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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:19.03.2003
Aktenzeichen:VK 3/01
Rechtsgrundlage:KO Art. 21 Abs. 3, Art. 31 Satz 1
PfDG § 32 Abs. 4
WwGG § 46
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Dienstanweisung, Zusage
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Leitsatz:

  1. Ein Pfarrer hat keinen Anspruch darauf, dass seine Dienstanweisung unverändert bleibt.
  2. Die Änderung einer Dienstanweisung durch das zuständige Beschlussorgan muss vom Landeskirchenamt genehmigt werden; Zustimmung oder Genehmigung durch den betroffenen Pfarrer ist nicht erforderlich.
  3. Als Ermessensentscheidung unterliegt die Dienstanweisung nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
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Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kreissynodalvorstand des Beklagten in den durch Dienstanweisung geregelten Arbeitsbereich des Klägers eingreifen durfte, indem er ihn einschränkte und zwei Mitarbeiter seines Bereichs in einen anderen Bereich umsetzte.
Der Kläger ist Inhaber der 4. Pfarrstelle des Beklagten. Für ihn galt seit Aufnahme seines Dienstes am 1. November 1979 die Dienstanweisung vom 27. Juli 1979.
Anfang 1998 begann für den Arbeitsbereich des Klägers eine Supervision durch das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung der Evangelischen Kirche von Westfalen, Haus Villigst, die jedoch im Juni 1999 abgebrochen wurde.
Am 28. Mai 1999 beschloss der Kreissynodalvorstand unter TOP 2.3 Abs. 2:
„Der KSV nimmt bis zur Überprüfung des Vorschlags des Fachausschusses Planung und Strukturen eine kommissarische Leitung des Bereichs Erwachsenenbildung in Aussicht. Auch Herr Pfarrer K. äußert den Wunsch nach Entzerrung. Der KSV beauftragt den Superintendenten und Herrn K. vor der Beschlussfassung in der nächsten Sitzung ein abschließendes Gespräch mit Herrn Pfarrer K. zu führen“.
Darauf folgte dann der Beschluss vom 9. Juni 1999 (TOP 5.5 Abs. 4):
„Der KSV gliedert den Arbeitsbereich gemeindebezogene Erwachsenenbildung aus dem Dienstauftrag des Inhabers der 4. Kreispfarrstelle aus und beauftragt Herrn Pfr. B. ab dem 01.07.1999 bis zum 31.01.2000 mit der kommissarischen Leitung des Arbeitsbereichs.“
Mit der endgültigen Regelung befasste sich der Kreissynodalvorstand des Beklagten am 12. April 2000 (TOP 5.1):
„Gemeindebezogene Erwachsenenbildung
Entscheidung über
  1. Verbleib/Umsetzung der hauptamtlichen Mitarbeiter Frau B. und Herr K.
  2. Verbleib/Verlagerung des Arbeitsbereichs >gemeindebezogene Erwachsenenbildung
Auf der Grundlage eines längeren Prozesses der Bestandsaufnahme, Auswertung, Anhörung und Stellungnahme ist der Kreissynodalvorstand vor die Entscheidung über die künftige Anbindung der hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter/-in Frau B. und Herrn K. sowie über die künftige Anbindung des von den genannten Personen wahrgenommenen Arbeitsbereichs „gemeindebezogene Erwachsenenbildung“ gestellt.
Nach eingehender Beratung stellt der KSV fest, dass an der fachlichen Kompetenz von Herrn Pfarrer Dr. K. als Leiter des …Amtes keine Zweifel bestehen.
Der Kreissynodalvorstand sieht sich jedoch zwingend veranlasst, die beim Pfarramt … als hauptamtliche pädagogische Mitarbeiter in der gemeindebezogenen Erwachsenenbildung beschäftigten Frau B. und Herrn K. für die Dauer ihrer entsprechenden Beschäftigung beim Kirchenkreis … zum Schulreferat umzusetzen.
Ausschlaggebend für diese Entscheidung sind die erheblichen Probleme und Konflikte, welche sich in der Zusammenarbeit zwischen Herrn Pfarrer Dr. K. und insbesondere den beiden genannten Mitarbeitern ergeben haben.
Die Ursachen der Problemlagen hat der Kreissynodalvorstand mit den Beteiligten eingehend erörtert, sodass auf eine nochmalige Darstellung und Vertiefung des Sachverhalts verzichtet werden kann.
Der Kreissynodalvorstand sieht zu seinem Bedauern keine Anhaltspunkte, welche auf eine dauerhafte Wiederherstellung der beeinträchtigten Arbeitsbeziehungen in der früheren Konstellation hoffen lassen.
