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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:17.10.2001
Aktenzeichen:VK 14/00
Rechtsgrundlage:KO Artikel 43
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Presbyterium, Rechtsweg, Rechtsmittelbelehrung, Mahnung
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Leitsatz:

  1. Der Kreissynodalvorstand kann einen Presbyter ermahnen, sich auch bei Konfliktsfällen so zu verhalten, dass das geschwisterliche Miteinander im Presbyterium nicht gestört wird.
  2. Das geschwisterliche Miteinander in einem Presbyterium ist empfindlich gestört, wenn ein Presbyter in einem Brief Mitpresbyterinnen auffordert, unverzüglich ihr Amt als Presbyterinnen niederzulegen, und ihnen für den Fall der Nichtniederlegung Maßnahmen androht, die ihr Ansehen in der Öffentlichkeit schwer verletzen würden.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
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Tatbestand:

Der Kläger ist seit Februar 2000 Mitglied des Presbyteriums der Evangelischen A.-kirchengemeinde.
Die Arbeit im Presbyterium war seit Jahren durch Konflikte belastet. Dies führte unter anderem dazu, dass der Superintendent im Oktober 1998 die Leitung der Sitzungen des Presbyteriums übernahm, um einen sachlichen Sitzungsablauf zu erreichen. Nach entsprechendem Beschluss des Presbyteriums wurde im Jahre 1999 eine Supervision durchgeführt. Über den Supervisionsprozess gab die Supervisorin gegenüber dem Superintendenten mit Schreiben vom 15. Dezember 1999 zusammenfassend folgende Einschätzung ab: „Das Gesamtsystem ist in einer Weise destruktiv, dass ich mir nicht vorstellen kann, dass eine Veränderung in Richtung Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit stattfinden kann. Nach fachlichen Erfahrungen ist ein destruktives System nur von außen auflösbar. Die Destruktion würde – nach meiner Einschätzung – jede Pfarrerin, jeden Pfarrer über kurz oder lang treffen. Außerdem schätze ich die Lage so ein, dass Pfarrer P. von gesundheitlichen Schäden bedroht ist und dringend Hilfsmaßnahmen getroffen werden müssen, um ihn zu schützen“.
Mit der Wahl im Februar 2000, zu der der Kläger nach seinem eigenen Bekunden angetreten war, um sich für die Beendigung der Streitigkeiten im Presbyterium einzusetzen, veränderten sich die Mehrheitsverhältnisse im Presbyterium erheblich. Konflikte traten aber weiter auf.
Nachdem in der Presbyteriumssitzung vom 19. Juni 2000 die zusammenfassende Stellungnahme der Supervisorin verlesen worden war, forderte der Kläger nach eigenen Angaben alle Mitglieder des alten Presbyteriums, die am „destruktiven Gesamtsystem“ beteiligt gewesen seien, mündlich auf, ihr Amt als Presbyter unverzüglich niederzulegen. Dieser Aufforderung kam niemand nach. Daraufhin sandte der Kläger unter dem 26. Juni 2000 gleich lautende Schreiben an die Presbyterinnen I. und S., in denen es heißt:
„Ich fordere Sie hiermit noch einmal in aller Form schriftlich auf, unverzüglich Ihr Amt als Presbyterin niederzulegen. Für den Fall, dass Sie alsbald dieser Aufforderung nachkommen, würde ich mich sehr dafür einsetzen, dass der Supervisionsbericht nicht weiter veröffentlich wird, was unbedingt in Ihrem Interesse liegen müsste…
Zugleich möchte ich Ihnen in Ihrem eigensten Interesse ganz dringend nahe legen, dieser Aufforderung nachzukommen. Denn die Maßnahmen, die andernfalls folgen werden, könnten dazu führen, dass Sie und Ihr Ansehen in der Öffentlichkeit schwer verletzt werden. Darauf möchte ich Sie ausdrücklich hinweisen, damit Sie später nicht überrascht sind. Sie sollten daher davon ausgehen, dass Sie die Beendigung Ihres Amtes als Presbyter bzw. Presbyterin in dieser Kirchengemeinde nur noch etwas hinauszögern, aber auf keinen Fall mehr verhindern können …“
Beide Presbyterinnen wandten sich an den den Kreissynodalvorstand (KSV) des Beklagten, der sich am 24. August 2000 mit dem Vorgang befasste. Hiervon unterrichtete der Superintendent den Kläger mit Schreiben vom 31. August 2000 und führte darin aus, der KSV sei nach einer ersten Einschätzung zu der Auffassung gelangt, dass das Schreiben Formulierungen enthalte, die ihrer Art nach eine verletzende Wirkung bei den beiden Presbyterinnen hätten auslösen müssen. Zitiert waren insoweit die oben wörtlich wiedergegebenen Textstellen. Weiter hieß es in dem Schreiben, der KSV müsse deshalb prüfen, ob mit dem Schreiben des Klägers ein Verhalten vorliege, das gemäß Art. 43 Abs. 1 der Kirchenordnung gerügt werden müsse. Hierzu werde er – der Kläger – um Stellungnahme bis zum 14. September 2000 gebeten.
