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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:28.02.2002
Aktenzeichen:VK 11/01
Rechtsgrundlage:VwGG § 71
VwGO § 160
ZPO §§ 114 ff.
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Prüfung, Predigtentwurf, Unterrichtsentwurf, Bewertung von Prüfungsleistungen, Prozesskostenhilfe
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Leitsatz:

  1. Bei berufsbezogenen Prüfungsentscheidungen (z.B. Erste Theologische Prüfung) verbleibt dem Prüfungsamt bei prüfungsspezifischen Wertungen ein großer Entscheidungsspielraum
  2. Form- oder Rechtsfehler bei der Abwicklung der Prüfung müssen hinreichend beleg- oder beweisbar sein, wenn ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe positiv beschieden werden soll.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Die Antragstellerin (Astin.) bestand am 5. März 2001 die Erste Theologische Prüfung vor dem Theologischen Prüfungsamt der Evangelischen Kirche von Westfalen mit dem Gesamtergebnis „befriedigend“. Im schriftlichen Teil der Prüfung hatte die Prüfungskommission allerdings, dem Vorschlag der Gutachter folgend, den Predigt- und den Unterrichtsentwurf mit „mangelhaft“ bewertet.
Gegen die Bewertung dieser beiden Arbeiten erhob die Astin. Beschwerde mit der Begründung, dass rechtserhebliche Bewertungsfehler im Sinne der anerkannten Grundsätze des Prüfungsrechts vorlägen, die sowohl Rechtsvorschriften als auch allgemein anerkannte pädagogische Bewertungsmaßstäbe verletzten. Im Einzelnen machte sie geltend:
Die Beschwerde stütze sich hinsichtlich der Erstbegutachtung des Predigtentwurfs auf folgende Verstöße gegen die Richtlinien zur Anfertigung der Hausarbeiten im Rahmen der Ersten Theologischen Prüfung vom 15. Juli 1981 i.d.F. der Änderungsverordnung vom 3. Juli 1997:
Der Gutachter … beanstande, dass die Proportionen der Arbeit nicht dem Schwerpunkt, der in der homiletischen Hausarbeit gefordert werde, genüge. Ca. 9 Seiten Exegese stünde ein homiletischer Versuch von mageren 1,5 Seiten gegenüber. Nach der Prüfungsordnung sei es aber zum einen nicht vorgeschrieben, wie viele Seiten die Exegese und die homiletische Erschließung des Textes umfassen sollen, zum anderen entsprächen die aufgeführten Seitenzahlen nicht den Tatsachen. Nach den Richtlinien werde erwartet, dass der Predigt homiletische Vorarbeiten vorangingen. Die Exegese betrage ca. 8 Seiten (Seite 1 bis 9), die homiletische Erschließung des Textes dann nicht 1,5 sondern ca. 4 Seiten (Seite 9 bis 13).
Darüber hinaus werde beanstandet, dass die Exegese keine klare Pointe, Zielaussage und Botschaft enthalte. Diese Kritik sei nicht begründet. Die Astin. komme nach gründlicher Abwägung des Predigttextes mit Paulus sonstiger Haltung in eschatologischen Fragen zu dem Schluss, dass der Predigttext eine ausgesprochene Gelegenheitsäußerung sei und nicht mit seiner Eschatologie in den übrigen Briefen zu vergleichen sei. In Hinblick auf die Fragestellung, was der Text trauernden Menschen von heute zu sagen habe und wo er ihnen Lebens- und Glaubenshilfe sein könne, komme die Astin. zu dem Schluss, dass es letztlich nicht auf diese oder jene Vorstellung nach dem Tode ankomme. Paulus selbst habe widersprüchliche Vorstellungen gehabt. Letzten Endes gehe es nur um die Gewissheit, dass Gott diejenigen, denen er seinen Sohn zur Erlösung gesandt habe, auch nicht im Sterben aus der Hand fallen lassen wolle.
Wenn bemängelt werde, dass die übliche Literatur zur Predigtvorbereitung nicht berücksichtigt worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Text um einen sehr selten gepredigten Ausschnitt handele.
Die Astin. habe alle vorgegebenen Predigtpunkte nach der Aufgabenstellung aufgeführt und bearbeitet. Dabei habe sie auch den erforderlichen Nachweis der homiletischen Argumentationsfähigkeit mindestens im ausreichenden Bereich erbracht.
