.

Satzung der Ev. Christus-Kirchengemeinde Dortmund

Vom 23. Juni 2008

(KABl. 2009 S. 29)

Die Ev. Christus-Kirchengemeinde Dortmund gibt sich gemäß der Artikel 73, 74 und 77 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# die folgende Satzung:
####

§ 1
Presbyterium

( 1 ) Dem Presbyterium obliegen Planung, Zielsetzung und Leitung der kirchlichen Arbeit in der Kirchengemeinde. Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde sowie für Verkündigung und Diakonie.
Das Presbyterium vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
( 2 ) Das Presbyterium entscheidet:
  1. in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften vorbehalten sind und die es nicht übertragen kann;
  2. in allen übrigen Angelegenheiten, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss übertragen worden sind.
( 3 ) Das Presbyterium kann ergänzend zu der Regelung der Satzung eine Geschäftsordnung erlassen, die auch für das Verfahren in den Ausschüssen verbindlich ist.
( 4 ) Das Presbyterium wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus seiner Mitte. Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums und ihre oder seine Stellvertretung sollen möglichst nicht aus demselben Gemeindebezirk kommen.
( 5 ) Das Presbyterium überträgt gemäß Artikel 61 und 62 KO3# jeweils einem seiner gewählten Mitglieder das Amt der Kirchmeisterin/des Kirchmeisters für Bau und Liegenschafts-Angelegenheiten, einem zweiten gewählten Mitglied das Amt der Kirchmeisterin/des Kirchmeisters für Finanz-Angelegenheiten. Beide Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister sollen nicht demselben Gemeindebezirk angehören.
Für beide Ämter werden ständige Stellvertretungen bestellt, die einem anderen Gemeindebezirk angehören sollen als die Amtsinhaberinnen/Amtsinhaber.
#

§ 2
Gliederung der Gemeinde

( 1 ) Die Evangelische Christus-Kirchengemeinde Dortmund wird zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Gemeindebezirke und Fachbereiche gegliedert.
( 2 ) Das Presbyterium bildet folgende Gemeindebezirke:
  1. Katharinen-Bezirk,
  2. Bartholomäus-Bezirk,
  3. Martin Luther King-Bezirk.
( 3 ) Das Presbyterium bildet folgende Fachbereiche:
  1. Bau-Angelegenheiten und Liegenschaften,
  2. Kirchenmusik,
  3. Öffentlichkeitsarbeit,
  4. Tageseinrichtungen für Kinder,
  5. Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  6. Mittlere Generation,
  7. Arbeit mit Senioren.
( 4 ) Das Presbyterium bildet Ausschüsse nach Artikel 74 der Kirchenordnung4# zur Wahrnehmung der Aufgaben in den Fachbereichen.
( 5 ) Das Presbyterium kann zur Wahrnehmung von Aufgaben weitere beratende Ausschüsse nach Artikel 73 der Kirchenordnung5# bilden oder Beauftragungen übertragen.
#

§ 3
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Der Geschäftsführende Ausschuss – im Folgenden GA genannt – führt die laufenden Geschäfte und koordiniert die Arbeit der Ausschüsse nach den §§ 4 und 5. Er bereitet alle Sitzungen des Presbyteriums einschließlich der Abfassung von Beschlussfassungen vor.
Für Beschlussvorlagen anderer Ausschüsse werden in rechtlicher und finanzieller Hinsicht, soweit erforderlich, Stellungnahmen erarbeitet.
( 2 ) Der GA hat insbesondere die Aufgabe:
  1. die Haushaltspläne in Zusammenarbeit mit der Verwaltung aufzustellen;
  2. Finanzentscheidungen für das Presbyterium vorzubereiten;
  3. Personalangelegenheiten für das Presbyterium vorzubereiten. Bei Personalangelegenheiten der Tageseinrichtungen für Kinder sind die gesetzlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten;
  4. die Aufsicht über die Organisation des Gemeindebüros zu führen. Die Fachaufsicht obliegt der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Presbyteriums.
( 3 ) Dem GA gehören mindestens an:
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums;
  2. die oder der stellvertretende Vorsitzende des Presbyteriums;
  3. die Kirchmeisterinnen oder die Kirchmeister;
  4. eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, sofern der Vorsitz im Presbyterium nicht durch eine Pfarrerin oder einen Pfarrer wahrgenommen wird;
  5. weitere Presbyterinnen oder Presbyter, bis dem GA in der Mehrheit gewählte Mitglieder des Presbyteriums angehören und dem GA mindestens ein Mitglied des Presbyteriums aus jedem Gemeindebezirk angehört.
( 4 ) Den Vorsitz des GA hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums. Die Vertretung liegt bei ihrer oder seiner Stellvertretung, gegebenenfalls bei einer Kirchmeisterin oder einem Kirchmeister.
#