Das Presbyterium der Kirchengemeinde wurde ebenfalls um Stellungnahme gebeten, die am 19. September 2000 beschlossen und mit Schreiben vom selben Tage dem KSV übermittelt wurde.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2000 an den KSV stellte der Kläger die Probleme innerhalb des Presbyteriums aus seiner Sicht dar und zeigte weitere Konfliktsituationen insbesondere auch mit den beiden Presbyterinnen D. und S. auf. Des Weiteren betonte er, dass er zum Inhalt und zur Form seines Briefes stehe.
In seiner Sitzung vom 26. Oktober 2000, in der das Schreiben des Klägers vom 25. Oktober 2000 als Tischvorlage vorlag, beschloss der KSV einstimmig ein Schreiben an den Kläger, das nach einleitenden Bemerkungen zum Verfahrensgang unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Form der Auseinandersetzung folgende Feststellungen enthält:
„Der KSV stellt noch einmal fest, dass die in meinem Brief vom 31.08.2000 zitierten Passagen aus Ihrem Schreiben vom 26.06.2000 an die Presbyterinnen D. und S. ihrer Art nach die beiden genannten Presbyterinnen verletzen mussten.
Der KSV stellt fest, dass die Art und Weise, mit der Sie sich an Frau D. und Frau S. gewandt haben, nicht geeignet ist, Konflikte im Presbyterium zu lösen.
Diese Form der Kommunikation gefährdet das – auch bei bestehenden unterschiedlichen Auffassungen – notwendige geschwisterliche Miteinander im Presbyterium.
Wir bitten Sie deshalb, sich künftig bei Konfliktfällen im Presbyterium wie auch bei der Aufarbeitung der in der Zusammenfassung des Supervisionsprozesses genannten Sachverhalte so zu verhalten, dass das geschwisterliche Miteinander im Presbyterium nicht gestört wird.“
Dieses Schreiben wurde vom Superintendenten unter dem 30. Oktober 2000 ausgefertigt.
Am 30. November 2000 hat der Kläger die vorliegende Klage gegen den Beschluss des KSV vom 26. Oktober 2000 erhoben. Er macht geltend, der Bescheid des Superintendenten sei bereits deshalb fehlerhaft, weil er keine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Der KSV sei bei seiner Entscheidung vom 26. Oktober 2000 befangen gewesen, weil er sich schon in seiner Sitzung vom 24. August 2000 auf seine Rechtsansicht festgelegt habe, obwohl ihm nur die einseitigen Behauptungen der einen Seite, aber keine schriftliche Stellungnahme der anderen Seite, nämlich von ihm – dem Kläger – vorgelegen habe; diese sei vielmehr gerade erst angefordert worden. Der KSV habe das rechtliche Gehör verletzt, weil er die Stellungnahme des Presbyteriums nur erwähnt, sie aber in der Sache überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und sich damit überhaupt nicht auseinander gesetzt habe. Auch habe der KSV seine – des Klägers – elfseitige Stellungnahme bewusst beiseite geschoben.