Die Begutachtung des Unterrichtsentwurfs sei überhaupt nicht nachvollziehbar. Es sei nicht richtig, dass es der Astin. nicht gelungen sei, durch angemessene didaktische Aufschlüsselung Verstehensweisen von Gebet für Schüler anzubahnen. Es bleibe der Astin. frei, die Didaktik hinsichtlich der benutzten Methoden und der theologischen Bewältigung der Thematik selbst zu wählen. Insbesondere das Zweitgutachten des Professors Dr. U. enthalte lediglich Allgemeinplätze, die eine gutachterliche Arbeit nicht erkennen ließen. Vermeintliche Schwächen des Unterrichtsentwurfs würden nur behauptet, aber nicht belegt. Die Astin. habe in ihrem Unterrichtsentwurf erkennen lassen, dass sie sich mit religionspädagogischen Konzeptionen der Gegenwart auseinander gesetzt und mit geltenden Lehrplänen und in Gebrauch befindlichen Religionsbüchern vertraut gemacht und dies auch bewältigt habe.
Nach Aufforderung durch den Beschwerdeausschuss des Theologischen Prüfungsamtes äußerten sich hierzu die Gutachter, die die Arbeiten mit „mangelhaft“ bewertet hatten, erneut. Sie blieben auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Astin. bei ihrer Beurteilung, die sie nochmals ausführlich begründeten.
Der Beschwerdeausschuss beschloss in seiner Sitzung am 8. Juni 2001 die Zurückweisung der Beschwerde. Der entsprechende Bescheid vom 25. Juni 2001 wurde dem Bevollmächtigten der Astin. laut Postzustellungsurkunde am 28. Juni 2001 zugestellt. Zur Begründung wurde der Astin. u.a. Folgendes mitgeteilt:
„… Im Rahmen der Beschwerde hatte der Ausschuss zu überprüfen, ob in Bezug auf die Bewertung der Predigtarbeit und des Unterrichtsentwurfs rechtserhebliche Bewertungsfehler im Sinne der anerkannten Grundsätze des Prüfungsrechts vorliegen. Darüber hinaus, d. h. soweit nicht Rechtsfehler erkennbar oder allgemein anerkannte pädagogische Bewertungsmaßstäbe verletzt sind, kann der Beschwerdeausschuss nicht in die engeren Bereiche höchstpersönlicher, fachlich vertretbarer Wertungen korrigierend eingreifen. Unter Beachtung dieser Grundsätze haben sich für den Ausschuss keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei der Bewertung der Predigt oder des Unterrichtsentwurfs rechtsfehlerhaft verfahren oder entschieden worden ist.
Hinsichtlich der Predigt kritisiert der Erstgutachter zurecht die Unausgewogenheit der einzelnen Teile der Arbeit (vgl. dazu auch das Zweitgutachten). Es ist ein deutliches und gravierendes Defizit der Arbeit zu konstatieren. Einer Exegese von 8 Seiten stehen in Kap. 5 (Homiletische Erwägungen …) in der Tat 1 ½ Seiten homiletischer Überlegungen gegenüber. Die Ausführungen in Kap. 3 (Hermeneutische und dogmatische Reflexion des biblischen Textes und die Gemeindesituation) sind zwar auch Bestandteile der im Rahmen einer homiletischen Arbeit zu erwartenden Vorarbeiten, decken aber nicht die notwendigen, im engeren Sinne homiletischen Arbeitsschritte ab (vgl. dazu die Ausführungen des Erstgutachters darüber, was an dieser Stelle an Reflexion zu erwarten wäre und seine Stellungnahme zur Beschwerde über die Bedeutung homiletischer Arbeit). Hier ist ein deutliches und gravierendes Defizit der Arbeit zu konstatieren, was im Übrigen neben dem Erstgutachter auch der Zweitgutachter tut. Ferner ist die inhaltliche Kritik in den Gutachten in keiner Weise eine Kritik an der theologischen Gesinnung der Verfasserin, sehr wohl aber eine Kritik an der Textgemäßheit und Hörerzentriertheit ihrer Auslegung. Diese Kritik ist sachlich berechtigt ….
