.Muster-Dienstanweisung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 11
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Geltungszeitraum von: 16.09.1999
Geltungszeitraum bis: 31.12.2003
Muster-Dienstanweisung
für Synodalbeauftragte und Synodalgeschäftsführerinnen
und Synodalgeschäftsführer des Diakonischen Werkes
der Evangelischen Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung am 15./16. September 1999 im Einvernehmen mit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen gemäß § 3 Abs. 4 des Kirchengesetzes über die Ordnung der Diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 3. November 1976 (Diakoniegesetz – KABl. 1976 S. 130)1# eine neue Muster-Dienstanweisung für Synodalbeauftragte und Synodalgeschäftsführerinnen und Synodalgeschäftsführer des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen beschlossen.
Die bisherige Muster-Dienstanweisung für einen Synodalbeauftragten für Diakonie (KABl. 1979 S. 164) sowie die Muster-Dienstanweisung für einen Synodalgeschäftsführer für Diakonie (KABl. 1979 S. 165) treten mit sofortiger Wirkung außer Kraft.
#Vorbemerkung zur neuen Muster-Dienstanweisung für Synodalbeauftragte und Synodalgeschäftsführerinnen oder Synodalgeschäftsführer von Diakonischen Werken auf Kirchenkreisebene
Die beiden neuen Muster-Satzungen für Diakonische Werke auf Kirchenkreisebene, einmal in der Rechtsform eines Diakonischen Werkes als Einrichtung der verfassten Kirche und zum anderen in der Rechtsform eines Diakonischen Werkes als e.V. sowie die Muster-Satzung für die „Arbeitsgemeinschaft diakonisch-missionarischer Dienste und Einrichtungen“ auf Kirchenkreisebene machen im Nachhinein eine Überarbeitung der bisherigen Muster-Dienstanweisung für Diakoniebeauftragte erforderlich.
1 Unter den Voraussetzungen der neuen Muster-Satzungen ist davon auszugehen, dass es künftig für den Bereich der Diakonie auf Kirchenkreisebene weiterhin zwei Verantwortliche gibt; zum einen die Synodalbeauftragte oder den Synodalbeauftragten und zum anderen die Synodalgeschäftsführerin oder den Synodalgeschäftsführer, die beide auch als Diakoniebeauftragte bezeichnet werden. 2 Beide Diakoniebeauftragte sind auf zwei Handlungsebenen für die Diakonie im Kirchenkreis zuständig und tätig.
Die erste Handlungsebene ist die Verantwortung der Diakoniebeauftragten für die Diakonie im Kirchenkreis allgemein und zwar für beide Diakoniebeauftragten in gemeinsamer Verantwortung, sodass für die diesbezügliche Verantwortung eine allgemeine gemeinsame Muster-Dienstanweisung im Rahmen der gültigen Satzungen und der Diakoniegesetze verfasst werden und gelten sollte.
1 Bezüglich der zweiten Handlungsebene unterscheiden sich die Arbeits- und Verantwortungsbereiche von Synodalbeauftragter oder Synodalbeauftragtem und Synodalgeschäftsführerin oder Synodalgeschäftsführer voneinander auf Grund der Unterschiede zwischen den beiden Muster-Satzungen und der Unterscheidung zwischen einer haupt- oder nebenamtlichen Tätigkeit der Synodalbeauftragten oder des Sy-nodalbeauftragten. 2 Bei der Synodalgeschäftsführerin oder dem Synodalgeschäftsführer ist davon auszugehen, dass diese oder dieser immer hauptamtlich ihre oder seine Aufgaben und Arbeiten wahrnimmt.
Für die zweite Handlungsebene der beiden Diakoniebeauftragten bietet es sich an, wie in den beiden Muster-Satzungen vorgesehen, die Aufgabenverteilung und die Kompetenzregelung im Rahmen einer Geschäftsordnung festzulegen und nur im Einzelfall eine spezielle Dienstanweisung für eine alleinige, hauptamtliche Synodalgeschäftsführerin oder einen alleinigen, hauptamtlichen Synodalgeschäftsführer bei einem Diakonischen Werk des Kirchenkreises gesondert zu erstellen.
Die Muster-Dienstanweisung für die Diakoniebeauftragten wird im Folgenden differenziert in vier Abschnitten, zum Teil einander aufbauend und nach den Varianten der beiden Satzungen und Hauptamtlich- bzw. Nebenamtlichkeit.
#Abschnitt 1
Allgemeine gemeinsame Muster-Dienstanweisung für die beiden Diakoniebeauftragten (die Synodalbeauftragte oder der Synodalbeauftragte und die Synodalgeschäftsführerin oder der Synodalgeschäftsführer für Diakonie) in einem Kirchenkreis
- Den beiden Diakoniebeauftragten obliegt gemeinsam die Vertretung der diakonischen Arbeit im Bereich des Kirchenkreises bei den staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen.
