( 2 ) Der Fachausschuss bereitet ohne Beteiligung der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Fachbereiches im Rahmen des Stellenplanes mit Ausnahme der Gruppenleiterinnen, Gruppenleiter und der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung vor.
#

§ 8
Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Kirchengemeinde wird im Rahmen der geltenden kreiskirchlichen Satzungen und Ordnungen von einem Kuratorium verantwortet.
#

§ 9
Grundsätze der Zusammenarbeit der Fachausschüsse

( 1 ) Die Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden.
Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#

§ 10
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

#
1 ↑ Nr. 1
#
2 ↑ § 1 Abs. 4 und 5 gestrichen durch Änderung der Satzung der Ev.-Luth. Lydia-Kirchengemeinde Bielefeld vom 24. März 2015.
#
3 ↑ § 2 gestrichen durch Änderung der Satzung der Ev.-Luth. Lydia-Kirchengemeinde Bielefeld vom 24. März 2015.
#
4 ↑ Nr. 1