.Satzung für die Tageseinrichtungen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
#§ 13
§ 14
#§ 15
Satzung für die Tageseinrichtungen
für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund
Vom 30. November 2015
Die Kreissynode beschließt für die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder in der Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund gemäß Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# folgende Satzung:
#Präambel
1 Der Auftrag der Kirche, Tageseinrichtungen für Kinder zu betreiben, gründet sich in der Praxis der Kindertaufe und dem damit verbundenen Lehr- und Verkündigungsauftrag sowie dem sozialdiakonischen Auftrag zur Erziehung, Bildung und Betreuung. 2 Dieser Auftrag umfasst zum einen die Mitwirkung an der christlichen Erziehung und Sozialisation in Familie und Kirchengemeinde und zum anderen das Angebot der Bildung und Erziehung aller Kinder sowie die Unterstützung und Förderung von Familien in den Tageseinrichtungen.
3 Die Entwicklung der Persönlichkeit, der Gemeinschaftsfähigkeit und der Fähigkeit der Kinder im Umgang mit ihrer Umwelt sind wesentliche Ziele dieses Bildungs- und Erziehungsauftrags. 4 Die evangelischen Tageseinrichtungen helfen Kindern und Eltern, christlichen Glauben gemeinsam zu leben und in die Kirche hineinzuwachsen.
###§ 1
Bildung einer Gemeinsamen Trägerschaft
und Grundlagen für die Tageseinrichtungen für Kinder
(
1
)
1 Der Kirchenkreis bietet den Kirchengemeinden die Gemeinsame Trägerschaft zur Führung evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder an. 2 Die Gemeinsame Trägerschaft ist eine „besondere Einrichtung“ im Sinne des Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung3#.
(
2
)
1 Mit der Bildung der Gemeinsamen Trägerschaft für Tageseinrichtungen für Kinder unterstützt der Kirchenkreis die Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf die Arbeit mit Kindern und die evangelische Erziehung. 2 Er begleitet die Kirchengemeinden bei ihren Aufgaben nach Artikel 191 der Kirchenordnung4# und trägt aktiv dazu bei, dass Kinder und Familien in den Kirchengemeinden Heimat finden. 3 Die Kindertageseinrichtungen sind ein Teil der Kirchengemeinden und fördern deren Arbeit. 4 Kirchengemeinden und Kindertageseinrichtungen arbeiten partnerschaftlich zusammen.
(
3
)
Der Auftrag der Arbeit evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder ergibt sich aus der Kirchenordnung5# und wird konkretisiert in den Richtlinien für Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirche von Westfalen (TfK-RL) vom 27. November 2008 (KABl. 2008 S. 336).
(
4
)
Darüber hinaus gelten die landes- und bundesrechtlichen Grundlagen, insbesondere das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) sowie das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII).
(
5
)
Die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder sind über den Kirchenkreis Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege und damit zugleich dem Bundesspitzenverband der Diakonie „Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.“ angeschlossen.
#§ 2
Aufgaben der Gemeinsamen Trägerschaft
(
1
)
Die Gemeinsame Trägerschaft hat die Aufgabe, die Trägerschaft von evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder für den Kirchenkreis und seine Kirchengemeinden wahrzunehmen.
(
2
)
Die Gemeinsame Trägerschaft kann Tageseinrichtungen für Kinder aufnehmen, gründen, auf andere Träger übertragen und schließen.
#§ 3
Aufnahme in die Gemeinsame Trägerschaft
1 Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund können ihre Trägerschaft der Tageseinrichtungen für Kinder durch Presbyteriumsbeschluss jeweils zum 1. August eines Jahres (Beginn des Kindergartenjahres) auf den Kirchenkreis übertragen. 2 Die Übertragung der Trägerschaft erfolgt im Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand. 3 Der Leitungsausschuss ist vorher zu hören.
#§ 4
Durchführung der Trägerschaftsaufnahme
(
1
)
Der Kirchenkreis beantragt die Betriebserlaubnis für die aufgenommenen Tageseinrichtungen für Kinder.
(
2
)
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehen durch einen Betriebsübergang nach Maßgabe des § 613a BGB auf den neuen Träger über.