- Die Diakoniebeauftragten sind gehalten, Verbindung zum Kreissynodalvorstand, zu den Kirchengemeinden, dem Kirchenkreis, zu anderen kreiskirchlichen Diensten und zu den anderen Trägern diakonischer Arbeit im Kirchenkreis, zu den Pfarrerinnen und Pfarrern im Kirchenkreis sowie zum Diakonischen Werk der Ev. Kirche von Westfalen und dessen Geschäftsstelle zu halten.
- 1 Die Diakoniebeauftragten sollen in Fachfragen die Beratung der Geschäftsstelle des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche von Westfalen in Anspruch nehmen, regelmäßig an den Diakoniebeauftragtenkonferenzen sowie an anderen Fachveranstaltungen und Konferenzen teilnehmen, soweit deren Themen diakonische Arbeitsfelder ihres Kirchenkreises betreffen. 2 Das gilt auch für Veranstaltungen im Kirchenkreis mit diakonischer Themenstellung.
- Die Diakoniebeauftragten haben die Träger diakonisch-missionarischer Dienste, Einrichtungen, Anstalten und Werke im Kirchenkreis bei der Durchführung ihrer Arbeit zu unterstützen.
- Die Diakoniebeauftragten regen diakonische Aktivitäten in den Kirchengemeinden an und fördern sie durch Gottesdienste, Vorträge, Besuche und Öffentlichkeitsarbeit.
- 1 Sie planen und koordinieren die diakonische Arbeit im Bereich des Kirchenkreises, insbesondere im Rahmen der „Arbeitsgemeinschaft diakonisch-missionarischer Dienste und Einrichtungen“ im Kirchenkreis. 2 (Diese kann auch bei entsprechender Ausgestaltung des Diakonischen Werkes als e.V. zweckmäßig sein.) 3 Sie sorgen für die Förderung der Mitarbeiterschaft in der Diakonie im Kirchenkreis.
- Sie wirken mit bei der Vorbereitung diakonischer Sammlungen und sonstiger diakonischer Aktivitäten und Veranstaltungen.
- Sie wirken maßgeblich mit in der „Arbeitsgemeinschaft diakonisch-missionarischer Dienste und Einrichtungen“, entsprechend der ihnen zugeschriebenen Funktionen und Aufgaben, wie sie in der Satzung für das Zusammenwirken der Träger diakonischer Arbeiten im Kirchenkreis in den §§ 12 bis 15 festgelegt sind.
- Die beiden Diakoniebeauftragten sollten für die Vertreterinnen- und Vertreterversammlung des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche von Westfalen benannt bzw. gewählt und entsandt werden.
Abschnitt 2a
Geschäftsordnung für zwei hauptamtliche Diakoniebeauftragte als Vorstand eines Diakonischen Werkes in der Rechtsform eines e.V. (entsprechend der neuen Muster-Satzung)
###§ 1
Allgemeines
1 Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte des Diakonischen Werkes unter Beachtung der Gesetze, Satzungen, der Geschäftsordnung, des Geschäftsverteilungsplanes und ihrer Dienstverträge. 2 Der Vorstand arbeitet mit den übrigen Organen des Diakonischen Werkes vertrauensvoll zusammen.
#§ 2
Entscheidungen des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, in denen nach Satzung und Geschäftsordnung eine Beschlussfassung durch den Vorstand vorgeschrieben ist, in gemeinsamer Verantwortung,
#- insbesondere über
- Erarbeitung und Weiterentwicklung von Leitlinien und Konzeptionen,
- Entwurf des Wirtschaftsplanes,
- Aufstellung des Jahresabschlusses,
- Berichterstattung an den Verwaltungsrat,
- Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
- Durchführung von Investitionen bis zur Höhe des in der Satzung vorgegebenen Rahmens, sofern sie nicht Gegenstand des Wirtschaftsplanes sind;
- in allen Angelegenheiten, die dem Vorstand durch eines seiner Mitglieder zur Beschlussfassung vorgelegt werden,
- über alle Angelegenheiten, die nicht durch die Geschäftsverteilung einem Geschäftsbereich zugewiesen sind.
§ 3
Zusammenarbeit der Mitglieder des Vorstandes
- 1 Die Vorstandsmitglieder arbeiten kollegial zusammen. 2 Sie unterrichten sich gegenseitig laufend über wichtige Maßnahmen und Vorgänge in ihren Geschäftsbereichen.
