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Satzung des Kirchenkreises Schwelm
nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes

Vom 25. Juni 2004

(KABl. 2004 S. 190)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Finanzsatzung des Kirchenkreises Schwelm
5. Dezember 2008
§ 1
neu gefasst
§ 3
neu gefasst
2
Änderung der Finanzsatzung des Kirchenkreises Schwelm
16. Juni 2012
§ 6
neu gefasst
3
Änderung der Finanzsatzung des Kirchenkreises Schwelm
5. Dezember 2019
§ 1
neu gefasst
Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz2# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz3# wie folgt geregelt:
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§ 14#
Kirchensteuerverteilung

Die dem Kirchenkreis nach § 2 Absatz 2 Buchstabe d des Finanzausgleichsgesetzes5# zugewiesene Kirchensteuer wird durch Beschluss der Kreissynode nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt.
Von der Zuweisung werden abgezogen (Vorwegabzug)
  • für die Diakonie Mark-Ruhr gGmbH: 5 %,
  • für das gemeinsame Kreiskirchenamt der Ev. Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm: bis zu 8,6 %,
  • für die Kreissynodalkasse: 12,5 %,
  • die Mittel für die Pfarrbesoldung gemäß § 3 dieser Satzung einschließlich der Aufwendungen für Beihilfen,
  • die Mittel für die Rücklagen gemäß § 4 dieser Satzung.
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§ 2
Finanzbedarf der Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden erhalten für ihre Aufgaben eine pauschalierte Zuweisung sowie den Besoldungsbedarf für pädagogische Mitarbeit.
( 2 ) Die pauschalierte Zuweisung erfolgt auf Grundlage der Anzahl der Gemeindeglieder. Sie wird anhand der Datei des Kirchenkreises nach dem 31. Dezember des Vorvorjahres festgestellt.
( 3 ) Auf die pauschalierte Zuweisung werden die Einkünfte aus dem Kirchenvermögen nicht angerechnet.
( 4 ) Bis zum Jahre 2014 erhalten die Kirchengemeinden einen Ausgleichsbetrag, der von der Kreissynode auf der Basis der Kirchensteuerzuteilung für das Jahr 2002 festgestellt wurde. Der Ausgleichsbetrag ist in gleichen Raten abzubauen.
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§ 36#
Aufbringung der Pfarrbesoldung für die Gemeindepfarrstellen

Der Kirchenkreis erhält zur Aufbringung der nach § 8 Finanzausgleichsgesetz7# für die Gemeindepfarrstellen zu zahlenden Pfarrstellenpauschalen eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs. Auf den Bedarf anzurechnen sind die Einkünfte der Kirchengemeinden aus ihrem Pfarrvermögen jeweils in Höhe von 80 %; sie sind an den Kirchenkreis abzuführen.
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§ 4
Gemeinsame Rücklagen

Für alle Kirchengemeinden und den Kirchenkreis werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
  1. eine Betriebsmittelrücklage,
  2. eine Ausgleichsrücklage,
  3. eine Baurücklage (Baufonds),
  4. ein Sonderfonds für Härtefälle.
Die Höhe der Einlagen wird jährlich von der Kreissynode bestimmt.
Die Inanspruchnahme der Rücklagen bedarf eines Beschlusses des Kreissynodalvorstandes; bei der Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle.
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§ 5
Gemeinsame Finanzplanung

( 1 ) Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand nach Beratung im Finanzausschuss
  1. Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze beschließen;
  2. einen Investitionsplan für Neubauten und größere Instandsetzungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen;
  3. den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
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§ 68#
Finanzausschuss

( 1 ) Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
( 2 ) Der Finanzausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. Jede Kirchengemeinde schlägt der Kreissynode ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied zur Wahl vor.
Der Kreissynodalvorstand schlägt der Kreissynode zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder vor. Mindestens eines davon muss Mitglied der Kreissynode sein.
Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre.
Mitarbeitende des gemeinsamen Kreiskirchenamtes nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Die Kreissynode bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus den Reihen der Mitglieder des Finanzausschusses. Sie oder er muss Mitglied der Kreissynode sein.
Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
( 3 ) Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. Ihm können durch ergänzende Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
( 4 ) Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es mindestens zwei seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand beantragen. Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung9# über die Sitzungen des Presbyteriums sinngemäß. Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch die Kreissynode bedarf.
( 5 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses ist zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes einzuladen, sofern dort Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses behandelt werden.
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§ 7
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der Superintendentin oder dem Superintendenten schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die betroffene Kirchengemeinde zu hören.
( 2 ) Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und die Kreissynode entscheidet endgültig.
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§ 8
Informationspflichten

Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Der Kreissynodalvorstand und der Finanzausschuss haben ihrerseits auf Anforderung durch die betroffene Kirchengemeinde umfassende Informationen zu geben.
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§ 9
Durchführung der Verwaltungsaufgaben

Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
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§ 1010#
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt zum 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig treten entgegenstehende Beschlüsse und Regelungen der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Satzung.
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2 ↑ Nr. 840
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3 ↑ Nr. 840.
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4 ↑ § 1 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Kirchenkreises Schwelm vom 5. Dezember 2008; § 1 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Kirchenkreises Schwelm vom 5. Dezember 2019.
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5 ↑ Nr. 840.
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6 ↑ § 3 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Kirchenkreises Schwelm vom 5. Dezember 2008.
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7 ↑ Nr. 840
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8 ↑ § 6 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Schwelm vom 16. Juni 2012.
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9 ↑ Nr. 1.
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10 ↑ Das Inkrafttreten bezieht sich auf die ursprüngliche Fassung.