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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (nicht rechtskräftig – siehe Urteil des VGH 1/97)
Datum:19.11.1996
Aktenzeichen:VK 4/95
Rechtsgrundlage:KBG § 66 Abs. 3, 63, 61 Abs. 1
BRRG § 21, 25 – 27, 31 Abs. 1, 32 Abs. 2
Beamtenversorgungsgesetz § 47
KBVO § 13
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Kirchenaustritt, Entlassung Kirchenbeamtenverhältnis
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Die zweitinstanzliche Entscheidung lässt sich online über den Link VGH 1/97 aufrufen.
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Leitsatz:

Zum Kirchenaustritt einer Studienrätin im Kirchendienst und der damit verbundenen Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das weder Gebühren noch Auslagen erhoben werden.
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Tatbestand:

Die am … 1943 in B. geborene Klägerin, die nach ihrer abgeschlossenen Schulausbildung an den Universitäten T., F. und B. Anglistik und Romanistik vom Sommersemester 1963 bis 1969 studierte, bestand die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt am Gymnasium am … 1969 in T. und nach durchlaufenem Vorbereitungsdienst die Pädagogische Prüfung für das Lehramt am Gymnasium am … 1971 in Baden-Württemberg. Als Studienassessorin war sie zunächst vom 1. April 1971 bis 31. Juli 1971 im Dienst des Landes Baden-Württemberg und ab dem 16. August 1971 am Evangelischen Gymnasium in … tätig. Zum 1. April 1974 wurde die Klägerin zur Studienrätin im Kirchendienst unter gleichzeitiger Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Dienst des Kirchenkreises ernannt. Für die Zeit vom 1. August 1977 bis zum 31. Juli 1978 wurde sie ohne Besoldung zur Ausübung einer Tätigkeit bei den …-Bibelübersetzern mit Sitz in L., nach § 23 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Rechtsverhältnisse der Kirchenbeamten (Kirchenbeamtengesetz – KBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1981, zuletzt geändert durch VO vom 31. März 1987 (KABl. 1987 S. 224) beurlaubt. Für diese Tätigkeit wurde die Klägerin für ein weiteres Jahr bis zum 31. Juli 1979 beurlaubt. Eine Verlängerung der Beurlaubung um ein weiteres Jahr lehnte der Kirchenkreis … durch Bescheid vom 25. Mai 1979 ab und fragte bei der Klägerin an, ob sie aus dem Kirchenbeamtenverhältnis ausscheiden wolle. Auf ihre Bewerbung mit Schreiben vom 12. Februar 1980 und 26. September 1981 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. April 1982 zur Oberstudienrätin im Kirchendienst befördert.
Ab 1987 erkrankte die Klägerin wiederholt und konnte in der folgenden Zeit nicht oder nur mit Unterbrechungen ihren Dienst wieder aufnehmen. 1989 wurde sie als Schwerbehinderte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 v. H. anerkannt. In der Folgezeit wurde die Klägerin, deren Wochenstundenzahl mehrfach ermäßigt wurde, wegen ihrer Erkrankung wiederholt ärztlich untersucht. In seinem abschließenden Gutachten vom 1. Februar 1992 kommt der Ltd. Medizinaldirektor Dr. H. vom Gesundheitsamt des Kreises … zu dem Ergebnis, dass die Klägerin für ihre Tätigkeit als Lehrerin zwar weiterhin uneingeschränkt geeignet sei, „sofern es sich nicht um Fächer mit sportlichen Aktivitäten bzw. größerer körperlicher Leistung handelt“, bei der Klägerin nunmehr jedoch eine „undifferenzierte, somatoforme Störung bei passivaggressiver Persönlichkeitsstörung“ vorliege. Nach erneuter amtsärztlicher Untersuchung, in der die Klägerin als dauernd dienstunfähig beurteilt wurde, wurde sie auf ihren Antrag vom 11. August 1994 mit Ablauf des 31. August 1994 in den Ruhestand versetzt. Durch Bescheid vom 2. September 1994 setzte die Beklagte die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Klägerin mit dem Endgrundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 14 BBO und einem Ruhegehaltsatz von 68,81 v. H. fest.