- 1 Die Geschäftsbereiche der Vorstandsmitglieder ergeben sich aus dem Geschäftsverteilungsplan, den der Verwaltungsrat erlässt. 2 Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen des ihm durch den Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Geschäftsbereiches befugt, die Geschäfte allein zu führen.Unbeschadet der Geschäftsverteilung bleibt jedes Vorstandsmitglied für die Geschäftsführung im Ganzen verantwortlich und hat die Interessen des Gesamtwerkes zu vertreten.
- 1 Soweit Maßnahmen und Geschäfte den Bereich des anderen Vorstandsmitgliedes mit betreffen, ist eine gemeinsame Abstimmung herbeizuführen. 2 Sofern eine sofortige Maßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen zur Vermeidung drohender Nachteile für das Diakonische Werk erforderlich ist, ist selbstständiges Handeln gefordert. 3 Das andere Vorstandsmitglied ist unverzüglich zu unterrichten.
- Maßnahmen und Geschäfte, die für das Diakonische Werk von außergewöhnlicher Bedeutung sind oder mit denen ein außergewöhnliches Risiko verbunden ist, bedürfen der vorherigen Beschlussfassung im Vorstand, soweit nicht eine sofortige Maßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen zur Vermeidung drohender Nachteile für das Diakonische Werk erforderlich ist.
- 1 Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen den Vorstandsmitgliedern die Leitungen ihrer Abteilungen, Fachreferate und Einrichtungen zur direkten Ansprache zur Verfügung. 2 Bei der Entscheidungsvorbereitung achten die Vorstandsmitglieder auf deren Einbeziehung.
§ 4
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstandes
- 1 Die Vorstandsvorsitzende oder der Vorstandsvorsitzende koordiniert die auf die Geschäftsbereiche bezogenen Vorgänge mit den Gesamtzielen und Plänen des Diakonischen Werkes. 2 Hierzu wird sie oder er von dem anderen Vorstandsmitglied laufend über alle wesentlichen Vorgänge und Geschäfte sowie fachlichen Notwendigkeiten in deren oder dessen Geschäftsbereich unterrichtet. 3 Sie oder er beteiligt das andere Vorstandsmitglied, soweit dessen Aufgabenbereich betroffen ist.
- Die Vorstandsvorsitzende oder der Vorstandsvorsitzende repräsentiert das Diakonische Werk nach innen und außen.
- Die Vorstandsvorsitzende oder der Vorstandsvorsitzende ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter sämtlicher angestellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins.
§ 5
Sitzungen und Beschlüsse
- 1 Vorstandssitzungen sollen in regelmäßigen Abständen – nach Möglichkeit wöchentlich – stattfinden. 2 Sie müssen stattfinden, wenn ein Mitglied des Vorstandes es beantragt.
- 1 Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen gefasst. 2 Auf Wunsch eines Mitgliedes des Vorstandes können Beschlüsse auch außerhalb von Sitzungen durch schriftliche oder telefonische Stimmabgabe gefasst werden, wenn diesem Verfahren nicht widersprochen wird.
- Vorstandssitzungen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstandes vorbereitet, einberufen und geleitet.
- 1 Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. 2 Der Vorstand kann auch Gäste zur Beratung einzelner Punkte einladen und hinzuziehen.
- Die Beratungen im Vorstand sind vertraulich zu behandeln; es sei denn, dass eine andere Verabredung getroffen wird.
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen mit Mehrheit.
§ 6
Sitzungsniederschrift
- Die Sitzungsniederschrift wird in der Form eines Ergebnisprotokolls abgefasst.
- Die in die Niederschrift aufgenommenen Beschlüsse werden nach Genehmigung des Protokolls wirksam; es sei denn, dass der Beschluss eine andere Bestimmung erhält.
- 1 Die Niederschrift wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Sitzung gefertigt, unterzeichnet und vom anderen Mitglied des Vorstandes gegengezeichnet. 2 Danach wird sie der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates in Abschrift übermittelt.
§ 7
Ausschüsse und Arbeitsgruppen
- 1 Zur Durchführung von Prüfungen bestimmter Tatbestände und zur Vorbereitung von Vorstandsbeschlüssen können Vorstandsausschüsse und Arbeitsgruppen gebildet werden. 2 Die Bildung solcher Ausschüsse und Arbeitsgruppen beschließt der Vorstand.
- Die Ausschüsse und Arbeitsgruppen haben den Vorstand über das Ergebnis ihrer Arbeit durch Ergebnisprotokolle zu unterrichten.
§ 8
Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat
- Die Verpflichtung zur Berichterstattung an den Verwaltungsrat über die in der Satzung genannten Gegenstände obliegt der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Vorstandes.