Hinsichtlich der Bewertung des Unterrichtsentwurfs ist festzustellen, dass die Verfasserin unter Zuhilfenahme entwicklungs- und religionspsychologischer Literatur ein Bild einer 8. Klasse beschreibt. Dabei wird nur zum Teil auf Primärliteratur zurückgegriffen (vgl. Fowler). Sehr umfangreich wird der Sachverhalt Gebet entfaltet. Dabei kommt es aber kaum zu einer Reflexion der dargestellten Positionen (Barth, Jüngel u.a.). Die didaktischen Überlegungen bleiben im Vordergründigen. In der detaillierter ausgeführten Stunde werden die Einzelschritte nicht genügend miteinander verbunden … . Es ist festzustellen, dass die Verfasserin zwar die notwendigen Schritte zur Erstellung eines Unterrichtsentwurfs vollzieht und auch die religionspädagogische Terminologie gebraucht, aber inhaltlich hinter dem Anspruch an eine Examensleistung zurückbleibt. Die Beschwerdeführerin reiht methodische Schritte einfach aneinander, ohne sie zu reflektieren. Außerdem werden die vermeintlichen Schwächen der Gutachten nur behauptet, aber nicht … belegt … .“
Am 20. Juli 2001 erhob die Astin. hiergegen Klage bei der Verwaltungskammer. Gleichzeitig beantragte sie Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten. Mit Schriftsatz vom 24. August 2001 legte sie eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vor. Die Klagebegründung folgte mit Schriftsatz vom 15. November 2001.
Mit ihrer Klage wiederholt die Astin. ihre Auffassung, dass die angefochtenen Bewertungen rechtserhebliche Bewertungsfehler im Sinne der anerkannten Grundsätze des Prüfungsrechts zeigten. Im Einzelnen macht sie geltend, die Prüfer hätten bei der Begutachtung der Predigt und des Unterrichtsentwurfs die Richtlinien zur Anfertigung der Hausarbeiten im Rahmen der Ersten Theologischen Prüfung vom 15. Juli 1998 und auch die Verordnung über Änderungen dieser Richtlinien vom 3. Juli 1997 nicht hinreichend berücksichtigt. Da in diesen Richtlinien aber die allgemeinen Anforderungen an Inhalt und Form der zu leistenden Arbeiten festgelegt seien, seien diese Grundsätze auch bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen der Astin. zugrunde zu legen, sodass eine Nichtbeachtung durch die Prüfer zu rechtserheblichen Bewertungsfehlern führe, die eine Neubeurteilung der Arbeit erforderlich machten.
Nach Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen im Verwaltungsverfahren führt die Astin. zur Bewertung der Predigtarbeit und des Unterrichtsentwurfs aus:
Nach § 18 der Prüfungsordnung für das Erste und Zweite Theologische Staatsexamen werde bei der Predigtarbeit der Einschluss exegetischer, systematischer, homiletischer und liturgischer Vorarbeiten gefordert, ohne den Umfang der jeweiligen Arbeitsschritte vorzugeben. Idealerweise sei es aber so, dass die homiletischen Erwägungen zur Predigt sich zwangsläufig aus gründlichen exegetischen und systematischen Vorarbeiten ergäben. Diese Anforderungen habe die Astin. erfüllt. Bei der Erarbeitung einer Predigt für einen speziellen Gottesdienst sei es durchaus legitim, die Predigtarbeit unter Berücksichtigung der besonderen Fragestellung zu entwickeln. Diese Besonderheit sei in der Einleitung auch deutlich gemacht worden.
Für die Erarbeitung einer Predigtarbeit gebe es verschiedene Leitfäden, die sich in ihrer Vorgehensweise erheblich unterscheiden würden. Einen solchen Leitfaden habe der Erstgutachter verfasst, der sich aber erheblich von der Vorgabe unterscheide, an der sich die Astin. orientiert habe. Welchem Leitfaden die Astin. gefolgt sei, könne aus der Einleitung der Arbeit entnommen werden. Die Begutachtung erwecke den Eindruck, dass die Arbeit allein anhand des Leitfadens des Erstgutachters beurteilt worden sei, während die Astin. sich zulässigerweise an andere Grundsatzüberlegungen gehalten habe.
Zu dem Nachweis, dass die Predigtarbeit der Astin. sehr wohl eine klare Pointe, Zielaussage und Botschaft enthalte, habe der Beschwerdeausschuss nicht Stellung genommen.
Die Behauptung, dass die Auslegung der Astin. in Blick auf Textgemäßheit und Hörerzentriertheit falsch sei, sei nicht belegt. Der Ausschuss habe zudem unberücksichtigt gelassen, dass die Astin. nicht die übliche Literatur habe verwenden können, da es sich um einen selten gepredigten Text handele, der in der Literatur nicht standardmäßig vorkomme.
