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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:24.04.1995
Aktenzeichen:VK 2/94
Rechtsgrundlage:VwGO § 42
VwGG § 31
KO Art. 41 Abs. 2
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Presbyterium, Verhalten (pflichtwidriges), Entlassung, Betroffenheit
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Leitsatz:

Wegen der Wahrung eines allgemeinen kirchlichen Interesses (unrechtmäßige Entlassung eines Presbyters) ist eine Klage bei nicht gleichzeitiger Betroffenheit unzulässig.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das weder Gebühren noch Auslagen erhoben werden.
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Tatbestand:

Der Kläger, der dem Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde … angehört, hat sich mit seiner am 5. April 1994 als „Beschwerde“ erhobenen Klage gegen die vom Beklagten durch den Beschluss 100/94 vom 22. März 1994 ausgesprochene Entlassung des Presbyters E. gewandt. Zur Begründung hat er unter Angabe von mehreren Einzelheiten vorgetragen, dass für den in dem Presbyterium bestehenden wenig erfreulichen Zustand andere Ursachen als das Verhalten des Presbyters E. maßgebend seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den gegen den Presbyter E. ergangenen Entlassungsbeschluss des Beklagten 100/94 vom 22. März 1994 aufzuheben.
Der Beklagte, der den Ausführungen des Klägers entgegentritt, beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:

Die Klage des Klägers ist unzulässig.
  1. Wie dem Kläger schon vor der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das Urteil der Verwaltungskammer vom 27. März 1981 mit Schreiben des Vorsitzenden vom 16. Mai 1994 mitgeteilt wurde, reicht nach der herrschenden Rechtsauffassung für Klagen bei der Verwaltungskammer ebenso wie bei den staatlichen Gerichten ein lediglich allgemeines Interesse zur Annahme des für eine Klage notwendigen besonderen Rechtsschutzinteresses nicht aus.
  2. Maßgebende Rechtsgrundlage für den vorliegenden Rechtsstreit ist § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der über die Verweisungsnorm des § 31 des Kirchengesetzes über die Ordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 18. Oktober 1974 KABl. 1974 S. 194, geändert durch Kirchengesetz vom 11. November 1983, KABl. 1983 S. 214 (VwGG), auch im kirchengerichtlichen Verfahren gilt. Danach kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes (Verpflichtungsklage) begehrt werden. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Diese Vorschrift bedeutet nach herrschender Rechtsprechung und Rechtslehre
    – vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 6. Oktober 1964 – V C 58.63 – Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 19, 269 (271) und Redeker / von Oertzen, VwGO, Kommentar, 7. Aufl., RdNr. 25 zu § 42 VwGO, mit weiteren Nachweisen –
    in erster Linie eine Konkretisierung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), die auch im kirchengerichtlichen Bereich gilt. Auch hier dient § 42 Abs. 2 VwGO dazu, die Popularklage auszuschließen. Deshalb kann vor den kirchlichen Verwaltungsgerichten in zulässiger Weise nicht jemand klagen, der nicht sein eigenes Recht oder eigenes rechtliches Interesse, sondern lediglich ein kirchliches Interesse zu wahren sucht.
    Vgl. ständige Rechtsprechung der Kammer, zuletzt im Urteil vom 21. Mai 1992 – VK 4/1991 – mit weiteren Hinweisen.
  3. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Ausgangslage ist das mit der Klage verfolgte Begehren des Klägers schon deshalb unstatthaft, weil der von dem Beklagten erlassene Beschluss 100/94 vom 22. März 1994 gegen den Presbyter E. ergangen ist und mit ihm in erster Linie (nur) in seine Rechtsstellung als Presbyter eingegriffen wurde. Von der ihm eingeräumten Möglichkeit, gegen diesen Beschluss kirchengerichtlich vorzugehen, hat der Presbyter E. auch, wie die von ihm angestrengten Verfahren zeigen, Gebrauch gemacht. Ob nun entsprechend der in der Rechtsmittelbelehrung des Beklagten auch das dort aufgeführte Presbyterium in seiner Gesamtheit berechtigt ist, ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Beklagten 100/94 vom 22. März 1994 in zulässiger Weise einzulegen, braucht hier nicht entschieden zu werden. Dieser Tatbestand liegt nicht vor. Der in der Form dieser Begründung liegenden Erwägung des Klägers, dass damit auch eine Rechtsbeeinträchtigung jedes einzelnen Presbyters gegeben sei, vermag die Verwaltungskammer aus den oben angeführten Gesichtspunkten nicht zu teilen.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 31 VwGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gebühren und Auslagen werden für das vorliegende Verfahren nach § 29 Abs. 1 VwGG nicht erhoben.
Gegen diese Entscheidung ist nach Art. 41 Abs. 2 S. 2 KO ein Rechtsmittel nicht gegeben.