- Darüber hinaus hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstandes die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrates regelmäßig über die Gesamtarbeit und Situation des Diakonischen Werkes zu informieren.
- Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist berechtigt, jederzeit von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Vorstandes Informationen über das Diakonische Werk anzufordern.
- Die Tagesordnung für die Sitzungen des Verwaltungsrates wird im Vorstand beraten und zwischen der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Vorstandes und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates abgestimmt.
§ 9
Koordination bei Urlaub und Erkrankung
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstandes stimmt die Urlaubsplanung der Vorstandsmitglieder und der entsprechenden Vertretungen der Vorstandsmitglieder aufeinander ab.
#§ 10
Zustimmungsbedürftige Geschäfte
1 Die Rechtsvertretung des Diakonischen Werkes richtet sich nach der Satzung. 2 Im Innenverhältnis ist der Vorstand jedoch an die Zustimmung des Verwaltungsrates bei Entscheidungen von besonderer Bedeutung und bei Rechtsgeschäften, die der notariellen Beurkundung oder der öffentlichen Beglaubigung bedürfen, gebunden.
#§ 11
Geschäftsverteilungsplan (Beispiel)
- Der Verwaltungsrat beschließt für den Vorstand den Geschäftsverteilungsplan wie folgt:
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gemeinsam.
- 1 Den Vorstandsmitgliedern werden Geschäftsbereiche zugeordnet. 2 Es obliegt ihnen, die Arbeit innerhalb der Bereiche so zu organisieren, dass sie die Vorgaben und Entscheidungen sowie die Belange der täglichen Arbeit kompetent und effektiv bearbeiten und vertreten können.
- Die Vorstandsmitglieder vertreten sich gegenseitig.
- Sachgebiete
- aa)
- Der theologische Vorstand – es ist in der Regel die Synodalbeauftragte oder der Synodalbeauftragte bzw. die Diakoniepfarrerin oder der Diakoniepfarrer – ist zutändig für
- die theologische und konzeptionelle Entwicklung des Diakonischen Werkes und die inneren Führungsaufgaben,
- für die Vertretung des Diakonischen Werkes nach außen und innen,
- für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als deren Dienstvorgesetzter,
- für die Fachaufsicht für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
- bb)
- Das andere Vorstandsmitglied – in der Regel ist es die Synodalgeschäftsführerin oder der Synodalgeschäftsführer – ist zuständig für alle Aufgaben der inneren Verwaltung und Leitung der Geschäftsstelle.
Abschnitt 2b
Geschäftsordnung für eine hauptamtliche Diakoniebeauftragte oder einen hauptamtlichen Diakoniebeauftragten und eine nebenamtliche Diakoniebeauftragte oder einen nebenamtlichen Diakoniebeauftragten als Mitglieder des Vorstandes eines Diakonischen Werkes in der Rechtsform eines e.V. (entsprechend der neuen Muster-Satzung)
Der Text ist identisch mit dem Abschnitt 2a, mit Ausnahme von § 11 d.
###§ 11
Geschäftsverteilungsplan (Beispiel)
- Der Verwaltungsrat beschließt für den Vorstand den Geschäftsverteilungsplan wie folgt:
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gemeinsam.
- 1 Den Vorstandsmitgliedern werden Geschäftsbereiche zugeordnet. 2 Es obliegt ihnen, die Arbeit innerhalb der Bereiche so zu organisieren, dass sie die Vorgaben und Entscheidungen sowie die Belange der täglichen Arbeit kompetent und effektiv bearbeiten und vertreten können.
- Die Vorstandsmitglieder vertreten sich gegenseitig.
- Sachgebiete
- aa)
- Der theologische Vorstand – es ist in der Regel die Synodalbeauftragte oder der Synodalbeauftragte bzw. die Diakoniepfarrerin oder der Diakoniepfarrer – ist zuständig für
- die theologische und konzeptionelle Entwicklung des Diakonischen Werkes und die inneren Führungsaufgaben.
- bb)
- Der kaufmännische Vorstand – in der Regel ist es die Synodalgeschäftsführerin oder der Synodalgeschäftsführer – ist zuständig für
- alle Aufgaben der inneren Verwaltung und Leitung der inneren Verwaltung,
- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als deren Dienstvorgesetzter,
- die Leitung der Geschäftsstelle.