Weiter trägt der Kläger vor: Bei seiner Entscheidung habe der KSV nicht den wahren Sachverhalt zugrunde gelegt, sondern offenbar eine Schemabegründung verwendet, die keinen Bezug zum Sachverhalt habe. Die Rüge, er – der Kläger – würde das geschwisterliche Miteinander gefährden oder stören, sei ohne Realität. Denn es ergebe sich aus der Logik, dass man nicht gefährden könne, was vorher überhaupt nicht vorhanden gewesen sei. Bekanntlich habe die Supervision festgestellt, dass das Presbyterium ein destruktives Gesamtsystem sei, also das genaue Gegenteil von einem geschwisterlichen Miteinander. Die Ansicht, sein Brief an die beiden Presbyterinnen habe diese verletzt, liege völlig neben der Sache. Zudem sei es unchristlich, einen anderen mit einer Beschwerde zu überfallen, ohne ihm dies vorher anzukündigen. Selbst wenn man die Ansicht des KSV, er – der Kläger – habe mit seinem Brief an die beiden Presbyterinnen Formfehler begangen, einmal als richtig unterstelle, sei deren langjähriges Verhalten viel, viel gravierender als seine einmalige Handlung, einen einzigen Brief zu schreiben. Der Versuch des KSV, einzig und allein oder zumindest zuerst gegen denjenigen vorzugehen, der die langjährigen und groben Missstände im Interesse des langfristigen Wohls der Kirchengemeinde energisch angehe, dagegen diejenigen ungeschoren zu lassen, die schon lange am destruktiven Gesamtsystem mitgewirkt hätten und es unverändert aufrechtzuerhalten suchten, sei grob willkürlich. Im Übrigen habe er beantragt, gegen die beiden Presbyterinnen ebenfalls ein Verfahren nach § 43 Abs. 1 der Kirchenordnung durchzuführen.
Nachdem der KSV in seiner Sitzung vom 14. Dezember 2000 beschlossen hatte, den vom Kläger mit Schreiben vom 22. November 2000 erhobenen Widerspruch gegen die Entscheidung vom 26./30. Oktober 2000 zurückzuweisen, und zwar unbeschadet der Frage, ob überhaupt ein Widerspruch als Rechtsbehelf gegeben ist, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Januar 2001 auch den daraufhin ergangenen Widerspruchsbescheid des Superintendenten des Beklagten vom 21. Dezember 2000 in seine Klage einbezogen. Unter Hinweis darauf, dass zwischenzeitlich mehrere Presbyteriumsmitglieder, darunter auch die beiden Adressatinnen seines Briefes, ihr Amt niedergelegt hätten, trägt der Kläger ergänzend vor, aus der zeitlichen Distanz werde sich die Frage, wie notwendig und allein richtig und für das Wohlergehen der gesamten Kirchengemeinde geradezu segensreich Form und Inhalt seines Briefes gewesen seien, viel besser beurteilen lassen.
Weiter führt der Kläger aus: Allein dank seines notgedrungen energischen Eingreifens sei die Kirchengemeinde keine Krachgemeinde mehr. Er empfinde es als zutiefst ungerecht und verletzend, dass diejenigen, die jahrelang völlig versagt hätten, nämlich der Superintendent und der KSV, es wagten, denjenigen zu rügen und zu ermahnen, der sozusagen im Alleingang gegen die Widerstände, die Feigheit oder zumindest gegen die Lethargie aller anderen das Presbyterium der Kirchengemeinde wirklich saniert habe.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Kreissynodalvorstandes des Beklagten vom 26. Oktober 2000 in der Fassung des Bescheides des Superintendenten des Beklagten vom 30. Oktober 2000 und den Widerspruchsbescheid des Superintendenten vom 21. Dezember 2000 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, es sei unvertretbar, dass sich ein Presbyter zum Richter über Eignung und Nichteignung anderer Presbyter und Presbyterinnen erhebe und sie zum Rücktritt auffordere. Nach der Kirchenordnung sei es allein Sache des KSV, im Falle des Fehlverhaltens von Presbytern und Presbyterinnen diesen gegenüber zuhandeln. Die angegriffene Entscheidung sei eine sehr zurückhaltend formulierte Erinnerung des Klägers an die Grundsätze der Zusammenarbeit im Presbyterium.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig.
Der Rechtsweg zur Verwaltungskammer ist gemäß § 19 Abs. 3 des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit – Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) – vom 16. Juni 1996 (KABl. 1996 S. 309) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 Satz 1 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1999 (KABl. 1999 S. 1) eröffnet.