(
3
)
Die von der Kirchengemeinde für ihre Tageseinrichtung oder Tageseinrichtungen gemäß dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) angesammelten zweckgebundenen Rücklagen sind auf den Evangelischen Kirchenkreis Dortmund zu übertragen.
(
4
)
1 Die Nutzung von Grundstück, Gebäude und Inventar der aufgenommenen Tageseinrichtungen durch die Gemeinsame Trägerschaft ist in einem Nutzungsvertrag zu regeln. 2 Er soll insbesondere Regelungen enthalten über:
- das Grundstück, die Gebäude und Gebäudeteile, die den Tageseinrichtungen für Kinder zur Verfügung stehen,
- das jeweils dazugehörige Inventar,
- die ordnungsgemäße Unterhaltung des Grundstückes, der Gebäude und Gebäudeteile sowie des Inventars,
- die regelmäßige Wartung der Sachausstattung und der Spielgeräte im Innen- und Außenbereich,
- Dauerschuldverhältnisse, betriebsnotwendige Versicherungen und Verkehrssicherungspflichten.
§ 5
Schließung von Einrichtungen
1 Der Kreissynodalvorstand kann durch Beschluss eine Tageseinrichtung für Kinder schließen. 2 Die Kirchengemeinde, auf deren Gebiet eine solche Tageseinrichtung liegt, und der Leitungsausschuss sind vorher dazu zu hören.
#§ 6
Organisation der Gemeinsamen Trägerschaft
1 Neben der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand wird für die Gemeinsame Trägerschaft gemäß § 11 Kreissatzung6# ein Leitungsausschuss eingerichtet. 2 Der Kreissynodalvorstand bestellt für die Gemeinsame Trägerschaft eine Geschäftsführung.
#§ 7
Aufgaben der Kreissynode
(
1
)
Die Kreissynode entscheidet insbesondere über:
- Änderung und Aufhebung der Satzung,
- die Bereitstellung finanzieller Mittel im Rahmen der Finanzsatzung des Kirchenkreises,
- den Haushaltsplan.
(
2
)
Die Kreissynode bildet gemäß § 11 der Kreissatzung7# einen Leitungsausschuss für die Gemeinsame Trägerschaft.
(
3
)
Die Kreissynode nimmt die geprüfte Jahresrechnung und den Jahresbericht des Leitungsausschusses entgegen und entlastet die Geschäftsführung Gemeinsame Trägerschaft.
#§ 8
Aufgaben des Kreissynodalvorstandes
(
1
)
1 Der Kreissynodalvorstand entscheidet insbesondere:
- über die Trägerschaftsaufnahme, Trägerschaftsabgabe, Neuerrichtung und Schließung von Tageseinrichtungen für Kinder,
- über die Einstellung und Kündigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Tageseinrichtungen für Kinder bzw. über Delegationen im Rahmen der Kreissatzung,
- über die Feststellung der Jahresrechnung und leitet diese an die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle weiter, die die geprüfte Jahresrechnung der Kreissynode zur Entlastung vorlegt,
- bei Streitigkeiten zwischen Leitungsausschuss, Geschäftsführung und den Presbyterien. 2 Er entscheidet nach Anhörung der Beteiligten endgültig.
(
2
)
Der Kreissynodalvorstand kann eine Geschäftsordnung für den Leitungsausschuss und eine Dienstanweisung für die Geschäftsführung erlassen.
(
3
)
1 Der Kreissynodalvorstand lädt mindestens einmal im Jahr die an der Gemeinsamen Trägerschaft beteiligten Presbyterien zu einer Informationsveranstaltung ein. 2 Da die Trägerschaft einer Tageseinrichtung (Kirchenkreis) und deren Anbindung (Kirchengemeinde) nicht in einer Hand liegen, wird so die notwendige Kommunikation gesichert, die sich aus § 1 Absatz 2 dieser Satzung ergibt.
#§ 9
Leitungsausschuss
(
1
)
1 Die Kreissynode wählt nach Maßgabe der Regelungen des Absatzes 2 die Mitglieder des Leitungsausschusses für die Dauer von vier Jahren. 2 Die Amtszeit richtet sich nach der Wahlperiode der Kreissynode. 3 Nachwahlen im Laufe einer Sitzungsperiode erfolgen durch den Kreissynodalvorstand.