Der KSV fasst folgenden Beschluss:
  1. Frau B. und Herr K. werden mit sofortiger Wirkung dem Schulreferat zugewiesen. Die Verwaltung wird beauftragt, unverzüglich die rechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzungen zu schaffen.
  2. Der Kreissynodalvorstand beschließt in Wahrnehmung seines Organisationsrechts, dass die von den … B. und K. wahrgenommenen Tätigkeitsbereiche in der gemeindebezogenen Erwachsenenbildung für die Dauer ihrer Umsetzung zum Schulreferat aus dem Pfarramt … ausgelagert und mit dem Zeitpunkt der Umsetzung dem Schulreferat zugewiesen werden.
  3. Herrn Pfarrer B., Schulreferat, wird mit dem Wirksamwerden der Umsetzungen die Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht über die … B. und K. – längstens für die Beschäftigungsdauer der Beteiligten – übertragen. Dies schließt die Zuständigkeit für die künftige konzeptionelle, strukturelle und organisatorische Gestaltung des entsprechenden Arbeitsbereiches >gemeindebezogene …< ebenso ein wie die Zuständigkeit für die mit dem Arbeitsbereich zusammenhängenden finanziellen Angelegenheiten ab dem 01.01.2000 (etwa gegenüber dem … e.V.).
    Die grundsätzliche Neuordnung des Arbeitsbereichs gemeindebezogener … nach dem Ausscheiden des Pfarrstelleninhabers bleibt hiervon unberührt.
  4. Die Verwaltung wird beauftragt, die Entscheidung des Kreissynodalvorstandes bei den künftigen Haushalts- und Stellenplänen des Kirchenkreises umzusetzen.
Bei 1 Enthaltung angenommen.“
In „Weiterführung“ (so der Kläger) dieser Maßnahme beschloss der Kreissynodalvorstand des Beklagten am 14. Juni 2000 (TOP 6.9):
„Pfr. B. wird mit der Außenvertretung des Bereichs der … als Vertreter des Kirchenkreises beim … sowie mit der Außenvertretung in oben genanntem Bereich beim Kirchenkreis H. beauftragt. Einstimmig.“
Gegen den Beschluss des Kreissynodalvorstandes vom 12. April 2000 wandte sich der Kläger mit dem als „Widerspruch“ bezeichneten Schreiben vom 12. Mai 2000, gegen den Beschluss vom 14. Juni 2000 mit dem ebenfalls als „Widerspruch“ bezeichneten Schreiben vom 15. August 2000.
Bevor über die Einwendungen förmlich entschieden war, beschloss der Kreissynodalvorstand des Beklagten am 13. Dezember 2000 eine neue Dienstanweisung für den Kläger, die u. a. die angefochtenen KSV-Beschlüsse in den Wortlaut der Dienstanweisung übernahm. Diese Dienstanweisung genehmigte das Landeskirchenamt am 8. Januar 2001.
Die Eingaben des Klägers gegen die KSV-Beschlüsse wies das Landeskirchenamt sodann in dem ausführlich begründeten „Widerspruchs“-Bescheid vom 9. Januar 2001 zurück.
Sein Anliegen verfolgt der Kläger mit seiner Klage weiter. Er macht geltend:
  1. Mit den angefochtenen Beschlüssen sei seine Dienstanweisung „willkürlich und fehlerhaft nach einem dubiosen Zusammenspiel von KSV B. und LKA“ ohne seine Zustimmung verändert worden.
  2. In diesem Zusammenhang sei die Supervision in den von ihm geleiteten Einrichtungen der Erwachsenen- und Familienbildung unzulässig funktionalisiert und bewusst falsch dargestellt worden.
  3. Ihm gegebene Zusagen habe der KSV nicht eingehalten.
  4. Inhaltlich hätten die getroffenen Maßnahmen einen ganzen Zweig des Arbeitsbereichs des Klägers lahm gelegt.
  5. Einen Wunsch nach Entzerrung, wie im KSV-Protokoll vom 28. Mai 1999 festgehalten, habe er nicht geäußert.
Er verbindet mit seiner Klage die Erwartung, dass
  1. durch die Entscheidung der Verwaltungskammer der – seiner Auffassung nach – nicht dem Arbeitsbereich entsprechenden Einsatz der beiden Mitarbeiter Frau B. und Herr K. gestoppt werde,
  2. die Kammer die bisher nach Klägerauffassung nicht vorgenommene Überprüfung von Inhalt und Umfang der in ihrem Arbeitsfeld tatsächlich erbrachten Leistungen von Frau B. und Herrn K. (einschließlich der Punkte „institutionelle Kooperation“ und „gegenseitige Vertretung“) anordne,
  3. die Funktionalisierung der Supervision, ihre Hintergründe und Motive aufgeklärt werden.