Abschnitt 3
Geschäftsordnung für die Geschäftsführung eines Diakonischen Werkes des Kirchenkreises, in dem beide Diakoniebeauftragten hauptamtlich tätig sind
1 Dabei ist in der Regel die Synodalbeauftragte oder der Synodalbeauftragte gleichzeitig die Diakoniepfarrerin oder der Diakoniepfarrer des Kirchenkreises. 2 Beide Diakoniebeauftragte werden vom Kreissynodalvorstand gewählt und berufen. 3 Sie sind also dienstrechtlich und organisatorisch viel stärker eingebunden in die Strukturen des Kirchenkreises, insbesondere auch die der Verwaltung. 4 In dem Rahmen der kreiskirchlichen Struktur des Diakonischen Werkes übernimmt der Diakonieausschuss die vergleichbare Funktion eines Verwaltungsrates in einem Diakonischen Werk als e.V., allerdings eingeschränkt durch die Kompetenzen des Kreissynodalvorstandes. 5 Die Kreissynode hat eine ähnliche Funktion wie die Mitgliederversammlung eines Vereins.
Da sich beide Strukturen eines Diakonischen Werkes des Kirchenkreises und eines Diakonischen Werkes als e.V. zum größten Teil vergleichen lassen, wenn beide Diakoniebeauftragten hauptamtlich tätig sind, ergibt sich daraus, dass sich die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung des Diakonischen Werkes und damit auch Teile der Dienstanweisung für die Diakoniebeauftragten wie auch der Geschäftsverteilungsplan mit der Geschäftsordnung für den Vorstand eines eingetragenen Vereins in den meisten Punkten vergleichen lassen.
Im Folgenden wird die entsprechend angepasste Geschäftsordnung dargestellt.
###§ 1
Allgemeines
Die Mitglieder der Geschäftsführung führen die Geschäfte des Diakonischen Werkes unter Beachtung der Gesetze, Satzungen, dieser Geschäftsordnung, des Geschäftsverteilungsplanes und ihrer Dienstverträge.
Die Geschäftsführung arbeitet mit den Organen des Diakonischen Werkes, des Kirchenkreises und der gesamten Mitarbeitervertretung vertrauensvoll zusammen.
#§ 2
Entscheidungen der Geschäftsführung
Die Geschäftsführung entscheidet in allen Angelegenheiten, die nach Satzung und Geschäftsordnung der Geschäftsführung zugeordnet sind, in gemeinsamer Verantwortung, insbesondere über
#- die Arbeit und Weiterentwicklung von Leitlinien und Konzeptionen,
- den Entwurf des Haushaltsplanes mit allen Anlagen,
- die Aufstellung des Jahresabschlusses,
- die Berichterstattung.
§ 3
Zusammenarbeit der Mitglieder der Geschäftsführung
- 1 Die Mitglieder der Geschäftsführung arbeiten kollegial zusammen. 2 Sie unterrichten sich gegenseitig laufend über wichtige Maßnahmen und Vorgänge in ihren Geschäftsbereichen.
- 1 Die Geschäftsbereiche der Mitglieder der Geschäftsführung ergeben sich aus dem Geschäftsverteilungsplan, den der Diakonieausschuss beschließt. 2 Jedes Mitglied der Geschäftsführung ist im Rahmen des ihm durch den Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Geschäftsbereichs befugt, die Geschäfte allein zu führen. 3 Unbeschadet der Geschäftsverteilung bleibt jedes Mitglied der Geschäftsführung für die Geschäftsführung im Ganzen verantwortlich und hat die Interessen des gesamten Diakonischen Werkes zu vertreten.
- 1 Soweit Maßnahmen und Geschäfte den Bereich des anderen Mitgliedes der Geschäftsführung mit betreffen, ist eine gemeinsame Abstimmung herbeizuführen. 2 Sofern eine sofortige Maßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen zur Vermeidung drohender Nachteile für das Diakonische Werk erforderlich ist, ist selbstständiges Handeln gefordert. 3 Das andere Mitglied der Geschäftsführung ist unverzüglich zu unterrichten.
- Maßnahmen und Geschäfte, die für das Diakonische Werk von außerordentlicher Bedeutung sind oder mit denen ein außerordentliches Risiko verbunden ist, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Diakonieausschusses bzw. des Kreissynodalvorstandes, soweit nicht eine sofortige Maßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen zur Vermeidung drohender Nachteile führt, die für das Diakonische Werk erforderlich ist.
- 1 Zur Vereinigung ihrer Aufgaben stehen den Mitgliedern der Geschäftsführung die Leitungen ihrer Abteilungen, Fachreferate und Einrichtungen zur direkten Aussprache zur Verfügung. 2 Bei den Entscheidungsvorbereitungen achten die Mitglieder der Geschäftsführung auf deren Einbeziehung.