§ 4
Fachausschüsse

( 1 ) Für die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit in den einzelnen Fachbereichen werden Fachausschüsse gebildet.
( 2 ) Die Fachausschüsse nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der Planung und Leitung des Presbyteriums in eigener Verantwortung wahr.
( 3 ) Die Fachausschüsse haben innerhalb der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums die Aufgabe,
  1. die Arbeit in der Kirchengemeinde in ihrem jeweiligen Fachbereich konzeptionell zu entwickeln, zu fördern, zu koordinieren und gegebenenfalls durchzuführen;
  2. über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel zu beschließen;
  3. die im Fachbereich tätigen Mitarbeitenden zu begleiten;
  4. das komplette Bewerbungsverfahren bei Einstellungen von Mitarbeitenden des Fachbereichs abzuwickeln und dem Presbyterium einen Besetzungsvorschlag zu unterbreiten.
( 4 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Presbyterium berufen. Den Fachausschüssen gehören an:
  1. mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder des Presbyteriums;
  2. sachkundige Gemeindeglieder Sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben;
  3. Vertreterinnen und Vertreter der zum Fachbereich gehörenden haupt- oder nebenberuflichen Mitarbeitenden;
    Die Anzahl der Mitglieder zu a) und b) muss um mindestens eine Person höher sein als die Anzahl der Mitglieder zu c).
  4. als Gäste mit beratender Stimme können weitere Vertreterinnen und Vertreter der zum Fachbereich gehörenden haupt- und nebenberuflichen sowie ehrenamtlich Mitarbeitende hinzugezogen werden.
( 5 ) Bei der Besetzung der Fachausschüsse ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern und eine angemessene Berücksichtigung der Gemeindebezirke anzustreben.
( 6 ) Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse sind Mitglieder des Presbyteriums und werden vom Presbyterium bestimmt. Der oder die Vorsitzende und seine oder ihre Stellvertretung sollen nicht aus demselben Gemeindebezirk kommen.
( 7 ) Die Vorsitzenden der Fachausschüsse, bei Verhinderung ihre Stellvertretung, sorgen für die Ausführung der Beschlüsse und unterrichten das Presbyterium regelmäßig über ihre Arbeit. Sie nehmen die Fachaufsicht über die Mitarbeitenden der Fachbereiche nach § 2 Absatz 3 Buchstaben b bis g wahr.
( 8 ) Die Sitzungen der Ausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums ist (soweit sie oder er nicht Mitglied des Ausschusses ist) über Sitzungstermin und Tagesordnung zu informieren und hat das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen.
( 9 ) Die Ausschüsse tagen entsprechend der Aufgabenstellung durch das Presbyterium, mindestens jedoch vier Mal pro Jahr.
( 10 ) Über die Verhandlungen der Ausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses sowie dem Presbyterium zur Kenntnis zu geben.
#

§ 5
Fachausschuss für Bau-Angelegenheiten und Liegenschaften

( 1 ) Der Fachausschuss nimmt neben den unter § 4 Absatz 3 genannten Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. die Vorbereitung für das Presbyterium in allen Angelegenheiten der Bauplanung, der Vermietungen, Verpachtungen und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten sowie von Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
  2. die Instandhaltung der Baulichkeiten und Außenanlagen der Kirchengemeinde zu überwachen;
  3. die Durchführung von Baumaßnahmen zu planen und zu überwachen.
#

§ 6
Fachausschuss für Kirchenmusik

( 1 ) Der Fachausschuss nimmt neben den unter § 4 Absatz 3 genannten Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. die konzeptionelle Entwicklung, die Planung und die Begleitung von kirchenmusikalischen Aktivitäten in der Gemeinde;
  2. die Begleitung der haupt- oder nebenamtlich beschäftigten Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, der Gruppen und Projekte im Bereich Kirchenmusik.
#

§ 7
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit

( 1 ) Der Fachausschuss nimmt neben den unter § 4 Absatz 3 genannten Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. die Planung aller Aktivitäten der Öffentlichkeitsarbeit;
  2. die Erstellung und Verantwortung einer Gemeindezeitung, den Aufbau und den Aufbau und die Pflege einer Homepage sowie die Herausgabe einer Image-Broschüre der Gemeinde.
#

§ 8
Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder

( 1 ) Der Fachausschuss nimmt neben den unter § 4 Absatz 3 genannten Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. die Begleitung der Tageseinrichtungen für Kinder, insbesondere im Blick auf die Entwicklung und Realisierung von Modellkonzeptionen;
  2. die Erarbeitung von Vorschlägen für die bauliche Veränderung der Tageseinrichtungen für Kinder.
( 2 ) Der Fachausschuss steht in Kontakt mit der Fachberatung für Tageseinrichtungen für Kinder, zu außerkirchlichen Trägern der Kinder- und Jugendarbeit sowie zu den mit der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen befassten städtischen Gremien.
#