Im Übrigen bezieht er sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren.
Er beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids des Landeskirchenamtes vom 9. Januar 2001 in der Fassung vom 23. Januar 2001 den Beklagten zu verpflichten, die durch seinen Kreissynodalvorstand gefassten Beschlüsse vom 12. April und 14. Juni 2000 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
sinngemäß hilfsweise, Beweis zu erheben durch Vernehmung der Mitglieder des vorherigen Kreissynodalvorstandes, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die früher im Dienstbereich des Klägers beschäftigt waren, sowie aller Teilnehmer des Gesprächs im Rahmen der Supervision am 22. April 1999.
Der Beklagte bezieht sich auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren und auf die Ausführungen des Landeskirchenamtes im Bescheid vom 9. Januar 2001.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des Beiheftes zu den Personalakten „Widerspruch gegen die Dienstanweisung“ Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig.
Die Zuständigkeit der Verwaltungskammer ergibt sich aus § 19 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsgesetz – VwGG). Der Kläger steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Kirche. Er ist Inhaber der 4. Pfarrstelle des Evangelischen Kirchenkreises … und macht mit der Klage geltend, dass in seinen Arbeitsbereich durch den Kreissynodalvorstand des Beklagten unzulässigerweise eingegriffen worden sei.
Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht die Bezeichnung des Verwaltungsvorverfahrens als Widerspruchsverfahren entgegen, auch wenn nach § 64 des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrdienstgesetz – PfDG) die Beschwerde der zulässige Rechtsbehelf ist. Eine unzutreffende Bezeichnung schadet nicht, wenn das Verfahren nach den gleichen Regeln vom Beklagten und dem Landeskirchenamt abgewickelt worden ist. Dies ist hier der Fall.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die angefochtenen Beschlüsse des Kreissynodalvorstandes des Beklagten verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten als Pfarrer im Dienst des Beklagten.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Dienstanweisung vom 27. Juli 1979 unverändert bleibt und das für die Dienstanweisung zuständige kirchliche Beschlussorgan, der Kreissynodalvorstand des Beklagten, nicht durch neue Beschlüsse in den Dienstbereich des Klägers eingreift.
Die Regelung der Amtspflichten eines Pfarrers (Art. 21 Abs. 3, Art. 31 Satz 1 der Kirchenordnung (KO), seiner Aufgaben (§ 32 Abs. 4 PfDG) in einer Dienstanweisung erfolgt bei einem kreiskirchlichen Pfarrer durch Beschlusses Kreissynodalvorstandes, der der Genehmigung des Landeskirchenamtes bedarf. Diese Vorschriften sind in vollem Umfang beachtet worden. Die Kammer kann nicht feststellen, dass die angefochtenen Beschlüsse unter Nichtbeachtung der maßgeblichen Verfahrensvorschriften zustande gekommen wären und insbesondere die Genehmigung des Landeskirchenamtes fehlte. Diese Genehmigung ist jedenfalls spätestens am 8. Januar 2001 erfolgt, sofern sie nicht bereits früher mündlich erteilt worden sein sollte.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist für die – grundsätzlich jederzeit zulässige – Änderung einer Dienstanweisung durch das zuständige Beschlussorgan zwar die Genehmigung des Landeskirchenamtes, nicht aber vorherige Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung durch den betroffenen Pfarrer rechtlich vorgeschrieben.
Der Inhalt einer Dienstanweisung und ihre Änderung stehen im Ermessen des zuständigen Beschlussorgans und können durch die Verwaltungskammer nach § 46 VwGG nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie rechtswidrig sind, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Weder das Eine noch das Andere konnte die Verwaltungskammer feststellen. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Ermessensüberschreitung oder einen Ermessensfehlgebrauch vor. Der Beklagte hat sich im Rahmen der ihm vom Gesetz gegebenen Ermächtigung gehalten und bei seinen Entscheidungen die Zwecksetzung der Ermächtigungsnorm nicht verkannt.