Der Einholung einer Widerspruchsentscheidung vor Klageerhebung, wie von § 22 Abs. 2 Satz 1 VwGG vorgeschrieben, bedurfte es nicht. Von dieser Notwendigkeit normiert der zweite Halbsatz der Vorschrift nämlich eine Ausnahme für den Fall, dass das gliedkirchliche Recht eine andere Regelung vorsieht. Eine dahingehende Regelung enthält Art. 43 Abs. 2 Satz 1 KO. Mit der Bestimmung, dass die Presbyterin oder der Presbyter sowie das Presbyterium gegen die Entscheidung nach Art. 43 Abs. 1 KO innerhalb eines Monats die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen anrufen können, ist der Zugang zur Verwaltungskammer unmittelbar eröffnet.
Dass der KSV auf den vom Kläger parallel zum Klageverfahren erhobenen Widerspruch gleichwohl eine Widerspruchsentscheidung getroffen hat, für die er gar nicht zuständig ist (vgl. § 4 Satz 3 des Ausführungsgesetzes zum Verwaltungsgerichtsgesetz der Evangelischen Kirche der Union (AGVwGG) vom 14. November 1996 (KABl. 1996 S. 320), bleibt mangels zusätzlicher Beschwer dieser Entscheidung für den Kläger ohne Auswirkung für die Rechtsschutzgewährung im vorliegenden Verfahren. Bei einer stattgebenden Entscheidung wäre lediglich zwecks Klarstellung auch der Widerspruchsbescheid mit aufzuheben.
Die Klage ist nicht begründet. Die angegriffene Entscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Verfahrensfehler, die die Annahme der Rechtswidrigkeit begründen könnten, liegen nicht vor. Dass im Bescheid vom 30. Oktober 2000 die Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist, hat lediglich gemäß § 25 Abs. 1 und 2 VwGG dazu geführt, dass die einmonatige (vgl. Art. 43 Abs. 2 Satz 1 KO) Rechtsmittelfrist nicht zu laufen begonnen hat und stattdessen eine Jahresfrist gilt.
Zu Unrecht rügt der Kläger, dass der KSV bei seiner Entscheidung vom 26. Oktober 2000 befangen gewesen sei. Ein Grund, der geeignet sein könnte, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, liegt nicht vor. Insbesondere kann aus den Ausführungen im Anhörungsschreiben des Superintendenten vom 31. August 2000 nicht auf eine Voreingenommenheit des KSV geschlossen werden. Die darin wiedergegebene „erste Einschätzung“, dass der Brief des Klägers verletzende Formulierungen enthält, beruht gerade nicht, wie der Kläger geltend macht, auf „einseitigen Behauptungen der einen Seite“, sondern stützt sich auf den vom Kläger selbst verfassten Text. Diese sich im Übrigen auch aufdrängende Ersteinschätzung, die sich ausdrücklich jeglicher Bewertung des zugrunde liegenden Konflikts enthält, dient als Erläuterung, weshalb der KSV überhaupt das Verfahren nach Art. 43 Abs. 1 KO aufnimmt und die Erteilung einer Rüge in Erwägung zieht. Sie schafft damit zugleich auch für den Betroffenen Klarheit, worum bei dem nächsten Verfahrensschritt, nämlich seiner Anhörung, geht.
Die nach Art. 43 Abs. 1 Satz 3 KO erforderliche Anhörung des Klägers und des Presbyteriums der Kirchengemeinde ist durchgeführt worden. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt insoweit auch kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor, wobei dahinstehen kann, ob sich der Kläger überhaupt auf eine das Presbyterium betreffende Gehörsverletzung berufen könnte. Für die Behauptung des Klägers, der KSV habe die Stellungnahmen des Klägers und des Presbyteriums inhaltlich nicht zur Kenntnis genommen, fehlt jeder Anhalt. Dagegen spricht schon, dass sie im Beschluss des KSV ausdrücklich erwähnt sind. Einer Auseinandersetzung mit ihrem Inhalt im Beschlusstext bedurfte es bereits deshalb nicht, weil sie hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes, nämlich der Form der Auseinandersetzung des Klägers mit den beiden Presbyterinnen D. und S., wie sie in dem Brief des Klägers zum Ausdruck kommt, nicht weiter ergiebig sind. Dass sich der KSV in diesem Zusammenhang der vom Kläger eingeforderten Gesamtaufarbeitung und -bewertung der Konfliktsituation im Presbyterium aus zeitlichen Gründen enthalten und für die Befassung mit dieser Problematik eine weitere Sitzung in Aussicht genommen hat, begründet keinen Gehörsverstoß noch eine sonstige Rechtsverletzung.