Beim Unterrichtsentwurf bestreite die Astin., dass sie methodische Schritte lediglich aneinander gereiht habe, ohne sie zu reflektieren. Im Übrigen ergebe sich aus der Beschwerdeentscheidung selbst die Anerkennung des Ausschusses, dass die Astin. durch den Unterrichtsentwurf nachgewiesen habe, selbstständig theologisch arbeiten zu können.
Die Astin. habe auch inhaltlich den Anforderungen an eine Examensleistung Genüge getan.
Der Erstgutachter habe zu Unrecht kritisiert, dass der Unterrichtsentwurf widersprüchlich sei, weil einerseits konstatiert würde, dass nur ein Drittel der angesprochenen Jugendlichen eigene Gebetserfahrungen hätten, die Astin. andererseits in dem schülerorientierten Ansatz von persönlichen Gebetserfahrungen der Schüler ausgehe.
Dies sei nicht nachvollziehbar. Zwar bete nach der Shell-Jugendstudie heute nur noch ein Drittel der Jugendlichen. Dies bedeute aber nicht, dass sie über keine Gebetserfahrungen verfügten oder keine Position zum Thema Beten hätten. Die Astin. sei nicht davon ausgegangen, dass die Schüler keine eigenen Gebetserfahrungen hätten. Sie habe vielmehr ausdrücklich auf Seite 1 in der Einleitung und auf Seite 2 unter Punkt 1.1 erwähnt, dass alle Schüler seit einem Jahr den Konfirmandenunterricht besuchten und dort bereits Erfahrung mit dem Beten von „Gebetsformularen“ gemacht hätten. So würden diese Jugendlichen „Gebetsformulare“ wie das Vaterunser und Psalm 23 kennen. Nach Auffassung der Astin. seien Jugendliche wie auch Erwachsene trotz ihrer Gebetserfahrungen vom Nutzen des Betens kaum noch überzeugt. Das eindeutig im Thema des Unterrichtsentwurfs angelegte Ziel des Unterrichtsentwurfs der Astin. sei es, den Schülern Hilfestellung zu einem individuellen Gespräch mit Gott anzubieten. An diese Problemstellung habe sich die Astin. bei ihren umfangreichen systematisch-theologischen Überlegungen gehalten und die von ihr dargestellten Positionen auch inhaltlich reflektiert. Die Astin. habe bei ihrem problemorientierten Ansatz richtigerweise nach den theologischen, psychologischen und soziologischen Gründen gefragt und dabei didaktisch gezielt nach pädagogisch sinnvollen Methoden der Thematisierung im Unterricht gesucht: Hilft beten wirklich? Darüber hinaus habe sie theologisch verantwortungsvoll die Quellen des Alten und Neuen Testaments sowie eine Bekenntnisschrift, eine christologische und eine anthropologische systematische Position kritisch wissenschaftlich bearbeitet und ihre eigene theologische Position dargestellt. Die Gutachter lägen im Ergebnis „neben der Sache“, wenn sie der Astin. vorwerfen würden, nicht nachgewiesen zu haben, über die nötigen systematisch-theologischen Kenntnisse zu verfügen, um angemessen das Thema bearbeiten zu können. Die Astin. habe die methodischen Schritte auch nicht einfach aneinander gereiht, ohne sie inhaltlich zu hinterfragen. Vielmehr sei es so, dass die Astin. auf den Seiten 11 bis 15 des Unterrichtsentwurfs die Überlegungen zur Lerngruppe und ihren entwicklungsbedingten Voraussetzungen sowie die systematisch-theologischen Überlegungen zum Thema in ihren didaktischen Zielen ausführlich diskutiert und daraus Lernziele formuliert habe.
Mit ihrem Klageantrag, den Bescheid des Beschwerdeausschusses vom 25. Juni 2001 aufzuheben und eine Verpflichtung zur Neubewertung von Predigt und Unterrichtsentwurf anzuordnen, beantragt die Astin. zugleich,
ihr unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Im Klageverfahren hat der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamts Klageabweisung beantragt und die Ausführungen zur Begründung in der Beschwerdeentscheidung wiederholt und vertieft.