Am 19. Oktober 1994 erklärte die Klägerin beim Amtsgericht S ihren Austritt aus der Evangelischen Kirche. Am 1. November 1994 wurde die Klägerin in die Katholische Kirche aufgenommen. Auch nach eingehender Belehrung über die Rechtsfolgen blieb die Klägerin, wie sich aus ihrem bei dem Landeskirchenamt am 3. Februar 1995 eingegangenen Schreiben ergibt, bei ihrer Entscheidung.
Durch Bescheid vom 19. April 1995 entließ die Beklagte die Klägerin aus dem Kirchenbeamtenverhältnis mit der Feststellung, dass sie gemäß § 69 Abs. 2 KBG ihren Anspruch auf Ruhegehalt verliere und für sie daher bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin eine Nachversicherung gemäß den §§ 8 und 181 des Sozialgesetzbuches (SGB) durchzuführen sei. Der dafür zu zahlende Nachversicherungsgesamtbeitrag belaufe sich nach ihrer Berechnung auf 343.102,88 DM. Den gegen den Entlassungsbescheid eingelegten Widerspruch der Klägerin vom 11. Mai 1995 wies die Kirchenleitung durch Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 1995 zurück. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass im Gegensatz zum staatlichen Beamtenrecht sich diese Rechtsfolge aus § 61 Abs. 1 KBG ergebe. Diese Vorschrift bestimme ausdrücklich, dass der Kirchenbeamte unter Aufrechterhaltung des Kirchenbeamtenverhältnisses lediglich von der Pflicht zur Dienstleistung und den damit verbundenen Amtspflichten entbunden sei. Für diese Auffassung spreche auch die Bestimmung des § 66 Abs. 3 Buchst. a) KBG.
Mit ihrer Klage vom 22. November 1995 ergänzt die Klägerin unter Wiederholung ihrer im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Gesichtspunkte ihre Ausführungen noch dahin, dass die Kirchenleitung der Beklagten als oberste Dienstbehörde schon anlässlich der Entlassungsverfügung des Landeskirchenamtes eine Einzelfallregelung nach § 66 Abs. 3 Buchst. a) KBG habe treffen müssen. Auch der Widerspruchsbescheid lasse auf Seite 5 nicht erkennen, ob insoweit eine Einzelfallprüfung erfolgt sei. Von ihrer Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis Abstand zu nehmen, habe schon deshalb eine Veranlassung bestanden, weil die von ihrem Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 25. März 1996 namentlich erwähnten Lehrkräfte nicht der Evangelischen Kirche angehörten. Deshalb dränge sich mit den zahlreichen katholischen Lehrkräften am Gymnasium in … „eine andere Regelung“ seitens der obersten Dienstbehörde geradezu auf. Im Übrigen ergebe sich aus den Personalakten auch nicht, dass die Kirchenleitung schon vor dem Erlass der Entlassungsverfügung eingeschaltet worden sei. Dies habe geschehen müssen. § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes greife insoweit nicht ein.
Die Klägerin beantragt,
die Entlassungsverfügung der Beklagten (Landeskirchenamt) vom 19. April 1995 und den Widerspruchsbescheid der Kirchenleitung der Beklagten vom 13. Oktober 1995 aufzuheben.
Die Beklagte, die dem Vorbringen der Klägerin entgegentritt, beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Wiederholung der Gründe der angefochtenen Bescheide verweist die Beklagte unter Vorlage von Aktenvermerken vom 14. und 25. November 1994 nochmals darauf hin, was im Hinblick auf den Umstand, dass die Klägerin „unter einer depressiven Symptomatik“ leide, von ihr als Kirchenverwaltung getan worden sei, um der Klägerin zu helfen. Trotz intensiver Belehrungen sei sie, wie sich aus ihrem beim Landeskirchenamt am 3. Februar 1995 eingegangen Schreiben ergebe, bei ihrem Standpunkt geblieben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Beklagten überreichten Personalakten, die ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
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Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Vorschrift des § 66 Abs. 3 KBG lautet:
„(3)
Der Kirchenbeamte ist zu entlassen,
a)
wenn er aus der Kirche austritt oder einer anderen Religionsgemeinschaft beitritt; die oberste Dienstbehörde kann im einzelnen Fall eine andere Regelung treffen, …“
1.
Entgegen der Auffassung der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigen findet die Bestimmung des § 66 Abs. 3 a) KBG auch auf Kirchenbeamte im Ruhestand Anwendung. Schon die Gegenüberstellung der im staatlichen Bereich geltenden Regelung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses in § 21 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) zu der für Kirchenbeamte erlassenen Vorschrift des § 63 KBG zeigt die Unterschiede. Besonders deutlich wird dies aus § 21 Abs. 2 BRRG. Dort heißt es nach den Beendigungsgründen des Todes, der Entlassung, des Verlustes der Beamtenrechte und der Entfernung aus dem Dienst nach den Disziplinargesetzen in Absatz 1wörtlich:
„(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand (§§ 25 bis 27, § 31 Abs. 1 und § 32 Abs. 2) unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften.“
Im Gegensatz dazu führt das Kirchenbeamtengesetz als Gründe für die Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses unter dem 7. Abschnitt lediglich neben dem Tod den Widerruf, den Zeitablauf, die Entlassung aus dem Dienst und die Entfernung aus dem Dienst in § 63 KBG auf. Eine dem § 21 Abs. 2 BRRG vergleichbare Regelung
– vgl. dazu von Münch „Besonderes Verwaltungsrecht“, 5. Aufl., Seite 67 u. 68, mit weiteren Nachweisen –
kennt das Kirchenbeamtenrecht nicht. Für die Auffassung, dass das Kirchenbeamtenverhältnis auch nach dem Eintritt in den Ruhestand bestehen bleibt, spricht nicht nur das Fehlen einer der dem § 21 Abs. 2 BRRG vergleichbaren Bestimmung, sondern auch der Wortlaut des § 61 Abs. 1 KBG. Dort heißt es:
„(1) Mit Beginn des Ruhestandes wird der Kirchenbeamte unter Aufrechterhaltung des Kirchenbeamtenverhältnisses der Pflicht zur Dienstleistung und der damit verbundenen Amtspflichten entbunden. Er erhält Ruhegehalt nach den Bestimmungen des kirchlichen Versorgungsrechts.“
Ferner kann für das Fortbestehen des Kirchenbeamtenverhältnisses neben den Absätzen 2 und 3 des § 61 KBG auch noch § 62 KBG angeführt werden. In der zuletzt genannten Vorschrift wird ausdrücklich bestimmt, dass der Kirchenbeamte im Ruhestand „vor Vollendung des 62. Lebensjahres jederzeit wieder zum Dienst berufen werden“ kann, „wenn die Gründe für seine Versetzung in den Ruhestand weggefallen
sind“. Daraus folgt ebenfalls, dass sich der Kirchenbeamte im Ruhestand im Gegensatz zum staatlichen Bereich, wo, wie sich aus § 29 BRRG ergibt, ein Ruhestandsbeamter erneut in das Beamtenverhältnis berufen wird, weiterhin in einem Kirchenbeamtenverhältnis befindet. Ganz besonders deutlich wird der Unterschied in der Rechtsstellung eines kirchlichen Ruhestandsbeamten zu einem staatlichen Ruhestandsbeamten durch die in § 13 Abs. 1 der Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Kirchenbeamten (Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1992, KABl. 1992, S. 91, getroffene Regelung. Diese Vorschrift lautet:
„(1) Wird ein Kirchenbeamter auf Grund von § 66 Abs. 3 Buchstabe a)des Kirchenbeamtengesetzes entlassen, kann ihm das Landeskirchenamt einen widerruflichen Unterhaltsbeitrag oder statt dessen Übergangsgeld in entsprechender Anwendung des § 47 des Beamtenversorgungsgesetzes bewilligen. Das gilt hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages für einen Kirchenbeamten im Ruhestand entsprechend.“
Gerade aus dieser Vorschrift folgt überzeugend, dass die Regelung des § 66 Abs. 3 Buchst. a) KBG auch auf Kirchenbeamte im Ruhestand Anwendung findet. Für eine einengende Geltung dieser Bestimmung nur auf aktive Kirchenbeamte, wie die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten noch im Widerspruchsverfahren vortragen lässt, ist nach alledem kein Raum.