Die – wie sich aus dem Anhörungsschreiben zweifelsfrei erschließt – auf der Grundlage des Art. 43 Abs. 1 KO getroffene Entscheidung, dem Kläger wegen seines Schreibens vom 26. Juni 2000 an seine beiden Mitpresbyterinnen D. und S. eine Mahnung auszusprechen, begegnet auch in der Sache keinen rechtlichen Bedenken.
Zu Recht ist der KSV davon ausgegangen, dass die nach der Rechtsgrundlage erforderliche Pflichtversäumnis des Klägers gegeben ist. Sie besteht bereits darin, dass sich der Kläger angemaßt hat, mit seinem massiven Rücktrittsverlangen gegenüber den beiden Mitpresbyterinnen die Zusammensetzung des Presbyteriums zu bestimmen, über die (mittels Wahl) zu entscheiden allein der Gemeinde zukommt; Eingriffsrechte im Falle von Pflichtverletzungen mit dem Ziel der Entfernung einer Presbyterin oder eines Presbyters sind ausschließlich dem KSV vorbehalten. Das Fehlverhalten des Klägers ist gravierend. Denn zum einen ist es nicht (nur) spontan verbal in einer konkreten Konfliktsituation im Presbyterium erfolgt, sondern der Kläger hat sich, um den Druck zu steigern, der Schriftform bedient, und zwar im zeitlichen Abstand von einer Woche nach der Presbyteriumssitzung. Damit ist auch mangels „Erwiderung auf der Stelle“ die vom Kläger angedeutete Parallele zu § 199 des Strafgesetzbuches (wechselseitig begangene Beleidigungen) nicht gegeben. Zum anderen hat er dabei nicht nur wegen der Schärfe der Diktion – in Fettdruck: „Ich fordere Sie hiermit noch einmal in aller Form schriftlich auf, unverzüglich Ihr Amt als Presbyterin niederzulegen.“ – jedes vertretbare Maß überschritten, sondern auch inhaltlich, indem er den Mitpresbyterinnen für den Fall der Weigerung ein empfindliches Übel in Aussicht gestellt hat („Denn die Maßnahmen, die andernfalls folgen, könnten dazu führen, dass Sie und Ihr Ansehen in der Öffentlichkeit schwer verletzt werden.“). Dass das vom Kläger so empfundene Fehlen jeglichen geschwisterlichen Miteinanders dem Einzelnen keinen Freibrief zu verschaffen vermag, ohne Rücksicht auf die das Gremium bindende Verfahrens- und Werteordnung gleichsam im Wege von Selbstjustiz dem „Guten“ zum Durchbruch zu verhelfen, bedarf keiner weiteren Vertiefung.
Liegen damit die Voraussetzungen für ein Tätigwerden des KSV nach Art. 43 Abs. 1 KO vor, so ist auch die getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden. Sie wahrt insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ein Vorgehen unterhalb der Schwelle des Art. 43 Abs. 1 KO versprach keinen Erfolg, weil der Kläger ersichtlich nicht bereit war, von seiner Auffassung abzurücken, dass der (gute) Zweck, im Interesse des Wohls der Kirchengemeinde zu einem arbeitsfähigen, möglichst konfliktfreien Presbyterium zu gelangen, jedes Mittel heilige. Denn in seiner schriftlichen Äußerung im Rahmen der Anhörung hat er ausdrücklich betont, dass er zum Inhalt und zur Form seines Briefes stehe. An der Angemessenheit der ausgesprochenen Missbilligung und Mahnung kann angesichts der moderaten Formulierungen im Beschluss des KSV kein Zweifel bestehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 VwGG.
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 52 Abs. 1 Satz 2 VwGG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 Satz 2 KO).