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Geltungszeitraum von: 01.01.2005

Geltungszeitraum bis: 31.12.2009

Finanzsatzung
für den Ev. Kirchenkreis Münster

Vom 23. November 2004

(KABl. 2004 S. 336)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Münster
9./10. Juni 2008
§ 1
neu gefasst
§ 4
neu gefasst
§ 7
neu gefasst
§ 11
gestrichen
§ 12
neu nummeriert
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Präambel

1Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises Münster stehen in der Verantwortung und Verpflichtung zur gemeinsamen Finanzplanung und Finanzwirtschaft. 2Hierzu zählen insbesondere die Verpflichtungen, die Kirchensteuer nach Maßstäben zu verteilen, die von örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind sowie Mittel zur Finanzierung gemeinschaftlicher Aufgaben und zur Pfarrbesoldung aufzubringen.
3Der innersynodale Finanzausgleich wird unter Beachtung dieser Grundsätze und des § 5 Finanzausgleichsgesetz2# nach folgenden Regelungen durchgeführt.
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§ 13#
Kirchensteuerverteilung

1Die den Kirchengemeinden in der Gemeinschaft des Ev. Kirchenkreises Münster zustehenden Kirchensteuern werden im Haushalt der Finanzausgleichskasse des Kirchenkreises zusammen gefasst. 2Sie werden durch Beschluss der Kreissynode nach Maßgabe folgender Bestimmungen verteilt.
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§ 2
Finanzbedarf der Kirchengemeinden

( 1 ) 1Die Gesamtheit der Kirchengemeinden erhält für ihre Aufgaben eine pauschalierte Zuweisung in Höhe von 61,3 % der Kirchensteuern. 2Die Höhe des Prozentsatzes wird in einem Turnus von drei Jahren überprüft.
( 2 ) Die pauschalierte Zuweisung an jede Kirchengemeinde erfolgt nach Abzug von Rücklagenzuführungen (§ 5 dieser Satzung) auf der Grundlage der Zahl der Gemeindemitglieder, die für die Zuweisung an den Kirchenkreis maßgebend ist.
( 3 ) Auf die pauschalierte Zuweisung werden die Erträge aus dem Kirchenvermögen nicht angerechnet.
( 4 ) 1Die Kirchengemeinden haben ihre Haushaltspläne dem Kreissynodalvorstand zur Prüfung und Genehmigung zu dem von ihm festgesetzten Termin vorzulegen. 2Der Kreissynodalvorstand kann einzelne Haushaltsansätze beanstanden. 3Sofern der Haushaltsplan nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vorlage beanstandet wird, gilt er als genehmigt.
( 5 ) 1Die Kirchengemeinden dürfen ohne Zustimmung des Kreissynodalvorstandes keine Verpflichtungen eingehen, die nicht von ihrem Haushaltsplan gedeckt werden. 2Das gilt insbesondere für die Aufnahme von Darlehen. 3Außerplanmäßige Ausgaben, die von außerplanmäßigen Einnahmen gedeckt werden können, bleiben hiervon unberührt.
( 6 ) 1Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand rechtzeitig alle Vorhaben anzuzeigen, die einen außerplanmäßigen Finanzbedarf zur Folge haben. 2Dies gilt insbesondere für die Planung von Bauvorhaben und größeren Reparaturen, für nicht durch Haushaltsmittel gedeckte Anschaffungen sowie für die Errichtung und Anhebung von Personalstellen.
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§ 3
Finanzbedarf des Kirchenkreises

1Der Kirchenkreis erhält
  1. für die ihm nach den Kirchengesetzen und der Satzung des Kirchenkreises obliegenden sowie für die ihm durch besondere Beschlüsse der Kreissynode übertragenen Aufgaben eine Zuweisung in Höhe von 28,0 % der Kirchensteuern;
  2. für die Tageseinrichtungen für Kinder und die Offene Jugendarbeit, die von Kirchengemeinden unter Bezuschussung von Mitteln aus öffentlichen Haushalten wahrgenommen werden, erfolgt eine Zuweisung in Höhe von 10,7 % der Kirchensteuern.
2An der Zuteilung der Finanzmittel auf die einzelnen Einrichtungen wirken die zuständigen Fachausschüsse mit. 3Die Entscheidung über die Zuteilung der Finanzmittel trifft der Kreissynodalvorstand.
4Die Höhe der Prozentsätze wird in einem Turnus von drei Jahren überprüft.
5Der Kreissynodalvorstand informiert die Kirchengemeinden über den Finanzbedarf des Kirchenkreises.
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§ 44#
Aufbringung der Pfarrbesoldung durch die Kirchengemeinden

1Die Kirchengemeinden erstatten an die Finanzausgleichskasse des Kirchenkreises die von diesem nach § 8 Finanzausgleichsgesetz5# für die Pfarrbesoldung in den Kirchengemeinden zu zahlenden Pfarrstellenpauschalen. 2Die Erstattung erfolgt aus den nach § 2 zugewiesenen Mitteln.
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§ 5
Gemeinsame Rücklagen

1Für alle Kirchengemeinden und den Kirchenkreis werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
  1. eine Betriebsmittelrücklage;
  2. eine Ausgleichsrücklage;
  3. ein Neubau-, Umbau- und Erweiterungsfonds;
  4. ein Grundstücksfonds:
  5. ein Sonderfonds für Härtefälle.
2Über die Zuführung zu den Rücklagen beschließt die Kreissynode.
3Die Inanspruchnahme der Rücklagen bedarf eines Beschlusses des Kreissynodalvorstandes. 4Bei der Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle.
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§ 6
Gemeinsame Finanzplanung

( 1 ) Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand
  1. Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze beschließen;
  2. einen Investitionsplan für Neubauten und größere Instandsetzungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen;
  3. den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
( 2 ) 1Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. 2Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
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§ 76#
Finanzausschuss

( 1 ) Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
( 2 ) 1Der Finanzausschuss besteht aus neun Mitgliedern, die jeweils einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin haben. 2Die Mitglieder und ihre Vertreter werden von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. 3Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
4Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter des Kreiskirchenamtes und die Fundraiserin oder der Fundraiser des Kirchenkreises sind ständige, beratendes Mitglied des Finanzausschusses. 5Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter kann für sich eine Vertreterin oder einen Vertreter bestimmen.
( 3 ) 1Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3Ihm können durch ergänzende Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
( 4 ) 1Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand es beantragen. 2Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Presbyteriums sinngemäß. 3Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch die Kreissynode bedarf.
( 5 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses ist zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes einzuladen, sofern dort Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses behandelt werden.
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§ 8
Informationspflicht der Kirchengemeinden

Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
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§ 9
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden

( 1 ) 1Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffenen Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. 2Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung beim Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und binnen eines weiteren Monats zu begründen.
3Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei weiteren Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die betroffene Kirchengemeinde zu hören.
( 2 ) 1Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und die Kreissynode entscheidet endgültig.
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§ 10
Durchführung der Verwaltungsaufgaben

Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
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§ 117#
Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2005 in Kraft. 2Gleichzeitig treten entgegenstehende Beschlüsse und Regelungen der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes außer Kraft. 3Änderungen dieser Satzung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 840
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3 ↑ § 1 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Münster vom 9./10. Juni 2008.
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4 ↑ § 4 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Münster vom 9./10. Juni 2008.
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5 ↑ Nr. 840
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6 ↑ § 7 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Münster vom 9./10. Juni 2008.
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7 ↑ Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung. § 11 gestrichen, § 12 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Münster vom 9./10. Juni 2008.
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