2.
Im Falle der Klägerin war, wie sich aus dem Wort „ist“ in § 66 Abs. 3 KBG ergibt, ihre Entlassung zwingend geboten.
a)
An dieser Konsequenz vermögen auch die von der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten vorgetragenen Einwände, dass hier die oberste Dienstbehörde eine andere Regelung hätte treffen können, nichts zu ändern. Zwar eröffnet das Gesetz eine solche Möglichkeit. Jedoch handelt es sich gegenüber dem sog. Regelfall dabei um eine Ausnahme, die, wie das Wort „kann“ zeigt, in das Ermessen der obersten Dienstbehörde gestellt ist. Damit diese Behörde aber überhaupt eine Veranlassung dazu hatte, hätte die Klägerin sich in entsprechender Weise ihr gegenüber äußern müssen. Dies hat sie jedoch bis zum Empfang des angefochtenen Entlassungsbescheides und der Einschaltung ihres Prozessbevollmächtigten nicht getan. Die Beklagte hatte auf die Klägerin über den Superintendenten des Kirchenkreises … sofort reagiert, nachdem sie von dem am 19. Oktober 1994 erklärten Austritt der Klägerin aus der Evangelischen Kirche erfahren hatte. In dem längeren Schreiben des Superintendenten des Kirchenkreises … vom 13. Dezember 1994, dass dieser nach Rückfrage bei der Beklagten (Landeskirchenamt) verfasst hatte, ist die Klägerin ausführlich darüber belehrt worden, dass
ihr „Schritt erhebliche kirchenrechtliche Konsequenzen nach sich“ ziehe. Damit ist die Beklagte ihrer zunächst obliegenden Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin in vorbildlicher Weise nachgekommen, wie sich im Übrigen auch noch aus dem Schreiben des Landeskirchenamtes vom 3. Januar 1995 an das Erzbischöfliche Generalvikariat Paderborn ergibt. Das Generalvikariat hatte sich nämlich wegen des Verlustes der „Pensionsbezüge wegen Kirchenaustritt/Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis“ der Klägerin mit Schreiben vom 22. Dezember 1994 an das Landeskirchenamt in Bielefeld gewandt und u.a. gefragt, welches Verfahren „das kircheneigene Recht für den Verlust der Pensionsbezüge“ vorsehe. Auf die darauf erfolgte Verfügung der Beklagten – Landeskirchenamt – vom 3. Januar 1995 fand am 10. Januar 1995 in ein Gespräch statt. Daran nahmen nicht nur die Klägerin, sondern auch ihre beiden Begleiter Frau N. und Herr V. und für den Kirchenkreis … Superintendent … und Kirchenamtsrat … teil. In diesem Aktenvermerk heißt es wörtlich:
„II.
Frau S. wurde durch Herrn Superintendent … auf die kirchenbeamten- und -versorgungsrechtlichen Konsequenzen, wie sie sich nach § 66 des Kirchenbeamtengesetzes und § 13 der Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsordnung ergeben, hingewiesen. Frau S wurde eine Kopie der an das Erzbischöfliche Generalvikariat in Paderborn gerichteten Verfügung des Landeskirchenamtes Bielefeld vom 3. Januar 1995 zur Kenntnisnahme ausgehändigt.
