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Satzung
der Aufwind-Stiftung Matthäus -
kirchliche Gemeinschaftsstiftung
für die Evang.-Luth. Matthäus-Kirchengemeinde Hagen1#

Vom 2. Februar 2005

(KABl. 2005 S. 90)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung der „Aufwind-Jugendstiftung Matthäus“ der Ev.-Luth. Matthäus-Kirchengemeinde Hagen
1. Oktober 2010
§ 3 Abs. 4
gestrichen
2
Änderung der Satzung der „Aufwind-Jugendstiftung Matthäus“ der Ev.-Luth. Matthäus-Kirchengemeinde Hagen
17. Juli 2013
Überschrift
geändert
§ 2 Abs. 3
neu gefasst

Inhaltsübersicht2#

Das Presbyterium der Evang.-Luth. Matthäuskirchengemeinde Hagen hat durch Beschluss vom 1. Dezember 2004 die Aufwind-Jugendstiftung Matthäus errichtet und ihr diese Satzung gegeben. Zweck der Stiftung ist die Förderung der kirchlichen, missionarischen und diakonischen Arbeit in der Kirchengemeinde. Als finanziellen Grundstock hat die Kirchengemeinde ein Stiftungskapital in Höhe von 10.000 € zur Verfügung gestellt. Über ihre eigene fördernde Tätigkeit hinaus hat sich die Stiftung zum Ziel gesetzt, die Bereitschaft von Gemeindegliedern und Gruppen zur ehrenamtlichen Mitarbeit an dieser Aufgabe zu wecken und weiteres privates Engagement auf diesem Gebiet anzuregen. Alle Personen und Institutionen, die die kirchliche, missionarische und diakonische Arbeit in der Matthäus-Kirchengemeinde fördern wollen, sind herzlich eingeladen, durch Zustiftungen, Zuwendungen, Vermächtnisse und Spenden dieses Werk zu unterstützen.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung trägt den Namen Aufwind-Jugendstiftung Matthäus. Sie ist eine kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Evang.-Luth. Matthäus-Kirchengemeinde Hagen.
( 2 ) Sie ist eine unselbstständige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Hagen.
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§ 23#
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der kirchlichen, missionarischen und diakonischen Arbeit der Matthäus-Kirchengemeinde.
( 3 ) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung und Förderung vor allem zukunftsorientierter und nachhaltiger außerordentlicher Projekte in der Matthäus-Kirchengemeinde.
( 4 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 5 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke erwendet werden. Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
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§ 34#
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen beträgt zunächst 10.000 €. Es wird als Sondervermögen der Evang.-Luth. Matthäus-Kirchengemeinde Hagen verwaltet.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
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§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
( 2 ) Bei Zustiftungen von 5.000,00 € und mehr kann die Zustifterin oder der Zustifter ein konkretes satzungskonformes Projekt benennen, das aus den Beträgen der Zustiftung gefördert werden soll. Ist diese Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungsgemäße Fördermaßnahmen zu verwenden.
( 3 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, so weit dies erforderlich ist, um seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen

( 1 ) Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
( 2 ) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, so weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
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§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
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§ 7
Stiftungsrat

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
( 2 ) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern: dem Pfarrstelleninhaber der Matthäus-Kirchengemeinde als geborenes Mitglied und vier vom Presbyterium gewählten Mitgliedern. Diese müssen die Befähigung zum Amt eines Presbyters/einer Presbyterin haben.
( 3 ) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Stiftungsrates können vom Presbyterium aus wichtigem Grund abberufen werden.
( 5 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
( 6 ) Für die Einhaltung und die Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien sinngemäß.
( 7 ) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
( 8 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 8
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens, insbesondere die Führung von Büchern und die Aufstellung der Jahresrechnung. Er kann für diese Aufgaben im Einvernehmen mit dem Presbyterium eine zuverlässige ehrenamtliche Hilfskraft heranziehen, soweit diese nicht vom Kreiskirchenamt erledigt werden;
  2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens;
  3. die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium und die Stifterinnen und Stifter;
  4. die jährliche Einladung der Stifterinnen und Stifter zu einer Zusammenkunft.
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§ 9
Rechtsstellung des Presbyteriums

( 1 ) Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung vom Presbyterium wahrgenommen.
( 2 ) Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:
  1. Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich;
  2. Änderung der Satzung – nach Anhörung des Stiftungsrates;
  3. Auflösung der Stiftung;
  4. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage (z. B. Grablegate) sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).
( 3 ) Entscheidungen des Stiftungsrates kann das Presbyterium aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechtes oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
( 4 ) Presbyterium und Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
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§ 10
Anpassung an veränderte Verhältnisse

Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch das Presbyterium. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Kirchengemeinde zugute kommen.
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§ 11
Auflösung der Stiftung

Der Stiftungsrat kann dem Presbyterium die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
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§ 12
Vermögensanfall bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Evang.-Luth. Matthäus-Kirchengemeinde Hagen, die es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben der Kirchengemeinde zu verwenden hat.
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§ 13
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Überschrift geändert durch Änderung der Satzung der „Aufwind-Jugendstiftung Matthäus“ der Ev.-Luth. Matthäus-Kirchengemeinde Hagen vom 17. Juli 2013.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung
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3 ↑ § 2 Abs. 3 neu gefasst durch Änderung der Satzung der „Aufwind-Jugendstiftung Matthäus“ der Ev.-Luth. Matthäus-Kirchengemeinde Hagen vom 17. Juli 2013.
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4 ↑ § 3 Abs. 4 gestrichen durch Änderung der Satzung der „Aufwind-Jugendstiftung Matthäus“ der Ev.-Luth. Matthäus-Kirchengemeinde Hagen vom 1. Oktober 2010.