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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:19.03.2003
Aktenzeichen:VK 13/01
Rechtsgrundlage:BeihVO § 1; BVO NRW § 3 Abs. 1 Nr. 1
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Beihilfe, Implantatbehandlung, Zahnärztliche Leistungen
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Leitsatz:

  1. Aufwendungen für eine Implantatbehandlung sind nur unter den Voraussetzungen beihilfefähig, die in der maßgebenden Verwaltungsverordnung genannt sind.
  2. Ein Anspruch auf eine bestimmte optimale zahnmedizinische Behandlung, die auch die letzte unerwünschte mögliche Nebenwirkung ausschließt, besteht nicht.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
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Tatbestand:

Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist die Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen im Krankheitsfall streitig.
Mit Schreiben vom 8. November 2000 übersandte der Kläger der Beklagten einen Heil- und Kostenplan des Professors Dr. N. vom 30. Oktober 2000 für eine bei ihm geplante Zahn-(Implantat-) Behandlung mit Kosten in Höhe von 15.087,02 DM. Die Beihilfestelle der Beklagten wies den Kläger mit Schreiben vom 10. November 2000 auf die Voraussetzungen hin, unter denen eine Implantatversorgung als beihilfefähig anerkannt werden könne. In Kenntnis dieser Anerkennungsvoraussetzungen ließ der Kläger die Behandlung durchführen. Nach den dem Gericht vorliegenden Beihilfeanträgen sind ihm folgende Aufwendungen entstanden:
Beihilfeantrag vom
Rechnung vom
DM
23. Januar 2001
15. Januar 2001
3.260,43
17. Juli 2001
13. Juni 2001
2.146,84
15. Juni 2001
1.750,17
zusammen
7.157,44
Die Beklagte lehnte die Anerkennung dieser Aufwendungen als beihilfefähig in ihren Bescheiden vom 2. April vorläufig und vom 18. Juli 2001 endgültig ab, auf den auch in dem Bescheid vom 6. August 2001 Bezug genommen wird.
Die vom Kläger mit Schreiben vom 22. Mai 2001 zwischenzeitlich vorgelegte Stellungnahme des behandelnden Arztes Universitätsprofessor Dr. N., Direktor der Poliklinik für zahnärztliche Prothetik in K., vom 4. April 2001 führte nicht zu einer anderen Entscheidung.
Gegen den Bescheid vom 18. Juli 2001, in dem die Anerkennung der Aufwendungen des Klägers für die bei ihm durchgeführte Implantatbehandlung überhaupt abgelehnt wurde, legte der Kläger mit Schreiben vom 22. Juli 2001 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Bescheid vom 1. August 2001 zurückwies.
Aufgrund der von der Beklagten erklärten Bereitschaft, die Aufwendungen bis zur Höhe einer herkömmlichen prothetischen Zahnbehandlung anzuerkennen, reichte der Kläger mit Schreiben vom 26. August 2001 den Heil- und Kostenplan der Zahnärztin Dr. D. für eine solche Behandlung vor, der Kosten von 8.779,32 DM auswies. Die Beklagte erkannte davon 5.693,90 DM als beihilfefähig an und gewährte eine Beihilfe von 3.985,73 DM.
Nach seinem erfolglosen Widerspruch und der folgenden nur teilweisen Erstattung verfolgt der Kläger sein Begehren auf vollständige Anerkennung aller Aufwendungen für seine Implantatbehandlung laut Kostenplan in Höhe von 15.087,02 DM weiter. Zur Begründung seiner Klage nimmt er auf den Inhalt der Bescheinigung des Professors Dr. N. vom 4. April 2001 Bezug. Er ist der Auffassung, dass sich daraus die Notwendigkeit der Implantate ergebe. Außerdem verwies er auf die Möglichkeit eines amtsärztlichen Gutachtens.
Sinngemäß beantragt er,
unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Juli 2001 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 1. August 2001 die Beklagte zu verpflichten, die ihm entstandenen Aufwendungen aus der Implantatbehandlung laut Heil- und Kostenplan des Professors Dr. N. von 30. Oktober 2000 mit 15.087,02 DM der Beihilfefestsetzung zugrunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer ablehnenden Auffassung im Verwaltungsvorverfahren fest.
Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 30. September 2002 Beweis durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens erhoben.
Das Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt Bielefeld ist dem Gericht am 30. Januar 2003 vorgelegt worden.
Bezug genommen wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten allgemein auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
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Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Beihilfenbescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Dem beihilfeberechtigten Kläger stehen gemäß § 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod (Beihilfenverordnung – BeihVO –) vom 29. April 1992 (Kirchliches Amtsblatt – KABl. – 1992 S. 102 ff.) Beihilfen in entsprechender Anwendung der für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen jeweils geltenden Beihilfebestimmungen zu. Maßgebend ist die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen des Landes Nordrhein-Westfalen (BVO NRW) vom 27. März 1975 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen – GV NRW – 1975 S. 332 ff.), hier anzuwenden in der Fassung der Verordnung vom 16. Dezember 1999 (GV NRW 1999 S. 673 ff.).
Die hier streitigen Aufwendungen sind jedoch nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW beihilfefähig.
Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, der Beihilfeberechnung Aufwendungen für zahnärztliche Behandlungen zugrunde zu legen, die durch eine Implantatbehandlung entstanden sind. Sie hat sich zu Recht darauf berufen, dass eine Beihilfe ausgeschlossen ist, weil es sich beim Kläger um eine beidseitige Freiendlücke im Unterkiefer handelt, die bei dem Restzahnbestand des Klägers durch eine (kostengünstigere) herkömmliche Versorgung mit Zahnersatz hätte ausreichend geschlossen werden können, ohne den dauerhaften Erhalt der Pfeilerzähne zu gefährden. Ebenso hätte auf diese Weise die Kaufunktion gut wieder hergestellt werden können. Dies hat das auf Anregung des Klägers eingeholte amtsärztliche Gutachten bestätigt.
Dem steht nicht entgegen, dass die herkömmliche prothetische Versorgung kompliziert gewesen wäre, denn die Kompliziertheit zahnärztlicher Leistung spricht nicht gegen den Erfolg, auf den es hier allein ankommt.
Es mag auch sein, dass eine herkömmliche Zahnbehandlung einen vorzeitigen Knochenabbau und das Entstehen einer Myoarthropathie begünstigen kann, wie von Professor Dr. N. dargestellt. Anpassung des Kieferknochens nach Zahnverlust und bei herkömmlicher Prothese ist jedoch ein natürlicher Vorgang ohne jede Gesundheitsbeeinträchtigung. Begünstigung von Knochenabbau ebenso wie einer Myoarthropathie des Kausystems bedeuten aber nicht, dass diese theoretischen Möglichkeiten regelmäßig Folge herkömmlicher Behandlung wäre. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte zahnmedizinische Behandlung, die auch die letzte Möglichkeit einer unerwünschten Nebenwirkung ausschließt. Ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu einer optimalen zahnärztlichen Versorgung besteht nach der Beihilfenverordnung nicht. Es genügt, dass die Wiederherstellung der Kaufähigkeit auch durch eine herkömmliche Versorgung möglich und Erfolg versprechend gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG).