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Kirchengericht:Schlichtungsstelle nach dem MVG der Evangelischen Kirche von Westfalen (2. Kammer)
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:28.02.2008
Aktenzeichen:2 M 106/08
Rechtsgrundlage:§ 40 Buchstabe k MVG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Mitarbeitervertretung, Parkverbot
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Leitsatz:

Zustimmungsverweigerung bei generellem Parkverbot für Mitarbeiterfahrzeuge.
Ein allgemeines Parkverbot für die Mitarbeiterfahrzeuge auf ausgewiesenen Parkplätzen der Einrichtung ist gerechtfertigt wenn im Interesse der Heimbewohner der beschränkte Parkraum für Besucher, Ärzte, Lieferanten u. ä. Personen offengehalten werden muss. Ausnahmen im Interesse der Mitarbeitenden können jedoch z. B. bei Nachtdienstleistenden gerechtfertigt sein.

Tenor:

  1. Der Antrag der Dienststellenleitung zu Ziff. 1 wird im Hinblick auf das Abstellen von Fahrrädern auf den dafür vorgesehenen Stellflächen und die Benutzung der Parkbuchten durch die Nachtwachen zurückgewiesen.
  2. Im Übrigen wird die verweigerte Zustimmung der Mitarbeitervertretung zu folgender Regelung ersetzt:
    1. Alle auf dem Gelände des xxxxxx ausgewiesenen Parkplätze stehen ausschließlich den Besuchern des xxxxxxxx zur Verfügung. Das Parken durch Arbeitnehmer/nehmerinnen im Sinne des Mitarbeitervertretungsgesetzes ist untersagt.
    2. Darüber hinaus darf auch nicht auf sonstigen, nicht ausdrücklich als Parkplätzen gezeichneten Flächen auf dem Gelände des xxxxxx durch Arbeitnehmer/nehmerinnen im Sinne des Mitarbeitervertretungsgesetzes geparkt werden.
  1. Alle auf dem Gelände des xxxxxx ausgewiesenen Parkplätze stehen ausschließlich den Besuchern des xxxxxxxx zur Verfügung. Das Parken durch Arbeitnehmer/nehmerinnen im Sinne des Mitarbeitervertretungsgesetzes ist untersagt.
  2. Darüber hinaus darf auch nicht auf sonstigen, nicht ausdrücklich als Parkplätzen gezeichneten Flächen auf dem Gelände des xxxxxx durch Arbeitnehmer/nehmerinnen im Sinne des Mitarbeitervertretungsgesetzes geparkt werden.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des von der Dienststellenleitungbeabsichtigten allgemeinen Parkverbots auf dem Heimgelände für die Mitarbeitenden.
Die Diakonische X. ist Träger des Xxxxxxxxxxxxs, einer Einrichtung der Altenhilfe. Hier sind 151 Mitarbeitende beschäftigt, die überwiegend mit dem Kraftfahrzeug zur Arbeit kommen. Auf dem Gelände der Einrichtung befinden sich rechts und links vom Eingangsbereich jeweils sechs bzw. sieben Parkbuchten. Die sechs rechts liegenden Parkbuchten waren bisher nicht für einen speziellen Nutzerkreis ausgewiesen und konnten von den Mitarbeitenden genutzt werden. Ansonsten stehen den Mitarbeitenden Parkflächen auf öffentlichem Gelände zur Verfügung. Weitere zwei Parkflächen sind vor der Küche der Einrichtung ausgewiesen. Darüber hinaus wird eine nicht besonders gekennzeichnete Parkfläche neben dem Container regelmäßig für das für Kurierfahrten der Einrichtung eingesetzte Fahrzeug genutzt. Außerdem gibt es auf dem Gelände Abstelleinrichtungen für Fahrräder.
Nachdem sich der Heimbeirat dafür eingesetzt hatte, dass für Besucher mehr Parkraum zur Verfügung gestellt werde, veranlasste die Dienststellenleitung Ende Juni 2007, dass die erwähnten sechs rechts vor dem Eingangsbereich liegende Parkbuchten als Besucherparkplätze ausgewiesen wurden. Die Dienststellenleitung stellte sich seinerzeit auf den Standpunkt, dass die Maßnahme nicht mitbestimmungspflichtig sei, worüber sich das Verfahren 2 M 132/07 vor der Schlichtungsstelle verhielt, welches durch die Entscheidung des Kirchengerichtshofs AZ: I-0124/P5-08 abgeschlossen wurde.
