.Satzung für die
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Geltungszeitraum von: 01.01.2004
Geltungszeitraum bis: 31.12.2009
Satzung für die
Jugendarbeit im Kirchenkreis Hamm
Vom 5. Dezember 2003
I. Grundsätzliches
- 1 Evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen geschieht im Spannungsfeld der Botschaft des Evangeliums und der Situation der Kinder und Jugendlichen in Kirche und Gesellschaft. 2 Als lebensbegleitende Orientierungshilfe nimmt sie die Herausforderungen unserer Zeit auf. 3 Sie ist orientiert an den Kindern und Jugendlichen, an dem Menschen als eigenständige Persönlichkeit. 4 Im Auftrag des Evangeliums von Jesus Christus schafft die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen eine Kultur des Vertrauens. 5 „Lasst euch versöhnen mit Gott und gehet hin zu den Menschen, so seid ihr Botschafter an Christi statt“ (2. Korinther 5,20). 6 Evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen nimmt wahr, wie diese heute leben und wie sie das Leben erfahren. 7 Sie bemüht sich, auf die Pluralisierung der Lebenslagen mit flexiblen Konzepten und Methoden, Kreativität, Kompetenz und Originalität zu reagieren. 8 Die Lebendigkeit evangelischer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wird deutlich in Gottesdiensten, im persönlichen Gespräch, in der Gruppenarbeit, in Projekten und in vielen anderen Arbeitsformen.
- 1 Evangelische Jugendarbeit wird geleistet von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. 2 Sie hat die gute und kompetente Zusammenarbeit von theologischen und nichttheologischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Gemeinde und Kirche zur Voraussetzung.
- 1 Die Jugendarbeit soll sich in erster Linie auf der Ebene der Kirchengemeinde bewähren. 2 Die Gemeinden ihrerseits sind darum als erste für die Jugendarbeit verantwortlich. 3 Je nach Aufgabengebiet kann es darüber hinaus unterschiedliche Trägerschaften der Verbände und des Kirchenkreises geben. 4 Alle Träger arbeiten auf allen Ebenen zusammen.
II. Der Synodaljugendausschuss (SJA)
###§ 1
Organisation (SJA)
- 1 Der Synodaljugendausschuss wird von der Kreissynode gebildet. 2 Seine Amtszeit beträgt 4 Jahre.
- 1 Der Synodaljugendausschuss setzt sich aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:
- Einer Vertreterin oder einem Vertreter der im Kirchenkreis in den Regionen beschäftigten hauptamtlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern.
- Einer Vertreterin oder einem Vertreter der Trägerkonferenz „offene Arbeit“ in den Gemeinden (ehrenamtliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter).
- Einer Vertreterin oder einem Vertreter des CVJM Kreisverbandes.
- Einer Vertreterin oder einem Vertreter des Schulausschusses.
- Der hauptamtlichen Mitarbeiterin oder dem hauptamtlichen Mitarbeiter in der Geschäftsstelle des Synodaljugendpfarramtes.
- Der Synodaljugendpfarrerin oder dem Synodaljugendpfarrer.
2 Für die unter 2a – 2e Genannten werden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter benannt. - Die Entsendungsgremien machen dem Nominierungsausschuss der Kreissynode Vorschläge für die zu wählenden Delegierten und deren Stellvertreter.
- 1 Der SJA wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus seiner Mitte. 2 Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gibt sich der Synodaljugendausschuss eine Geschäftsordnung, in der die Bildung eines geschäftsführenden Ausschusses festzuschreiben ist. 3 Die Synodaljugendpfarrerin oder der Synodaljugendpfarrer ist geborenes Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses.
- 1 Die Geschäftsstelle des Synodaljugendausschusses ist das Synodaljugendpfarramt. 2 Dieses wird vom Kirchenkreis mit den notwendigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Mitteln ausgestattet.
§ 2
Aufgaben (SJA)
- 1 Der SJA gibt Impulse in die Jugendarbeit der Gemeinden, Regionen und Verbände. 2 Er bestimmt Leitlinien der Jugendarbeit auf Kirchenkreisebene und für die Arbeit in den Regionen. 3 Er macht dem Kreissynodalvorstand Vorschläge zur Aufstellung eines Stellenplanes für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendarbeit im Kirchenkreis. 4 Er erarbeitet den Entwurf einer Dienstanweisung für die hauptamtliche Mitarbeiterin und den hauptamtlichen Mitarbeiter in der Jugendarbeit.