1 Beim folgenden Paragrafen ist überlegenswert, ob nicht auch bei zwei geschäftsführenden Personen in einem Diakonischen Werk des Kirchenkreises eine oder einer der beiden Diakoniebeauftragten den Vorsitz für die Geschäftsführung wahrnehmen soll. 2 Dabei ist anzuregen, dass die Diakoniepfarrerin oder der Diakoniepfarrer diese Aufgabe wahrnimmt, zumal sie oder er durch den Geschäftsverteilungsplan nach außen hin weitgehend die Vertretungsfunktion und nach innen hin die Führungsfunktionen wahrnimmt.
#§ 4
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung
- 1 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung koordiniert die auf die Geschäftsbereiche bezogenen Vorgänge mit den Gesamtzielen und Plänen des Diakonischen Werkes. 2 Hierzu wird sie oder er von dem anderen Mitglied der Geschäftsführung laufend über alle wesentlichen Vorgänge der Geschäfte in dessen Geschäftsbereich über die fachlichen Notwendigkeiten unterrichtet. 3 Sie oder er beteiligt das andere Mitglied der Geschäftsführung, soweit dessen Aufgabenbereich betroffen ist.
- Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung repräsentiert das Diakonische Werk nach außen und innen.
- Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung wird vom Diakonieausschuss berufen.
§ 5
Geschäftsverteilungsplan
Der Geschäftsverteilungsplan wird vom Diakonieausschuss beschlossen, und er ist Teil der Dienstanweisung der Diakoniebeauftragten.
#§ 6
Sitzungen und Beschlüsse
- 1 Die Sitzungen der Geschäftsführung sollen in regelmäßigen Abständen stattfinden. 2 Sie müssen stattfinden, wenn ein Mitglied der Geschäftsführung es verlangt.
- 1 Beschlüsse der Geschäftsführung werden in Sitzungen gefasst. 2 Auf Wunsch eines Mitgliedes der Geschäftsführung können Beschlüsse auch außerhalb von Sitzungen durch schriftliche oder telefonische Stimmabgabe gefasst werden, wenn diesem Verfahren nicht widersprochen wird.
- Geschäftsführungssitzungen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung vorbereitet, einberufen und geleitet.
- 1 Die Sitzungen in der Geschäftsführung sind nicht öffentlich. 2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann jedoch Gäste zur Beratung der einzelnen Punkte einladen und hinzuziehen.
- Die Beratungen in der Geschäftsführung sind vertraulich zu behandeln; es sei denn, dass eine andere Verabredung getroffen wird.
- 1 Die Geschäftsführung beschließt in Sitzungen mit Mehrheit. 2 Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Vertagung bis zur nächsten Sitzung der Geschäftsführung.
§ 7
Sitzungsniederschrift
- Die Sitzungsniederschrift wird in der Form eines Ergebnisprotokolls abgefasst.
- Die in der Niederschrift aufgenommenen Beschlüsse werden nach Genehmigung des Protokolls wirksam; es sei denn, dass der Beschluss eine andere Bestimmung erhält.
- 1 Die Niederschrift wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Sitzung gefertigt, unterzeichnet und dem anderen Mitglied der Geschäftsführung sowie der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Diakonieausschusses in Abschrift übermittelt. 2 Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn durch das zweite Mitglied der Geschäftsführung kein Widerspruch in der nächsten, dem Zugang der Niederschrift folgenden Sitzung der Geschäftsführung erfolgt.
§ 8
Ausschüsse und Arbeitsgruppen
- 1 Zur Durchführung von Prüfungen bestimmter Tatbestände und zur Vorbereitung von Geschäftsführungsbeschlüssen können Ausschüsse und Arbeitsgruppen gebildet werden. 2 Die Bildung solcher Ausschüsse und Arbeitsgruppen beschließt die Geschäftsführung.
- Die Ausschüsse haben die Geschäftsführung über das Ergebnis ihrer Arbeit durch Sitzungsberichte zu unterrichten.
§ 9
Zusammenarbeit mit dem Diakonieausschuss
- Die Verpflichtung zur Berichterstattung an den Diakonieausschuss über die in der Satzung genannten Gegenstände obliegt der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Geschäftsführung.
- 1 Darüber hinaus hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Diakonieausschusses regelmäßig über die Gesamtarbeit und die wirtschaftliche Lage des Diakonischen Werkes zu informieren. 2 Auf Anforderung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Diakonieausschusses kann dies auch schriftlich erfolgen.
- 1 Die Tagesordnung für die Sitzungen des Diakonieausschusses wird in der Geschäftsführung beraten und zwischen der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Geschäftsführung und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Diakonieausschusses abgestimmt. 2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Diakonieausschusses legt die Tagesordnung fest.
- Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Diakonieausschusses und die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung unterrichten halbjährlich den Kreissynodalvorstand über die Ergebnisse der Arbeit des Diakonischen Werkes.
§ 10
Koordination bei Urlaub oder Erkrankung
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung stimmt die Urlaubsplanung der Geschäftsführungsmitglieder und der entsprechenden Vertretungen der Geschäftsführungsmitglieder aufeinander ab.
#§ 11
Zustimmungsbedürftige Geschäfte
- Die Rechtsvertretung des Diakonischen Werkes richtet sich nach den Bestimmungen der Satzung, dabei sind die Zuständigkeiten des Kreissynodalvorstandes nach § 5 d – f der Satzung zu beachten.
- Der Kreissynodalvorstand beschließt über die Erteilung von Vollmachten an die Mitglieder der Geschäftsführung.
§ 12
Arbeitsgemeinschaft diakonisch-missionarischer Dienste und Einrichtungen
Die beiden Diakoniebeauftragten haben ihre Aufgaben in der „Arbeitsgemeinschaft diakonisch-missionarischer Dienste und Einrichtungen“ im Kirchenkreis entsprechend der §§ 11 ff. der Satzung wahrzunehmen.
#§ 13
Geschäftsverteilungsplan (Entwurf)
für die Geschäftsführung des Diakonischen Werkes des Kirchenkreises durch die Diakoniebeauftragten
#- Die Geschäftsführung führt die Geschäfte des Diakonischen Werkes gemeinsam.
- 1 Den Mitgliedern der Geschäftsführung werden Geschäftsbereiche zugeordnet. 2 Es obliegt ihnen die Arbeit innerhalb der Bereiche so zu organisieren, dass sie die Vorgaben und Entscheidungen der Organe des Diakonischen Werkes sowie die Belange der täglichen Arbeit kompetent und effektiv bearbeiten und vertreten können.
- Die Mitglieder der Geschäftsführung vertreten sich gegenseitig.
- Sachgebiete:
- Synodalbeauftragte / Synodalbeauftragter
- aa)
- Theologische und konzeptionelle Entwicklung des Diakonischen Werkes,
- bb)
- Öffentlichkeitsarbeit und Außenvertretung des Diakonischen Werkes,
- cc)
- Kirchenkreis und Gemeinden,
- dd)
- Mitarbeiterführung und Fortbildung gemeinsam mit der Geschäftsführerin oder dem G eschäftsführer.
- Synodalgeschäftsführerin / Synodalgeschäftsführer
- aa)
- Verantwortung für die Aufgaben der inneren Verwaltung,
- bb)
- Verantwortung für die betriebliche Organisation,
- cc)
- Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Abschnitt 4
Geschäftsordnung für die Geschäftsführung eines Diakonischen Werkes des Kirchenkreises mit einer hauptamtlichen Synodalgeschäftsführerin oder einem hauptamtlichen Synodalgeschäftsführer und einer nebenamtlichen Synodalbeauftragten oder einem nebenamtlichen Synodalbeauftragten
1 In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass die Rahmendienstanweisung insgesamt zwar für beide gilt, aber die Geschäftsordnung nur die Synodalgeschäftsführerin oder den Synodalgeschäftsführer als einzige Vertreterin oder einzigen Vertreter der Geschäftsführung betrifft, während die Synodalbeauftragte oder der Synodalbeauftragte, in der Regel eine nebenamtliche Diakoniepfarrerin oder ein nebenamtlicher Diakoniepfarrer, ihre oder seine Funktionen als Vorsitzende oder als Vorsitzender des Diakonieausschusses und als Vorsitzende oder Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft diakonisch-missionarischer Dienste und Einrichtungen wahrnimmt. 2 Insofern erhält die allgemeine Dienstanweisung für die Synodalbeauftragte oder den Synodalbeauftragten eine diesbezügliche kurze Ergänzung, während für die Synodalgeschäftsführerin oder den Synodalgeschäftsführer eine eigene Geschäftsordnung als Teil ihrer oder seiner Dienstanweisung ohne Geschäftsverteilungsplan vorzusehen ist.
Ergänzung zur allgemeinen Dienstanweisung der Diakoniebeauftragten für die Synodalbeauftragte den Synodalbeauftragten
- Die Synodalbeauftragte oder der Synodalbeauftragte für Diakonie ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft diakonisch-missionarischer Dienste und Einrichtungen und sie oder er nimmt ihre oder seine Aufgaben wahr (entsprechend §§ 12 – 15 der Satzung).
Geschäftsordnung für die Geschäftsführung eines Diakonischen Werkes des Kirchenkreises durch die Synodalgeschäftsführerin oder den Synodalgeschäftsführer
Diese Geschäftsordnung ist Teil der Dienstanweisung für die Synodalgeschäftsführerin oder den Synodalgeschäftsführer.