Die Dienststellenleitung nimmt nun einen neuerlichen Anlauf für ein Parkverbot von Mitarbeiterfahrzeugen auf dem Heimgelände. Sie beantragte mit Schreiben vom 15.07.2008 die Zustimmung. Wegen dessen Inhalt wird auf das zu den Schlichtungsakten gereichte Schreiben Bezug genommen. Nachdem die Mitarbeitervertretung die mündliche Erörterung beantragt hatte, fand am 07.08.2008 ein Erörterungsgespräch statt, bei dem eine Einigung nicht zustande kam. Die Mitarbeitervertretung bestand darauf, dass die sechs rechts vom Eingangsbereich liegenden Parkbuchten weiterhin auch der Mitarbeiterschaft zur Verfügung stünden.
Die Dienststellenleitung leitete daraufhin am 12.08.2008 das vorliegende Schlichtungsverfahren ein. Sie besteht darauf, dass angesichts des regen Besucherverkehrs und der Tatsache, dass eine große Zahl von Kurzzeitbesuchern wie Ärzte und Lieferanten auf heimnahe Parkmöglichkeiten angewiesen seien, dass sämtliche Parkbuchten vor dem Heimgelände diesem Nutzerkreis zur Verfügung stehen müsse, weshalb eine weitere Nutzung durch die Mitarbeiterschaft ausgeschlossen sei. Den Mitarbeitenden stünden ausreichende Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenbereich zur Verfügung. Auch sei die Einrichtung durch den öffentlichen Nahverkehr gut erreichbar. Soweit von der Mitarbeitervertretung auf weitere Parkmöglichkeiten auf dem Heimgelände hingewiesen werde, handle es sich um Flächen, die für den Dienstbetrieb freigehalten werden müssten. Dabei handle es sich um den Parkraum im Küchenbereich, eine kleine Fläche neben dem Container sowie die Fläche vor den vier Garagen. Letztere werde vor allem als Rangierbereich benötigt.
Die Dienststellenleitung beantragt, die verweigerte Zustimmung der Mitarbeitervertretung zu folgender Regelung zu ersetzen:
  1. Alle auf dem Gelände des Xxxxxxxxxxxxes ausgewiesenen Parkplätze stehen ausschließlich den Besuchern des Xxxxxxxxxxxxes zur Verfügung. Das Parken durch den Arbeitnehmer im Sinne des Mitarbeitervertretungsgesetzes ist untersagt.
  2. Darüber hinaus darf auch nicht auf sonstigen, nicht ausdrücklich als Parkplätzen gekennzeichneten Flächen auf dem Gelände des Xxxxxxxxxxxxes durch Arbeitnehmer im Sinne des Mitarbeitervertretungsgesetzes geparkt werden.
Die Mitarbeitervertretung beantragt, den Schlichtungsantrag zurückzuweisen.
Sie steht auf dem Standpunkt, dass eines keineswegs notwendig sei, sämtliche vor dem Heimgebäude ausgewiesenen Parkflächen für Besucher zur Verfügung zu stellen. In der Vergangenheit habe immer auch für Mitarbeitende die Möglichkeit bestanden, die rechts neben dem Eingang liegenden Parkflächen zum Abstellen der Fahrzeuge zu Nutzen, ohne dass hierbei Probleme entstanden seien. Die Zahl der Besucher und Kurzzeitbesucher habe sich in den letzten Jahren keineswegs erhöht. Vor allem in der dunklen Jahreszeit sei die Mitarbeiterschaft auf heimnahe Parkplätze besonders angewiesen, zumal es keine vernünftige Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr gebe. Das von der Dienststellenleitung beabsichtigte generelle Parkverbot sei daher keineswegs notwendig.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze und deren Anlage Bezug genommen.
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II.

  1. Der Schlichtungsantrag ist gemäß § 60 Abs. 1 MVG EKD statthaft und auch innerhalb der 2-wöchigen-Frist des § 38 Abs. 4 MVG-EKD erhoben worden.
  2. Der Schlichtungsantrag ist überwiegend begründet. Die fehlende Zustimmung der Mitarbeitervertretung war durch die Schlichtungsstelle im weiten Umfang zu ersetzen.