Der Beklagte hat nicht den ihm durch den kirchlichen Gesetzgeber vorgegebenen Ermessensrahmen überschritten. Die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass einer Dienstanweisung für den Kläger beinhaltet begriffsnotwendig auch deren Änderung, die nicht nur oder erst durch Änderung des Textes der Anweisung sondern auch durch einzelne abweichende Beschlüsse etwa zur Zuständigkeit, Organisation und Durchführung des Dienstes des Pfarrers geschehen kann. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Kreissynodalvorstand des Beklagten zunächst die konkreten Beschlüsse vom 12. April und 14. Juni 2000 gefasst hat und erst mit Datum vom 13. Dezember 2000 die Dienstanweisung des Klägers insgesamt neu gefasst hat.
Der Beklagte hat auch nicht in fehlerhafter Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht.
Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte mit seinem Beschluss vom 12. April 2000 die beiden Mitarbeiter des Klägers in der gemeindebezogenen …, Frau B. und Herrn K., zum Schulreferat umsetzt und auch diesen Aufgabenbereich dem Schulreferat zuweist, weil sich erhebliche Probleme zwischen dem Kläger und seinen Mitarbeitern ergeben haben.
Die Einwendungen des Klägers hiergegen entkräften die Ermessenserwägungen nicht, denn sie betreffen zum Teil die Frage erfolgreicher Arbeit der beiden Mitarbeiter nach der Umsetzung, nicht die für die Ermessensentscheidung maßgebende Arbeit davor.
Zum Teil betreffen sie die Durchführung, den Abschluss und das Ergebnis einer Supervision des von ihm geleiteten …referats 1998/99, ohne dass der Kläger das dabei bestätigte problematische Verhältnis zwischen ihm und der Mitarbeiterin B. sowie dem Mitarbeiter K. in Frage stellte. Eine Klärung der „Funktionalisierung der Supervision, ihrer Hintergründe und Motive“, die sich der Kläger durch dieses Verfahren erhofft, ist entgegen seiner Erwartung nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Dem Gericht ist es sowohl durch die Konzentration auf den Klagegegenstand, nämlich die streitige Frage der angefochtenen Beschlüsse des Kreissynodalvorstandes des Beklagten, als auch generell durch die eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit von Ermessensentscheidungen nicht möglich, die vom Kläger angesprochene Funktionalisierung der Supervision, ihre Hintergründe und Motive in die gerichtliche Prüfung einzubeziehen.
Ebenso wenig sieht sich die Kammer veranlasst, die bisher nach Klägerauffassung nicht vorgenommene Überprüfung von Inhalt und Umfang der in ihrem Arbeitsfeld tatsächlich erbrachten Leistungen der beiden umgesetzten Mitarbeiter anzuordnen. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, welche Bedeutung die Leistungen der beiden Mitarbeiter für die angefochtenen Entscheidungen gehabt haben könnten.
Den getroffenen Maßnahmen stehen auch nicht dem Kläger vom Beklagten gegebene Zusagen entgegen. Es lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger zugesichert worden wäre, die Umsetzung/Verlagerung nur befristet ohne die Möglichkeit eines Übergangs in eine endgültige Regelung vorzunehmen. Insoweit handelt es sich nur um Erwartungen des Klägers, die sich nicht erfüllt haben. Soweit sich der Kläger auf eine Zusage beruft, die Leistungen von Frau B. und Herrn K. nach ihrer geänderten Zuordnung zu überprüfen, handelt es sich um einen Umstand, auf den sich der Kläger mangels eigener Rechtsbetroffenheit nicht berufen kann.
Ebenso wenig kann beanstandet werden, dass der Beklagte durch seinen Kreissynodalvorstand am 14. Juni 2000 beschlossen hat, Pfarrer B. die Außenvertretung des Bereichs … als Vertreter des Kirchenkreises beim …werk sowie die Außenvertretung in diesem Bereich beim Kirchenkreis übertragen hat, eine Aufgabe, die bis dahin gemäß Dienstanweisung von 1979 dem Kläger oblag. Der Vorwurf der „Dürftigkeit, Kürze und Kälte“, den der Kläger in Zusammenhang mit diesem Beschluss im Verwaltungsverfahren erhoben hat, verkennt die tatsächlichen Gegebenheiten. Zwar ergibt sich aus dem Beschlusstext keine Begründung für diese Maßnahme. Der Beschluss ist jedoch lediglich eine Konkretisierung des Beschlusses vom 12. April 2000 über den Entzug der Zuständigkeit für die gemeindebezogene … und bedarf insoweit keiner eigenständigen Begründung. Vielmehr gelten auch für ihn logischerweise die Ermessenserwägungen des Beschlusses vom 12. April 2000, ohne dass dies vom Beklagten hätte besonders erwähnt werden müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 VwGG.