III.
Frau S. wurde von Herrn Superintendent … und Herrn … gebeten, dem Landeskirchenamt in Bielefeld ihre endgültige Stellungnahme möglichst bald mitzuteilen.“
Am selben Tage teilte die Klägerin dem Kreiskirchenamt mit, „dass sie für eine abschließende Stellungnahme noch einige Tage Bedenkzeit in Anspruch nehmen möchte“. In ihrem handschriftlich verfassten, am 3. Februar 1995 beim Landeskirchenamt in Bielefeld eingegangenen Schreiben teilte die Klägerin der Beklagten Folgendes mit:
„Nachdem ein Gespräch mit Herrn Superintendenten … stattgefunden hat, möchte ich Ihnen heute meine endgültige Entscheidung mitteilen. Zum Zeitpunkt des Austritts aus der Evangelischen Kirche war ich mir zwar der Auswirkungen dieses Schrittes nicht bewusst, doch muss ich trotz der sich für mich ergebenden Nachteile zu meiner Entscheidung stehen. Wenngleich mein persönlicher Weg in die Katholische Kirche geführt hat, schmälert dies nicht meine Wertschätzung gegenüber der Evangelischen Kirche, die den Glauben in mir grundgelegt hat. Ich hoffe trotz der sich ergebenden Schwierigkeiten auf ihr gütiges Entgegenkommen.“
Unter diesen Umständen bestand für die oberste Dienstbehörde der Beklagten keine Veranlassung, in eine weitere Erörterung und Prüfung einzutreten, ob im Falle der Klägerin noch Raum war, eine andere Regelung als die Entlassung zu treffen. Eine Änderung in der Einstellung der Klägerin trat erst nach dem Erlass des Entlassungsbescheides vom 19. April 1995 und mit der Einschaltung ihres Prozessbevollmächtigten am 12. Mai 1995 ein. In dem Entlassungsbescheid vom 19. April 1995 hatte die Beklagte die Klägerin eingehend über ihre Nachversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte belehrt.
b)
Die von der Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten in diesem Zusammenhang noch weiter angeführten Gründe, dass die Kirchenleitung als oberste Dienstbehörde erst verspätet mit der Angelegenheit befasst worden sei, greifen nicht durch.
Durch die Zuziehung von zwei Personen ihres Vertrauens bei der maßgebenden Besprechung am 10. Januar 1995 und der ihr ausdrücklich eingeräumten Bedenkzeit kann keine Rede davon sein, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung sich über die Rechtsfolgen ihres Handeins nicht klar war. Im Übrigen spricht gerade der Wortlaut ihres handschriftlich verfassten Schreibens vom Februar 1995 dagegen.
Auch kann sich die Klägerin nicht auf die angeblich zahlreichen katholischen Lehrkräfte am Gymnasium in … berufen. Diese Lehrkräfte stehen nicht in einem Beamtenverhältnis im Dienst der Beklagten. Insoweit liegen andere, nicht vergleichbare Tatbestände vor.
Auch hat die Beklagte die Klägerin in dem Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 1995 auf die Bewilligung eines widerruflichen Unterhaltsbeitrages nach § 13 Abs. 1 KBVO hingewiesen. Deshalb sollte die Klägerin nach der Rechtskraft ihrer Entlassung die Nachversicherung und die Höhe der an sie zu zahlenden Rente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte abwarten. Erst danach kann entschieden werden, ob überhaupt noch ein Unterhaltsbeitrag in Betracht kommen kann.
Aus den vorgenannten Erwägungen bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob nicht der allgemeine Rechtsgedanke, der der Regelung des § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu Grunde liegt, trotz der in § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes getroffenen Bestimmung, wonach dieses Gesetz für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen nicht gilt, nicht doch sinngemäß auch im kirchenrechtlichen Bereich anzuwenden wäre.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 29 Abs. 1 und 31 Satz 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VwGG) in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.