    Wie der Kirchengerichtshof in seiner zitierten Entscheidung vom 07.04.2008 festgestellt hat, unterliegt die Regelung, wie sie jetzt von der Dienststellenleitung beabsichtigt wird, der Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung nach § 40 Buchst. k MVG.EKD. Für die Verweigerung der Zustimmung gibt es nach Auffassung der Schlichtungsstelle nur insoweit hinreichenden Grund wie dies im Ziff. 1 des Schlichtungsspruches festgestellt worden ist.
  3. Die Zustimmungsverweigerung der Mitarbeitervertretung ist insoweit berechtigt, als die Dienststellenleitung ein generelles und für alle Fahrzeuge geltendes Parkverbot für die Mitarbeiterschaft auf dem Heimgelände beabsichtigt.
    Seitens der Dienststellenleitung wurde in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass das Abstellen von Fahrrädern in den vorgesehenen Ständern weiterhin möglich sei. Es ist auch kein Grund ersichtlich, dass die Abstellmöglichkeit für Fahrräder den Besucherverkehr in irgendeiner Weise tangiert.
    Ähnliches gilt für das Abstellen von Kraftfahrzeugen derjenigen Mitarbeitenden, die als Nachtwachen eingesetzt sind. Auch hier ist nicht ersichtlich, dass das Abstellen von Besucherfahrzeugen in irgendeiner Weise beeinträchtigt ist. Denn in den Nachtstunden findet kaum noch ein Besucherverkehr statt. Auf der anderen Seite sind die Fahrzeuge von Mitarbeitenden, die den Nachtdienst versehene, im öffentlichen Straßenraum höheren Gefährdungen ausgesetzt als während der Tagesstunden. Es entspricht daher der Fürsorgepflicht der Dienststellenleitung, dass diese Fahrzeuge arbeitsplatznah abgestellt werden können.
  4. Abgesehen von den eben genannten Ausnahmen sind keine durchschlagenden Gründe ersichtlich, die für eine Verweigerung der Zustimmung zu dem beabsichtigten allgemeinen Parkverbot für Mitarbeitende sprechen. Dabei muss richtig gesehen werden, dass die Dienststellenleitung ein vitales Interesse daran hat, dass die wenigen Parkplätze vor ihrer Einrichtung in erster Linie ihrem Klientel also den Bewohnern, deren Besuchern sowie Ärzten und sonstigen Hilfeleistenden zur Verfügung stehen. Von der Mitarbeitervertretung ist nicht hinreichend dargelegt worden, dass der Ausschluss der Mitarbeitenden von der Parkmöglichkeit vor dem Heingelände missbräuchlich ist. Vielmehr ist unstreitig, dass der Heimbeirat den mangelnden Parkraum für Besucher beanstandet hat, weshalb erst danach die Dienststellenleitung die Reservierung sämtlicher Parkbuchten vor dem Eingang für Besucher und den Ausschluss der Parkmöglich für Mitarbeitende vorgenommen hat.
    Bei der Entscheidung war auch zu berücksichtigen, dass die bisherige Parkmöglichkeit für Mitarbeitende nur einem kleinen Teil der Mitarbeitenden zugute kam. Denn nur diejenigen, die früh genug kamen und noch einen der sechs rechts vom Eingang liegenden Parkflächen leer fanden, konnten diesen auch nutzen. Der weit überwiegende Teil der Mitarbeitenden ist ohnehin auf den öffentlichen Parkraum angewiesen. Gründe dafür, dass bestimmte Mitarbeitende auf einen heimnahen Parkplatz besonders angewiesen sind, z. B. Geh- und Schwerbehinderte, und deshalb einen Teil der zuletzt noch genutzten sechs Parkplätze für diese offen bleiben müsse, ist von der Mitarbeitervertretung nicht dargetan worden.
  5. Soweit von der Mitarbeitervertretung bei der mündlichen Erörterung weitere Parkmöglichkeiten auf dem Heimgelände ins Feld geführt wurden, ist der Dienststellenleitung darin zu folgen, dass es sich hier um Flächen handelt, die für einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb vorgehalten werden müssen und deshalb nicht der Mitarbeiterschaft für Parkzwecke zur Verfügung gestellt werden können.