- 1 Der SJA hat bei der Wahl der Synodaljugendpfarrerin oder des Synodaljugendpfarrers dem KSV gegenüber Anhörungsrecht. 2 Er spricht bei der Einstellung eine Empfehlung aus, die einmütig gefasst werden soll.
- 1 Der SJA übt bei der Einstellung von hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Vorschlagsrecht aus. 2 Dies trifft nicht zu für Stellenbesetzungsverfahren in den Regionen (vgl. § 6,2). 3 Bei den Beratungen und der Beschlussfassung des Vorschlages zur Neubesetzung der vom Kirchenkreis angestellten hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Regionen (oder Verbänden) hat der SJA Sitz und Stimme im entsprechenden regionalen Jugendausschuss oder Verbandsvorstand. 4 Dazu wählt er drei seiner Mitglieder für eine Legislaturperiode mit Stellvertreterinnen und Stellvertretern. 5 Die Beschlüsse zur Stellenbesetzung sollen einmütig gefasst werden.
- Bei der Einstellung von Mitarbeitern in den Verbänden, soweit für diese Stellen der Kirchenkreis Anstellungsträger ist, erarbeitet der jeweilige Verbandsvorstand, die Synodaljugendpfarrerin/der Synodaljugendpfarrer und die drei vom SJA gewählten Mitglieder (s. § 2,3) einen gemeinsamen einmütigen Vorschlag, der dem KSV zur Entscheidung vorgelegt wird.
- Allen anderen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern in der Jugendarbeit (z. B. Trägerschaft Kirchengemeinde) bietet der SJA fachliche Begleitung und Zusammenarbeit an.
- Der SJA vertritt die Ev. Jugendarbeit in der Öffentlichkeit.
- Er hält Verbindung mit den Organen für Jugendarbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen.
- Er beantragt die notwendigen Mittel bei der Finanzgemeinschaft des Kirchenkreises.
- Er hat inhaltlich und organisatorisch die Verantwortung für die „Alte Schule Flierich“.
§ 3
Die Synodaljugendpfarrerin oder der Synodaljugendpfarrer
- Die Synodaljugendpfarrerin oder der Synodaljugendpfarrer hat folgende Aufgaben:
- Anregung kreiskirchlicher Aktivitäten,
- enge Zusammenarbeit mit den hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
- Leitung der Zusammenkunft der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- Bericht an den Synodaljugendausschuss über die Verwirklichung der gefassten Beschlüsse, über die Tätigkeit des Synodaljugendpfarramtes und über regionale Aktivitäten,
- Vertretung der Evangelische Jugend gegenüber landeskirchlichen und anderen jugendorganisatorischen Einrichtungen.
- 1 Sie oder er nimmt im Auftrag der Superintendentin oder des Superintendenten die Dienst- und Fachaufsicht über die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die beim Kirchenkreis angestellt sind, wahr.2 Die Dienst- und Fachaufsicht orientiert sich an den Beschlüssen der regionalen Jugendausschüsse. 3 Darüber hinaus hat der Synodaljugendpfarrer oder die Synodaljugendpfarrerin darauf zu achten, dass die Interessen der Kirchengemeinden gewahrt bleiben.
- Die Synodaljugendpfarrerin oder der Synodaljugendpfarrer ist geborenes Mitglied der regionalen Jugendausschüsse.
- 1 Sie oder er ist in Fragen der Jugendarbeit Ansprechpartner für die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Kirchengemeinden des Kirchenkreises. 2 Sie oder er wirkt darauf hin, dass Fragen der Jugendarbeit in den Presbyterien regelmäßig diskutiert werden.
III. Der regionale Jugendausschuss (RJA)
###§ 4
Aufteilung der Regionen und Konstituierung (RJA)
- Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Jugendarbeit sind die Pfarrbezirke und Kirchengemeinden zu „Regionen“ zusammengefasst.
- Einteilung der Regionen:
- Region Nord:Kirchengemeinde Bockum-HövelPfarrbezirke 2 und 5 der Kirchengemeinde Hamm (Hamm-Norden)Kirchengemeinde HeessenKirchengemeinde AhlenKirchengemeinde Sendenhorst
- Region West:Kirchengemeinde BönenPfarrbezirke 4 und 6 der Kirchengemeinde Hamm (Hamm-Westen)Kirchengemeinde WiescherhöfenKirchengemeinde PelkumKirchengemeinde HerringenKirchengemeinde Werne
- Region Süd:Pfarrbezirke 1, 3 und 7 der Kirchengemeinde Hamm (Hamm-Mitte)Kirchengemeinde MarkKirchengemeinde UentropKirchengemeinde WerriesKirchengemeinde Braam – Ostw.Kirchengemeinde WesttünnenKirchengemeinde Rhynern-DrechenKirchengemeinde BergeKirchengemeinde Hilbeck
- 1 In jeder Region wird in einem Nominierungskonvent ein regionaler Jugendausschuss gebildet. 2 Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre.