Die Kammer hat die Verwaltungsakten betr. Unterrichts- und Predigtentwurf einschließlich des Beschwerdevorgangs beigezogen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und den Wortlaut der im kirchengerichtlichen Verfahren ausgetauschten Schriftsätze der Prozessbeteiligten Bezug genommen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach § 71 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) in entsprechender Anwendung des § 166 der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung und der §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig.
Der Astin. ist jedoch Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Berufsbezogene Prüfungsentscheidungen, wie die Erste Theologische Prüfung der Astin., sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 17. April 1991 – BvR 419.81, 231.83 – Neue Juristische Wochenschrift 1991, 2005 ff., 2007), der die Verwaltungskammer folgt, mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch vor kirchlichen Gerichten zwar grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Allerdings verbleibt bei prüfungsspezifischen Wertungen dem Prüfungsamt ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt zudem voraus, dass durch substanziierte Einwände gegen die Prüfungsentscheidung konkret und nachvollziehbar dargelegt wird, in welchen Punkten die Beurteilung vermeintliche Bewertungsfehler aufweist.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte die Kammer nicht feststellen, dass die Astin. mit ihrer Klage mit hinreichender Aussicht auf Erfolg geltend machen kann, in ihren Rechten verletzt zu sein.
Nach der im Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmenden lediglich summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage ist festzustellen:
Die Abwicklung der Prüfung und des Beschwerdeverfahrens lässt keine Rechtsfehler erkennen. Sachfremde Erwägungen oder sonst willkürliches Handeln sind weder geltend gemacht worden noch aus den Akten erkennbar.
Entgegen der Ansicht der Astin. ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand auch nicht wahrscheinlich, dass die Feststellung getroffen werden könnte, dass die Prüfer von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wären oder gültige Bewertungsmaßstäbe missachtet hätten.
Insbesondere erscheint die Rüge der Astin. hinsichtlich ihrer Predigtarbeit, die homiletische Erschließung des Textes betrage nicht 1,5 Seiten, wie in dem Gutachten benannt, sondern vier Seiten (Seiten 9 bis 13), nach summarischer Prüfung nicht gerechtfertigt. Das der Kammer vorliegende Exemplar der Arbeit weist unter Punkt 5.1 lediglich eine Viertelseite Text unter der Überschrift „Homiletische Erwägungen“ aus. Auch wenn der unter Punkt 5.2 behandelte „Predigtkern“ und die „Rhetorische Gestaltung“ unter Punkt 5.3 hinzurechnen ist, ergibt sich keinesfalls der von der Astin. behauptete Umfang. Der Einwand der Astin., dass in den Hausarbeitsrichtlinien keine bestimmte Seitenzahl für die homiletische Erschließung des Textes gefordert sei, trifft zwar zu, führt aber nicht dazu, dass der gutachtliche Hinweis auf den geringen Umfang dieser Ausführungen zu beanstanden wäre. In einer Predigtarbeit muss die Homiletik als Theorie der Predigt in Blick auf das praktische Arbeitsziel ein Schwerpunkt sein.
Der letztlich sich aus den Einzelwertungen der Prüfer ergebende und für das negative Gesamturteil entscheidende Mangel ist, dass es der Astin. nicht gelungen ist, ihre theoretischen Kenntnisse in die Praxis umzusetzen. Damit ist das Hauptziel der Anfertigung von Unterrichts- und Predigtentwurf verfehlt. Bei allen Bemühungen der Astin. um wissenschaftliche Grundlegung, die aber auch der Kritik aller Prüfer begegnet, dürfte das praktische Arbeitsziel, mindestens ausreichende Unterrichts- und Predigtentwürfe anzufertigen, deutlich verfehlt sein.
Angesichts dieses zentralen Mangels lässt es die Kammer im vorliegenden summarischen Prüfungsverfahren dahinstehen, ob einzelne Beanstandungen der Astin. berechtigt sein könnten.
Da im summarischen Verfahren grundsätzlich nur präsente Beweismittel berücksichtigt werden, hat die Kammer schon deshalb keinen Sachverständigen zugezogen, wie von der Astin. beantragt. Die Kammer hält es aber auch für wenig wahrscheinlich, das ein vom Gericht zu beauftragender Sachverständiger zu einem Ergebnis kommen würde, dass der Auffassung der Astin. entspricht.
Angesichts der fehlenden Erfolgsaussicht hat die Kammer auch nicht geprüft, ob die Astin. nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage wäre, die Kosten der Prozessführung selbst aufzubringen.