§ 9
Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

( 1 ) Der Fachausschuss nimmt neben den unter § 4 Absatz 3 genannten Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. die Entwicklung und Zielsetzung der Jugendarbeit in der Gemeinde, insbesondere im Blick auf die Bewahrung der Vielfalt in der Konzeption;
  2. die Erarbeitung von Standards für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
  3. die Beratung des Presbyteriums in der Durchführung der Jugendarbeit;
  4. die Pflege der Kontakte zu anderen regionalen und überregionalen Trägern sowie entsprechenden Fachverbänden der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
#

§ 10
Fachausschuss für die Arbeit mit Menschen der mittleren Generation

( 1 ) Der Fachausschuss nimmt neben den unter § 4 Absatz 3 genannten Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. die Begleitung der Arbeit der Schwerpunktpfarrstelle für Menschen der mittleren Generation, die eine kritische, distanzierte oder lose Verbundenheit zur Gemeinde haben;
  2. in Ergänzung zu den klassisch-pastoralen Angeboten der Gemeinde die Entwicklung von neuen Glaubensformen und Initiativen, die der Kontaktpflege mit der Zielgruppe der Schwerpunktpfarrstelle dienen;
  3. die Kontaktpflege mit den Begleitgremien anderer Schwerpunktpfarrstellen im Kirchenkreis sowie den kommunalen Gremien, die öffentliche Veranstaltungen für die Zielgruppe initiieren.
#

§ 11
Fachausschuss für die Arbeit mit Senioren

( 1 ) Der Fachausschuss nimmt neben den unter § 4 Absatz 3 genannten Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. begleitet und fördert die Arbeit von Seniorengruppen;
  2. entwickelt neue Formen der Seniorenarbeit;
  3. unterstützt die Planung und Durchführung von Seniorenfreizeiten;
  4. pflegt den Kontakt zum „Runden Tisch Altenarbeit“ im Stadtbezirk.
( 2 ) Dem Fachausschuss gehören neben den durch das Presbyterium berufenen Mitgliedern die oder der mit der Arbeit im Ev. Krankenhaus Lütgendortmund und in den Altenheimen im Gebiet der Ev. Christus-Kirchengemeinde Dortmund beauftragte Pfarrerin oder Pfarrer an.
#

§ 12
Beratende Ausschüsse für die Arbeit in den Gemeindebezirken

( 1 ) Das Presbyterium soll zur Unterstützung seiner Arbeit und um die Beteiligung der Gemeindeglieder am Gemeindeleben zu fördern, für jeden Gemeindebezirk einen beratenden Ausschuss berufen. Die Berufung der Ausschüsse erfolgt jeweils für die Zeit bis zur nächsten turnusmäßigen Presbyteriumswahl.
( 2 ) Die Ausschüsse sollen bei der Planung und Koordination der Gemeindearbeit in den Gemeindebezirken, bei der Vorbereitung und Durchführung von Gemeindeveranstaltungen im Gemeindebezirk mitwirken.
Hierzu gehören:
  1. die Beratung von Einzelfragen der Gemeindebezirksarbeit;
  2. die Planung und Durchführung der auf den jeweiligen Gemeindebezirk bezogenen Gemeindearbeit;
  3. die Vorbereitung der Entscheidung über die Vermietung von Räumen oder Gegenständen für Einzelveranstaltungen in Kirchen und Gemeindezentren;
  4. die Überwachung des Bauzustandes und Unterhaltungsbedarf der Gebäude und Außenanlagen in dem jeweiligen Bezirk.
( 3 ) Weitere Aufgaben können durch Beschluss des Presbyteriums übertragen werden.
( 4 ) Den Ausschüssen sollen haupt- und nebenberufliche Mitarbeitende der Gemeindebezirke angehören sowie Gemeindeglieder, die in den verschiedenen Arbeitsbereichen und Gemeindekreisen der Gemeindebezirke mitarbeiten. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
( 5 ) Die Ausschüsse versammeln sich auf Einladung der oder des Vorsitzenden. Sie haben mindestens vier Zusammenkünfte im Jahr, davon eine gemeinsam mit dem Presbyterium und den anderen Ausschüssen der Gemeindebezirke. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder es beantragt.
Das Presbyterium informiert die Ausschüsse über wichtige Beschlüsse, die auf die Gemeindearbeit im Gemeindebezirk oder in der Kirchengemeinde Auswirkung haben.
( 6 ) Die Protokolle der Ausschüsse sind der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
#

§ 13
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium sowie alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
( 3 ) Das Presbyterium strebt an, alle Entscheidungen in Einmütigkeit zu treffen.
#

§ 14
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft6#.

#
1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
#
2 ↑ Nr. 1
#
3 ↑ Nr. 1
#
4 ↑ Nr. 1
#
5 ↑ Nr. 1
#
6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgte am 27. Februar 2009.