- 1 Die Synodaljugendpfarrerin oder der Synodaljugendpfarrer lädt die Mitglieder des Nominierungskonvents zur Konstitution des regionalen Jugendausschusses ein. 2 Der Nominierungskonvent setzt sich aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:
- je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Pfarrbezirke oder Kirchengemeinden und Verbände (Entsendegremium: Presbyterium oder Verbandsvorstand / Mitglieder des Presbyteriums oder zum Presbyteramt befähigte Gemeindeglieder);
- je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jugendarbeit der Pfarrbezirke oder Kirchengemeinden und Verbände (Entsendegremium:. Jugendkonvente der Pfarrbezirke oder Kirchengemeinden / Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Alter von mindestens 16 Jahren);
- Der Nominierungskonvent wählt aus den unter 4a und 4b genannten Delegierten je 5 Vertreterinnen oder Vertreter in den regionalen Jugendausschuss. Dabei ist jede Kirchengemeinde mit mindestens einer Delegierten oder einem Delegierten aus 4a.oder 4b. zu berücksichtigen.
§ 5
Organisation (RJA)
- Der RJA setzt sich aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:
- je fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Pfarrbezirke oder Kirchengemeinden und Verbände (keine ordinierten Theologinnen oder Theologen);
- je fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Jugendarbeit der Pfarrbezirke oder Kirchengemeinden und Verbände. (Bei der Besetzung der unter 1.a und 1.b genannten Delegierten gilt die Beachtung von § 4, 4.c);
- eine hauptamtliche Mitarbeiterin oder ein hauptamtlicher Mitarbeiter;
- einer Gemeindepfarrerin oder einem Gemeindepfarrer aus der Region.
- Dem RJA gehören mit beratender Stimme an:
- die Synodaljugendpfarrerin oder der Synodaljugendpfarrer;
- die weiteren hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und. Mitarbeiter. (Für die unter 1.a, 1.b., 1.c und 1.d genannten werden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter benannt.)
- 1 Der RJA schlägt in Absprache mit den zuständigen Pfarrerinnen oder Pfarrern der Region der Superintendentin oder dem Superintendenten die Gemeindepfarrerin oder den Gemeindepfarrer vor (vgl. § 5, 1d). 2 Die Superintendentin oder der Superintendent beruft.
- Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger von der entsendenden Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds benannt.
- Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
- Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Kreissynodalvorstandes bedarf.
§ 6
Aufgaben (RJA)
- 1 Der RJA koordiniert und plant die Jugendarbeit in der Region (im Sinne von I Grundsätzliches und den von der Synode des Kirchenkreises Hamm am 9. April 2003 beschlossenen Eckdaten für die Jugendarbeit).2 Die Pfarrbezirke und Gemeinden bringen über ihre Delegierten ihre Konzeption von Jugendarbeit in die Planungen des RJAs ein. 3 Er organisiert auch eigene übergemeindliche Veranstaltungen.4 Projekte und Planungen des SJA und des Synodaljugendpfarramtes sollen dabei angemessen berücksichtigt werden.
- 1 Der RJA übt mit den drei Vertreterinnen oder Vertretern des SJA das Vorschlagsrecht bei Neubesetzungen der Stellen der hauptamtlichen Mitarbeiterin oder des hauptamtlichen Mitarbeiters in der Region aus. 2 Die Beschlüsse sind einmütig zu fassen.
- 1 Der RJA beschließt über die Verwendung der bereitgestellten Finanzmittel. 2 Die oder der Vorsitzende informiert in jeder Sitzung über den Kassenstand der Region. 3 Das Ergebnis ist im Protokoll festzuhalten.
- Die Vertreterinnen oder Vertreter der Pfarrbezirke oder Kirchengemeinden sind verpflichtet, ihrem Presbyterium oder dessen Haupt- oder Finanzausschuss über den aktuellen Stand der Arbeit in der Region (in inhaltlicher und finanzieller Hinsicht) regelmäßig zu berichten.
§ 7
Die Gemeindepfarrerin oder der Gemeindepfarrer im RJA
- Die Gemeindepfarrerin oder der Gemeindepfarrer im RJA berät den Ausschuss in Fragen der Jugendarbeit.
