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Satzung der Schwarze’schen Stiftung,
kirchliche Stiftung der Ev. Kirchengemeinde Lippstadt

Vom 18. Juni 2008

(KABl. 2008 S. 316)

Der Kaufmann Franz Heinrich Schwarze hat durch Testament vom 10. Februar 1840, zur Aufbewahrung am 13. März 1840 dem Königl. Preuß. und Fürstl. Lipp. Gesammtgericht übergeben und am 18. Juli 1843 durch dasselbe eröffnet, die Evangelische Kirchengemeinde Lippstadt als Miterbin eingesetzt. Er hat der Evangelischen Kirchengemeinde Lippstadt auferlegt, das Vermögen zu erhalten und nur die Erträge aus diesem Vermögen nach seinen Vorgaben zu verwenden.
Das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Lippstadt hat der Stiftung durch Beschluss vom 18. Juni 2008 diese Satzung gegeben.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung trägt den Namen „Schwarze’sche Stiftung“.
( 2 ) Sie ist eine unselbstständige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts für die Ev. Kirchengemeinde Lippstadt.
( 3 ) Sitz der Stiftung ist Lippstadt.
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§ 2
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Zweck der Stiftung ist die Unterstützung der kirchlichen und diakonischen Arbeit der Ev. Kirchengemeinde Lippstadt.
( 3 ) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie die Unterstützung der Pfarrbesoldung.
( 4 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 5 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
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§ 3
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen besteht aus Barvermögen und Grundvermögen. Es wird als Sondervermögen der Ev. Kirchengemeinde Lippstadt verwaltet.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Presbyteriums zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
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§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Dabei sind die Erträge des Stiftungsvermögens je zur Hälfte auf die in § 2 Absatz 3 genannten Zwecke aufzuteilen.
( 2 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, so weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen

( 1 ) Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
( 2 ) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet das Presbyterium, so weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
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§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
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§ 7
Rechte und Pflichten des Presbyteriums

Das Presbyterium hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresabrechnung, soweit dies nicht dem Kreiskirchenamt des Kirchenkreises Soest bzw. einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes übertragen ist;
  2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens;
  3. die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung.
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§ 8
Satzungsänderung, Änderung des Stiftungszwecks

( 1 ) Das Presbyterium kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint.
( 2 ) Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Presbyterium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann es mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein, muss den in § 2 Absätze 2 und 3 aufgeführten Zwecken möglichst nahe kommen und muss der Ev. Kirchengemeinde Lippstadt zugute kommen.
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§ 9
Auflösung der Stiftung

Das Presbyterium kann die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
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§ 10
Vermögensanfall bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Ev. Kirchengemeinde Lippstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben der Kirchengemeinde zu verwenden hat.
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§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.