###§ 1
Allgemeines
Die Geschäftsführung führt die Geschäfte des Diakonischen Werkes unter Beachtung der Gesetze, Satzungen, dieser Geschäftsführung und des Dienstvertrages.
Die Geschäftsführung arbeitet mit den übrigen Organen des Diakonischen Werkes und der Mitarbeitervertretung vertrauensvoll zusammen.
#§ 2
Entscheidungen der Geschäftsführung
Die Geschäftsführung entscheidet in allen Angelegenheiten, in denen nach Satzung und Geschäftsordnung eine Beschlussfassung durch die Geschäftsführung vorgeschrieben ist, insbesondere über
#- Erarbeitung und Weiterentwicklung von Leitlinien und Konzeptionen,
- den Entwurf des Wirtschaftsplanes mit allen Anlagen,
- die Aufstellung des Jahresabschlusses,
- die Berichterstattung an den Diakonieausschuss,
- die Vorschläge über die Einstellung und Entlassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Diakonischen Werkes,
- die Durchführung von wirtschaftlichen Maßnahmen in Höhe der im Wirtschaftsplan vorgesehenen Titel,
- Bildung und Berufung von Ausschüssen und Arbeitsgruppen.
§ 3
Ausschüsse und Arbeitsgruppen
- 1 Zur Durchführung von Prüfungen bestimmter Tatbestände und zur Vorbereitung von Geschäftsführungsentscheidungen können Geschäftsführungsausschüsse und Arbeitsgruppen gebildet werden. 2 Die Bildung solcher Ausschüsse und Arbeitsgruppen beschließt die Geschäftsführung.
- Die Ausschüsse haben die Geschäftsführung über das Ergebnis ihrer Arbeit durch Sitzungsberichte zu unterrichten.
§ 4
Zusammenarbeit mit dem Diakonieausschuss
- Die Verpflichtung zur Berichterstattung an den Diakonieausschuss über die in der Satzung genannten Gegenstände obliegt der Geschäftsführung.
- 1 Darüber hinaus hat die Geschäftsführung der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Diakonieausschusses regelmäßig – mindestens einmal im Monat – über die gesamte Arbeit und die geschäftliche Lage des Diakonischen Werkes zu informieren. 2 Auf Aufforderung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Diakonieausschusses kann dieses auch schriftlich erfolgen.
- Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Diakonieausschusses ist berechtigt, sich jederzeit von der Geschäftsführung über die aktuelle Situation des Diakonischen Werkes informieren zu lassen.
- Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Diakonieausschusses ist berechtigt, an wichtigen Besprechungen und Verhandlungen der Geschäftsführung teilzunehmen.
- 1 Die Tagesordnung für die Sitzungen des Diakonieausschusses werden zwischen der Geschäftsführung und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Diakonieausschusses beraten und abgestimmt. 2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Diakonieausschusses legt die Tagesordnung fest.
§ 5
Zustimmungsbedürftige Geschäfte
1 Die Rechtsvertretung des Diakonischen Werkes richtet sich nach den Bestimmungen der Satzung. 2 Im Innenverhältnis sind die Zuständigkeiten des Diakonieausschusses bzw. des Kreissynodalvorstandes zu beachten.
#§ 6
Arbeitsgemeinschaft diakonisch-missionarischer Dienste und Einrichtungen
Die Synodalgeschäftsführerin oder der Synodalgeschäftsführer nimmt ihre oder seine Funktionen in der Arbeitsgemeinschaft diakonisch-missionarischer Dienste und Einrichtungen wahr, wie sie in §§ 12 ff der Satzung beschrieben werden.
#§ 7
Laufende Geschäfte
- Die Synodalgeschäftsführerin oder der Synodalgeschäftsführer führt die Geschäfte des Diakonischen Werkes des Kirchenkreises.
- Sie oder er ist verantwortlich für die konzeptionelle Entwicklung des Diakonischen Werkes.
- Sie oder er gestaltet die Öffentlichkeitsarbeit des Diakonischen Werkes.
- Sie oder er vertritt die Belange des Diakonischen Werkes gegenüber dem Kirchenkreis und den Kirchengemeinden.
- 1 Sie ist direkte Dienstvorgesetzte oder er ist direkter Dienstvorgesetzter der Mitarbeiterschaft des Diakonischen Werkes und übt die Dienst- und Fachaufsicht aus. 2 Sie oder er ist für deren Fortbildung zuständig.
- Sie oder er ist verantwortlich für die interne Verwaltung des Diakonischen Werkes und die betriebliche Organisation.