.Geschäftsordnung für das Präsidium der
Geltungszeitraum von: 18.10.2003
Geltungszeitraum bis: 02.12.2008
Geschäftsordnung für das Präsidium der
Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen
Kirche in Deutschland (GeschOPr)
Vom 18. Oktober 2003
(ABl. EKD 2004 S. 356)
Das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der EKD gibt sich gemäß Art. 9 Abs. 4 GO.UEK1# folgende Geschäftsordnung:
####§ 1
(
1
)
1Das Präsidium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. 2Ausnahmsweise kann die oder der Vorsitzende auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege abstimmen lassen; widerspricht mindestens ein Mitglied der Beschlussfassung, so bleibt die Erledigung der nächsten Sitzung vorbehalten.
(
2
)
1Kann eine Entscheidung nicht ohne Schaden für die Sache bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben und auch nicht auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege herbeigeführt werden, so kann sie die oder der Vorsitzende und im Verhinderungsfall auch die oder der stellvertretende Vorsitzende treffen. 2Vor der Entscheidung ist die Stellungnahme der Leiterin oder des Leiters der Kirchenkanzlei herbeizuführen. 3Solche Entscheidungen sind auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. 4In dieser Sitzung werden die Entscheidungen vom Präsidium bestätigt, abgeändert oder aufgehoben.
#§ 2
(
1
)
Die Sitzungen des Präsidiums finden in der Regel viermal jährlich am Sitz der Kirchenkanzlei statt.
(
2
)
Auf Verlangen von mindestens sechs Mitgliedern oder der Kirchenleitung einer Mitgliedskirche muss eine außerordentliche Sitzung einberufen werden.
(
3
)
1Zu den Sitzungen lädt die Kirchenkanzlei unter Mitteilung einer vorläufigen Tagesordnung ein. 2Die Vorlagen der Kirchenkanzlei sollen bestimmte Anträge und ihre Begründungen enthalten und so rechtzeitig versandt werden, dass sie nicht später als eine Woche vor der Sitzung, in der sie verhandelt werden sollen, bei den Mitgliedern eingehen. 3Umfangreichere Vorlagen, insbesondere Entwürfe für Kirchengesetze, gesetzesvertretende Verordnungen und Rechtsverordnungen soll die Kirchenkanzlei den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Sitzung, in der sie verhandelt werden sollen, übersenden.
#§ 3
(
1
)
Die Sitzungen werden mit einer Andacht eröffnet und mit Gebet und Segen geschlossen.
(
2
)
1Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der oder die Vorsitzende die Beschlussfähigkeit (Art. 9 Abs. 4 i. V. m. Art. 8 Abs. 2 GO)2# fest. 2Danach wird die endgültige Tagesordnung beschlossen.
#§ 4
(
1
)
1Die Sitzungen des Präsidiums sind nicht öffentlich. 2Über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung haben alle Anwesenden Stillschweigen zu bewahren. 3Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auch auf die gefassten Beschlüsse, sofern sie ihrer Natur nach vertraulich sind oder als solche ausdrücklich bezeichnet werden.
(
2
)
Auf Verlangen eines Mitglieds ist schriftlich abzustimmen.
(
3
)
1Die Mitglieder der Kirchenkanzlei nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil, sofern nicht das Präsidium aus besonderen Gründen im Einzelfall etwas anderes bestimmt. 2Die oder der Vorsitzende kann, wenn das Präsidium nicht widerspricht, sachverständige Personen und Gäste zu einzelnen Punkten der Tagesordnung einladen und ihnen Gelegenheit geben, das Wort zu ergreifen.
#§ 5
(
1
)
1Über die Sitzungen ist von der Kirchenkanzlei eine Niederschrift anzufertigen, die den allgemeinen Gang der Verhandlungen und den Wortlaut der Beschlüsse enthält. 2Die Niederschrift ist außer von der Schriftführerin oder dem Schriftführer auch von der Leiterin oder dem Leiter der Kirchenkanzlei und von der oder dem Vorsitzenden oder von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(
2
)
1Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Präsidiums so bald wie möglich zuzusenden. 2Sie ist zu genehmigen. 3Abschriften erhalten auch die Kirchenleitungen der Mitgliedskirchen.
#§ 6
1Die Kirchenkanzlei hat das Präsidium, und wenn das Präsidium nicht versammelt ist, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden über außergewöhnliche Vorgänge zu unterrichten. 2Die oder der Vorsitzende kann von der Kirchenkanzlei Berichte anfordern und jederzeit in die Aktenvorgänge Einsicht nehmen. 3Die Mitglieder des Präsidiums sollen das Präsidium über die für die Arbeit des Präsidiums bedeutsamen Angelegenheiten auf dem laufenden halten, die ihnen in ihrem eigenen Wirkungsbereich bekannt werden.
#§ 7
1Die Kirchenkanzlei hat die Entscheidung des Präsidiums in Angelegenheiten herbeizuführen, die die Vollkonferenz oder das Verhältnis der Mitgliedskirchen zur Union oder untereinander oder das Verhältnis der Kirche zu Staat und Gesellschaft angehen, sofern sie über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehen. 2Hierzu gehören insbesondere außer den in Art. 3 Abs. 1 GO3# aufgeführten Angelegenheiten
#- Lehre und Bekenntnis,
- Verhältnis zur Evangelischen Kirche in Deutschland und anderen Kirchen,
- Haushalts-, Umlage- und Kassenwesen der Union.
§ 8
1Der der Vollkonferenz vom Präsidium vorzulegende Bericht über bedeutsame kirchliche Ereignisse und über seine Tätigkeit wird von der oder dem Vorsitzenden vorbereitet. 2Das Präsidium erhält rechtzeitig vorher Gelegenheit, sich zum Inhalt des Berichts zu äußern.
#§ 9
(
1
)
Zur Vorbereitung seiner Entscheidungen kann sich das Präsidium der von der Vollkonferenz gebildeten Ausschüsse bedienen, erforderlichenfalls auch eigene Arbeitsgruppen bilden.
(
2
)
1Das Präsidium beruft einen Finanzbeirat. 2Die oder der Vorsitzende des Finanzbeirats nimmt an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil.
#§ 10
Diese Geschäftsordnung tritt am 18. Oktober 2003 in Kraft.