(
2
)
Dem Leitungsausschuss gehören an:
- die Superintendentin oder der Superintendent,
- ein weiteres vom Kreissynodalvorstand entsandtes Mitglied des Kreissynodalvorstands,
- bis zu neun auf Vorschlag des Nominierungsausschusses durch die Kreissynode gewählte Mitglieder von Presbyterien, auf deren Gebiet eine Tageseinrichtung für Kinder liegt, die zur Gemeinsamen Trägerschaft gehört.
(
3
)
Die Zahl der nicht ordinierten Mitglieder des Ausschusses soll mindestens der Zahl der ordinierten Mitglieder im Leitungsausschuss entsprechen.
(
4
)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Tageseinrichtung für Kinder der Gemeinsamen Trägerschaft können nicht Mitglied des Leitungsausschusses sein.
(
5
)
1 An den Sitzungen des Leitungsausschusses nehmen mit beratender Stimme teil:
- eine Arbeitsgebietsleiterin oder ein Arbeitsgebietsleiter auf Vorschlag der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
- die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter,
- zwei Leiterinnen oder Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder aus der Gemeinsamen Trägerschaft. 2 Sie werden von der Fachkonferenz vorgeschlagen,
- die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Fachkonferenz,
- eine Fachberatung des Kirchenkreises.
(
6
)
1 Der Leitungsausschuss bereitet die Entscheidung über die Besetzung von Leitungsstellen einer Tageseinrichtung für Kinder vor und unterbreitet dem Beschlussorgan den Personalvorschlag. 2 Der Personalvorschlag soll in Zusammenarbeit mit der Kirchengemeinde, auf dessen Gebiet die Tageseinrichtung liegt, erarbeitet werden. 3 Dazu nehmen zu dem entsprechenden Tagesordnungspunkt zwei bevollmächtigte Mitglieder des Presbyteriums stimmberechtigt an der Sitzung des Leitungsausschusses teil. 4 Ein Personalvorschlag ist zustande gekommen, wenn der Leitungsausschuss mehrheitlich und die zwei Bevollmächtigten zugestimmt haben.
(
7
)
Für Einladungen, Verhandlungen und Beschlussfassungen des Leitungsausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung9# für den Kreissynodalvorstand sinngemäß.
#§ 10
Aufgaben des Leitungsausschusses
(
1
)
Der Leitungsausschuss sorgt dafür, dass die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder entsprechend ihrem Auftrag durchgeführt wird und die Haushaltsführung im Rahmen des durch die Kreissynode beschlossenen Haushaltsplanes ordnungsgemäß erfolgt.
(
2
)
Der Leitungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl von Vorsitz und Stellvertretung aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Leitungsausschusses. Vorsitz und Stellvertretung sollen nicht der gleichen Kirchengemeinde angehören,
- Empfehlung an den Kreissynodalvorstand zur Gründung oder Aufnahme von Tageseinrichtungen für Kinder,
- Errichtung, Veränderung oder Schließung von Gruppen auf Vorschlag der Geschäftsführung Gemeinsame Trägerschaft,
- Festlegung von Grundsätzen zur Konzeptionsentwicklung und Qualitätssicherung,
- Vorbereitung der Beschlussfassung über die Haushalts- und Stellenpläne der Einrichtungen,
- Vorlage eines Jahresberichtes an die Kreissynode.
(
3
)
Der Leitungsausschuss informiert das zuständige Presbyterium über wesentliche strukturelle Veränderungen, die die jeweilige Tageseinrichtung für Kinder betreffen, vor allem bei Gruppen- und Altersstrukturen.
#§ 11
Aufgaben der Geschäftsführung Gemeinsame Trägerschaft
(
1
)
1 Die Geschäftsführung Gemeinsame Trägerschaft leitet unbeschadet der Vorgaben der Kreissatzung und dieser Satzung die Gemeinsame Trägerschaft. 2 Unmittelbare Dienstvorgesetzte oder unmittelbarer Dienstvorgesetzter ist die Superintendentin oder der Superintendent.
