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§ 1
§ 2
§ 32#
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
#§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Satzung für die Gert Leipski Jugendstiftung – kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Evangelische Kirchengemeinde Bochum-Werne –
Vom 19. Juni 2001
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Änderung der Satzung der „Gerd Leipski Jugendstiftung“ der Ev. Kirchengemeinde Bochum-Werne | 23. November 2010 | KABl. 2010 S. 372 | § 3 Abs. 4 | gestrichen |
1 Das Presbyterium der Kirchengemeinde Bochum-Werne hat durch Beschluss vom 19. Juni 2001 die „Gert Leipski Jugendstiftung“ errichtet und ihr diese Satzung gegeben.
2 Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der Kinder- und Jugendarbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Bochum-Werne und der Kinder- und Jugendarbeit, die in Kooperation mit der Evangelischen Kirchengemeinde Bochum-Werne geschieht.
3 Als finanziellen Grundstock hat die Kirchengemeinde ein Stiftungskapital in Höhe von 15.000 DM zur Verfügung gestellt.
4 Über ihre eigene fördernde Tätigkeit hinaus hat sich die Stiftung zum Ziel gesetzt, die Bereitschaft von Gemeindegliedern und Gruppen zur ehrenamtlichen Mitarbeit an dieser Aufgabe zu wecken und weiteres privates Engagement auf diesem Gebiet anzuregen.
5 Alle Personen, die diese Arbeit in der Kirchengemeinde Bochum-Werne fördern wollen, sind herzlich eingeladen, durch Zustiftungen, Zuwendungen, Vermächtnisse und Spenden dieses Werk zu unterstützen.
####§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(
1
)
1 Die Stiftung trägt den Namen Gert Leipski Jugendstiftung. 2 Sie ist eine kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Kirchengemeinde Bochum-Werne.
(
2
)
Sie ist eine unselbstständige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Bochum.
#§ 2
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
2
)
Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der Kinder- und Jugendarbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Bochum-Werne und der Kinder- und Jugendarbeit, die in Kooperation mit der Evangelischen Kirchengemeinde Bochum-Werne geschieht.
(
3
)
Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch (z. B.)
- die Unterstützung von Freizeiten und Begegnungsmaßnahmen außerhalb von Bochum-Werne,
- die Unterstützung von Spiel- und Beschäftigungsangeboten für Kinder und Jugendliche,
- Unterstützung von Maßnahmen, die das friedliche und verständnisvolle Zusammenleben von Kindern und Jugendlichen aus unterschiedlichen Kulturen und Nationen fördern,
- die Unterstützung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Kinder- und Jugendarbeit.
(
4
)
1 Die Stiftung ist selbstlos tätig. 2 Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
5
)
1 Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2 Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
#§ 32#
Stiftungsvermögen
(
1
)
1 Das Stiftungsvermögen beträgt zunächst 15.000 DM. 2 Es wird als Sondervermögen der Kirchengemeinde Bochum-Werne verwaltet.
(
2
)
1 Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. 2 Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
(
3
)
1 Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. 2 Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
#§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(
1
)
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
(
2
)
1 Bei Zustiftungen von 10.000,– DM und mehr kann die Zustifterin oder der Zustifter ein konkretes satzungskonformes Projekt benennen, das aus den Beträgen dieser Zustiftung gefördert werden soll. 2 Ist diese Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungsgemäße Fördermaßnahmen zu verwenden.
(
3
)
Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, so weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
(
4
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen
(
1
)
1 Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. 2 Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
(
2
)
Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, so weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
#§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
#§ 7
Stiftungsrat
(
1
)
Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
(
2
)
1 Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die vom Presbyterium gewählt werden. 2 Sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. 3 Mindestens ein Mitglied muss, höchstens drei Mitglieder sollen dem Presbyterium angehören.
(
3
)
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
(
4
)
1 Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. 2 Wiederwahl ist möglich. 3 Mitglieder des Stiftungsrates können vom Presbyterium aus wichtigem Grund abberufen werden.
(
5
)
1 Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. 2 Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
(
6
)
Für die Einladung und die Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung3# für Presbyterien sinngemäß.
(
7
)
Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
#§ 8
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates
1 Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. 2 Seine Aufgaben sind insbesondere
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, so weit dies nicht der Verwaltung des Gesamtverbandes der Evangelischen Kirchengemeinden des Kirchenkreises Bochum übertragen ist;
- die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens;
- die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium und die Stifterinnen und Stifter;
- die jährliche Einladung der Stifterinnen und Stifter zu einer Zusammenkunft.
§ 9
Rechtsstellung des Presbyteriums
(
1
)
Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung vom Presbyterium wahrgenommen.
(
2
)
Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:
- Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich;
- Änderung der Satzung;
- Auflösung der Stiftung;
- Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage (z. B. Grablegate) sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).
(
3
)
Entscheidungen des Stiftungsrates kann das Presbyterium aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
(
4
)
Presbyterium und Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
#§ 10
Anpassung an veränderte Verhältnisse
1 Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. 2 Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch das Presbyterium. 3 Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Kirchengemeinde zugute kommen.
#§ 11
Auflösung der Stiftung
Der Stiftungsrat kann dem Presbyterium die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
#§ 12
Vermögensanfall bei Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen an die Evangelische Kirchengemeinde Bochum-Werne, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
#§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft4#.