- Sie oder er wirkt darauf hin, dass die besonderen Belange der gemeindlichen Jugendarbeit berücksichtigt werden.
- Sie oder er ist Ansprechpartnerin oder -partner für die übrigen Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer der Region und hält Kontakt zur Synodaljugendpfarrerin oder dem Synodaljugendpfarrer.
IV. Weitere Regelungen
###§ 8
Die hauptamtliche Mitarbeiterin oder der hauptamtliche Mitarbeiter
- 1 Die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben sich für eine dem kirchlichen Auftrag und der jeweiligen Situation gemäße Jugendarbeit entsprechend ihrem Arbeitsfeld einzusetzen. 2 Zu diesem Zwecke haben sie auf Gewinnung, Ausbildung und Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und deren Schulung bedacht zu sein. 3 Sie halten Verbindung mit allen Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern ihres Arbeitsfeldes. 4 Sie erstatten dem RJA bzw. dem SJA Bericht. 5 Die Teilnahme an den synodalen Dienstbesprechungen aller hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Leitung der Synodaljugendpfarrerin oder des Synodaljugendpfarrers und die Übernahme synodaler Aufgaben sind ein Teil ihres Dienstes.
- Den hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird in ihren Tätigkeitsbereichen ein Dienstraum zur Verfügung gestellt, der mit den nötigen Arbeitsmitteln ausgestattet ist.
§ 9
Geschäftsstelle des Synodaljugendpfarramtes
Der Kirchenkreis Hamm unterhält zur Ausführung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle, die hauptamtlich zu besetzen ist.
- 1 Die hauptamtliche Mitarbeiterin oder der hauptamtlichen Mitarbeiter leitet die Geschäftsstelle des Synodaljugendpfarramtes. 2 Dazu gehört u.a. die Büroorganisation mit laufender Korrespondenz, sowie die Haushaltskontrolle in Zusammenarbeit mit der Verwaltung des Kirchenkreises Hamm. 3 Auch für diese Stelle gilt sinngemäß § 8, 1-2.
- 1 Ein weiterer Arbeitsschwerpunkt liegt in der Begleitung und Beratung von Gemeinden, von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den zuständigen Gremien in Fragen der Finanzierung von Jugendarbeit auf der Grundlage der Richtlinien des Landesjugendplanes und anderer Förderungsmöglichkeiten. 2 Die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber begleitet und berät in Fragen des internen und externen Wirksamkeitsdialoges. 3 In Zusammenarbeit mit der Synodaljugendpfarrerin oder dem Synodaljugendpfarrer plant und koordiniert sie oder er die jugendpolitische Diskussion. 4 Sie oder er ist beteiligt an der Planung, Koordination und Durchführung von Aktionen, Seminaren und Veranstaltungen im Kirchenkreis Hamm. 5 Näheres regelt eine Dienstanweisung, die vom Synodaljugendausschuss erarbeitet wird.
§ 10
Der Konvent
Mindestens einmal im Jahr findet zu Fragen evangelischer Jugendarbeit eine Vollversammlung aller in der Jugendarbeit tätigen ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter statt.
#§ 11
Trägerkonferenz „Offene Arbeit“
- 1 Die Trägerkonferenz „offene Arbeit“ wird durch die Synodaljugendpfarrerin oder den Synodaljugendpfarrer einberufen. 2 Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre. 3 Sie wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 4 Sie entsendet eine Delegierte oder einen Delegierten in den SJA.
- 1 Sie dient dem Informationsfluss über die Rahmenbedingungen und die Finanzierungsmöglichkeiten im Bereich der offenen Arbeit. 2 Sie erarbeitet Inhalte offener Arbeit im Bereich evangelischer Jugendarbeit. 3 Sie plant den Dialog mit der Politik im Rahmen des Wirksamkeitsdialoges.
- Sie setzt sich aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:
- je einer Vertreterin oder einem Vertreter der kommunal geförderten Einrichtungen
- je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Regionen, die Formen offener Arbeit (nach den Kriterien des Wirksamkeitsdialoges) betreiben und über 3.a. noch nicht vertreten sind.
- der hauptamtlichen Mitarbeiterin oder dem hauptamtlichen Mitarbeiter in der Geschäftsstelle des Synodaljugendpfarramtes.
§ 12
Schlussbestimmungen
1 Die Ordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Ordnung der Jugendarbeit im Kirchenkreis Hamm vom 1. Januar 2002 außer Kraft.