(
2
)
1 Die Geschäftsführung Gemeinsame Trägerschaft ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Kreissynode, dem Kreissynodalvorstand, der Geschäftsführung des Kirchenkreises oder dem Leitungsausschuss vorbehalten sind. 2 Näheres wird in einer Dienstanweisung durch den Kreissynodalvorstand geregelt.
(
3
)
Die Geschäftsführung Gemeinsame Trägerschaft ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
- sie führt die Geschäfte des Leitungsausschusses,
- sie ist unbeschadet von § 10 Absatz 2 Kreissatzung10# Dienstvorgesetzte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinsamen Trägerschaft,
- sie erstellt die Jahresrechnung und leitet sie über den Kreissynodalvorstand an die Kreissynode weiter,
- sie nimmt die Funktion der Synodalbeauftragten oder des Synodalbeauftragten für die Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis wahr,
- sie sorgt für die Weiterleitung von Informationen innerhalb der Gemeinsamen Trägerschaft und zum Evangelischen Fachverband der Tageseinrichtungen für Kinder in Westfalen und Lippe (evta.).
(
4
)
Das Recht des Kreissynodalvorstandes, einen Vorgang vor Vollzug des Rechtsgeschäfts an sich zu ziehen, bleibt unberührt.
#§ 12
Mitverantwortung der Presbyterien
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden stehen in der Gemeinschaft des Kirchenkreises und der Evangelischen Kirche von Westfalen. 2 Sie sind verpflichtet, deren Ordnungen einzuhalten.
(
2
)
1 Die Tageseinrichtungen für Kinder und das Presbyterium der jeweils zugehörigen Kirchengemeinde arbeiten intensiv und kontinuierlich zusammen. 2 In einem verbindlichen Konzept der Zusammenarbeit werden insbesondere geregelt:
- die Mitwirkung in dem Rat der Tageseinrichtung,
- die religionspädagogische Arbeit in den Tageseinrichtungen für Kinder,
- die Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste,
- die Mitgestaltung von Gemeindefesten und sonstigen gemeindlichen Veranstaltungen,
- die vorgesehene Öffentlichkeitsarbeit,
- die Gestaltung von Kontakten zu anderen Gemeindegruppen wie z. B. Eltern-Kind-Gruppen,
- die Beteiligung von Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertretern bei Veranstaltungen der Tageseinrichtung (z. B. Basare, Feste und Feiern),
- die regelmäßige Einladung der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder in die Sitzung des Presbyteriums zu gegenseitiger Information und Absprache.
§ 13
Fachkonferenz der Tageseinrichtungen für Kinder
(
1
)
Kreissynodalvorstand und Leitungsausschuss laden Vertreterinnen und Vertreter der Kirchengemeinden, auf deren Gebiet die Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft des Kirchenkreises liegen, insbesondere die in die Räte der Tageseinrichtungen für Kinder nach § 12 Absatz 2 Buchstabe a entsandten Mitglieder der Presbyterien und die Leitungen dieser Tageseinrichtungen für Kinder, mindestens einmal jährlich zur Beratung und zum Informations- und Erfahrungsaustausch zu einer Fachkonferenz ein.
(
2
)
Die Fachkonferenz sammelt, analysiert und bewertet Informationen über fachliche, politische und kirchliche Entwicklungen.
(
3
)
Die Fachkonferenz berät den Leitungsausschuss und gibt Empfehlungen zur pädagogisch-konzeptionellen Arbeit und Qualitätsentwicklung in den Tageseinrichtungen für Kinder.
#§ 14
Deckung des Finanzbedarfs
Die Finanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinsamen Trägerschaft setzt sich insbesondere zusammen aus:
- Zuschüssen des Landes,
- Zuschüssen der Kommunen,
- sonstigen Leistungen der Kommunen,
- Zuweisungen des Kirchenkreises nach § 3 Buchstabe a der Finanzsatzung11#,
- sonstigen zweckgebundenen Einnahmen wie Zuschüsse, Spenden und freiwillige Beiträge.
§ 15
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt zum 1. August 2016 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Satzung für die Tageseinrichtungen für Kinder der Vereinigten Kirchenkreise Dortmund vom 25. Mai 2009 (KABl. 2009 S. 206) außer Kraft.
#
8 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
8 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.